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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1983, Az.: BVerwG 1 D 31.82

Verstoß gegen zwingende Vergabevorschriften durch betrügerische Manipulationen von Angeboten; Bevorzugung naher Angehöriger; Benachteiligung des Dienstherren und anderer an der betreffenden Ausschreibung beteiligten Anbieter; Gründe für die Plicht zur strikten Einhaltung der Vergabebestimmung; Verletzung der Pflicht zur unparteiischer, gerechter Amtsführung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 31.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 16101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 15.02.1982 - AZ: II VL 36/81

Fundstellen

  • DokBer B 1983, 161-168
  • DÖD 1983, 220-222
  • ZBR 1983, 220-245

Prozessgegner

Technischer Postamtmann ..., geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 22. Februar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Technischer Fernmeldeoberamtsrat Heinz Wolf,
Bundesbahnbetriebsmeister Gerhard Dreisbach als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer II - ... - vom 15. Februar 1982 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Technische Postamtman ... wird aus dem Dienst entfernt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren schuldigte der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten an, durch betrügerische Manipulationen von Angeboten gegen zwingende Vergabevorschriften verstoßen, seinen Vater bevorzugt, seinen Dienstherrn und andere an der betreffenden Ausschreibung beteiligten Anbieter hingegen benachteiligt und dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben. Der Anschuldigung war ein Strafverfahren wegen Betruges - Vergehen gemäß § 263 Strafgesetzbuch (StGB) - vorausgegangen, das, nachdem der Beamte 1.500,00 DM an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt hatte, durch Beschluß des Amtsgerichts ... vom 17. November 1980 gemäß § 153 a Strafprozeßordnung (StPO) eingestellt worden war.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten am 15. Februar 1982 in das Amt eines Postoberbauinspektors der Besoldungsgruppe A 10 versetzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

3

Der Beamte war Bezirksbaubeamter bei der Oberpostdirektion F. und als solcher für die Bauunterhaltung von Postdienstgebäuden sowie für Ausschreibung und Durchführung verantwortlich, wenn kleinere Baumaßnahmen erforderlich waren.

4

Im Jahre 1978 mußten Instandsetzungsarbeiten an der Kraftwagenhalle des Postamts St. B. durchgeführt werden. Für sie hatte der Beamte die Ausschreibung von Malerarbeiten an der Außenfassade vorzunehmen. Dies geschah im Wege einer beschränkten Ausschreibung, bei der nur bestimmte, besonders leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zum Angebot ausdrücklich aufgefordert wurden. Maßgebend für die Vergabe der Arbeiten waren die Richtlinien der Deutschen Bundespost für die Auftragsvergabe nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB).

5

Am 23. Februar 1978 war der Termin, an dem die Angebote eröffnet wurden. Dabei wurde festgestellt, daß von sieben zur Abgabe aufgeforderten Unternehmen nur vier ein Angebot abgegeben hatten, darunter, mit Datum vom 16. Februar 1978, die Firma des Vaters des Beamten, W.. Nach der über den Eröffnungstermin aufgenommenen Niederschrift handelte es sich um folgende Angebote:

1.Firma R., ... mit71.293,95 DM,
2.Firma W., ... mit49.457,52 DM,
3.Firma M., ... mit61.147,74 DM,
4.Firma A., ... mit80.303,46 DM.
6

In der Folgezeit prüfte der Beamte die vier Angebote sowohl in rechnerischer als auch in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht. Dann stellte er die Nettoeinheitspreise der Angebote gegenüber und fertigte eine Zusammenstellung, in der die Angebote zur Entscheidung über den Zuschlag aufgeführt waren, und zwar in folgender Reihenfolge:

1.Firma W. mit61.566,96 DM,
2.Firma M. mit62.570,37 DM,
3.Firma R. mit71.293,95 DM,
4.Firma A. mit80.303,40 DM.
7

Das zum Eröffnungstermin vorliegende Angebot der Firma W. war demnach von ursprünglich 49.457,52 DM auf 61.566,96 DM, dasjenige der Firma M. von ursprünglich 61.147,74 DM auf 62.570,37 DM abgeändert, das Angebot der Firma W. mithin um 12.109,44 DM, das der Firma M. um 1.442,63 DM erhöht worden.

