Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1982, Az.: BVerwG 1 D 22.81
Verletzung des Postgeheimnisses durch Öffnen von Postsendungen; Voraussetzungen einer Aberkennung des Ruhegehalts; Zugriff auf den Geldinhalt einer Briefsendung durch Postzusteller; Kenntnisnahme vom Inhalt und Unterdrückung von Sendungen; Bindung an strafgerichtliche Feststellungen zur Schuldfrage; Milderungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.01.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 22.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 17603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 16.12.1980 - AZ: V VL 36/80
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 Abs. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 12 Abs. 2 S. 1 BDO
- § 18 Abs. 1 BDO
- § 77 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 80 Abs. 4 BDO
- § 82 BDO
- § 21 StGB
- § 2 Abs. 1 PostG
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. Januar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Verwaltungsamtmann ... Posthauptsekretär ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postoberschaffners a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 16. Dezember 1980 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.
Gründe
I.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts W. vom 3. März 1980 ist der Beamte wegen fortgesetzter Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und zwei Wochen verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist gegen Zahlung einer Geldbuße von 1.500 DM. In den Gründen des Strafurteils ist im wesentlichen folgendes festgestellt:
Zu den Dienstobliegenheiten des Beamten gehörte das Zustellen von gewöhnlichen und nachzuweisenden Eilsendungen und Telegrammen. Er stellte seit April 1978 in einer nicht mehr nachweisbaren Anzahl von Fällen, mindestens jedoch zwölf- bis fünfzehnmal, solche Sendungen nicht zu, sondern zerriß sie und warf sie weg. Er handelte dabei seiner vorgefaßten Absicht entsprechend. Unter den nicht zugestellten Sendungen befanden sich auch Briefe an die Zeugin ... S., .... Diese Zeugin erhielt in dem Zeitraum von Oktober bis Dezember 1978 mehrere Briefe, die in Athen abgesandt wurden, nicht. Mindestens einen dieser Briefe öffnete der Beamte unbefugt und informierte sich über den Inhalt. Anschließend warf er ihn weg. Am 20. Februar 1979 wurde ihm ein präparierter Brief zur Zustellung übergeben, der an die Deckadresse J. D., ..., adressiert war. In diesem Brief waren ein gekennzeichneter Zwanzig-DM-Schein und zwei ebenso gekennzeichnete Zehn-DM-Scheine enthalten. Der Beamte stellte diesen Brief nicht zu sondern öffnete ihn unbefugt, überzeugte sich von seinem Inhalt und faßte dann den Entschluß, den Geldbetrag für sich zu behalten. Nachdem er die Geldscheine an sich genommen hatte, warf er den Brief weg.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Beamten verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB berücksichtigt.
In dem deswegen eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt dem inzwischen in den Ruhestand versetzten Beamten die Straftaten als Dienstvergehen zur Last gelegt.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 16. Dezember 1980 dem Ruhestandsbeamten wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von siebzig vom Hundert des Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat seiner Entscheidung die strafgerichtlichen Feststellungen zugrunde gelegt und das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 BBG gewertet. Trotz verminderter Schuldfähigkeit habe er sich für den Postdienst als aktiver Beamter untragbar gemacht, so daß ihm als Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt werden müsse.
