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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1982, Az.: BVerwG 1 D 5.81

Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen eines Dienstvergehens sowie Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages; Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils; Wertung der Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit eines Beamten durch das Bundesdisziplinargericht; Voraussetzungen für eine Lösung von der vom Gesetz vorgesehenen Bindung an die Urteilsfeststellungen der Strafgerichte ; Herabsetzung des Ansehens des Beamtentums und Gefährdung des Vertrauens der Behörde bei Bestechlichkeit eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 5.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 16932
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 29.10.1980 - AZ: X VL 84/80

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Februar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Zollbetriebsinspektor Johann Nüßlein,
Postbetriebsassistent Gerhard Möller als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Zollobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 29. Oktober 1980 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Schöffengerichts beim Amtsgericht ... vom 31. Januar 1978 ist der Beamte wegen fortgesetzter Urkundenfälschung, Bestechlichkeit und Beihilfe zur Abgabenhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung des Beamten hin wurde der Strafausspruch durch Urteil des Landgerichts ... vom 5. Mai 1978 dahin neu gefaßt, daß der Beamte nunmehr zu einer - ebenfalls zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde.

2

Auf die Revision des Beamten wurde die Entscheidung des Landgerichts durch Urteil des Oberlandesgerichts ... vom 12. Dezember 1978 mit ihren Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts ...zurückverwiesen. Durch Urteil des Landgerichts ... vom 20. August 1979 schließlich wurde der Beamte wegen fortgesetzter Bestechlichkeit in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur Abgabenhinterziehung gemäß §§ 332, 27, 52 Strafgesetzbuch - StGB -, §§ 392, 397 Abgabenordnung - AO - zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Urteil ist seit dem 9. Januar 1980 rechtskräftig, da die auch gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Beamten durch Beschluß des Oberlandesgerichts ... vom 8. Januar 1980 als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist. In den Gründen des rechtskräftig gewordenen Strafurteils ist im wesentlichen folgendes festgestellt:

3

Bei der Beschäftigungsdienststelle des Beamten, dem Zollamt A., wird zur Erfassung und Kontrolle der zollrechtlichen Abgaben auf Dieselkraftstoff von Lastkraftwagen wie folgt verfahren: Bei der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland erhält der Lkw-Fahrer im Zollamt einen Treibstoffausweis, in den er selbst diejenigen Mengen an Dieselkraftstoff einträgt, die sich bei Grenzübertritt im Tank und in sonstigen Behältnissen des Lastkraftwagens befinden. Dann trägt der für die Ausfuhrabfertigung zuständige Zollbeamte Tag und Uhrzeit der Ausreise ein und versieht diese Eintragung mit Stempelabdruck und Unterschrift. Zusätzlich vermerkt er, ob er - was jedoch höchstens stichprobenweise der Fall ist - die Eintragungen des Lastkraftwagen-Fahrers auf ihre Richtigkeit überprüft hat. Legt der Fahrer den so ausgefertigten Treibstoffausweis bei der Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland der Einfuhrabfertigung des Zollamts vor, so braucht er nur für denjenigen Dieselkraftstoff Mineralöl- und Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen, der über die im Treibstoffausweis vermerkte Menge hinausgeht; die im Treibstoffausweis eingetragene Kraftstoffmenge selbst bleibt eingangsabgabenfrei.

4

Diesen Umstand wollten sich mehrere Lastkraftwagen-Fahrer zunutze machen und Eingangsabgaben ersparen. Sie traten ab April 1973 mit dem Ansinnen an den Beamten heran, ihnen Treibstoffausweise auszustellen, ohne daß eine Ausfuhr stattgefunden hatte. Zunächst lehnte der Beamte dieses Ansinnen ab. Dann aber gab er dem Drängen nach und beschaffte sich die benötigten Treibstoffausweisformulare. Mindestens 46 dieser Formulare füllte er in der Weise aus, daß sie die Ausfuhr von Treibstoff zollamtlich zu bescheinigen schienen. Wie bei der Ausfuhr trug er ein Datum und eine Uhrzeit ein und fügte diesen Eintragungen dann seine Unterschrift und den Abdruck eines amtlichen Stempels bei.

5

Der Stempelabdruck ließ neben dem Datum eine Ziffer erkennen, die im internen Behördenverkehr Aufschluß darüber zu geben vermochte, ob es sich um einen von der Ausfuhr- oder der Einfuhrstelle des Zollamts verwendeten Stempel handelte, ob die die Ausfuhr bestätigende Eintragung danach von der Ausfuhr- oder der Einfuhrstelle vorgenommen worden war. Später konnte deshalb auch noch festgestellt werden, daß der Beamte in 35 Fällen einen Stempel der Einfuhrseite verwendet hatte, bei der er selbst dienstlich tätig war, daß es sich bei den übrigen 11 Fällen dagegen um einen Stempel der Ausfuhrseite handelte, in dessen Besitz der Beamte auf nicht mehr zu klärende Weise, womöglich durch eine Verwechslung, gelangt war. Die so ausgefüllten, auf der Vorderseite noch zur Eintragung von Kraftstoffmengen freien Treibstoffausweise gab der Beamte gegen ein Entgelt von 10 DM je Stück an belgische Kraftfahrer ab.

6

In der Zeit von April 1973 bis Oktober 1974 wurden dann mindestens 43 dieser von dem Beamten blanko und ohne tatsächliche Ausfuhr ausgestellten Treibstoffausweise bei der Einfuhr von Dieselkraftstoff aus Belgien vorgelegt. In ihnen war durch nachträgliche Eintragungen der Kraftfahrer soviel Dieselkraftstoff als - angeblich ausgeführt - vermerkt, daß bei der Einreise mindestens 18.205 Liter zu Unrecht abgabenfrei gelassen wurden. Die dadurch an Mineralöl- und Einfuhrumsatzsteuer hinterzogene Summe betrug mindestens 8.504,50 DM. Der Beamte hatte dies bei Hergabe der Treibstoffausweise zumindest bedingt in Kauf genommen.

7

Das Landgericht hat aufgrund eines Sachverständigengutachtens bei dem Beamten verminderte Schuldfähigkeit angenommen, Schuldunfähigkeit jedoch ausgeschlossen.

8

Der Bundesdisziplinaranwalt hat dem Beamten die Straftat als Dienstvergehen zur Last gelegt. Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 29. Oktober 1980 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von acht Monaten bewilligt. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinarordnung - BDO - an die strafgerichtlichen Feststellungen für gebunden erachtet, das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen im Sinne der §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz - BBG - gewertet, die Entfernung aus dem Dienst für unerläßlich gehalten, weil Bestechlichkeit zu den schwerstwiegenden Dienstpflichtverletzungen überhaupt zähle, die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages aber als gegeben angesehen.

9

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit der von seinen Verteidigern rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der die anderweitige Ahndung des Dienstvergehens unter Absehen von der Dienstentfernung des Beamten, hilfsweise die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden und zu deren Begründung ausgeführt wird: Das Dienstvergehen als solches werde nicht bestritten, doch habe das Bundesdisziplinargericht die Umstände verkannt, die zu diesem Dienstvergehen geführt hätten. Das wiederum beruhe auf einem Verkennen der Vorschrift des § 18 Abs. 1 BDO durch das Bundesdisziplinargericht. Nach dieser Vorschrift seien nur die - auch von der Verteidigung nicht angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils bindend, nicht aber die Bewertung der Schuldfähigkeit des Betroffenen. In der Wertung der Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit des Beamten sei das Bundesdisziplinargericht vielmehr frei gewesen und hätte sich durch Einholen eines neuen Sachverständigengutachtens die insoweit notwendigen Erkenntnisse erst verschaffen müssen. Diesem Ziel habe der von der Verteidigung gestellte Beweisantrag gedient, der vom Bundesdisziplinargericht zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

10

Der Beamte sei psychisch krank, und für den Ausbruch dieser Krankheit sei die dienstliche Situation maßgebend gewesen. Dies sei hier deshalb von Bedeutung, weil der Beamte - wie auch schon der in achtzehn Monaten auf nur 460 DM beschränkte "Erlös" deutlich mache - nicht aus Gewinnstreben gehandelt habe, sondern weil er sich habe beweisen und weil er habe hervortreten wollen. Das Verhalten des Beamten sei derart abnorm, daß der Krankheitswert deutlich hervortrete. Da die Krankheit wiederum mit durch dienstliche Belastungen verursacht oder jedenfalls verschlimmert worden sei, gehöre es zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn, das krankheitsbedingte Fehlverhalten nicht zum Anlaß zu nehmen, den Beamten als angeblich untragbar fallen zu lassen. Die vorzeitige Pensionierung des Beamten sei vielmehr angezeigt.

11

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

12

Der Senat hält das Rechtsmittel für unbeschränkt. Zwar deutet der Hauptantrag ebenso wie der in der Berufungsbegründung enthaltene Hinweis, das Dienstvergehen des Beamten werde nicht bestritten, darauf hin, daß die Schuld des Beamten nicht schlechthin verneint werden soll und es im Ergebnis um die Verhängung einer unterhalb der Dienstentfernung liegenden Disziplinarmaßnahme, also lediglich um das Disziplinarmaß geht. Nicht in Übereinstimmung damit steht aber der in der Berufungsschrift enthaltene Vorwurf, das Bundesdisziplinargericht habe sich zu Unrecht an die Schuldfeststellungen des Strafurteils für gebunden gehalten, es hätte über die Frage der Schuldfähigkeit oder -unfähigkeit des Beamten vielmehr ohne jede Bindung selbst frei entscheiden und sich hierzu - wie von der Verteidigung beantragt - des Gutachtens eines Sachverständigen bedienen müssen; denn diese verfahrensrechtliche, die Schuldfeststellung der Vorinstanz betreffende Rüge schließt die Möglichkeit des Freispruchs des Beamten jedenfalls für den Fall mit ein, daß - und hierauf zielt der Hilfsantrag ab - nach erneuter Verhandlung in der Sache und dem angestrebten Einholen eines Sachverständigengutachtens die Schuldunfähigkeit des Beamten festgestellt und damit dem Vorwurf eines Dienstvergehens die Grundlage überhaupt entzogen würde.

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Der Senat hat daher den Anschuldigungsvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu zu prüfen. Dabei ist er ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils gebunden. Diese gesetzliche Bindung bezieht sich nicht nur auf die Feststellungen des Strafgerichts zum äußeren Sachverhalt, zu den objektiven Merkmalen des gesetzlichen Straftatbestandes; sie umfaßt vielmehr alle Feststellungen des Strafurteils, soweit sie den Schuldspruch tragen, also auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, zur Schuldfähigkeit des Täters (Claussen/Janzen, BDO 4. Aufl. § 18 Rz 9 a mit weiteren Nachweisen). Mit Recht hat sich daher das Bundesdisziplinargericht auch an die die Schuld des Beamten bejahenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts ... gebunden gesehen und den Beweisantrag der Verteidigung als unzulässig bewertet (Claussen/Janzen a.a.O. § 74 Rz 7). Auch der Senat hat sich zu einem Lösungsbeschluß nicht veranlaßt gesehen. Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen, wie sie zur Lösung allein berechtigten, bestehen nicht.

14

Die Lösung von der vom Gesetz vorgesehenen Bindung an die Urteilsfeststellungen der Strafgerichte ist nur ausnahmsweise und unter entsprechend eng begrenzten Voraussetzungen möglich; denn ebenso, wie die Bindung eines Revisionsgerichts an die Feststellungen der Tatsacheninstanz nicht dazu berechtigt, die getroffenen Feststellungen an einer eigenen Würdigung zu messen, so ist es auch bei der Entscheidung über die Lösung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO unzulässig, das eigene richterliche "Ermessen" an die Stelle der Entscheidung des Strafrichters zu setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen Würdigung hiervon abweichende Feststellungen für möglich hielten. Das Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet; das gilt in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Geht es im Straf- wie im Disziplinarverfahren um denselben Sachverhalt, so ist das Privileg seiner Feststellung grundsätzlich dem Urteil des Strafgerichts eingeräumt. Deshalb muß auch regelmäßig im Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden (§ 17 Abs. 1 BDO), womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat immer wieder auf diese Voraussetzungen hingewiesen und nur erhebliche Zweifel in dem erörterten Sinne zur Herbeiführung eines Lösungsbeschlusses ausreichen lassen (Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 1 D 73.80 -; Urteil vom 22. Juli 1980 - BVerwG 1 D 65.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 277]).