8

Die Erhöhung des Angebots der Firma W. beruhte darauf, daß im Leistungsverzeichnis die Positionen Nr. 3 und Nr. 10 verändert worden waren. In Position 3 war der Einzelpreis je Quadratmeter von ursprünglich 1,85 DM durch Ausradieren der 1 und den stattdessen erfolgten Eintrag der Zahl 4 in 4,85 DM geändert worden, was bei insgesamt 1.854 qm eine Erhöhung des Gesamtpreises von 3.429,90 DM auf 8.991,90 DM zur Folge hatte. Demgemäß war der ursprünglich genannte Preis durchgestrichen und die nun errechnete Zahl darüber geschrieben worden. In Position 10 war aus einem Einzelpreis von ursprünglich 6,60 DM durch Davorsetzen einer 1 ein solcher von 16,60 DM gemacht worden. Bei 525 qm ergab dies eine Erhöhung des ursprünglich genannten Gesamtpreises von 3.465,00 DM auf jetzt 8.715,00 DM, und diese Zahl war - ebenso wie auch schon bei Position Nr. 3 - über die - nun durchgestrichene - ursprünglich genannte Summe geschrieben worden.

9

Ob das Bundesdisziplinargericht davon ausgegangen ist, daß es der Beamte war, der die Veränderung der angegebenen Einzelpreise mit eigener Hand vorgenommen hat, ist den Gründen des Urteils vom 15. Februar 1982 nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Denn während es dort zunächst hierzu heißt, daß der Beamte das Angebot seines Vaters geändert habe, ist im weiteren Verlauf der Urteilsausführungen davon die Rede, daß er die Änderungen habe vornehmen lassen, daß er an der Abänderung mitgewirkt, daß er das Angebot zurückgegeben und es so auf jeden Fall zugelassen habe, daß die genannten zwei Positionen geändert wurden. Es ist nach allem nicht auszuschließen, daß der Beamte, wie er es sagt, sich zunächst mit seinem Vater fernmündlich in Verbindung gesetzt, mit ihm das bereits eröffnete Angebot erörtert, es daraufhin an den Vater zurückgegeben und daß dieser dann erst die Änderung der Einzelpreisangaben vorgenommen hat, bevor er es dem Beamten zur weiteren Bearbeitung wieder zukommen ließ.

10

Fest steht indessen, daß das Angebot der Firma M. der Beamte geändert hat. Und zwar hat er in Position Nr. 2 dieses Angebots - "für längere Standzeit des Gerüstes" - in die für den Gesamtpreis vorgesehene Spalte, die vom Anbieter nicht ausgefüllt worden war, mit grünem Kugelschreiber die Zahl 1.270,20 DM als Prüfvermerk eingetragen.

11

Bei der dann folgenden Preisprüfung fielen im Angebot der Firma ... W. bei den genannten Positionen Unterschiede im Zahlenbild der Preiseintragungen auf. Der Preisprüfer suchte deshalb den Beamten zu einer Rücksprache auf. Hierbei erklärte der Beamte, daß sich bei den Positionen Nr. 3 und 10 des Angebots die Notwendigkeit einer Nachkalkulation ergeben habe, ließ aber unerwähnt, daß die Preisänderungen erst nachträglich, nämlich erst nach dem Eröffnungstermin, vorgenommen worden waren. Unter dem 8. März 1978 schloß der Preisprüfer seine Prüfung mit dem Ergebnis ab, daß er die Firma des Vaters des Beamten als den preisgünstigsten Anbieter anerkennt. Da er jedoch nach der Rücksprache mit dem Beamten noch verbliebene Zweifel seinen Vorgesetzten vorgetragen hatte, fand erneut eine Überprüfung statt. Im Rahmen dieser Prüfung wurde der Beamte noch einmal gefragt, ob mit dem Angebot wirklich alles in Ordnung sei. Erst als der Beamte dies bejaht hatte, erhielt die Firma ... W. am 21. März 1978 zum Preise von 61.566,96 DM den Auftrag.

12

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflicht zu unparteiischer, gerechter Amtsführung (§ 52 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz [BBG]), zu Uneigennützigkeit (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) angesehen und als Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG gewertet, das so schwer wiege, daß die disziplinare Höchstmaßnahme naheliege. Von dieser hat es nur deshalb abgesehen, weil sich der Beamte in einer Konfliktlage befunden und - überfordert - den falschen Weg gewählt habe, um aus dieser Situation herauszukommen. Um seinen Vater vor erheblichen finanziellen Einbußen zu schützen, habe er nur dafür sorgen wollen, daß im Falle des Zuschlags wirtschaftliche Verluste vermieden würden. Dem Beamten müsse zugute gehalten werden, daß er nicht aus Gewinnsucht oder anderen niedrigen Motiven heraus einem bestimmten Anbieter Vorteile verschafft, sondern nur versucht habe, seinen Vater, der im Krankenhaus gelegen und an den Folgen einer Operation gelitten habe, vor erheblichen Schäden zu bewahren. Auch könne nicht unterstellt werden, daß er die ohne Befragung des Bieters erfolgte Änderung des Angebots der Firma M. mit dem Ziel vorgenommen habe, es höher als das Angebot seines Vaters einstufen zu können. Würden schließlich die überdurchschnittlichen Beurteilungen und das Ansehen berücksichtigt, das der stets leistungsbereite Beamte bei seinen Vorgesetzten auch heute noch habe, so könne von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden; die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt sei jedoch unerläßlich.

13

Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der die Entfernung des Beamten aus dem Dienst beantragt und zu deren Begründung geltend gemacht wird: Entgegen der Annahme des Bundesdisziplinargerichts treffe es nicht zu, daß das Fehlen von Bereicherungsabsicht als Milderungsgrund gelten könne. Gerade dies sei nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht der Fall.

14

Im übrigen sei der Beamte bei dem ihm zur Last gelegten Verhalten sehr wohl auf seinen Vorteil oder zumindest den seines Vaters bedacht gewesen; denn er habe das Angebot seines Vaters in einer Weise erhöht und verändert, daß es immer noch das preisgünstigste Konkurrenzangebot geblieben sei. Von einer Konfliktsituation könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Wäre es dem Beamten nur darum gegangen, seinen Vater vor einem nicht einmal kostendeckenden Rechtsgeschäft zu bewahren, so hätte er das Angebot seines Vaters ausschließen können. Daran, daß dem Dienstherrn die Weiterbeschäftigung des seine Amtsgeschäfte zur Förderung eigener Vermögensinteressen mißbrauchenden Beamten nicht zuzumuten sei, könnten auch dessen bis dahin überdurchschnittliche Leistungen nichts ändern.

15

Die Verteidiger sind der Berufungsbegründung entgegengetreten. Sie führen aus, das Bundesdisziplinargericht habe festgestellt, daß der Beamte weder betrügerisch noch aus Gewinnsucht noch sonst eines eigensüchtigen Vorteils wegen gehandelt habe. Diese Feststellungen seien bindend, könnten daher nicht mehr in Frage gestellt werden. Sie würden zudem durch ein Gutachten bestätigt, das die Firma Farben U. am 13. Oktober 1980 erstattet habe. Danach hätten die damals ausgeschriebenen Malerarbeiten einschließlich Mehrwertsteuer einen Wert von 77.796,32 DM gehabt, so daß das Unternehmen des Vaters des Beamten selbst auf der Grundlage des erhöhten Angebotes noch nicht einmal kostendeckend gearbeitet habe.

16

II.

Die Berufung hat Erfolg.

17

Sie ist sowohl ausdrücklich als auch vom Antrag und vom Inhalt ihrer Begründung her auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die disziplinarrechtliche Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme selbst zu befinden.

18

Das Dienstvergehen des Beamten wiegt außerordentlich schwer. Die strikte Einhaltung der Vergabebestimmung hat nämlich - wie der Senat bereits wiederholt ausgeführt und wie auch das Bundesdisziplinargericht hervorgehoben hat - einen doppelten sachlichen Grund: Zum einen ist die öffentliche Hand der größte Auftraggeber für Bau- und Bauerhaltungsarbeiten mit Milliardenumsätzen. Sie hat damit auf die Volkswirtschaft insgesamt und auf den Arbeitsmarkt entscheidenden Einfluß, berührt aber ebenso Fragen des Wettbewerbs, der Chancengleichheit und des haushälterischen Umgangs mit Steuermitteln. Zum anderen fehlt bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auf der Seite des Ausschreibenden ein persönliches Risiko, das als Unternehmerrisiko sonst im Wirtschaftsleben dafür sorgt, daß jeder der Vertragsschließenden legaler Weise seine eigenen Interessen optimal zu wahren sucht. Die für die öffentliche Hand tätigwerdenden Beamten haben dagegen nur das Risiko der Disziplinierung im Falle der Verletzung dienstlicher Pflichten oder das der Entziehung des Wohlwollens von Vorgesetzten im Falle noch nicht die Grenze pflichtwidrigen Verhaltens überschreitender Schlechterfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben zu befürchten. Gerade bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit großen Summen steht dieses Risiko aber in keinem Verhältnis zu den Vorteilen, die sich aus einer nicht an den Gebotsnormen orientierten, ausschließlich dem Wohle der Allgemeinheit dienenden, sondern der im Gegenteil eigennützigen Ausübung der Amtsgeschäfte ergeben können. Hierin liegen die besonderen Gefahren, die der Integrität der mit derartigen Aufgaben befaßten Beamten drohen. Die Anfälligkeit zur Korruption wäre bei Verwaltungsbediensteten, die nicht absolut charakterfest sind, gerade in diesem Aufgabenbereich außerordentlich groß. Darüber hinaus kann der öffentlichen Hand durch die Verletzung von Vergabebestimmungen erheblicher materieller Schaden entstehen. Aus all diesen Gründen können nur Beamte mit der Vergabe öffentlicher Aufträge betraut werden, denen uneingeschränktes Vertrauen entgegengebracht werden kann, zumal Pflichtwidrigkeiten meist nur schwer feststellbar sind, weil die auf beiden Seiten Betroffenen regelmäßig auch bei der Aufklärung des Sachverhalts in negativem Sinne zusammenwirken und die wahren Zusammenhänge zu verbergen und zu verschleiern suchen. Die Verwaltung muß sich deshalb auf jeden beteiligten Bediensteten in höchstem Maße verlassen, desgleichen muß jeder beteiligte Beamte auf die korrekte und gewissenhafte Dienstpflichterfüllung seiner anderen Kollegen bauen können, soll das Betriebsklima nicht aufs höchste gespannt und bis zur Unerträglichkeit hin belastet werden. Da die Kontrollmöglichkeit nur begrenzt ist und im Grunde nur durch mehr oder weniger formale Verfahrensbestimmungen gesichert werden kann, muß deren Einhaltung notwendigerweise streng gefordert, ihre Verletzung demgegenüber mit einem hohen disziplinaren Risiko verbunden werden, das der Bedeutung derjenigen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beamten entspricht, die die zwangsläufige Folge jeder Verletzung sind und die bis zur restlosen Zerstörung des Vertrauens gehen können mit der Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis dann nicht mehr fortzusetzen. Hier muß die disziplinare Reaktion auf eine Vertrauenseinbuße deshalb ganz besonders nachdrücklich sein (Urteil vom 18. August 1982 - BVerwG 1 D 96.81 - [BVerwG Dok.Ber.B 1982, 329]; Urteil vom 25. Oktober 1977 - BVerwG 1 D 76.76 - [BVerwGE 53, 338]), was auch daraus erhellt, daß jede Mißachtung der Vergabevorschriften das Eingangstor zur Korruption bedeutet, mag sie für sich auf den ersten Blick zunächst auch noch so gering erscheinen.

19

Von einem scheinbar geringfügigen Verstoß gegen die Vergabevorschriften kann vorliegend allerdings nicht die Rede sein. Denn die Vorschrift, daß nach dem Eröffnungstermin keine Änderung des im Rahmen einer Ausschreibung abgegebenen Angebots mehr erfolgen darf (Richtl. VOB-A 24.1.1 und A 24.1.2.1), ist eine der tragenden und damit grundlegenden Regelungen der Vergabevorschriften schlechthin, ohne die, zumal Chancengleichheit der Anbieter dann kaum noch zu gewährleisten wäre, im Hinblick auf die Interessen und das Ansehen der öffentlichen Verwaltung nicht auszukommen ist. Gerade gegen dieses Gebot aber hat der Beamte mit Bedacht und in einer Sache verstoßen, in der er sich dazu noch jeder dienstlichen Tätigkeit hätte enthalten müssen. Das ergibt sich für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit aus § 20 VwVfG, wonach in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden darf, wer - u.a. - Angehöriger eines Beteiligten ist (Abs. 1 Nr. 2 a.a.O.), und zu diesen zählen die Verwandten gerader Linie (Abs. 5 Nr. 3 a.a.O.; § 1589 BGB). Mit dieser, zur Zeit der betreffenden Ausschreibung im Jahre 1978 bereits geltenden, am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Vorschrift (vgl. § 103 Abs. 1 VwVfG) ist im übrigen nur ein Grundsatz formell in das Gesetz aufgenommen worden, der der Sache nach keineswegs neu, dem Beamtenrecht vielmehr schon stets und auch für die hier vorliegende fiskalische Verwaltungstätigkeit immanent war: Im Interesse objektiver, nicht von persönlichen Interessen und Rücksichten berührter Amtsführung hat sich ein Beamter in ähnlicher Weise, wie er von Amtspflichten zu befreien ist, die sich gegen ihn oder einen Angehörigen richten würden (§ 59 BBG), von jedem Amtsgeschäft fernzuhalten, in welchem er selbst oder ein Angehöriger Betroffener oder Mitbetroffener ist (BDHE 4, 59; 5, 48; BVerwGE 43, 42).

