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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.10.1979, Az.: BVerwG 1 D 91.78

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.10.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 91.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 16459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 30.08.1978 - AZ: XII VL 12/77

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung
am 3. Oktober 1979 in Karlsruhe,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Ewald Siernicki,
Bundesbahnbetriebsassistent Gustav Dreier als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kamm ..., vom 30. August 1978 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - in ... - hat den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 7. Dezember 1976 wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetzten Verwahrungsbruch zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat festgestellt, daß der Beamte von Anfang 1973 bis August 1975 in insgesamt 18 Fällen Gegenstände aus Wert Sendungen entwendete, die er in seiner Eigenschaft als Postbeamter zustellen sollte. Im einzelner handelt es sich um 120 Silberkettchen, 7 Uhren, 3 Schmuckanhänger, 2 Armbänder, 2 Ringe, 1 Taschenrechner, 8 Tuben Zahnpasta und 3 Pflegetücher. Die entwendeten Gegenstände bewahrte er bei sich zu Hause auf. Bei Begehung der Taten war er voll schuldfähig.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt. Durch Urteil vom 30. August 1978 hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 8 Monaten zugebilligt. Es hat sich an die strafgerichtlichen Feststellungen für gebunden erachtet und das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen gewertet, das nach seinem Gewicht die Höchstmaßnahme erfordere.

3

Gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung einlegen lassen. Der Verteidiger macht im wesentlichen folgendes geltend:

4

Es bestünden begründete Bedenken gegen die Schuldfähigkeit des Beamten. Möglicherweise komme auch verminderte Schuldfähigkeit in Betracht. Der Beamte leide seit Jahren an einer chronischen Kieferhöhlenvereiterung mit erheblichen Kopfschmerzen, die durch eine Operation nicht behoben worden seien. Außerdem leide er an Magen- und Darmgeschwüren. Er sei auch nervenkrank, habe mehrere Selbstmordversuche unternommen und sei mehrfach in der Landesnervenklinik ... stationär behandelt worden. Bei dieser Sachlage hätte die Vorinstanz einen medizinischen Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Beamten hören müssen und sich nicht mit dem im Strafverfahren erstatteten Gutachten begnügen dürfen. Schließlich sei auch im Fall der Schuldfähigkeit eine geringere Disziplinarmaßnahme und ein Einsatz im Innendienst in Erwägung zu ziehen. Auf jeden Fall sei es gerechtfertigt, ihm einen Unterhaltsbeitrag für mindestens zwei Jahre zu bewilligen.

5

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

6

Sie ist unbeschränkt, weil der Verteidiger eine Verfahrensrüge erhebt und die Schuldfähigkeit des Beamten bezweifelt. Der erkennende Senat hat daher den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut zu prüfen.

7

Dabei ist er ebenso wie das Bundesdisziplinargericht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des Schöffengerichtsurteils gebunden, die den Schuldspruch tragen. Das gilt für die Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite, Hieraus ergibt sich bereits, daß die Verfahrensrüge unbegründet ist. Die Verfahrensweise des Bundesdisziplinargerichts entspricht dem Gesetz. Auch der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils zu bezweifeln (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BDO). Die Aufhebung der Bindung durch das Disziplinargericht kommt nur als Ausnahmefall in Betracht und läßt sich nur mit erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der straf gerichtlichen Feststellungen rechtfertigen; denn die Disziplinargerichte sind keine zusätzliche Nachprüfungsinstanz für rechtskräftige Strafurteile (Behnke, BDO, 2. Aufl., § 18 Rz. 18). Der Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist daher unzulässig, soweit er darauf abzielt, die Schuldunfähigkeit des Beamten zur Tatzeit festzustellen (BDHS 7, 19).

8

Damit steht fest, daß der Beamte sich den Inhalt von zahlreichen ihm dienstlich anvertrauten Postsendungen zueignete und ihn kein Schuldausschließungsgrund von der Verantwortlichkeit für diese Verfehlungen befreit. Er verletzte daher vorsätzlich seine Pflicht, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten, sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten und die Dienstvorschriften zu befolgen (§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2 BBG), und beging ein schuldhaftes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Mit Recht hat ihn das Bundesdisziplinargericht deshalb aus dem Dienst entfernt.

