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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.03.1981, Az.: BVerwG 1 D 14.80

Dienstvergehen; Falschbeurkundung im Amt; Strafgerichtliche Feststellungen; Bindung der Disziplinargerichte; Beweiswürdigung; Verminderte Schuldfähigkeit; Entfernung aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.03.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 14.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11756
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 29.11.1979 - AZ: VII VL 71/79

Fundstelle

  • DokBer B 1981, 217

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Dienstvergehen eines Zollbeamten, Bestechlichkeit, Falschbeurkundung im Amt und Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Verkauf von Treibstoffausweisen in Blankoform an ausreisende Lastkraftwagenfahrer).

  2. 2.

    Zur Bindung der Disziplinargerichte an strafgerichtliche Feststellungen. Es ist grundsätzlich unzulässig, das Ergebnis der eigenen Beweiswürdigung an die Stelle der Feststellungen des Strafgerichts zu setzen.

  3. 3.

    Verminderte Schuldfähigkeit ist kein Milderungsgrund, wenn die Pflichtverletzung des Beamten ein gravierendes Versagen im Kernbereich der Beamtenpflichten darstellen.

  4. 4.

    Disziplinarmaßnahme: Entfernung aus dem Dienst.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 24. März 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Zollobersekretär ... Techn. Fernmeldeassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Zollobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 29. November 1979 wird auf seine Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf sechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts erhöht wird.

Entscheidungsgründe

1

I.

Durch Urteil des Schöffengerichts beim Amtsgericht L. vom 28. November 1977 ist der Beamte wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu neun Monaten Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Das Urteil ist am 29. Juni 1978 dadurch rechtskräftig geworden, daß der Beamte seine Berufung in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht L. nach erneut durchgeführter Beweisaufnahme zurückgenommen hat. In den Gründen des Schöffengerichtsurteils ist im wesentlichen folgendes festgestellt:

2

Der Beamte war beim Zollamt T. in der Zollabfertigung eingesetzt. Dabei oblag es ihm u.a., aus der Bundesrepublik ausreisende Lastkraftwagen auf mitgeführte Treibstoffmengen zu überprüfen und den Fahrern über die ausgeführte Menge Treibstoffausweise auszustellen. Ein solcher Treibstoffausweis berechtigte die Fahrer zu abgabenfreier Einfuhr der bescheinigten Treibstoffmenge innerhalb der nächsten sechs Monate.

3

In der Zeit von Mitte 1974 bis Mai 1976 unterschrieb der Beamte Treibstoffausweise auf der Rückseite zunächst blanko, stempelte sie mit dem Dienststempel des Zollamts und verkaufte sie dann an Kraftfahrer zur freien Eintragung der Mengen. Es hat sich nicht feststellen lassen, wieviel Treibstoffausweise der Beamte auf diese Weise abgab und welche Mengen von Treibstoffen deshalb steuerfrei in die Bundesrepublik eingeführt werden konnten. Es sind nur zwölf Belege gefunden worden, die von dem Beamten herrühren; das ist aber mit Sicherheit nur ein geringer Teil der von ihm zu verantwortenden Fälle.

4

Das Schöffengericht hat aufgrund eines Sachverständigengutachtens beim Beamten verminderte Schuldfähigkeit angenommen, Schuldunfähigkeit jedoch ausgeschlossen.

5

Der Bundesdisziplinaranwalt hat dem Beamten die Straftat als Dienstvergehen zur Last gelegt. Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 29. November 1979 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die strafgerichtlichen Feststellungen für gebunden erachtet, das Verhalten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, die Entfernung aus dem Dienst für unerläßlich gehalten, weil Bestechlichkeit zu den schwerstwiegenden Dienstpflichtverletzungen zähle, und die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags als gegeben angesehen.

6

Gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seine damaligen Verteidiger rechtzeitig Berufung einlegen lassen mit dem Antrag auf Freispruch. Zur Begründung läßt er im wesentlichen vortragen, es sei eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht geboten.

