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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.06.1988, Az.: BVerwG 1 D 59.87

Disziplinarmaßnahmen gegen einen Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 59.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 18121
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.02.1987 - AZ: XI VL 26/86

Fundstelle

  • DokBer B 1988, 245-249

In dem Rechtsstreit
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Juni 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Techn. Bundesbahnbetriebsinspektor Rudolf Kühn, Posthauptschaffner Klaus Köwing als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt H., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Techn. Fernmeldehauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 24. Februar 1987 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - ... hat den Beamten am 27. November 1985 wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in zwei Fällen, in zwei Teilakten begangen in Tateinheit mit Betrug und Untreue. - Vergehen gemäß §§ 267. 263. 266 StGB - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt legt dem Beamten in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf, in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter für die Ausschreibung und Vergabe von Unternehmerarbeiten beim Fernmeldeamt ... K. seit etwa 1981 vielfach Manipulationen an Angeboten von Auftragnehmern vorgenommen, der Deutschen Bundespost einen Schaden von 20.000 DM zugefügt und das Ansehen der Deutschen Bundespost nach außen in hohem Maße geschädigt zu haben. den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 24. Februar 1987 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 BDO an die Feststellungen des seit dem 17. Januar 1986 rechtskräftigen Strafurteils für gebunden gehalten und ist demgemäß von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Der von 1969 bis Ende 1984 beim Fernmeldeamt ... K. bei der Dienststelle Bauvorbereitung in der Linientechnik beschäftigte, seit 1976 mit der rechnerischen Prüfung der auf Ausschreibungen hin eingehenden Angebote betraute Beamte nahm auch die Aufgaben des Vergabesachbearbeiters wahr, in deren Rahmen er die eingehenden Angebote zu werten sowie die Entscheidung über den Zuschlag vorzubereiten hatte. Bei diesen dienstlichen Aufgaben hatte er auch mit Angeboten einer in ... M. und einer in Ma. ansässigen Firma zu tun.

5

Etwa 1978 wendete sich der Inhaber der in ... M. ansässigen Firma an den Beamten, um nach Möglichkeiten zu suchen, seinem Unternehmen durch Ausschluß konkurrierender Firmen insbesondere sog. Zeitverträge mit der Deutschen Bundespost zu sichern. Daran hatte auch der Beamte Interesse, weil die betreffende Firma in der Vergangenheit die ihr erteilten Aufträge zur vollen Zufriedenheit der Deutschen Bundespost erledigt hatte, was nicht bei allen Auftragnehmern der Post der Fall war. Er ging deshalb auf das Ansinnen des Unternehmers ein und kam mit dessen zuständigen Sachbearbeitern überein, das Angebot dieser Firma in geeigneten Fällen nach dem Submissionstermin in Kenntnis der Konkurrenzangebote so zu ändern, daß die Firma den Zuschlag erhielt. Zu diesem Zwecke sollte beispielsweise in den Angeboten der Firma bei geeigneten, nämlich entsprechend umfangreicher. Positionen der Einheitspreis offen gelassen oder lediglich mit Bleistift ausgefüllt werden, weil dann diese Positionen später entweder von dem Beamten oder einem Mitarbeiter der betreffenden Firma im notwendigen Umfang ergänzt oder mit Kugelschreiber nachgezogen werden konnten.

6

In der Zeit von 1978 bis gegen Ende 1984 wurden solche Änderungen aufgrund des gemeinsam gefaßten Planes bei mindestens dreizehn Tiefbau-Zeitverträgen und bei mindestens drei Einzelverträgen vorgenommen und der Firma daraufhin jeweils der Zuschlag erteilt. Dem Beamten wurden dafür jährlich etwa 500 bis 800 DM für die von ihm geführte Betriebskasse seiner Abteilung zugewendet, aus der Betriebsausflüge und ähnliche Veranstaltungen mit finanziert wurden.

7

Im Jahre 1980 trat der Beamte seinerseits mit entsprechenden Vorschlägen an den Sachbearbeiter T. einer in M. ansässigen Firma heran. Beide kamen überein, in geeigneten Fällen nachträglich Angebote so zu verändern, daß die von T. vertretene Firma den Zuschlag erhielt, weil auch sie in den Augen des Beamten zu den zuverlässigen Vertragspartnern der Deutschen Bundespost gehörte. Entweder wurden auch hier einzelne Positionen der Angebote offengelassen oder nur mit Bleistift ausgefüllt und später nachgetragen, oder es wurden absichtlich Rechenfehler gemacht oder nachträglich Preisnachlässe eingefügt, so daß sich der Angebotspreis insgesamt gegenüber denen der Konkurrenz entsprechend verringerte. Bis Ende 1984 ist dies nach Erinnerung des Beamten in mindestens sechzehn Fällen geschehen, die sich allerdings nicht mehr im einzelnen feststellen lassen. Dazu kamen T. und er jeweils in der Nähe des Bahnhofs A. zusammen, weil dies etwa auf halbem Weg zwischen ... K. und Ma.... lag.

8

Um einen gewissen Ausgleich für die von der Ma. Firma auf diese Weise gewährten Nachlässe zu erhalten, bat T. den Beamten, in geeigneten Fällen Angebote der von ihm vertretenen Firma nachträglich auch zu deren Gunsten zu erhöhen. Dies kam dann in Betracht, wenn nach der Submission feststand, daß die Ma. Firma zwar das niedrigste Angebot abgegeben hatte, daß aber der nächstfolgende Mitbieter mit seinem Angebot nicht unwesentlich über dem Ma. Angebotspreis lag. Das ist in mindestens zwei Fällen geschehen und hat insgesamt eine Erhöhung der Angebote dieser Firma um 20.000 DM gebracht. Auf Veranlassung von T. wurde der Privatwagen des Beamten auf Kosten der Firma in vier bis sechs Fällen vollgetankt, sonst hat diese Firma lediglich finanzielle Beiträge zu der von dem Beamten verwalteten Betriebskasse geleistet, wie dies andere Unternehmen auch getan haben.

9

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als Verstöße des Beamten gegen seine Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), sein Amt uneigennützig und gewissenhaft zu verwalten (§ 54 Satz 2 BBG), sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie dienstliche Anordnungen zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit den einschlägigen Vergabevorschriften), gewertet und als einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das so schwer wiege, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt werden müsse. Denn wer über Jahre hinweg im Zusammenwirken mit Privatfirmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen manipuliere, seinem Dienstherrn Schaden zufüge und sich selbst bereichere, zerstöre das Vertrauensverhältnis unheilbar und mache sich als Beamter untragbar.

10

Eines Unterhaltsbeitrags hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten trotz des erheblichen Gewichts seines Dienstvergehens für nicht unwürdig angesehen, weil er sich im übrigen bislang tadelfrei geführt habe und stets überdurchschnittlich gut beurteilt worden sei. Nach Verlust seiner Dienstbezüge sei er im Umfang von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts und auf die Dauer von sechs Monaten auch im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO bedürftig, obwohl seine Ehefrau berufstätig sei.

11

Mit der Berufung gegen dieses Urteil beantragt der Beamte eine mildere Disziplinarmaßnahme und macht zur Begründung im wesentlichen geltend:

12

Im Gegensatz zu der Überzeugung des Strafgerichts, wonach freundschaftliche, also rein persönliche Beziehungen zu dem Mitarbeiter einer der Firmen. T., Hintergrund dafür gewesen seien, daß er sein Fahrzeug auf Kosten der Firma gelegentlich habe auftanken können, sei das Bundesdisziplinargericht von dienstlichen Beziehungen ausgegangen und habe als maßgebend angesehen, daß er Vergabebeamter bei der Deutschen Bundespost gewesen sei. Das sei jedoch weder richtig noch sei deutlich geworden, wie das Bundesdisziplinargericht zu dieser vom Strafgericht abweichenden falschen Meinung habe gelangen können. Lediglich im Interesse der Deutschen Bundespost habe er es sich angelegen sein lassen, die Position der Ma. Firma zu verbessern, da diese zuverlässig und deshalb geeignet gewesen sei, den ausgeschriebenen Auftrag zu erhalten und sachgerecht auszuführen. Es habe ihm ferngelegen, sich zu bereichern oder persönliche Vorteile zu verschaffen; der - und zwar nicht einmal geringe - materielle Vorteil seines Verhaltens habe allein bei seinem Dienstherrn gelegen. Die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren BVerwG 1 D 52.84 (BVerwG Dok.Ber.B 1985, 35) zugrunde liegenden Erwägungen könnten hier nur bedingt herangezogen werden. Fehler der Deutschen Bundespost bei Besetzung des Dienstpostens des Vergabesachbearbeiters dürften nicht auf seinem Rücken ausgetragen werden, zumal er bei einer Tätigkeit versagt habe, die außerhalb der Qualifikation seiner Laufbahn gelegen habe. Generalpräventive Gesichtspunkte könnten zur Begründung des Urteils daher nicht herangezogen werden.

13

II.

Die Berufung ist unbegründet.

14

Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die in der Berufungsbegründung angesprochene Frage, ob die dienstliche Stellung des Beamten oder rein persönliche Beziehungen maßgebender Grund für das Auftanken des privaten Fahrzeugs gewesen sind, haben nur für das Disziplinarmaß Bedeutung. Der Vorwurf der Bestechlichkeit oder der der Annahme von Belohnungen und Geschenken gehört nicht zum angeschuldigten Dienstvergehen. Die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zur Tat- und Schuldfrage sowie die Würdigung als Dienstvergehen sind somit für den Senat bindend. Er hat nur noch über das Disziplinarmaß und darüber zu befinden, ob dem Beamten ein Unterhaltsbeitrag zuzuerkennen ist.

15

Der Senat schließt sich auch in der disziplinarrechtlichen Beurteilung des Dienstvergehens dem Bundesdisziplinargericht an. Mit Recht hat sich das erstinstanzliche Gericht auf die Rechtsprechung des Senats zur schuldhaften Verletzung von Vergabevorschriften der Deutschen Bundespost berufen, die es im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben hat (a.a.O. S. 7). Die Entfernung aus dem Dienst, auf die das Bundesdisziplinargericht erkannt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

16

Mit der Vergabe öffentlicher Aufträge können nur Beamte betraut werden, denen uneingeschränktes Vertrauen entgegengebracht werden kann. In diesem Tätigkeitsbereich sind Pflichtwidrigkeiten meist nur schwer feststellbar, weil die auf beiden Seiten Betroffenen regelmäßig bei der Aufklärung des Falles in negativem Sinne zusammenwirken und die wahren Zusammenhänge zu verbergen und zu verschleiern trachten. Die Verwaltung muß sich deshalb auf jeden beteiligten Bediensteten in höchstem Maße verlassen; desgleichen muß jeder beteiligte Beamte auf die korrekte und gewissenhafte Dienstpflichterfüllung seiner Kollegen vertrauen können, wenn das Betriebsklima nicht unerträglich belastet werden soll. Da die Kontrollmöglichkeiten nur begrenzt sind und die Einhaltung der Vergaberegelungen nur durch mehr oder weniger formale Verfahrensbestimmungen gesichert werden kann, muß deren strikte Einhaltung notwendigerweise gefordert und ihre Verletzung mit einem hohen disziplinaren Risiko ausgestattet werden. Die disziplinare Reaktion für eine Vertrauenseinbuße muß deshalb besonders nachdrücklich sein, weil jede Mißachtung der Vergabevorschriften - mag sie auf den ersten Blick auch geringfügig erscheinen - das Eingangstor zur Korruption bedeutet (vgl. Urteil vom 22. Februar 1983 - BVerwG 1 D 31.82 - <ZBR 1983. 244>).

17

Es bedarf nicht der Entscheidung, ob eine unterhalb der Dienstentfernung liegende Disziplinarmaßnahme ausnahmsweise hier in Frage gekommen wäre, wenn der Deutschen Bundespost durch die Manipulationen kein finanzieller Schaden erwachsen wäre und der Beamte ohne jeden eigenen Nutzen gehandelt hätte. Beides ist nicht der Fall. Es steht bindend fest, daß ohne die nachträglichen Manipulationen der Zuschlag in mindestens zwei Fällen zu einem um insgesamt mindestens 20.000 DM niedriger liegenden Angebotspreis erteilt worden wäre. Der Deutschen Bundespost ist damit ein bezifferbarer Schaden entstanden. Ferner sind dem Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten materielle Vorteile zuteil geworden, so durch das mehrfache Volltanken seines Fahrzeugs, durch geldliche Zuwendungen für die Gemeinschaftskasse, an deren Ausschüttung bzw. Verwendung auch er selbst beteiligt wurde, und durch Lieferung von Sand und Kies, den er für sein. Eigenheim benötigte.

18

Soweit sich der Beamte darauf beruft, die genannten Vorteile nicht wegen seiner dienstlichen Tätigkeit, sondern wegen seiner privaten Verbindungen erhalten zu haben, ist das unglaubhaft. Freundschaftliche oder familiäre Beziehungen, die zu gegenseitigen Einladungen oder dem Austausch von Geschenken geführt hätten, bestanden zwischen dem Beamten und den Repräsentanten der von ihm bevorzugten Firmen nicht. Auch die Beschaffenheit der Zuwendungen steht der Annahme entgegen, es habe sich um persönliche Geschenke auf gesellschaftlicher Grundlage gehandelt.

19

Schließlich kann auch aus dem Umstand, daß der Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes angehört, im Vergabewesen regelmäßig jedoch Angehörige des gehobenen Dienstes der Deutschen Bundespost Verwendung zu finden pflegen, zu seinen Gunsten nichts hergeleitet werden. Der Beamte ist nicht etwa fachlich überfordert worden. Er hat die Regelungen des Vergabewesens im Gegenteil - wie auch seine günstigen Beurteilungen zeigen - auf das beste beherrscht. Er hat somit bei Anforderungen schuldhaft versagt, die an jeden Beamten unterschiedslos gestellt werden, gleich welcher Laufbahn, welchem Amt und welchem Verwaltungszweig er angehört: Gewissenhaftigkeit und Uneigennützigkeit in der Amtsführung. Die Verpflichtung hierzu kennt keine Abstufung. Sie ist bei einem Angehörigen der Laufbahn des Beamten nicht geringer als bei solchen anderer Laufbahngruppen. Schon deshalb geht der Hinweis des Beamten auf die Entscheidung des Senats vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 1 D 33.81 - (BVerwGE 76. 211) fehl. Dort ging es im Gegensatz zum vorliegenden Fall um zusätzliche persönliche Eignungsvoraussetzungen für den Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn, die nicht allenthalben gleichrangige Bedeutung haben.

20

Muß es danach bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängter. Maßnahme bleiben, so ist gemäß, § 77 Abs. 1 BDO erneut über einen Unterhaltsbeitrag zu befinden, zumal der Bundesdisziplinaranwalt einen Antrag auf Wegfall gestellt hat (§ 80 Abs. 1 BDO). Dieser Antrag ist begründet. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hält der Senat den Beamten wegen seiner sonst tadelfreien Dienstzeit mit stets überdurchschnittlich bewerteten Leistungen eines Unterhaltsbeitrages für nicht unwürdig: der Beamte ist aber aufgrund seines derzeitigen Einkommens von monatlich nahezu 4.000 DM brutto nicht im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO bedürftig. Dabei ist auch berücksichtigt, daß sich der von dieser Summe verbleibende Nettobetrag nach Wegfall der Dienstbezüge und damit verbundener Änderung der Besteuerung nicht unerheblich erhöhen wird.

21

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Janzen
Pellnitz