9

Ein Beamter der Deutschen Bundespost, der sich an dem ihm amtlich anvertrauten Beförderungsgut vergreift, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten; denn es ist im Interesse eines geordneten Wirtschaftsablaufs und Dienstbetriebs unerläßlich, daß die diesem öffentlichen Verkehrsträger anvertrauten Sendungen unversehrt ihre Empfänger erreichen. Der Beamte hat daher, wie die Disziplinargerichte in ständiger Rechtsprechung entschieden nahen, durch sein Verhalten das in ihn seitens seiner Verwaltung gesetzte Vertrauen unheilbar zerstört (BDHE 1, 48 [49]; 3, 113 [118]; BVerwG Dok.Ber. B 1971, 4049 mit weiteren Zitaten; 1977, 55; 1978, 290; 1979, 273; vgl. auch BVerwGE 53, 100 [101]). Es wäre schon aus diesem Grund als Beamter nicht mehr tragbar. Darüber hinaus hat er das Ansehen der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit in schwerer Weise beeinträchtigt. Die Öffentlichkeit, die zur Beförderung ihrer Sendungen auf die Deutsche Bundespost angewiesen ist, würde es nicht verstehen, wenn ein Beamter, der sich an Sendungen vergreift, zumal in einem solchen Ausmaß, im Dienst belassen würde.

10

Von dem vorstehend gekennzeichneten Grundsatz, daß der Zugriff auf Beförderungsgut in aller Regel den schuldigen Beamten untragbar macht, kann nach ständiger Rechtsprechung und im Interesse der Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit der Beamtenschaft nur in ganz besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden, und zwar dann, wenn es sich um eine einmalige situationsbedingte Augenblickstat eines bisher tadelfreien Beamten handelt oder wenn die Verfehlung aus einer unverschuldeten ausweglosen Notlage oder aus einer besonderen psychischen Zwangssituation heraus begangen wurde (BVerwG Dok.Ber. B 1973, 233 [234]; 1977, 55; 1978, 290; 1979, 273). Angesichts der Vielzahl der Zugriffe scheidet eine einmalige situationsbedingte Augenblickstat aus. Auch eine Notlage lag nicht vor.

11

Der Beamte wird auch nicht durch eine seelische Zwangssituation entlastet. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auszulösen geeignet ist, der seinerseits zu einer für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlhaltung des Betroffenen führen kann. Dabei ist wesentlich, daß es sich bei einem solchen Schock regelmäßig um einen vorübergehenden Zustand handelt (BVerwG Dok.Ber. B 1977, 55). Das ist hier nicht der Fall. Dagegen sprechen schon die überaus zahlreichen Zugriffe über einen langen Zeitraum hinweg.

12

Selbst wenn die Schuldfähigkeit des Beamten zur Tatzeit aufgrund, seiner Persönlichkeitsstruktur erheblich vermindert gewesen wäre, so würde dies eine mildere Beurteilung nicht rechtfertigen. Die hier in Rede stehenden Pflichtverletzungen bedeuten ein derart gravierendes Versagen im Kernbereich der Beamtenpflichten, daß ein Beamter, der dabei schuldhaft gehandelt hat, für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar geworden ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann in einem solchen Fall im Interesse der Wahrung der Integrität des Beamtentums von der Entfernung aus dem Dienst nicht abgesehen werden (BDHE 3, 167 [171]; 3, 172 [178]; BVerwGE 33, 9 [11]). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Eine Liberalisierung des Disziplinarrechts findet dort ihre Grenze, wo Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der öffentlichen Verwaltungen bedroht sind(Urteil vom 14. September 1977 - BVerwG 1 D 1.77 -). Daraus ergibt sich, daß dem Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auch insoweit nicht entsprochen werden kann, als er darauf abzielt, eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten festzustellen; dem die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

13

Die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag kann nicht zum Nachteil des Beamten geändert werden, weil der Bundesdisziplinaranwalt einen dahingehenden Antrag nicht gestellt hat (§ 80 Abs. 4 BDO). Andererseits besteht auch kein Anlaß, die Entscheidung zugunsten des Beamten zu ändern. Das Bundesdisziplinargericht hat bereits den höchstmöglichen Satz von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt (§ 77 Abs. 1 BDO). Eine Verlängerung der Laufzeit ist ebenralls nicht geboten, weil der Bewilligungszeitraum von acht Monaten bereits über den üblichen Zeitraum von sechs Monaten hinausgeht. Sollte es dem Beamten trotz ernsthafter und ggf. nachzuweisender Bemühungen nicht gelingen, innerhalb des Bewilligungszeitraums anderweitiges Einkommen, im Fall der Arbeitsunfähigkeit ggf. eine Rente aus der von der Deutschen Bundespost durchzuführenden Nachversicherung, zu erhalten, so steht es ihm frei; beim Bundesdisziplinargericht die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags zu beantragen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann