Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.10.1979, Az.: BVerwG 1 DB 25.79

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 25.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 16464
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 21.08.1979 - AZ: X BK 8/79

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
des Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen und
des Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
am 18. Oktober 1979
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Techn. Fernmeldeamtsrats a.D. ... wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 21. August 1979 aufgehoben, soweit er die Anordnung der Einleitungsbehörde betreffend die Einbehaltung von 50 vom Hundert der Dienstbezüge der Höhe nach aufrechterhält. Insoweit wird auch diese Anordnung bzw. die entsprechende Anordnung über die Einbehaltung eines Drittels des Ruhegehalts aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Präsident der Oberpostdirektion ... hat gegen den mit Ablauf des 31. August 1979 in den Ruhestand getretenen Beamten mit Verfügung vom 22. März 1979 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er in dem dringenden Verdacht stehe, seit 1967 bis 1976 in seiner Eigenschaft als Bezirksbauführer beim Fernmeldeamt 3 K. und auch Stellenvorsteher der Bauvorbereitung Linientechnik beim Fernmeldeamt 2 K. im Zusammenhang mit dienstlichen Handlungen Zuwendungen angenommen zu haben, und zwar

  • in den Jahren 1967 bis 1976 von der Firma A. eine Bürgschaft für ein Darlehen und Bargeld von 58.427,33 DM,
  • von der Firma Sch. in den Jahren 1972, 1974 und 1975 5.750 DM Bargeld, von der Firma R. KG für 197/1975 eine "SU-InterRent-Card", mit der er bei der Benutzung von gemieteten Kraftfahrzeugen der InterRent-Gesellschaft einen Nachlaß von 10 v.H. des jeweiligen Mietpreises erzielen konnte und in Höhe von 76,62 DM erzielt hat,
  • von der Firma K. einen Einkaufsschein, mit dem er im Namen und für Rechnung der Firma einkaufen und Preisnachlässe von 30 v.H. erzielen konnte.

2

Der Präsident der Oberpostdirektion hat den Beamten zugleich vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50 v.H. seiner Dienstbezüge ab 1. April 1979 angeordnet. Im Hinblick auf die Versetzung in den Ruhestand hat er diese Verfügung am 11. Juli 1979 dahin geändert, daß ein Drittel des Ruhegehalts einbehalten wird.

3

2.

Mit seiner Eingabe vom 11. April 1979 beantragt der Beamte,

die Anordnungen der Einleitungsbehörde aufzuheben.

4

Er bestreitet, von den Firmen A. und Sch. Bargeld angenommen zu haben und meint, mit der von ihm nicht geleugneten Annahme der übrigen Zuwendungen ein die Einleitung des förmlichem Verfahrens rechtfertigendes Dienstvergehen nicht begangen zu haben. Schließlich hält er im Hinblick auf im einzelnen errechnete monatliche Aufwendungen von 2.880,45 DM für sich und seine Ehefrau auch die Einbehaltungsquote für zu hoch.

5

3.

Das Bundesdisziplinargericht hat die Anordnungen durch Beschluß vom 21. August 1979 aufrechterhalten, weil der Beamte nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in dem dringenden Verdacht eines die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigenden Dienstvergehens stehe, die Einbehaltungsanordnung auch ihrer Höhe nach nicht ermessensfehlerhaft sei.

6

4.

Mit seiner am 31. August 1979 eingegangenen Beschwerde gegen diesen am 28. August 1979 zugestellten Beschluß verfolgt der Beamte seinen Antrag auf Aufhebung der Anordnungen - einschließlich der sich auf die Einbehaltung eines Teiles des Ruhegehalts beziehenden - unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter.

7

5.

Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

8

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Es führt zur Aufhebung der Einbehaltungsanordnung der Höhe nach.