15

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht den danach bindend feststehenden Sachverhalt als Dienstvergehen im Sinne der §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet.

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Auch im Disziplinarmaß ist dem angefochtenen Urteil beizutreten. Das Dienstvergehen des Beamten wiegt außerordentlich schwer. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinerlei persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen ethischen Grundlagen des Berufsbeamtentums überhaupt. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen des Beamtentums herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde in seine Zuverlässigkeit und Integrität. Denn er erweckt hierdurch zugleich den bösen Schein, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei Ausübung seiner Dienstgeschäfte nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten oder bereits gewährten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden. Im vorliegenden Fall wird die Unerträglichkeit eines solchen Verhaltens dadurch besonders deutlich, daß der Beamte die ihm zugewiesene Kontrollfunktion mit Rücksicht auf die ihm gewährten Zuwendungen nicht wahrnahm, so daß in Form der Verkürzung von Eingangsabgaben auf Dieselkraftstoff gerade das Gegenteil von dem eintrat, was die Verwaltung mit seinem Einsatz im Grenzabfertigungsdienst bezweckte, nämlich die ungerechtfertigte Verminderung von Eingangsabgaben durch unversteuerte Treibstoffeinfuhren zu verhindern.

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Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der des früheren Bundesdisziplinarhofs läßt sich ein allgemeiner Grundsatz dahin ableiten, daß Bestechlichkeit jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht, wenn der bestechliche Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung auch tatsächlich vorgenommen hat (Urteil vom 24. März 1981 - BVerwG 1 D 14.80 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 217]). So liegt der Fall hier. Das macht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unabweisbar. Der Beamte hat in zahlreichen Fällen und über einen langen Zeitraum hinweg gegen seine beamtenrechtlichen Grundpflichten verstoßen.

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Auf Grund des im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens und mit dem Bundesdisziplinargericht geht auch der Senat von verminderter Schuldfähigkeit des Beamten aus. Diese ist aber hier kein Milderungsgrund in dem Sinne, daß von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen wäre. Die festgestellten Pflichtverletzungen bedeuten ein derart schwerwiegendes Versagen im Kernbereich der Beamtenpflichten, daß ein Beamter, der dabei überhaupt schuldhaft gehandelt hat, für den öffentlichen Dienst schlechthin untragbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann in einem solchen Fall im Interesse der Wahrung der Integrität des Beamtentums von der Dienstentfernung nicht abgesehen werden. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Eine Liberalisierung des Disziplinarrechts findet dort ihre Grenze, wo Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der öffentlichen Verwaltung bedroht sind (Urteil vom 24. März 1981 - BVerwG 1 D 14.80 - [BVerwG Dok.Ber. B a.a.O.]). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - wie in der Berufungsbegründung behauptet - die Gründe, die zu der Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten geführt haben, mit im dienstlichen Bereich liegen, insbesondere durch dienstliche Belastungen des Beamten mitverursacht worden sind; denn um ein Sonderopfer, das dem Beamten im Interesse der Allgemeinheit abverlangt oder das von ihm für die Allgemeinheit erbracht worden wäre, das daher ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte (Urteil vom 14. Januar 1970 - BVerwG 2 D 5.69 - [BVerwG Dok.Ber. B 1970, 3805]), handelt es sich hierbei fraglos nicht. Wesentlich ist danach allein, daß es sich bei der verletzten Pflicht um eine Kernpflicht des beschuldigten Beamten handelt, die derart leicht einsehbar ist, daß ein Beamter, der diese Pflicht überhaupt schuldhaft verletzt, unabhängig von den Begleitumständen für den öffentlichen Dienst untragbar ist.

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Hinsichtlich der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 77 BDO sieht der Senat ebenfalls keinen Anlaß, die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts abzuändern, da ein Antrag des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO nicht gestellt, mit fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts andererseits bereits der gesetzliche Höchstsatz bewilligt und zur Verlängerung der die Regeldauer von sechs Monaten bereits überschreitenden Laufzeit des Unterhaltsbeitrages kein Anlaß ist.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Pellnitz