20

Dieser Ausschlußnorm widerspricht die Erlaubnis nicht, die der Beamte seiner Einlassung vor dem Senat zufolge von Vorgesetzten in dem Sinne erhalten hatte, daß sich die Firma seines Vaters oder daß auch er diese Firma weiter an Bauvorhaben der Deutschen Bundespost beteiligen dürfe. Denn es liegt auf der Hand, daß ein Unternehmen nicht allein deshalb von Aufträgen der Deutschen Bundespost schlechterdings ausgeschlossen sein darf, weil ein Angehöriger des Unternehmers, zumal in einer bestimmten dienstlichen Stellung, als Beamter in den Diensten der Deutschen Bundespost steht. Das wäre weder für das betreffende Unternehmen zumutbar noch wäre damit den Interessen der Deutschen Bundespost gedient. Mit der durch die erwähnte Erlaubnis eingeräumten bzw. fortbestehenden Möglichkeit für das Unternehmen, an Ausschreibungen der Deutschen Bundespost beteiligt und bei beschränkten Ausschreibungen zum Angebot aufgefordert zu werden, sofern die Voraussetzungen hierzu im übrigen vorliegen, ist jedoch nicht die andere Möglichkeit für den Beamten verbunden, nach den für sein Amt generell gültigen Zuständigkeitsregelungen auch dann tätig zu werden, wenn sein Vater oder dessen Betrieb in irgendeiner Weise am Verfahren beteiligt ist. In Angelegenheiten, in denen es um das Begründen oder das Erfüllen von Rechtsbeziehungen ging, in welchen die Firma ... W. Vertragspartner der Deutschen Bundespost oder sonst beteiligt war, durfte eine Entscheidung von dem Beamten vielmehr weder selbst getroffen noch - auch das ist Inhalt des gesetzlichen Ausschlußgrundes - nur vorbereitet werden (Kopp, VwVfG, 2. Aufl., § 20 Rdziff. 38). Hier hatte für die Deutsche Bundespost ein anderer Bediensteter tätig zu werden, und an der Möglichkeit dazu fehlte es mit Sicherheit nicht.

21

In der Annahme, daß sich der Beamte in einer Konfliktlage befunden und in einer durch diesen Konflikt gekennzeichneten Situation versagt hätte, vermag der Senat dem Bundesdisziplinargericht nicht zu folgen. Denn selbst dann, wenn es der Einlassung des Beamten gemäß so gewesen wäre, daß er selbst auf den ersten Blick erkannt hätte, das Angebot seines Vaters sei nicht annähernd kostendeckend, und daß er daraufhin rückfragend in Erfahrung gebracht hätte, sein Vater habe mit dem von ihm unterschriebenen Angebot den Entwurf eines noch unerfahrenen Meisters übernommen und den Entwurf aus Gesundheitsgründen auch nicht überprüfen können, so könnte ein Konflikt für den Beamten doch höchstens bis dahin anzunehmen sein, als es um das Ausscheiden der Firma ... W. aus dem betreffenden Vergabeverfahren, als es sonach bis zur Rückgabe des Angebots an den Vater ging. Denn schon in diesem Moment war die Möglichkeit, daß dem Unternehmen des Vaters aus einer Fehlkalkulation Schaden erwüchse, beseitigt, war die Gefahr finanziellen Verlustes ein für alle Mal gebannt. Zwar wäre auch dieses Verhalten ein Dienstvergehen gewesen. Es hätte aber nicht zur Entfernung aus dem Dienst geführt.

