Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.11.1993, Az.: BVerwG 1 D 68.92
Postbeamter des einfachen Dienstes ; Verletzung des Postgeheimnisses und Fernmeldegeheimnisses durch widerrechtliche Öffnung von Briefsendungen in mindestens 15 Fällen durch einen Postbeamten; Vorsätzliche Pflichtverletzung zur uneigennützigen Amtsführung durch Briefberaubung; Voraussetzungen für die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.11.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 68.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 21212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 06.08.1992 - AZ: XVI VL 16/92
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 77 Abs. 1 S.1 BDO
Prozessführer
Posthauptschaffner ... geboren am ... in ... (Bezirk Cottbus).
In der Verwaltungssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 3. November 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Regierungsamtmann Gerhard Leptien,
Postbetriebsassistent Siegbert Hoffmann als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 6. August 1992 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird.
Tatbestand
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, unter Verletzung von Strafgesetzen und Dienstvorschriften dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,
daß er in seiner Eigenschaft als Verteilkraft im Briefverteildienst beim Postamt K. im Sommer 1991 an mehreren Tagen in mindestens 15 Fällen Briefsendungen widerrechtlich geöffnet und den Inhalt - insbesondere Bargeld - an sich genommen hat, um es für sich zu verbrauchen sowie nach der Beraubung die Briefe vernichtet bzw. einen Teil wieder verschlossen und einsortiert hat.
2.
Der dem Beamten vorgeworfene Sachverhalt ist zum Teil Gegenstand eines gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts K. vom 14. Mai 1992, durch das er wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt worden ist.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 6. August 1992 ohne Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags aus dem Dienst entfernt.
Es ist in Bindung an die Feststellungen des Amtsgerichts K. von folgendem Sachverhalt in der Anklageschrift, auf die das Strafurteil vom 14. Mai 1992 Bezug nimmt, ausgegangen:
"In der angegebenen Zeit (Juni bis August 1991) öffnete der Angeschuldigte (= der Beamte) während seines Dienstes als Posthauptschaffner beim Postamt K. unbefugt in ca. 15 Fällen der Post zur Übermittlung auf dem Postwege anvertraute Briefsendungen, um sich von dem Inhalt der Postsendungen Kenntnis zu verschaffen. Einen Teil der Briefe hat er zerrissen und vernichtet und einen anderen Teil wieder verschlossen und dann in den Postversand eingeschleust."
Weiter hat das Bundesdisziplinargericht festgestellt, daß bei der Durchsuchung des Beamten am 1. August 1991 an seinen Fingern und der Hose Spuren eines Leuchtstoffgemischs und in seiner Geldbörse ein präparierter 20-DM-Schein aus einem Fangbrief gefunden wurden.
Der Beamte ist geständig, den 20-DM-Schein an sich genommen zu haben, um ihn zu behalten. Es sei aber der einzige Fall gewesen, in dem er sich Geld aus Briefen angeeignet habe. Warum er dies getan habe, wisse er nicht, jedenfalls nicht aus Geldmangel.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als Verletzung der Pflicht des Beamten zu uneigennützigem sowie achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gewürdigt und als so schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2, 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, daß mangels anzuerkennender Milderungsgründe die Höchstmaßnahme unausweichlich sei.
Eines Unterhaltsbeitrags hat es den Beamten für unwürdig befunden, da er in unverfrorener Weise wiederholt trotz massivster disziplinargerichtlicher Warnungen im Kernbereich seiner Pflichten versagt habe.
4.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt,
das Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Bundesdisziplinargerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen,
hilfsweise,
ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines Ruhegehalts auf fünf Jahre zu bewilligen.
Zur Begründung des Rechtsmittels trägt der Beamte im wesentlichen vor, daß er zur Tatzeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schuldunfähig, zumindest aber nur eingeschränkt schuldfähig gewesen sei. Er habe an einer endogenen Psychose aus dem Formenkreis des Manisch-Depressiven gelitten. Zwischenzeitlich habe er sich in ärztliche Behandlung begeben. Er beantrage, seine behandelnde Ärztin Dr. S.-V. mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen, aus dem sich ergeben werde, daß er zur Tatzeit nicht schuldfähig gewesen sei. Das angefochtene Urteil setze sich im übrigen auch nicht mit seinem Vortrag auseinander, daß er durch die Rückversetzung auf seinen alten Dienstposten in eine starke Zwangslage geraten sei. Er habe darunter gelitten, daß alle Arbeitskollegen von seiner ersten Verfehlung Kenntnis hatten. Deshalb sei es zu seiner Handlungsweise gekommen, die er sich selbst nicht erklären könne. Schließlich sei das angefochtene Urteil auch insofern unrichtig, als es hinsichtlich der Entscheidung über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags eine Abwägung der gesamten Umstände des Falles vermissen lasse.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, da der Beamte unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung seine Verantwortlichkeit für das ihm vorgeworfene Fehlverhalten bestreitet. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
a)
Bezüglich des strafgerichtlich geahndeten Sachverhalts, nämlich der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses durch öffnen und Vernichten von Briefsendungen, ist der Senat allerdings ebenso wie das Bundesdisziplinargericht an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Strafurteils des Amtsgerichts K. nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO gebunden. Der Bindungswirkung dieses gemäß § 267 Abs. 4 StPO in abgekürzter Form ergangenen Strafurteils auch zur Schuldfrage steht nicht entgegen, daß es hierzu keine näheren Ausführungen enthält. Unter Bezugnahme auf die zugelassene Anklage ergibt sich aus der Verurteilung des Beamten schlüssig, daß das Strafgericht von seiner Schuldfähigkeit ausgegangen ist (vgl. hierzu auch Urteil vom 6. Juni 1984 - BVerwG 1 D 73.83 -).
Für eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafgerichts nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO sieht der Senat keinen Anlaß. Sie ist nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denendas Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar, daß die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 4. Mai 1993 - BVerwG 1 D 5.92 -). Solche durchgreifenden Bedenken bestehen im vorliegenden Fall nicht. Weder aus seinen körperlichen Beeinträchtigungen als Folge mehrfacher Operationen noch aus seinem psychischen Zustand, wie er sich insbesondere aus dem in der Hauptverhandlung vorgelegten privatärztlichen Zeugnis ergibt, lassen sich Anhaltspunkte für erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beamten zur Tatzeit entnehmen. Gegen die Annahme eines krankheitsbedingten Ausschlusses verantwortlichen Handelns sprechen im übrigen auch die letzte dienstliche Beurteilung vom 24. September 1991, die dem Beamten beanstandungsfreie Leistungen bescheinigt sowie sein zielgerichtetes, planvolles Vorgehen im Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Fehlverhalten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß die Unantastbarkeit der der Post zur Beförderung anvertrauten Briefsendungen zu den leicht einsehbaren Kernpflichten eines jeden Postbeamten gehört, deren Beachtung auch bei nur geringsten Anforderungen an Einsichts- und Handlungsfähigkeit erwartet werden kann.
b)
Bezüglich der von dem Beamten eingeräumten Briefberaubung, die ebenfalls in den strafgerichtlich festgestellten Tatzeitraum fiel, ergeben sich aus den vorstehenden Erwägungen für den Senat gleichfalls keine Zweifel an seiner Schuldfähigkeit.
2.
Durch den festgestellten Sachverhalt hat der Beamte nicht nur gegen Strafgesetze, sondern zugleich vorsätzlich gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst verstoßen (§ 54 Sätze 2, 3 BBG).
Das hiernach erwiesene Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) hat die Auflösung des Beamtenverhältnisses zur Folge.
Die Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete ist von erheblicher disziplinarer Bedeutung. Die vertrauliche Behandlung der Sendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Postbetriebs. Die Öffentlichkeit hat ein hohes Interesse daran, daß die Vertraulichkeit des Inhalts der der Post anvertrauten Sendungen gewahrt und die ordnungsgemäße Beförderung gesichert sind. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, das geeignet ist, die Grundlagen des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen (Urteile vom 28. Januar 1982 - BVerwG 1 D 22.81-, 25. Mai 1982 - BVerwG 1 D 80.81 - <BVerwG Dok.Ber. B 1982, 276> und 7. Februar 1989 - BVerwG 1 D 21.88 -). Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist von einer solchen materiell egoistischen Zielsetzung des Beamten auszugehen, wie schon aus der eingestandenen Briefberaubung deutlich wird.
Von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe, die eine ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses im vorliegenden Fall erlauben könnten, sind nicht gegeben.
Die Voraussetzungen für eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat liegen ebensowenig vor wie diejenigen eines Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation. Der Beamte hat in einer für ihn alltäglichen Situation versagt, ohne daß ein plötzlich auf ihn einwirkendes äußeres Ereignis bzw. ein Schockzustand für sein Verhalten bestimmend gewesen wäre. Er ist vielmehr planvoll und überlegt vorgegangen, nachdem er nur kurze Zeit zuvor wegen ähnlicher Verfehlungen mit der zweitschwersten Disziplinarmaßnahme belegt worden war.
Auch der Milderungsgrund des Zugriffs auf geringe Werte kommt hier nicht zur Anwendung, da nach der Rechtsprechung des Senats in einem solchen Fall eine mildere Bewertung des Dienstvergehens dann ausgeschlossen ist, wenn mit der Tat weitere wichtige öffentliche oder private Schutzgüter verletzt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Beamte zur Erlangung des Geldes dem Postverkehr zugeführte Sendungen öffnet und sich damit nicht nur über das Interesse der Allgemeinheit an der Zuverlässigkeit des Postverkehrs, sondern auch über die verfassungsrechtlich geschützte Vertraulichkeit des Inhalts von Postsendungen hinwegsetzt (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 119>).
Anhaltspunkte für die Prüfung weiterer anerkannter Milderungsgründe sind im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3.
Der Senat hält den Beamten eines Unterhaltsbeitrags nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO nicht für unwürdig. Der Beamte hat zwar, worauf das Bundesdisziplinargericht zutreffend hinweist, innerhalb eines kurzen Zeitraums wiederholt in schwerer Weise versagt. Allein hierauf kann jedoch in der Regel die Unwürdigkeit eines Beamten im Sinne von § 77 BDO nicht gestützt werden. Es müssen vielmehr besondere Umstände in der Person des Verurteilten hinzukommen, die eine Versagung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigen wie z.B. ehrlose Gesinnung, krimineller Hang, Vielzahl und Dauer der Verfehlungen oder ein besonders schwerer Bruch der Rechtsordnung (Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl., § 77 Rz. 5 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen bei dem Beamten nicht vor.
Im Hinblick auf seine gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse und seine um fünfzig vom Hundert eingeschränkte Erwerbsfähigkeit hat der Senat dem Beamten den gesetzlich zulässigen Höchstbeitrag bewilligt. Die Bewilligung erfolgt, wie üblich, zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten, innerhalb dessen sich der Beamte ständig und nachdrücklich um eine andere Arbeitsstelle bemühen muß.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Czapski