9

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung zu Recht aufrechterhalten. Sie setzt lediglich die ordnungsgemäße - hier nicht in Frage stehende - Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens und den hier bereits im Hinblick auf die vom Ruhestandsbeamten nicht in Abrede gestellten Zuwendungen begründeten Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das überhaupt geeignet ist, das förmliche Verfahren zu rechtfertigen. Die vorläufige Dienstenthebung liegt dann im Ermessen der Einleitungsbehörde. Dem Akteninhalt läßt sich nicht entnehmen, daß sie im gegebenen Fall bei der Anordnung der Dienstenthebung ermessensfehlerhaft entschieden habe.

10

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat auch die Einbehaltungsanordnung dem Grunde nach mit Recht aufrechterhalten; denn die in dem Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotene, ihrer Natur nach nur überschlägliche Prüfung des Sachverhalts ergibt anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, den hinreichend begründeten Verdacht eines Dienstvergehens, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Aberkennung des Ruhegehalts führen wird. Dieser Verdacht beruht, soweit es sich um die Bargeldzuwendungen der Firmen A. und Sch. handelt, auf den bei diesen Firmen gefundenen Kontokarten, Karteikarten, Berechnungsbögen, Scheckverzeichnissen und Quittungen, in denen der Ruhestandsbeamte oder seine Ehefrau als Empfänger der Zuwendungen teils verschleiert, teils mit vollem Namen angegeben sind. Die entgegenstehenden Einlassungen der Inhaber beider Firmen räumen den hierdurch begründeten dringenden Verdacht der Geschenkannahme nicht aus, weil beide sich selbst strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würden, wenn sie Zuwendungen an den Ruhestandsbeamten einräumten. Für die Annahme, sie hätten die Namen von Zuwendungsempfängern in ihren Belegen bewußt wahrheitswidrig angegeben, um Steuern zu hinterziehen, ergibt sich nicht der geringste tatsächliche oder logische Anhaltspunkt. Auch wenn im übrigen einzelne Vermerke der genannten Firmeninhaber in ihren Unterlagen unrichtig sein sollten, könnte das den aus den übrigen Unterlagen hergeleiteten dringenden Verdacht der amtsbezogenen Geschenkannahme durch den Ruhestandsbeamten nicht ausräumen. Die Beziehung der Zuwendungen mit dem Amt folgt aus ihrer engen logischen und zeitlichen Verknüpfung mit bestimmten Amtshandlungen, wie bestimmten Bauvorhaben und aus dem Fehlen an jeder - bei Zugrundelegen gesellschaftlicher Motive üblichen - Gegenseitigkeit.

11

3.

Hiernach erscheint insgesamt der hinreichende Verdacht eines Dienstvergehens gerechtfertigt, das einen ausreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit für die Annahme begründet, dem Ruhestandsbeamten werde das Ruhegehalt aberkannt werden. Das gilt namentlich für den Vorwurf der Annahme von Bargeld. Absolute Unbestechlichkeit und die Freiheit von durch materielle Vorteile etwa verursachten sachfremden Erwägungen bei amtlichen Entscheidungen sind, wie die Senate des früheren Bundesdisziplinarhofs und das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen haben unabdingbare Voraussetzungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes (vgl.Urteil vom 13. August 1975 - BVerwG 1 D 4.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 315 [319]], Beschluß vom 20. Januar 1976 - BVerwG 1 DB 12.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1976, 165]). Ein Beamter, der sich über die durch das Wissen hierum begründete und bei dem Angebot von Geld erfahrungsgemäß besonders deutliche Hemmungsschwelle hinwegsetzt, zerstört mithin das in ihn durch den Dienstherrn und die Allgemeinheit gesetzte Vertrauen so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst belassen werden kann. Ist er nach dem Dienstvergehen in den Ruhestand getreten, muß ihm nach § 12 Abs. 2 BDO das Ruhegehalt aberkannt werden. Der Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht haben wenigstens bei der Annahme von Geld in ständiger Rechtsprechung ohne Rücksicht auf die rechtliche Qualifizierung der Tat als schwere oder einfache Bestechlichkeit im strafrechtlichen Sinne oder als bloße Geschenkannahme im Sinne von § 70 BBG grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt und von dieser Disziplinarmaßnahme nur ausnahmsweise abgesehen, wenn im Einzelfall erhebliche Milderungsgründe vorgelegen haben (vgl.Beschluß vom 20. Januar 1976 - BVerwG 1 DB 12.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1976, 165 mit weiteren Hinweisen]).