22

Auf das Aussondern des Angebots von der Auftragsvergabe, das zugleich die für den Beamten einfachste und schon deshalb seiner Arbeitsbelastung und einem damit verbundenen Streß am weitesten entgegenkommende Möglichkeit gewesen wäre, beschränkte sich das einvernehmliche Vorgehen des Beamten mit seinem Vater indessen nicht. Es kommt daher hier auch nicht auf die Klärung von Fragen wie derjenigen an, ob eine Fehlkalkulation unter den erwähnten Voraussetzungen überhaupt zur Anfechtung des Angebots berechtigt hätte, ob das Angebot als im Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung stehend anzusehen gewesen wäre und so schon aus diesem Grund hätte ausgeschieden werden müssen, ob es vor allem der Beamte (und nicht der zuständige rechtskundige Beamte) gewesen wäre, bei dem insoweit die Kompetenz der Entscheidung gelegen hätte, Fragen, die nach den Vergabevorschriften und ihrer Kommentierung sämtlich nicht in einem für die Ansicht des Beamten sprechenden Sinne zu beantworten sein dürften (vgl. Richtl. VOB-A 24.1.5. und A 25.2. ff.; Heiermann/Riedl/Schwaab, VOB, 2. Aufl. A § 25.2 Rdnr. 12). Auf all diese Fragen kommt es letztlich deshalb nicht an, weil der Beamte das Angebot mit zum Vorteil des Bieters veränderten Zahlen am Vergabeverfahren weiter teilnehmen ließ. Das aber macht ein Interesse deutlich, das über das des bloßen Verlustvermeidens erheblich hinausgeht: Es ging dem Beamten sichtlich darum, das Unternehmen seines Vaters zu den unter den gegebenen Umständen denkbar günstigsten Bedingungen an den Malerarbieten in St. B. beteiligt zu wissen, und demgemäß stufte er das veränderte Angebot in der von ihm gefertigten Aufstellung der Reihenfolge nach auch zur Zuschlagserteilung ein. Entgegen der Annahme des Bundesdisziplinargerichts kam es dem Beamten mithin sehr wohl darauf an, einem bestimmten Anbieter bei der Ausschreibung einen Vorteil zu verschaffen, und zwar eben der Firma seines Vaters. Dabei ist die Frage, ob ein Vorteil gegeben ist, an den Interessen des einzelnen Anbieters zu messen; sie ist nicht nur danach zu beantworten, ob ein finanzieller oder sonstiger materieller Gewinn erzielt wurde oder ob für einen Dritten, etwa die Deutsche Bundespost oder einen der anderen an der Ausschreibung beteiligten Anbieter, ein konkreter Schaden erwuchs und welche Höhe ein solcher Schaden womöglich erreichte. Schon die Tatsache, daß sich drei der zum Angebot aufgeforderten Firmen überhaupt nicht, die restlichen vier zu weit auseinanderklaffenden Bedingungen an einer vertraglichen Abmachung mit der Deutschen Bundespost interessiert gezeigt haben, macht deutlich, daß sich der erhoffte Vorteil nur aus der Sicht des einzelnen Anbieters - also nach subjektiven Maßstäben - beurteilen läßt. Das kann auf dem freien Markt auch kaum anders sein, weil sich der Vorteil des einzelnen Unternehmers nicht allein nach den Material- und Lohnkosten, die im wesentlichen für alle gleich sein mögen, richtet, sondern weil in die Kalkulation des einzelnen auch Elemente mit einfließen werden, die - wie etwa die Auftragslage des Unternehmens ganz allgemein, Beschäftigungslücken für einzelne Betriebsangehörige, vorhergehende oder anschließende Arbeitsleistungen am selben Ort oder in dessen Nähe und dergleichen mehr - von durchaus unterschiedlicher Bedeutung und damit für Vorteil und Interesse des einzelnen Anbieters von bestimmendem Einfluß sind, in der Regel sogar den Ausschlag geben werden. Welcher Preis nach objektiven Maßstäben zu fordern gewesen wäre, um den damals ausgeschriebenen Auftrag eindeutig mit absolutem Gewinn ausführen zu können, ist demnach nicht von Belang. Auf den von der Verteidigung fürsorglich gestellten Antrag, den Malermeister U. über den für die damaligen Arbeiten kostendeckenden Preis zu hören, kommt es demnach nicht an.

23

An der Feststellung, daß der Beamte sehr wohl zum Vorteil seines Vaters gehandelt hat, ist der Senat entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht gehindert, auch wenn das Bundesdisziplinargericht die entgegenstehende Meinung vertreten und ausgeführt hat, der Beamte habe nicht aus Gewinnsucht oder aus anderen niedrigen Motiven gehandelt. Denn die aus der Rechtsmittelbeschränkung folgende Bindungswirkung bezieht sich - wie eingangs in Abschnitt II oben bereits angemerkt - auf die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts; zu diesen Feststellungen gehört das Motiv, das dem festgestellten Fehlverhalten zugrunde gelegen hat, nicht. Soweit die disziplinarrechtliche Würdigung den Senat bindet, hat auch die Vorinstanz die Eigennützigkeit der Verfehlung (§ 54 Satz 2 BBG) ausdrücklich festgestellt.

24

Ob das Dienstvergehen des Beamten betrügerisch in dem Sinne genannt werden kann, daß es, wie von der Anklagebehörde im Strafverfahren angenommen, den Straftatbestand des § 263 StGB erfüllt, mag auf sich beruhen. Uneigennützig, wie es die Beamtenpflichten ausdrücklich von ihm fordern, war das Verhalten des Beamten auf jeden Fall nicht; es war, wie ausgeführt, im Gegenteil zum Vorteil eines nahen Angehörigen bestimmt und damit eigennützig. Er kann das Vertrauen seines Dienstherrn und auch das berufserforderliche Ansehen nicht mehr für sich beanspruchen, zumal er sich nicht mit Recht darauf berufen kann, von seinem Dienstherrn letztendlich doch sogar Schaden abgewendet zu haben. Denn eine "Schadensabwendung" durch ein schweres Dienstvergehen bildet keinen durchgreifenden Milderungsgrund. Es ist im übrigen nichts dafür ersichtlich, daß die ausgeschriebenen Arbeiten nur durch die Beteiligung der Firma des Vaters des Beamten noch vor Einbruch des Winters haben abgeschlossen werden können. Die betreffenden Baumaßnahmen waren ausdrücklich für den Monat Mai 1978 rechtzeitig ausgeschrieben worden. Hätte die Firma des Vaters nicht zur Verfügung gestanden, so wären immer noch drei Anbieter vorhanden gewesen, die die Vertragspflichten übernommen und die Arbeiten ausgeführt hätten und die sich ebenso wie die Firma des Vaters des Beamten an der Ausschreibung beteiligt, die indes durch das Vorgehen des Beamten nicht die Chance hatten, den Zuschlag zu erhalten.

25

Zu Unrecht bezieht sich die Verteidigung auf das Urteil des Senats vom 18. August 1982 - BVerwG 1 D 96.81 - (BVerwG Dok.Ber.B 1982, 329) und auf den Beschluß vom 1. September 1982 - BVerwG 1 D 51.82 -, in welchem trotz Verstoßes gegen die Vergabevorschriften nicht auf Dienstentfernung des beschuldigten Beamten erkannt bzw. die disziplinare Höchstmaßnahme nicht für überwiegend wahrscheinlich gehalten worden ist. In beiden Fällen, von denen es sich im letztgenannten zudem um eine nur überschläglicher Beurteilung zugängliche Entscheidung im Verfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gehandelt hat, war für eigennütziges Verhalten des im Einzelfall beschuldigten Beamten nichts ersichtlich. Hier hingegen ist an der Absicht des Beamten, seinem Vater einen nicht gerechtfertigten Vorteil zuzuspielen, nicht zu deuteln.

26

Ist danach die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unabweisilich, so ist gemäß § 77 BDO über die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages zu entscheiden. Der Senat hält den Beamten im Hinblick auf seine ansonsten tadelfreie Dienstzeit bei der Deutschen Bundespost und wegen seiner stets anerkannten überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen eines Unterhaltsbeitrages für nicht unwürdig. Der Beamte ist mit Rücksicht auf das seine Dienstbezüge noch übersteigende Einkommen aus einer anderweitigen Tätigkeit aber nicht bedürftig. Sollte er ohne eigene Schuld in eine Notlage geraten, so steht es ihm frei, sich wegen der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

27

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 113 ff. BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Pellnitz