7

Er habe die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen. Zur Arbeitserleichterung seien des öfteren Tankscheine zunächst auf der Rückseite abgestempelt und unterschrieben und dann anschließend auf der Vorderseite ausgefüllt worden. Außerdem sei er zur fraglichen Zeit schuldunfähig gewesen (Beweis: Sachverständigengutachten). Schließlich habe der Dienstherr seine Fürsorgepflicht verletzt, weil er den Beamten trotz dessen bekannten Gesundheitszustands mit Aufgaben betraut habe, die er nicht habe erfüllen können.

8

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

9

Die Berufung ist unbeschränkt. Der erkennende Senat hat daher den Anschuldigungsvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu zu prüfen. Dabei ist er ebenso wie das Bundesdisziplinargericht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils gebunden. Die mit der Berufung erstrebte Lösung ist nur statthaft, wenn die Richtigkeit der Feststellungen zu Zweifeln Anlaß gibt. Wie die Bindung eines Revisionsgerichts an die Feststellungen der Tatsacheninstanz es ausschließt, die getroffenen Feststellungen an der eigenen Würdigung zu messen, so ist es auch bei der Entscheidung über die Lösung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO grundsätzlich unzulässig, das Ergebnis einer eigenen Beweiswürdigung an die Stelle der Feststellungen des Strafrichters zu setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen anderen Würdigung hiervon abweichende Feststellungen für richtig halten würden. Wie grundsätzlich ein Revisionsgericht nicht zur Nachprüfung der von einem Instanzgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen befugt ist, sind auch die Disziplinargerichte des Bundes keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Das Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet; das gilt in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muß auch regelmäßig im Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden (§ 17 Abs. 1 BDO), womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat immer wieder hierauf hingewiesen und nur erhebliche Zweifel - in dem erörterten Sinne - zur Herbeiführung eines Lösungsbeschlusses ausreichen lassen (Urteil vom 22. Juli 1980 - BVerwG 1 D 65.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 277]). Solche Zweifel haben sich hier bei eingehender Prüfung des Berufungsvorbringens weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht ergeben. Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist somit unzulässig, denn das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache steht bindend fest.

10

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet.

11

Auch im Disziplinarmaß ist dem angefochtenen Urteil beizutreten. Das Dienstvergehen wiegt schwer. Nach der ständigen Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts bildet die selbstlose, uneigennützige Ausführung der Dienstgeschäfte eine der wichtigsten ethischen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen des Beamtentums herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde in seine Zuverlässigkeit und Integrität; denn er erweckt durch sein Verhalten wenigstens den bösen Schein, Amtshandlungen käuflich zu machen und sich bei seiner Amtsführung nicht nur an dem Gebot der Sachlichkeit zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm gewährten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden. Im vorliegenden Fall wird die Unerträglichkeit eines solchen Verhaltens besonders dadurch unterstrichen, daß der Beamte die ihm zugewiesene Kontrollfunktion mit Rücksicht auf die ihn gewährten Zuwendungen nicht wahrnahm, so daß das Gegenteil von dem eintrat, was die Verwaltung mit seinem Einsatz bezweckte, nämlich Steuerverkürzungen durch unversteuerte Treibstoffeinfuhren zu verhindern.

12

Aus der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats und des früheren Bundesdisziplinarhofs läßt sich ein allgemeiner Grundsatz dahin ableiten, daß schwere Bestechlichkeit jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst zur Folge hat, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung vorgenommen hat (Urteil vom 9. Oktober 1980 - BVerwG 1 D 75.79 - mit weiteren Nachweisen). So liegt der Fall hier. Das macht die Entfernung aus dem Dienst unabweisbar. Insbesondere handelt es sich hier um zahlreiche Fälle von groben Pflichtverstößen über einen längeren Zeitraum.

13

Mit dem im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ist auch im Disziplinarverfahren von verminderter Schuldfähigkeit auszugehen. Diese ist aber hier kein Milderungsgrund in dem Sinne, daß von der Höchstmaßnahme abzusehen wäre. Die in Rede stehenden geschehenen Pflichtverletzungen bedeuten ein derart gravierendes Versagen im Kernbereich der Beamtenpflichten, daß ein Beamter, der dabei überhaupt schuldhaft gehandelt hat, für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann in einem solchen Fall im Interesse der Wahrung der Integrität des Beamtentums von der Entfernung aus dem Dienst nicht abgesehen werden (BDHE 3, 167 [171]; 3, 172 [178]; BVerwGE 33, 9 [11]). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Eine Liberalisierung des Disziplinarrechts findet dort ihre Grenze, wo Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der öffentlichen Verwaltungen bedroht sind (Urteile vom 14. September 1977 - BVerwG 1 D 1.77-, vom 3. Oktober 1979 - BVerwG 1 D 91.78-, vom 10. Januar 1980 - BVerwG 1 D 77.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 89 [94]] und 23. Juli 1980 - BVerwG 1 D 80.79 -).

14

Hieran kann auch die von der Verteidigung behauptete angebliche Fürsorgepflichtverletzung seitens des Dienstherrn nichts ändern. Für eine solche gibt es schon in tatsächlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte. Dem Wunsch des Beamten nach Rückversetzung in den Bezirk der Oberfinanzdirektion K. wurde 1970 entsprochen. Nach der von dem Beamten vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung war es gelungen, seine Dienstfähigkeit als Zollbeamter, auch im Außendienst, wiederherzustellen. Es ist nicht ersichtlich, was der Dienstherr sonst hätte tun sollen als den Beamten unter Berücksichtigung seines Dienstortswunsches laufbahngerecht einzusetzen. Aber selbst wenn man in dieser Hinsicht irgendeinen Vorwurf erheben könnte, so würde dies an der Bewertung des Dienstvergehens nichts ändern. Es handelt sich nämlich um die Verletzung einer Kernpflicht, die derartig leicht einsehbar ist, daß sich ein Beamter, der sie in zahlreichen Fällen schuldhaft verletzt, unabhängig von den Begleitumständen für den öffentlichen Dienst untragbar macht.

15

Der Bundesdisziplinaranwalt hat einen Antrag gestellt, die Entscheidung der Vorinstanz zum Unterhaltsbeitrag zu überprüfen (§ 80 Abs. 4 BDO). Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, den Unterhaltsbeitrag wegfallen zu lassen oder herabzusetzen. Der Beamte erscheint angesichts seiner früheren ordnungsgemäß verbrachten Dienstzeit einer solchen Unterstützung nicht unwürdig. Er ist auch unterstützungsbedürftig, und zwar nach dem gegenwärtigen Erkenntnis stand in etwas höherem Maße, als es das Bundesdisziplinargericht angenommen hat. Für sein bei seiner geschiedenen Ehefrau lebendes Kind muß er monatlich 260 DM Unterhalt zahlen. Dazu kommt eine Miete von gegenwärtig 572,85 DM. Diese Beträge sollen durch den bewilligten Unterhaltsbeitrag in Höhe von sechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts im wesentlichen abgedeckt werden. Für seinen eigenen notwendigen Unterhalt verbleiben dem Beamten dann noch die Beträge aus seiner Tätigkeit als Garagenaufsicht in einem Hotelbetrieb, wo er 1.022 DM brutto verdient. Nach Abzug von Sozialabgaben und Steuern werden ihm auch bei Vorlage seiner ersten Steuerkarte bei dem Arbeitgeber nicht mehr als etwa 780 DM verbleiben. Einerseits kann er dort für 100 DM monatlich an der Verpflegung teilnehmen, andererseits muß ihm aber auch ein gewisser erhöhter Bedarf in Anbetracht seines beeinträchtigten Gesundheitszustands zugebilligt werden.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Pellnitz