12

Solche Milderungsgründe sind hier, da der Ruhestandsbeamte die Geldzuwendungen bestreitet, nicht vorgetragen; sie sind auch aus dem Akteninhalt und den sonstigen Umständen des Falles nicht ersichtlich.

13

4.

Der angefochtene Beschluß und die zugrunde liegenden Einbehaltungsanordnungen können indessen hinsichtlich der Einbehaltungsquote keinen Bestand haben; insoweit sind die Einbehaltungsanordnungen ermessensfehlerhaft.

14

Zwar muß der Ruhestandsbeamte sich, wenn im förmlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird, eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung gefallen lassen, doch darf die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen führen; vgl. Claussen/Janzen, BDO, 3. Aufl., § 92 Rz. 5 a mit weiteren Hinweisen.

15

Das aber ist hier der Fall.

16

Die gekürzten Dienstbezüge des Ruhestandsbeamten haben zuletzt 1.856,60 DM brutto betragen. Nach der Mitteilung der Oberpostdirektion ... vom 27. Juli 1979 erhält er vom 1. September des Jahres ab ein Bruttoruhegehalt von monatlich 2.880,31 DM, nach Kürzung um ein Drittel von 1.920,31 DM. Dem stehen Steuern, Grundstückslasten, Grundstücksnebenkosten, Versicherungen und gewissen kulturellen Bedarf berücksichtigende Aufwendungen von monatlich 1.460 DM gegenüber, wie der insoweit glaubwürdige Vortrag des Ruhestandsbeamten in seiner Eingabe vom 17. Mai 1979 ergibt. Auch wenn bei dieser monatlichen Belastung Aufwendungen von 120 DM für Kraftfahrzeugversicherung und -steuer unberücksichtigt bleiben, weil dem Ruhestandsbeamten auch bei Berücksichtigung der fortdauernden Alimentationspflicht die Veräußerung oder doch vorübergehende Stillegung seines Personenkraftwagens zugemutet werden kann(Beschluß des erkennenden Senats vom 5. September 1978 - BVerwG 1 DB 17.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 320]), blieben ihm bei Einbehaltung der Hälfte seiner Dienstbezüge bzw. eines Drittels des Ruhegehalts für sich und seine Ehefrau monatlich lediglich 396,15 DM als Gehaltsanteil bzw. ein von der Einleitungsbehörde in ermessensfehlerhafter Weise nicht näher ermittelter Ruhegehaltsteil, der bei überschläglicher Berechnung auch unter Berücksichtigung eines Versorgungsfreibetrages die Summe von etwa 520 DM netto nicht übersteigen dürfte Hiervon kann er unter großstädtischen Lebensverhältnissen auch unter den ihm zuzumutenden Einschränkungen seinen und seiner Ehefrau weiteren notwendigen Bedarf für Ernährung, Bekleidung, Fahrgeld, Umweltkontakte, Teilnahme am Kulturleben nicht decken, ohne existenzgefährdende Kredite oder eine Nebenbeschäftigung aufnehmen zu müssen. Dazu aber darf er nicht gezwungen werden (Claussen/Janzen a.a.O.).

17

Die Einleitungsbehörde wird hiernach unter Berücksichtigung der oben angedeuteten Bemessungsgrundsätze über die Höhe des einzubehaltenden Gehalts- und Ruhegehaltsteils neu zu befinden haben.

18

5.

Die Kostenentscheidung bleibt der Hauptsache vorbehalten.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann