Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1982, Az.: BVerwG 1 D 80.80
Dienstvergehen eines Beamten aufgrund einfacher passiver Bestechung; Bindung an die Feststellungen eines freisprechenden Strafurteils; Lösung von strafgerichtlichen Feststellungen; Technischer Beamter im Güteprüfdienst der Bundeswehrverwaltung; Annahme von amtsbezogenen Geschenken; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Unterhaltsbeitrag bei mangelnder Mitwirkung bei der Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 80.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 17149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 18.07.1980 - AZ: IV VL 76/79
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 5 BDO
- § 18 Abs. 1 BDO
- § 55 S. 2 BBG
- § 70 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 13 Abs. 2 Arbeitsanweisung für den Güteprüfdienst der Bundeswehr
Fundstellen
- RiD 1982, 198
- ZBR 1983, 208
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
auf Grund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 24. und 25. März 1982 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbahnamtsrat Horst Wendler,
Obertriebwagenführer Engelbert Lorenz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
am 25. März 1982
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Techn. Regierungsamtmanns ... gegen das Urteil des Bundesdiszipiinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 18. Juli 1980 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das genannte Urteil geändert. Der Beamte wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von einem Jahr bewilligt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 17. März 1975 ist der Beamte von der Anklage der einfachen passiven Bestechung freigesprochen worden. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt unter Beschränkung auf einen Teil der angeklagten Fälle. Nach erneuter Beweisaufnahme vor dem Landgericht ... hat die Staatsanwaltschaft die Berufung mit Ausnahme eines Punkts zurückgenommen. Durch Beschluß des Landgerichts I vom 26. November 1975 ist insoweit das Verfahren gemäß § 153 a StPO vorläufig eingestellt worden unter der Auflage, einen Geldbetrag von 1.000 DM zu zahlen. Nach Erfüllung der Auflage ist das Verfahren durch Beschluß vom 30. Dezember 1975 endgültig eingestellt worden.
In dem durch den Präsidenten des Bundesamts für Wehrtechnik und Beschaffung mit Verfügung vom 29. November 1974 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt nach Abschluß der Untersuchung den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in der Zeit von 1968 bis 1971
- 1.
ohne die erforderliche Zustimmung seines Dienstherrn von Personen und gewerblichen Unternehmen, mit denen er dienstlich zu tun gehabt habe, in zahlreichen Fällen seines Amtes wegen in Form von Geld, Gegenständen und sonstigen materiellen Vorteilen Zuwendungen angenommen und sich hierdurch bestechlich gezeigt oder in zurechenbarer Weise schuldhaft in Bestechlichkeitsverdacht gebracht habe,
- 2.
durch unzutreffende Angaben zur Feststellung befugte Mitarbeiter dazu bestimmt habe, unrichtige Bescheinigungen zu erteilen, die zu ungerechtfertigtem Vorteil für einen Vertragslieferanten und zu Nachteilen für den Dienstherrn geführt hätten.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 18. Juli 1980 den Beamten wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Technischen Regierungsoberinspektors, Besoldungsgruppe A 10, versetzt. Es hat einen Teil der Anschuldigungspunkte für begründet erachtet und die von ihm erwogene Entfernung aus dem Dienst noch nicht für erforderlich gehalten. Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig unbeschränkte Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.
Der Beamte hat durch seinen Verteidiger ebenfalls rechtzeitig Berufung eingelegt, mit der er seinen Freispruch erstrebt, eventuell mit Rücksicht auf seinen schlechten Gesundheitszustand und mögliche verminderte Schuldfähigkeit die Einstellung des Verfahrens.
II.
Die Berufung des Beamten bleibt erfolglos. Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist er aus dem Dienst zu entfernen.
Beide Berufungen sind unbeschränkt, weil sie sich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeschuldigten Sachverhalts durch das Bundesdisziplinargericht wenden. Der erkennende Senat hat daher eigene Feststellungen zu treffen und diese disziplinarrechtlich zu würdigen.
A.
Übereinstimmend mit dem Bundesdisziplinargericht hat die Hauptverhandlung ergeben, daß der Beamte seit seiner Einstellung in die Bundeswehrverwaltung bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung im Güteprüfdienst tätig war. Er war bei der Wehrbereichsverwaltung VI in M. Stellvertreter des Dezernenten 2, Bekleidung, und im übrigen selbständiger Güteprüfer auf dem Fachgebiet Wolle, Baumwolle, Tuche und synthetische und beschichtete Gewebe. Es war seine Aufgabe, bei Lieferaufträgen des Bundes an private Hersteller einerseits den Fertigungs- und Lieferungsablauf zu überwachen und andererseits andere selbständige Güteprüfer zu kontrollieren. So mußte er, sobald das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung in Koblenz einen Auftrag erteilt, die Fertigungsbeobachtung und Güteprüfung durch den Bund als Vertragsbestandteil vereinbart und der Wehrbereichsverwaltung VI durch übersenden einer beglaubigten Ausfertigung vom Vertragsabschluß Kenntnis gegeben hatte, mit diesem Unternehmen in Verbindung treten, am Fertigungsort erscheinen und den Fertigungsablauf kontrollieren. Nach vollständiger oder wenigstens teilweiser Fertigstellung der Liefergegenstände mußte er die Endgüteprüfung vornehmen. Das geschah in der Weise, daß er die Lieferungen in Stichproben auf ihre Übereinstimmung mit den vertraglichen Abmachungen prüfen, die Prüfstücke abstempeln und den über die Liefermenge ausgestellten Lieferschein der Firma mit dem "großen Güteprüfstempel" versehen mußte. Daraufhin konnte das Unternehmen die Gegenstände versenden und die vertraglich vereinbarte Zahlung fordern. Im Rahmen dieser dienstlichen Aufgaben, die sich im einzelnen nach der "Arbeitsanweisung für den Güteprüfdienst der Bundeswehr" vom 5. Juli 1966 richteten, kam der Beamte bei der Fertigungsbeobachtung, Güteprüfung und Gütesicherung sowie Kontrolltätigkeit über die anderen Güteprüfer zwangsläufig mit zahlreichen Unternehmen in dienstlichen Kontakt.
B.
1.
Der Beamte hatte dienstlich in diesem Sinne auch mit der Firma Franz ... in P. zu tun. Verschiedentlich führte er dort nach Erteilung eines Auftrags Fertigungsvorgespräche, beobachtete den Fortgang der Fertigung oder suchte andere Güteprüfer in dem Unternehmen auf und erkundigte sich, welche Ware zur Vorstellung bereit sei. So nahm er in der Zeit von 27. April 1967 bis 21. Oktober 1970 an insgesamt 16 Güteprüfungen bzw. Fertigungsvorbesprechungen teil.
a)
Bei solchen Gelegenheiten nahm er von dem Inhaber, dem am 6. Juni 1969 verstorbenen Franz S. wiederholt Geldbeträge entgegen, und zwar mindestens zweimal je 100 DM.
Der Beamte hat den Sachverhalt zugegeben und sich zu seiner Entlastung darauf berufen, er habe die Geldzuwendungen an notleidende Verwandte in der Tschechoslowakei weitergeleitet, sei also lediglich der Überbringer gewesen.
Hinsichtlich dieses Punktes hat die Staatsanwaltschaft von Anklageerhebung nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen in der Annahme, die hierfür zu erwartende Strafe würde neben anderen zu erwartenden Strafen nicht ins Gewicht fallen, zumal eine Gesamtstrafe gebildet werden müßte.
Zumindest im Fall des Franz S. sei nach Meinung des Bundesdisziplinargerichts nicht völlig auszuschließen, daß für die Hingabe des Geldes die materielle Unterstützung des notleidenden und in der Tschechoslowakei wohnenden Bruders des Beamten mit eine Rolle gespielt haben mag. Der Hauptbeweggrund in allen Fällen sei aber, wie dies der Zeuge Karl S. ausgesagt habe, sich das Wohlwollen des Beamten im dienstlichen Bereich zu erhalten. Daher sei die Einlassung des Beamten, er sei nicht der Empfänger, sondern nur der Überbringer des Geldes an seinen Bruder gewesen, als Schutzbehauptung zu werten.
Mit seiner Berufung macht der Beamte wiederum geltend, er sei nur der Überbringer gewesen. Bei richtiger Würdigung hätte das Disziplinargericht zu diesem Schluß kommen müssen, weil er auf die Güteprüfer keinen Einfluß habe nehmen können, so daß auch der Zeuge S. durch Geldhingabe sich das Wohlwollen des Beamten im dienstlichen Bereich nicht hätte erhalten können.
Dieser Würdigung steht die Aussage des Zeugen S. entgegen. Allein der Umstand, daß der Beamte den Sachverhalt anders gewürdigt haben will, kann die Aussage nicht entkräften. Sie steht auch in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung. Dabei kommt es nicht darauf an, was ein beamteter Zuwendungsempfänger im konkreten Fall hätte tun können. Es kommt dem Geber in solchen Fällen darauf an, für etwaige zukünftige Entscheidungen ein günstiges Klima zu schaffen. Irgendwelche persönlichen Beziehungen zwischen Franz S. und dem angeblich begünstigten Bruder werden weder behauptet noch sind sie sonst ersichtlich. Der Beamte war durch Unterstützung seiner Angehörigen finanziell belastet, und der Geber wollte ihn - den Beamten - entlasten und nicht etwa aus irgendwelchem eigenen Interesse dessen Bruder begünstigen. Der Beamte kannte dieses Motiv des Zeugen für die Zuwendung; denn mangels persönlicher Beziehungen zu dem Zeugen kamen andere Gründe für die Geldzuwendung auch aus seiner Sicht nicht in Betracht.
b)
Nach dem Tode von Franz S. setzte dessen Witwe, die Zeugin Anna S. die Zuwendungspraxis an den Beamten fort.
Dieser gibt zu, von Frau S. insgesamt fünfmal 100 DM erhalten zu haben.
Dieser Vorwurf war Gegenstand des freisprechenden Strafurteils des Amtsgerichts ... vom 17. März 1975. Der Freispruch wird einmal darauf gestützt, der Beamte habe unwiderlegt vorgetragen, daß ihm seitens seiner Dienststelle die Annahme von Zuwendungen für soziale und mildtätige Zwecke gestattet worden sei. Im übrigen sei im Rahmen der Beweisaufnahme auch nicht genügend zutage getreten, daß diese Geldbeträge eine Gegenleistung für eine Amtshandlung hätten sein sollen.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten in diesem Anschuldigungspunkt freigestellt mit der Erwägung, in einer Verurteilung läge ein Verstoß gegen § 17 Abs. 5 BDO. Da das Strafgericht von einer Genehmigung ausgegangen sei, könne kein Verstoß gegen § 70 BBG festgestellt werden, weil bei einer Lösung von der strafgerichtlichen Feststellung insoweit wieder ein Straftatbestand erfüllt wäre.
Gegen diese Würdigung wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner Berufung. Es möge dahinstehen - so führt er aus -, ob die Kammer durch die Sperrwirkung des § 17 Abs. 5 BDO gehindert war, einen Lösungsbeschluß zu fassen. Zumindest hätte sie aber prüfen müssen, ob das Verhalten des Beamten bei Zugrundelegung des vom Strafgericht festgestellten Sachverhalts als grob fahrlässiger Verstoß gegen die Vorschrift des § 70 BBG hätte gewertet werden müssen; denn der Beamte hätte erkennen müssen, daß jedenfalls die Annahme von bedeutsamen Geldzuwendungen nicht genehmigt gewesen sein konnte.
Die Bindungswirkung des § 17 Abs. 5 BDO steht einer Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO hinsichtlich der Frage der Genehmigung nicht entgegen. Die Feststellung, daß eine Genehmigung nicht vorlag, ergibt noch keinen als Vorteilsannahme nach § 331 StGB strafbaren Sachverhalt. Es würde nämlich ein sogenanntes Äquivalenzverhältnis zwischen Amtshandlung und Vorteil fehlen, das für die Unrechtsvereinbarung bestimmend ist. Der Zusammenhang fehlt, wenn der Vorteilsgeber sich lediglich das allgemeine Wohlwollen des Amtsträgers sichern will (Dreher/Tröndle, StGB, 39. Aufl. § 331 Rz 17). Das Amtsgericht hat ausdrücklich betont, es sei nicht genügend zutage getreten, daß die Geldbeträge eine Gegenleistung für eine Amtshandlung sein sollten.
Es ist auch geboten, von der Möglichkeit nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO Gebrauch zu machen, sich insoweit von den strafgerichtlichen Feststellungen zu lösen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht immer wieder betont, daß eine solche Lösung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, denn die Disziplinargerichte des Bundes sind keine Nachprüfungsinstanz für Strafurteile. Von der Lösungsmöglichkeit muß aber Gebrauch gemacht werden, wenn für das Disziplinargericht ohne weitere Beweisaufnahme zweifelsfrei erkennbar ist, daß eine entscheidungserhebliche Feststellung eines Strafurteils falsch ist. Das trifft hier zu, denn es drängt sich geradezu auf, daß für die Entgegennahme derartiger Geldbeträge durch einen Beamten keine Genehmigung vorliegen konnte. Nach § 13 Abs. 2 der Arbeitsanweisung für den Güteprüfdienst der Bundeswehr ist es verboten, Geschenke oder Gegenstände zum persönlichen Gebrauch anzunehmen oder sich Darlehen oder sonstige Vorteile gewähren zu lassen. Jeder Angehörige des Güteprüfdienstes hat dem Leiter der Bauaufsicht bzw. der sonst vorgesetzten Stelle sofort zu berichten, wenn ihm oder einem seiner Angehörigen unmittelbar oder mittelbar von einem Auftragnehmer Geschenke oder andere Vorteile, gleich welcher Art, angeboten oder versprochen werden, ohne Rücksicht darauf, ob man ihm dabei eine Pflichtverletzung zumutet oder nicht. In dem Erlaß des Bundesverteidigungsministers vom 21. Oktober 1969 (VMBl. S. 422) ist besonders darauf hingewiesen, daß Beamte nach § 70 BBG Belohnungen oder Geschenke in bezug auf ihr Amt nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten annehmen dürfen und eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ein Dienstvergehen nach § 77 BBG ist. Dieser Erlaß lag dem Beamten am 22. Dezember 1969 zur Kenntnisnahme vor. Er hat am 21. März 1972 vor der Kriminalpolizei eingeräumt, daß ihm die enge Auslegung der Dienstvorschrift, der "Arbeitsanweisung", bekannt sei. Ferner hat er am 4. Mai 1972 in einer dienstlichen Vernehmung geäußert, er sei sich darüber im klaren gewesen, daß er sich durch die Annahme der verschiedenen Zuwendungen strafbar gemacht habe. Er räume auch ein, daß er an Sicherheitsbelehrungen teilgenommen habe, in denen auf das Verbot der Annahme von Geschenken und. Zuwendungen hingewiesen worden sei. Ihm seien auch die Bestimmungen des § 13 der Arbeitsanweisung für den Güteprüfdienst der Bundeswehr bekannt, in denen das Verbot der Annahme von Zuwendungen, Geschenken und anderen Vorteilen nochmals besonders geregelt sei. Es sei richtig, daß er diesen Bestimmungen zuwider gehandelt und insofern seine Pflichten verletzt habe. Damit ist auch seine erstmals in der Hauptverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gebrachte Einlassung widerlegt, er habe einen namentlich benannten damaligen Vorgesetzten, der inzwischen verstorben sei, wegen der Geldzuwendungen gefragt und aus dessen Verhalten geschlossen, er dürfe die Zuwendungen annehmen.
Für die Würdigung der Einlassung des Beamten, er habe das Geld für bedürftige Angehörige entgegengenommen, gilt das bereits zu Punkt 1 a) Gesagte.
c)
Der Prokurist Sc. der inzwischen als Kommanditgesellschaft weitergeführten Firma S. stellte dem Beamten am 19. Mai und 7. Juli 1961 in demselben Zusammenhang wie bisher je einen Scheck über 300 DM aus, die der Beamte über sein Konto bei der Raiffeisenbank M. am 4. Juni bzw. 16. Juli 1971 einlöste. Diese Zahlungen ließ Sc. bei der Firma S. jeweils als "Provision" verbuchen unter Aufgliederung in einen Grundbetrag von 270,27 DM zuzüglich 11 vom Hundert Mehrwehrtssteuer gleich 29,73 DM, zusammen 300 DM.
Diese Zuwendungen waren Gegenstand des Strafurteils. Insoweit ist das Verfahren später aber eingestellt worden und das Strafurteil nicht in Rechtskraft erwachsen. Es liegen daher keine bindenden Feststellungen vor. Der Sachverhalt wird jedoch von dem Beamten eingeräumt, ist durch die angeführten Urkunden belegt und wird durch die Zeugen Rosalia N. und Sc. bestätigt. Die Annahme war nicht durch die zuständige Behörde genehmigt, wie bereits ausgeführt.
Im Laufe des Jahres 1971 übergab der Beamte zweimal je 300 DM dem Pfarrer G. vom Katholischen Pfarramt M. als Spende für mildtätige Zwecke. Der Empfänger stellte je eine Quittung aus, die auf den 10. Juni und 1. August 1971 datiert wurden. Die Quittungen wurden nachträglich ausgestellt unter den von dem Beamten genannten Daten. Die Quittungsdaten sind falsch. Am 10. Juni 1971 hatte der Beamte noch nicht die Absicht, der Kirche das Geld für caritative Zwecke zur Verfügung zu stellen. Auch lagen zwischen den beiden Zahlungen etwa sechs Wochen und nicht drei Wochen, wie die Quittungsdaten ausweisen. Der Beamte wollte mit den Spenden in Höhe der Scheckbeträge - wie er selbst sagt - sein Gewissen beruhigen. Über den ursprünglichen Verwendungszweck der von Sc. empfangenen Beträge hat er zudem immer wieder unterschiedliche Angaben gemacht, so auch noch vor dem Bundesdisziplinargericht. Einmal soll es sich um die Unterstützung der aus der Tschechoslowakei geflüchteten Nichte gehandelt haben, diese war jedoch bereits im März 1971, also längere Zeit vor der Ausstellung der Schecks, in den Raum Gießen übergesiedelt. Sodann sollte das Geld zur Unterstützung von Angehörigen in der Tschechoslowakei gedient haben. Das ändert aber, wie oben bereits ausgeführt, nichts daran, daß es sich seitens Sc. um Zuwendungen an den Beamten handelte und dieser nicht etwa nur Überbringer der Gelder war.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten insoweit für schuldig befunden und dazu ausgeführt, die spätere Weiterleitung von 600 DM an das Pfarramt habe die bereits begangenen Pflichtverletzungen nicht wieder ausräumen können. Der Beamte, der über die Vorschriften der Annahme von Belohnungen und Geschenken laufend belehrt worden sei, habe erkennen können und müssen, daß Geldzuwendungen keinesfalls zulässig gewesen seien. Wenn er gleichwohl die Schecks angenommen habe, so habe er zumindest fahrlässig gehandelt.
Die Berufung bringt abgesehen von dem, was oben bereits unter Punkt 1 a) erörtert worden ist, noch einmal vor, die Weiterleitung des Betrages von 600 DM an das Pfarramt sei nur aus der Überbringerstellung des Beamten heraus zu verstehen. Der Beamte habe in Anbetracht der Umstände, die überhaupt zur Geldhingabe bzw. Entgegennahme führten, nicht schuldhaft gehandelt.
Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der Beamte selbst eingeräumt hat, hatte er zunächst überhaupt nicht vor, die empfangenen Beträge an die Kirche weiterzuleiten. Danach konnte er keine Überbringerstellung zwischen Sc. und der Kirche haben. Der Beamte handelte auch schuldhaft. Entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinargerichts ist allerdings der Senat zur Überzeugung gekommen, daß der Vorsatz festzustellen ist. Wie oben bereits ausgeführt, war der Beamte über das Ziel der Zuwendungen sowie die Vorschriften und deren enge Auslegung genau unterrichtet und sich über die Pflichtwidrigkeiten seines Verhaltens im klaren.
2.
a)
aa)
Der Beamte wurde im Rahmen der Produktionsaufträge der Bundeswehr auch bei der Firma F. & S. in H. als Güteprüfer tätig. Am 20. Dezember 1968 gab die Firma ein Postpaket an die Privatanschrift des Beamten auf mit einer Wertangabe von 100 DM. Das Paket enthielt einen Baumkuchen. Der Beamte war bei der Ankunft des Pakets nicht zu Hause. Die Ehefrau nahm die Sendung entgegen und gab sie, wie mit dem Beamten für solche Fälle vereinbart, an ein Altersheim weiter, und zwar ohne den Beamten vorher zu fragen. Am Abend berichtete sie ihm dann vom Eingang der Sendung und darüber, was sie damit gemacht hatte.
Das Amtsgericht ... hat den Beamten insoweit rechtskräftig freigesprochen mit der Begründung, der Beamte habe glaubhaft vorgetragen, daß ihm bei seiner Dienststelle gesagt worden sei, die Annahme von Zuwendungen für soziale und mildtätige Zwecke sei gestattet.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten insoweit ebenfalls freigestellt, weil es sich durch § 17 Abs. 5 BDO gehindert gesehen hat, sich von der Feststellung zu lösen, es habe eine Genehmigung vorgelegen. Diese Begründung trägt die Entscheidung nicht, weil auch bei Feststellung des Fehlens einer Genehmigung hier kein Straftatbestand verwirklicht wäre. Wie das Amtsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, muß sich der Amtsträger bewußt sein, daß der Vorteil für eine Amtshandlung gewährt werden soll, und der Wille des Vorteilsgebers muß dahin gehen, daß der Vorteil für eine amtliche Tätigkeit gewährt wird. Gerade dies hat aber die Beweisaufnahme vor dem Strafgericht nicht ergeben. Eine Lösung von der Feststellung, es sei von einer Genehmigung auszugehen, wäre also möglich, ist hier jedoch deshalb nicht geboten, weil die gegebenenfalls festzustellende Tatsache, daß eine Genehmigung nicht vorgelegen habe, im Ergebnis unerheblich ist. Der Beamte nahm nämlich kein Geschenk an, sondern wurde nachträglich über das Geschehen unterrichtet.
bb)
Am 19. Dezember 1970 gab die Firma F. an den Beamten einen Karton Flaschenwein als Expreßgutsendung auf. Unter den gleichen Gesichtspunkten wie im vorangegangenen Fall hat das Amtsgericht den Beamten freigesprochen und das Bundesdisziplinargericht ihn freigestellt. Damit hat es aus den zuvor ausgeführten Gründen sein Bewenden.
b)
Von der Anklage, am 2. Juni 1971 von der inzwischen verstorbenen Inhaberin der Firma, Frau Margarethe F. ein in der Firmenschlosserei gefertigtes dreigeflügeltes Gartentor als Geschenk entgegengenommen zu haben, hat das Amtsgericht ... den Beamten mit der Begründung freigesprochen, es sei unwiderlegt, daß der Beamte an Frau F. anläßlich eines Krankenhausbesuchs für das Gartentor 300 DM bezahlt habe, was dem tatsächlichen Wert entsprochen habe, so daß der Beamte keinen Vorteil erhalten habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten insoweit von dem Vorwurf freigestellt, gegen § 70 BBG verstoßen zu haben, weil nach den bindenden strafgerichtlichen Feststellungen eine Vorteilsannahme nicht vorliege und auch ein Verstoß gegen den Erlaß vom 21. Oktober 1969 nicht festzustellen sei.
Gegen die Freistellung in diesem Punkt wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner Berufung: Der Beamte habe zumindest gegen seine Pflicht zur Wahrung größter Zurückhaltung beim Umgang mit Unternehmern verstoßen, mit denen er dienstlich zu tun hatte. Auch wenn man die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts zur Auslegung des Erlasses vom 21. Oktober 1969 teilen würde, läge eine Pflichtverletzung vor, denn das Gebot zur Zurückhaltung ergebe sich, ohne daß es einer Hervorhebung durch einen Erlaß bedürfe, bereits aus der Grundnorm des § 54 Satz 3 BBG.
Der erkennende Senat hält die Freistellung in diesem Punkt im Ergebnis für zutreffend. Von der strafgerichtlichen Feststellung, daß der Beamte den Gegenwert bezahlt und damit keinen Vorteil erhalten habe, hat er sich nicht gelöst. Auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Zurückhaltung im Umgang mit Unternehmern ist nicht feststellbar, weil der Beamte unwiderlegt zu Frau F. langjährige landsmannschaftlich bedingte freundschaftliche Beziehungen unterhielt und sich das Tor möglicherweise nur aus Bequemlichkeit im Betrieb der Firma F. anfertigen ließ.
c)
Es liegen Belege über folgende von der Firma F. bezahlte Übernachtungs- und Bewirtungskosten vor:
Gasthaus "Z." 1./2. Juni 1970 fünf Übernachtungen á 9 DM, davon eine Übernachtung für den Beamten,
15./16. Juni 1970 zwei Übernachtungen á 8,80 DM, davon eine für den Beamten,
14./15. Juli 1970 Gasthof "K." zwei Übernachtungen á 8,80 DM, davon eine für den Beamten,
Gasthaus "Z." vier Abendessen mit Getränken, ein Mittagessen, zusammen 22,90 DM, beteiligt der Beamte und der Güteprüfer K..
Gasthaus "Z." drei Abendessen mit Getränken, zusammen 17,30 DM, beteiligt der Beamte und K..
Gasthof "Z." 4. Mai 1970, drei Abendessen mit Getränken, beteiligt der Beamte und K..
Gasthof "Z." acht Mahlzeiten in der Zeit vom 25. Mai bis 1. Juni 1970, Gesamtbetrag 25,60 DM, beteiligt der Beamte und der Güteprüfer L..
Der Beamte bestreitet den Empfang der berechneten Leistungen nicht. Er behauptet aber, der Wirt habe die Entgegennahme der Übernachtungskosten abgelehnt, weil die Rechnung schon bezahlt sei. Im Fall der gesparten Übernachtungsgelder habe er dann und wann den ungefähren Gegenpreis an Frau F. sen. abgegeben, um zu zeigen, daß er nichts geschenkt bekommen möchte.
Diese Einlassung ist eine widerlegte Schutzbehauptung. Zumindest zunächst muß der Beamte die Vorteile unwidersprochen angenommen haben, denn sonst wäre es nicht zu erklären, warum sich die Vorgänge betreffend Übernachtungskosten im Abstand von einem halben Monat und nochmals im Abstand von einem weiteren Monat in gleicher Weise wiederholten. Frau F. hätte die Entgegennahme irgendwelcher Geldbeträge von dem Beamten unter den gegebenen Umständen abgelehnt, zumal sich der Beamte immer wieder darauf beruft, daß freundschaftliche Beziehungen bestanden hätten. In der Hauptverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beamte seine Einlassung dahin gewechselt, er habe den Gegenwert in eine Firmenbelegschaftskasse gespendet. Diese Darstellung verdient ebenfalls keinen Glauben, da sie erst etwa zehn Jahre nach dem Anlaufen der Ermittlungen vorgebracht wird.
Weiterhin räumt der Beamte ein, von Herrn F. einige Male zum Abendessen eingeladen worden zu sein. Die Zechen seien aber gering gewesen. Die Einladungen hätten auf Gegenseitigkeit beruht, wobei es sein möge, daß die von R. bezahlten Rechnungen höher gewesen seien als seine eigenen Aufwendungen. Auch behauptet der Beamte, Frau F. bei Besuchen in Bad Wörishofen eingeladen zu haben.
Die Staatsanwaltschaft hat insoweit das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Das Bundesdisziplinargericht hat dem Beamten die Entgegennahme der Freistellung von Übernachtungskosten angelastet und hinsichtlich der Essenkosten gemeint, der Beamte habe sich gegenüber seinen Kollegen zumindest dem Verdacht der Bestechlichkeit ausgesetzt.
Die Berufung des Beamten macht hierzu geltend, ein Ausgleich der Übernachtungskosten sei auch über bezahlte Essenrechnungen anzunehmen. Der Beamte habe sich gegenüber seinen Kollegen auch nicht in den Verdacht der Bestechlichkeit gebracht, da diesen die freundschaftlichen Beziehungen mit Frau F. bekannt gewesen seien.
Nach Überzeugung des Senats nahm der Beamte durch die Bezahlung der Übernachtungskosten seitens der Firma F. Geschenke in bezug auf sein Amt entgegen. Er hielt sich nicht etwa aus privatem Anlaß in Hautzenberg auf, sondern befand sich, wie allen Beteiligten bekannt war, auf einer Dienstreise, für die er auch Tage- und Übernachtungsgelder erhielt, und hatte bei der Firma F. & S. Dienstgeschäfte abzuwickeln. Einen Ausgleich in angeblich bezahlten Essenrechnungen zu sehen, ist daher konstruiert, zumal der Beamte selbst einräumt, daß die angeblichen Gegeneinladungen an Herrn F. noch nicht einmal die Esseneinladungen wertmäßig abdeckten. Dann kann erst recht keine Rede davon sein, daß hinsichtlich der Übernachtungskosten so etwas wie ein Gegenseitigkeitsverhältnis vorlag.
Der erkennende Senat hat den Beamten jedoch von dem Vorwurf freigestellt, sich durch die Entgegennahme der Bezahlung von Mahlzeiten pflichtwidrig verhalten zu haben. Wenngleich auch insoweit die Gegeneinladungen fragwürdig erscheinen, so ist die Einlassung des Beamten doch nicht zu widerlegen. Deshalb und in Anbetracht des Umstandes, daß zur Familie F. freundschaftliche Beziehungen bestanden haben sollen, die den übrigen Güteprüfern bekannt gewesen seien, brachte sich der Beamte auch nicht schuldhaft in den Verdacht der Bestechlichkeit.
3.
a)
Der Beamte war in den Jahren 1964 bis 1966 und sodann wieder 1971 in zahlreichen Fällen an Güteprüfungen bzw. Fertigungsvorbesprechungen bei der Wolldeckenfabrik B. beteiligt. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, etwa 1968, erhielt er von diesem Unternehmen kostenlos etwa 20 qm Teppichboden für zwei Kinderzimmer. Der erkennende Senat hat es trotz der widersprüchlichen Angaben des Beamten letztlich nicht als widerlegt angesehen, daß es sich hier um die Abgabe von Testmaterial an beliebige Personen handelte, so daß eine Beziehung zum Amt nicht vorlag.
b)
Der Beamte erhielt von der Wolldeckenfabrik B. ferner folgende Zuwendungen:
aa)
Zu Weihnachten 1968 oder 1969 ein Paket mit vier oder fünf Flaschen Wein,
bb)
zu Weihnachten 1971 ein Paket mit zwei oder drei Flaschen Spirituosen.
Die Sendungen nahm, wovon zugunsten des Beamten auszugehen ist, wiederum jeweils die Ehefrau entgegen, die sie sofort an die Altenhilfe weiterleitete. Die Feststellung einer Pflichtverletzung scheitert demnach aus den gleichen Gründen wie bei den entsprechenden Zuwendungen seitens der Firma F. & S.
4.
Die Bekleidungsfabrik S. in P. erhielt von der Bundeswehr größere Aufträge. Der Beamte stand mit der Firma dienstlich in Verbindung.
a)
aa)
Am 20. Februar 1969 bezog die Firma S. von der Elektro-Großhandlung Rudolf R. eine Kaffeemühle und einen Wigomat-Topf (Kaffeemaschine) zum Gesamtpreis von 164,50 DM. Die Ausgabe wurde in den Büchern der Firma S. als "Repräsentationsgeschenk ..." unter dem 28. Februar 1969 verbucht, und die beiden Gegenstände wurden ihm übergeben.
bb)
Am 16. Juni 1970 lieferte die Firma R. an die Firma S. ein Loewe-Radio R 150 zum Preis von 160 DM netto zuzüglich Mehrwehrtssteuer abzüglich Skonto, Endpreis 174,05 DM. Auch dieses Gerät erhielt der Beamte von der Firma S.
Am 28. Juni 1972 erklärte der Beamte zu dem Vorwurf, er habe von der Firma S. Zuwendungen erhalten, daß er sich hieran nicht erinnern könne. Dabei blieb er auch, als ihm die erwähnte Eintragung im Journal der Firma S. vom 28. Februar 1969 vorgehalten wurde. Am 17. Oktober 1972 wurden ihm auch die Rechnungen für die beschafften Gegenstände vorgehalten, auf denen der Name des Empfängers ausradiert war, der Name des Beamten jedoch durch Gutachten des Zollkriminalinstituts festgestellt werden konnte. Der Beamte lehnte daraufhin eine Stellungnahme ab, weil er sich zunächst mit seinem Verteidiger besprechen wollte. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 25. Oktober 1972 brachte er dann vor, er habe etwa im März 1969 Herrn S. den Betrag von 164,50 DM in bar übergeben.
Für das Radio habe er einige Wochen nach der Übergabe Herrn S. den "verauslagten Betrag von DM 160" in bar übergeben. Der Zeuge S. hat am 6. Dezember 1972 erklärt, er schließe nicht aus, daß der Beamte möglicherweise den auf der Rechnung beschriebenen Gegenwert zu einem späteren Zeitpunkt bezahlt habe, er könne sich jedoch nicht daran erinnern. Es habe sich bei den von der Firma R. eingeräumten Preisen um Vorzugspreise zu Großhandelskonditionen gehandelt. Den Gegenwert für das Radio habe er nicht erhalten. Vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet der Beamte nunmehr, die Eheleute S. hätten in Scheidung gelebt und die Ehefrau habe ihrem Ehemann durch die Buchungen "eins auswischen" wollen.
Das Amtsgericht hat den Beamten freigesprochen mit der Begründung, der Zeuge S. habe es für möglich gehalten, dem Beamten "zwei" Elektrogeräte zum Großhandelspreis besorgt zu haben. Auch hier habe sich nicht ergeben, daß diese Vorteile dem Beamten für eine Amtshandlung gewährt worden seien. Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten insoweit freigestellt mit der Begründung, seitens des Bundesamts für Wehrtechnik und Beschaffung sei den Güteprüfern gestattet worden, bei Firmen, mit denen sie dienstlich in Verbindung standen, verbilligt einkaufen zu dürfen, wenn sie den Firmenangehörigen gegenüber nicht bevorzugt würden. Das sei hier nicht der Fall gewesen.
Der Bundesdisziplinaranwalt macht hierzu geltend, der Beamte habe gegen seine Pflicht aus § 70 BBG verstoßen. Zwar sei wegen der Bindungswirkung nach § 17 Abs. 5 BDO davon auszugehen, daß die vom Beamten erlangte Vergünstigung nicht als Gegenleistung für eine dienstliche Handlung im Sinne des § 331 StGB gewährt worden sei, das sei aber für die Anwendung des § 70 BBG auch nicht erforderlich. Hier genüge vielmehr eine allgemeine Verbindung zwischen dem Vorteil und den amtlichen Aufgaben.
Eine absolute Bindungswirkung nach § 17 Abs. 5 BDO besteht hier nur insofern, als dem Beamten die festgestellten Vorteile nicht für eine Amtshandlung gewährt wurden. Nicht absolut bindend - sondern nur relativ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO - ist dagegen die Feststellung, daß der Beamte der Firma S. wenigstens den Großhandelspreis erstattet habe. Insoweit hat sich der erkennende Senat nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO gelöst. Gegen die Feststellung sprechen nämlich die Buchhaltungsunterlagen der Firma S. das Verhalten des Beamten nach Konfrontierung mit dem Vorwurf, die erste Aussage des Zeugen S. und die Unwahrscheinlichkeit, daß der Beamte das Geld jeweils einige Wochen später übergeben haben will und die Richtigstellung in den Büchern der Firma S. gleichwohl unterblieben sein soll, wo man die radierten Belege als solche bestehen ließ. Später hat der Zeuge S. nur noch sehr unbestimmt ausgesagt, es könne sein, daß der Beamte Elektrogeräte über ihn bezogen habe. Seine Aussage vor dem Bundesdisziplinargericht, der Beamte habe alles bezahlt, ist in ihren Einzelheiten schon in sich widersprüchlich und verdient nach dem Vorangegangenen und den objektiven Umständen keinen Glauben. Danach ist davon auszugehen, daß der Beamte die Geräte kostenlos erhielt.
b)
Im Rahmen eines größeren Auftrags lieferte die Firma S. Feldjacken an die Bundeswehr, von denen 1.515 Stück (303 Kartons) am 9. Februar 1972 beim Wehrbereichsbekleidungsamt VI, Außenlager Landsberg/Lech, eingingen, weitere 1.400 Feldjacken (280 Karton) am 3. März 1972. Der Angestellte Br. vom Wehrbereichsbekleidungsamt bescheinigte jedoch am 24. November 1971 bzw. 17. Dezember 1971 durch Feststellungsvermerke auf den Lieferscheinen den Empfang der jeweiligen Posten. Daraufhin überwies die zuständige Kasse der Firma S. am 10. Dezember 1971 DM 56.739,33 und am 3. Januar 1972 DM 52.432,38. Für die unberechtigte, verfrühte Zahlung berechnete das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung später der Firma S. einen Zinsbetrag von 1.803,75 DM, den die Firma S. am 24. Februar 1975 erstattete.
Dem Beamten wird zur Last gelegt, Br. sei auf diese Weise auf Ansinnen des Beamten verfahren. Der erkennende Senat hat den Beamten insoweit von einem Vorwurf freigestellt, weil nicht auszuschließen ist, daß der Beamte gegenüber dem inzwischen verstorbenen Zeugen Br. lediglich seine Meinung äußerte etwa in dem Sinne, die Firma S. sei zuverlässig und mit der Lieferung sei zu rechnen.
C.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß der Beamte durch die wiederholte Annahme von Geldbeträgen seitens des Unternehmers Franz S. der Witwe S. und des Prokuristen Sc. und dadurch, daß er sich die Kosten seiner Übernachtungen durch die Firma F. & S. bezahlen und sich eine Kaffeemühle, einen Wigomat-Topf und ein Rundfunkgerät von der Firma S. schenken ließ, vorsätzlich gegen seine Pflicht aus §§ 70 und 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 der Arbeitsanweisung für den Güteprüfdienst der Bundeswehr und aus dem Erlaß des Bundesverteidigungsministers vom 21. Oktober 1969 (VMBl. S. 422) verstieß, keine Geschenke in bezug auf sein Amt anzunehmen, und demnach ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG beging. Wie die Senate des früheren Bundesdisziplinarhofs mehrfach entschieden haben, geht der Begriff der Amtsbezogenheit im Sinne von § 70 BBG weiter als der einer Diensthandlung im Sinne der §§ 331 ff. StGB. Nach dieser Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, umfaßt das Amt im Rahmen des § 70 BBG auch den weiterer. Bereich der Amtsstellung eines Geschenkempfängers. Für die Amtsbezogenheit einer Zuwendung reicht eine nur mittelbare Beziehung zum Amt aus (BDHE 5, 49 [55]; 7, 67 [69]; Urteil vom 20. Juli 1977 - BVerwG 1 D 97.76 -). Das ist hier der Fall. Ein anderer als ein amtsbezogener Anlaß für die Zuwendungen ist nicht erkennbar. In den Fällen S./Sc. ergibt sich die Amtsbezogenheit bei der Geberseite eindeutig aus der Aussage des Zeugen Sc.. Der Beamte hatte keinen Grund zu der Annahme, die Zuwendungen würden ihm ausschließlich aus nicht amtsbezogenem Anlaß gewährt. Das ergibt sich schon daraus, daß die Zuwendungen stets in engstem zeitlichen Zusammenhang mit den dienstlichen Besuchen des Beamten bei der Firma S. gewährt wurden, er aber ohne Zusammenhang mit solchen Besuchen niemals Zuwendungen erhielt. In den Fällen der Firma F. & S. behauptet der Beamte zwar, freundschaftliche Beziehungen lägen den Zuwendungen zugrunde. Die Übernachtungskosten wurden ihm aber ausschließlich im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit und nicht etwa anläßlich von Privatbesuchen gewährt, so daß die Beziehung zum Amt auf der Hand liegt. Hinsichtlich der Firma S. fehlte auch aus der Sicht des Beamten jeder Hinweis, aus welchem Anlaß die Zuwendungen gewährt worden sein sollten, wenn nicht wegen der dienstlichen Tätigkeit des Beamten.
D.
Der Beamte ist deshalb aus dem Dienst zu entfernen.
Das Dienstvergehen wiegt schwer. Nach der ständigen Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts bildet die selbstlose, uneigennützige Ausführung der Dienstgeschäfte einer der wichtigsten ethischen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen des Beamtentums herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde in seine Zuverlässigkeit und Integrität; denn er erweckt durch sein Verhalten wenigstens den bösen Schein, Amtshandlungen käuflich zu machen und sich bei seiner Amtsführung nicht nur an dem Gebot der Sachlichkeit zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm gewährten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden. Absolute Unbestechlichkeit und die Freiheit von durch materielle Vorteile etwa verursachten sachfremden Erwägungen bei amtlichen Entscheidungen sind unabdingbare Voraussetzungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes. Die Erhaltung eines unbestechlichen und unparteilichen Beamtentums ist eine Grundvoraussetzung für einen sauberen Verwaltungsbetrieb. Zu den vornehmsten und selbstverständlichsten Pflichten eines Beamten gehört es deshalb, sein Amt uneigennützig zu versehen und Amtshandlungen nicht als käuflich erscheinen zu lassen (vgl. Urteile vom 13. August 1975 - BVerwG 1 D 4.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 315, [319]]; vom 2. März 1973 - BVerwG 1 D 56.77 -, vom 9. Oktober 1980 - BVerwG 1 D 75.79 -, vom 18. November 1980 - BVerwG 1 D 88.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 49] und vom 24. März 1981 - BVerwG 1 D 14.80 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 217]). Ein Beamter, der sich über die durch das Wissen hierum begründete und bei dem Angebot von barem Geld erfahrungsgemäß besonders deutliche Hemmungsschwelle hinwegsetzt, zerstört das in ihn durch den Dienstherrn und die Allgemeinheit gesetzte Vertrauen so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst belassen werden kann. Die Senate des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts haben deshalb wenigstens bei der Annahme von barem Geld in ständiger Rechtsprechung ohne Rücksicht auf die rechtliche Qualifizierung der Tat als schwere oder einfache Bestechlichkeit im strafrechtlichen Sinn oder als bloße Geschenkannahme im Sinne von § 70 BBG grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt und von dieser Disziplinarmaßnahme nur ausnahmsweise abgesehen, wenn im Einzelfall erhebliche Milderungsgründe vorlagen (Beschluß in dieser Sache vom 20. November 1976 - BVerwG 1 DB 12.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1976, 165] mit weiteren Nachweisen; Beschluß vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 1 DB 25.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 13]).
Solche gewichtigen Milderungsgründe liegen nicht vor. Die früheren guten Beurteilungen wurden in Unkenntnis der Verfehlungen abgegeben. Es ist dem Beamten zwar zugute zu halten, daß die Beschäftigten im Beschaffungsdienst einer ständigen Versuchung und der Gefahr schleichender Korrumpierung ausgesetzt sind, wobei dann noch die Auffassung hinzukommt, derartige Zuwendungen schadeten den Gebern nicht. Gerade in einer solchen Situation aber muß der Dienstherr auf äußerste Korrektheit achten und insbesondere jeder Vorgesetzte - zu diesen zählte der Beamte - alles in seinen Möglichkeiten Stehende tun, um ein in jeder Beziehung korrektes Verwaltungshandeln nach innen und nach außen zu gewährleisten. Die persönliche Beziehung zu Frau F. kann zwar hinsichtlich der Annahme der Übernachtungskosten mildernd wirken, was aber hier im Ergebnis ohne Bedeutung bleibt. Letzteres gilt auch für die Hingabe von Spenden an das Pfarramt nach dem Aufkommen von Bedenken. Die Unterstützung von Angehörigen in der Tschechoslowakei kann nicht als entscheidender Milderungsgrund angesehen werden, mag sich der Beamte zu solchen Leistungen auch moralisch für verpflichtet gehalten haben. Hierfür mußte er dann aber die ihm legal zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen und durfte nicht, wie er es getan hat, den Eindruck eines korrupten Beamten erwecken. Die psychische Not seines Bruders konnte nicht ursächlich sein für die Entgegennahme von Geldgeschenken. Eine materielle Not des Bruders hat hier ebenfalls keine entscheidende Bedeutung, denn wenn der Beamte ihm immer wieder einmal 100 DM oder den Gegenwert in Waren zukommen ließ, so waren dies doch Beträge, die er von seinem Gehalt nach Besoldungsgruppe A 11 aufbringen konnte, ohne dadurch selbst in Not zu geraten. Er verursachte den schwersten Vertrauens- und Ansehensschaden durch sein Verhalten, das die Zugänglichkeit für Geldgeschenke betraf. Es belastet ihn auch die nicht geringe Zahl von Fällen sowohl von Geldzuwendungen als auch von anderen Zuwendungen, obwohl er als Vorgesetzter ein Vorbild für die ihn nachgeordneten Güteprüfer hätte sein müssen. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn ist damit zerstört. Daran kann die lange Verfahrensdauer nichts ändern. Wenn der Zeuge H. meint, er würde den Beamten wieder beschäftigen, so besagt diese individuelle Meinungsäußerung nichts über die objektive Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn. Dieser sieht das Vertrauensverhältnis als zerstört an, wie das Weiterbetreiben des Disziplinarverfahrens nach der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zeigt.
E.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags (§ 77 BDO) liegen vor. Der Beamte erscheint einer solchen Unterstützung nicht unwürdig, weil er sonst dienstlich günstig beurteilt wurde und der hier festgestellte Korruptionsfall nicht derartig schwerwiegend ist, daß er aus sich heraus schon die Unwürdigkeit begründen würde. Die Unterstützungsbedürftigkeit läßt sich nur unvollkommen feststellen, weil der Beamte es abgelehnt hat, Fragen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu beantworten. Der erkennende Senat hält es jedoch unter Zurückstellung von Bedenken nicht für angemessen, den Unterhaltsbeitrag deswegen vollständig zu versagen, weil sich aus früheren Angaben gewisse Anhaltspunkte für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten und damit für die Unterstützungsbedürftigkeit ergeben. Danach übt der gesundheitlich erheblich beeinträchtigte, jetzt 61jährige Beamte keine Tätigkeit aus. Die Ehefrau war als Katechetin in der Altenhilfe teilzeitbeschäftigt und verdiente monatlich 285 DM. Möglicherweise ist noch ein Kind zu versorgen. Da der Unterhaltsbeitrag nicht dazu bestimmt ist, einen standesgemäßen Unterhalt zu sichern, sondern nur vor unmittelbarer Not schützen soll, hält der erkennende Senat unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfzig vom Hundert des auf 2.697,98 DM berechneten Ruhegehalts zuzüglich 50 DM Kindergeld für angemessen. Da der Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden muß, was erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch nimmt, und möglicherweise mangels anderer Erwerbsmöglichkeiten unmittelbar auf die Rente angewiesen ist, wird der Unterhaltsbeitrag abweichend von der üblichen Dauer von sechs Monaten hier auf die Dauer eines Jahres bewilligt. Sollte es dem Beamten trotz nachdrücklicher und gegebenenfalls nachzuweisender Bemühungen nicht gelingen, anderweitig ausreichende Bezüge zu erhalten, so steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags zu beantragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Dr. Hartmann