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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.07.1980, Az.: BVerwG 1 D 80.79

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.07.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 80.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 19934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 18.05.1979 - AZ: XII VL 3/78

In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Juli 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Postamtmann Rudolf Bach,
Hauptlokomotivführer Erich Rasera als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XII - ... - vom 18. Mai 1979 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 18. Mai 1979 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:

2

Der Beamte war Briefzusteller beim Postamt H. Am 11. Mai 1976 nahm er wie üblich bei der Zuschreibstelle die nachzuweisenden Sendungen entgegen. Obwohl für ihn nur eine Zahlungsanweisung über 100 DM zur Auszahlung vorlag, ließ er sich in der vorgefaßten Absicht, das Geld für sich zu verbrauchen, von der Zustellkasse für angeblich auszuzahlende Post- und Zahlungsanweisungen einen Betrag von 6.505,39 DM aushändigen. Zum "Nachweis" stellte er nach eigenem Gutdünken eine fiktive Aufstellung über diesen Betrag zusammen. Unmittelbar nach dem Erhalt des Geldes gab er davon einem Kollegen 50 DM zur Begleichung einer Schuld. Außer der erwähnten Zahlungsanweisung wurden ihm zwei Nachnahmesendungen zugeschrieben, für die zusammen 289,30 DM zuzüglich 2 DM Gebühren einzuziehen waren.

3

Nach Beendigung des Zustellgangs traf er sich verabredungsgemäß wie üblich mit einigen Kollegen in der Gastwirtschaft "B." Gegen 12.45 Uhr traf dort auch der Zusteller R. ein, den der Beamte vor dem Zustellgang gebeten, hatte, ihn dort abzuholen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beamte etwa fünf bis sechs Glas Bier getrunken. Anschließend trank er weitere fünf bis sechs Glas. Schon vorher hatte er Reichardt gebeten, er möge seine Zustelltasche zum Postamt mitnehmen. Diesem Wunsch kam R. nur widerstrebend nach. Der Beamte ließ sich in dem privaten Kraftwagen des Kollegen ein Stück mitnehmen und traf sich anschließend mit einer von ihm vorher fernmündlich bestellten Bardame. Mit deren Wagen fuhren sie zur Bar "St. Tropez" in E., wo sie mit zwei weiteren Frauen etwa eineinhalb Stunden lang Bier und Sekt tranken. Anschließend fuhr er mit den drei Frauen zum Gasthaus "Zur M.", wo sie aßen und weitertranken. Hier hielten sie sich etwa eine Dreiviertelstunde auf und kehrten dann zur Bar "St. Tropez" zurück. Nach einem Aufenthalt von zwei bis drei Stunden ging die Fahrt weiter zur "Palast-Bar", wo der Beamte noch einige Glas Bier trank. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er von dem aus der Zustellkasse erhaltenen Geld 4.500 DM ausgegeben. Die "Palast-Bar" verließ er allein, besuchte dann eine Stehbierhalle und begab sich gegen 21.00 Uhr noch in die "Resi-Bar". Dort hielt er sich etwa eine Stunde auf und trank Bier. Gegen 22.00 Uhr schließlich kehrte er zum Postamt zurück, gelangte durch das Packkammertor in die Kellerräume und übernachtete im Heizungskeller. Erst am folgenden Tag gegen 15.30 Uhr verließ er unbemerkt seine Schlafstätte, kehrte in mehreren Lokalen ein und trank weiter Bier. Gegen 17.30 Uhr wurde er von Kollegen in einem Lokal in H. aufgespürt und zum Postamt gebracht. Dort konnte bei ihm noch ein Betrag von 285,39 DM sichergestellt werden. Die Abrechnung des Vortages wurde nachgeholt. Dabei ergab sich ein Minderbetrag von 6.220 DM. Am 15. Mai 1976 konnten bei dem Beamten weitere 980 DM sichergestellt werden. Die Mutter des Beamten zahlte am 14. Juni 1976 5.531,30 DM beim Postamt H. ein. Die Dienstschuld des Beamten war damit getilgt.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat dieses Verhalten als Dienstvergehen nach § 54 Satz 2 und Satz 3, § 77 Abs, 1 Satz 1 BBG gewertet und die Entfernung des Beamten aus dem Dienst für unerläßlich gehalten. Einen Unterhaltsbeitrag hat es ihm mangels Bedürftigkeit nicht bewilligt.

5

Gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung läßt er darauf verweisen, daß er einmalig kurzschlußartig versagt habe, worin nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte ein durchgreifender Milderungsgrund liege.

6

II.

Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Wertung als Dienstvergehen sind daher für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

7

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

8

1.

Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes zerstört ein Beamter, der sich an den ihm amtlich anvertrauten Geldern vergreift, das in ihn von der Verwaltung gesetzte Vertrauen in aller Regel derart nachhaltig, daß er nicht mehr Beamter bleiben kann (BDHE 1, 41; 7, 915 BVerwGE 33, 3 [5]; 43, 266 [268]; 53, 4 [5]; 53, 256 [257]).

9

2.

Von diesem Grundsatz kann im Interesse der Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit der Beamtenschaft nur in ganz besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden, und zwar dann, wenn es sich um eine einmalige situationsbedingte Augenblickstat eines bisher tadelfreien Beamten handelt oder wenn die Verfehlung in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage oder in einer besonderen psychischen Ausnahme Situation begangen wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 53, 256 [258]).

10

Derartige Milderungsgründe liegen hier nicht vor. Eine Notlage war nicht der Anlaß des Zugriffs. Auch fehlt es an einem besonderen, einen psychischen Schock auslösenden Ereignis, das ein Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation erklären könnte. Schließlich liegt auch keine situationsbedingte Augenblickstat, ein kurzschlußartiges Handeln, vor. Vielmehr war sein Vorgehen genau überlegt und auch in seinen Konsequenzen für seine berufliche Stellung durchdacht. Er mißbrauchte das ihm entgegengebrachte Vertrauen in besonders auffälliger Weise, indem er sich einen hohen Betrag an der Postkasse aushändigen ließ, für den dienstlich auch nicht annähernd ein Bedarf bestand. Dabei war ihm klar, daß seine Entlassung aus dem Postdienst die notwendige Folge sein mußte. Obwohl er bereits am Morgen 50 DM von dem empfangenen Betrag veruntreut hatte durch Verwendung für eine private Schuld, so hatte er doch während seines Zustellgangs und auch noch in den Stunden danach Gelegenheit, sich über sein Verhalten Rechenschaft zu geben, denn das Ausgeben des Geldes zog sich über einen längeren Zeitraum hin. Auch telefonierte er noch während des Aufenthalts in dem Gasthaus "Boßlet" mit einem Kollegen, der ihn veranlassen wollte, zum Postamt zurückzukehren und seine Abrechnung zu fertigen. Zu diesem Zeitpunkt wäre ein (unauffälliger) Ausgleich des bis dahin veruntreuten Betrags noch möglich gewesen. Alle diese Umstände sprechen gegen ein kurzschlußartiges Handeln in einer besonderen Situation. Ein Postbeamter, der in dieser Weise versagt, wie es hier der Fall war, zerstört das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn restlos, so daß an eine Wiederherstellung nicht zu denken ist.

11

3.

Das im - später gegen Zahlung einer Buße eingestellten - Strafverfahren eingeholte Sachverständigengutachten geht davon aus, daß bei dem Beamten chronischer Alkoholismus vorlag und er zur Tatzeit erheblich unter Alkoholeinwirkung stand, so daß erheblich verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen ist. Dieses Gutachten ist nicht als Beweismittel verwertbar. Es besteht jedoch kein Anlaß, den Gutachter zu laden. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit ist nämlich hier kein Milderungsgrund. Die in Rede stehende Pflichtverletzung bedeutet ein derart gravierendes Versagen im Kerhbereich der Beamtenpflichten, daß ein Beamter, der dabei überhaupt schuldhaft gehandelt hat, für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann in einem solchen Fall im Interesse der Wahrung der Integrität des Beamtentums von der Entfernung aus dem Dienst nicht abgesehen werden (BDHE 3, 167 [171]; 3, 172 [178]; BVerwGE 33, 9 [11]). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Eine Liberalisierung des Disziplinarrechts findet dort ihre Grenze, wo Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der öffentlichen Verwaltungen bedroht sind (Urteile vom 14. September 1977 - BVerwG 1 D 1.77- vom 3. Oktober 1979 - BVerwG 1 D 91.78 - und 10. Januar 1980 - BVerwG 1 D 77.77 - [BVerwG Dok. Ber. B 1980, 89 [94]]).

12

4.

Auch der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zum Unterhaltsbeitrag ist zuzustimmen. Unter Zurückstellung von Bedenken ist der Beamte einer solchen Unterstützung nicht unwürdig. Er kann jedoch nicht als unterstützungsbedürftig angesehen werden, da er anderweitig ein ausreichendes Arbeitseinkommen erzielt.

13

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Pellnitz