Gegen dieses Urteil hat der Ruhestandsbeamte rechtzeitig Berufung eingelegt mit der Begründung, im Urteil sei seine Krankheit nicht berücksichtigt worden. Der Berufungsschrift beigefügt ist ein fotokopiertes Schreiben des Arztes Dr. M. von der Universitäts-Nervenklinik und Poliklinik W. vom 5. Februar 1981 an den Nervenarzt Dr. T. in K.; dort ist u.a. ausgeführt:
"Herr S. schilderte, daß er im Verlaufe des Jahres 1978 in seiner Funktion als Eilbrief- und Telegramm-Zusteller wiederholt Briefe vernichtet hat und deshalb ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden war. Wir halten es im Zusammenhang auf die hier stattgefundene ausführliche Untersuchung für wichtig, darauf hinzuweisen, daß Herr S. diese Verfehlungen offensichtlich in einem Zustand extremer Übermüdung; jeweils während der letzten Stunden seiner Abendschicht gemacht hat. Diese Übermüdungszustände sind u.E. am ehesten jeweils auf eine hypoglykämische Blutzuckerlage zurückzuführen. Die Tatsache, daß der von seiner Persönlichkeit her zweifellos eher übertrieben, gewissenhaft, zwanghaft ordentliche Herr S. ein seiner Wesensart völlig fremdes disziplinarisches Fehlverhalten gezeigt hat, können wir uns nur dadurch erklären, daß Herr S. auf Grund seiner ängstlichen Gehemmtheit sich nicht getraut hatte, seine auf der Ermüdung beruhende Leistungsschwäche anderen Personen insbesondere Vorgesetzten mitzuteilen und daß er, wesentlich gefördert durch seinen überhöhten Anspruch an Perfektion und Ordentlichkeit jeweils in eine panikartige Verfassung hineingeraten war, in der er die rationale Kontrolle über sein Verhalten verlor. Ein sehr wichtiger Faktor dieses Kontrollverlustes stellt u.E. die mit der hypoglykämischen Stoffwechsellage verbundene schwere psychische und geistige Leistungsminderung dar. Wenn wir auch hier im Rückblick nicht von absolut gesicherten Fakten ausgehen können, so können wir jedoch mit Sicherheit ausschließen, daß bei diesen disziplinarischen Verfehlungen von Herrn S. ein vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln etwa im Sinne von Bequemlichkeit vorlag. Wir empfehlen deshalb im Falle möglicher disziplinarischer Strafen eine rechtliche Überprüfung und evtl. entsprechende fachärztliche Gutachten bei der Universitäts-Nervenklinik zu veranlassen."
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Umfang und Ziel der Berufung sind zweifelhaft. Ein ausdrücklicher Antrag ist entgegen § 82 BDO nicht gestellt. Die Auslegung der Berufungsschrift könnte entweder ergeben, daß der Beamte sich auf Schuldunfähigkeit beruft und demgemäß seinen Freispruch erstrebt, oder aber, daß er meint, eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit sei vom Bundesdisziplinargericht zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, so daß die Disziplinarmaßnahme gemildert werden müsse. Da ein Wille, die Berufung auf das Disziplinarmaß zu beschränken, nicht deutlich erkennbar ist, geht der erkennende Senat von einer unbeschränkten Berufung aus.
Der Sachverhalt ist daher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu zu prüfen. Der erkennende Senat ist dabei ebenso wie das Bundesdisziplinargericht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Strafurteils des Amtsgerichts W. gebunden. Dazu gehört auch die Feststellung, daß der Beamte nicht schuldunfähig war. Eine Lösung von dieser Feststellung ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nur statthaft, wenn sie zu Zweifeln Anlaß gibt. Wie die Bindung eines Revisionsgerichts an die Feststellungen der Tatsacheninstanz es ausschließt, diese an der eigenen Würdigung zu messen, so ist es auch bei der Entscheidung über die Lösung im Sinne der genannten Vorschrift grundsätzlich unzulässig, das Ergebnis einer eigenen Beweiswürdigung an die Stelle der Feststellungen des Strafrichters zu setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen anderen Würdigung einen hiervon abweichenden Sachverhalt für möglich halten würden. Das Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet; das gilt in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muß auch regelmäßig in Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden (§ 17 Abs. 1 BDO), womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidung zu vermeiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat immer wieder hierauf hingewiesen und nur erhebliche Zweifel - in dem erörterten Sinne - zur Herbeiführung eines Lösungsbeschlusses ausreichen lassen (vgl.Urteile vom 22. Juli 1980 - BVerwG 1 D 65.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 277], vom 24. März 1981 - BVerwG 1 D 14.80 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 217], vom 11. März 1981 - BVerwG 1 D 54.80 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 177], vom 19. August 1981 - BVerwG 1 D 53.80 - und29. September 1981 - BVerwG 1 D 92.80 -). Derartige Zweifel haben sich hier nach eingehender Prüfung des Berufungsvorbringens und der Stellungnahmen des Nervenarztes Dr. T. vom 10. Juni 1980 und 17. November 1980 nicht ergeben, nachdem sich bereits das Strafgericht mit Hilfe eines Sachverständigen sein Urteil über die Schuldfähigkeit des Beamten gebildet hat.
Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht dem Ruhestandsbeamten wegen des festgestellten Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt nach ständiger Rechtsprechung nur voraus, daß bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre (BVerwGE 33, 9; 63, 120) [BVerwG 29.08.1978 - 1 D 89/77]. Der Wortlaut von § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO nennt als Voraussetzung für die Aberkennung des Ruhegehalts nur, daß die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Daraus folgt zwar nicht zwingend, daß andere Gesichtspunkte nicht zu prüfen sind. Die Gleichstellung von Entfernung aus dem Dienst und Aberkennung des Ruhegehalts ergibt sich aber insbesondere aus der Notwendigkeit einer Gleichbehandlung, die es nicht zuläßt, die disziplinarrechtliche Folge eines Dienstvergehens, das die Höchstmaßnahme erforderlich macht, vom Zufall abhängig zu machen, ob der Beamte inzwischen in den Ruhestand getreten ist. Auch die Integrität des Beamtentums gebietet in solchen Fällen die Aberkennung des Ruhegehalts. Wer sich als Beamter untragbar gemacht hat, kann nicht Ruhestandsbeamter bleiben (Weiß, GKÖD, Disziplinarrecht K § 12 BDO Rz 7); es geht hier um die Reinigungsfunktion des Disziplinarrechts, nicht um eine etwaige Besserung des Täters. Zugleich dient die Maßnahme der Wahrung des Ansehens des Beamtentums, mit der es nicht vereinbar wäre, wenn Beamte, die sich durch schwere Pflichtverletzungen untragbar gemacht haben, gleichwohl durch den Dienstherrn lebenslänglich versorgt würden. Zu beachten ist schließlich auch die erzieherische Wirkung einer solchen Maßnahme auf die Beamtenschaft im allgemeinen, bei der das Bewußtsein aufrechterhalten werden muß, daß schwere Dienstvergehen, die das Vertrauensverhältnis zerstören oder zu völligem Ansehensverlust führen, nicht durch den Eintritt in den Ruhestand in ihren Folgen gemindert werden können.
Diese Voraussetzung für die Aberkennung des Ruhegehalts liegt hier vor. Ein Beamter der Deutschen Bundespost, der sich an ihm dienstlich zugänglichen Sendungen vergreift, um aus eigennützigen Gründen sie selbst oder ihren Inhalt für sich nutzbar zu machen, kann das Vertrauen seines Dienstherrn, kann aber auch das berufserforderliche Ansehen in der Öffentlichkeit nicht mehr beanspruchen. Uneingeschränktes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten aber sind Voraussetzungen einer Verwaltungsführung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist, die auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen daher notwendigerweise verzichten muß. Ein Beamter, der dieses Vertrauen mißbraucht und so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses zerstört, ist daher weder seinem Dienstherrn noch der Allgemeinheit, die auf die Inanspruchnahme der Bundespost zur Beförderung von Briefsendungen angewiesen ist, weiter zuzumuten. Er ist als Beamter nicht mehr tragbar und muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte des Bundes aus dem Dienst entfernt werden.
Von nicht unerheblicher disziplinarer Bedeutung ist aber auch die mit den unzulässigen Zugriffen auf Postsendungen verbundene Verletzung des Postgeheimnisses, die durch öffnen, Kenntnisnahme vom Inhalt und Unterdrückung von Sendungen verwirklicht wurde.
Im Hinblick auf den Beförderungsvorbehalt, der der Deutschen Bundespost als öffentlichem Unternehmen mit gemeinwirtschaftlicher Zielsetzung nach § 2 Abs. 1 des Gesetztes über das Postwesen hinsichtlich der Beförderung bestimmter Sendungen eingeräumt ist, gehört die absolut vertrauliche Behandlung der Sendungen zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Funktionierens des Postbetriebs. Es würde von der Öffentlichkeit nicht verstanden und dem Alleinbetriebsrecht der Deutschen Bundespost damit widersprechen, wenn die Vertraulichkeit des Inhalts der der Post anvertrauten Sendungen nicht gewahrt und die postordnungsgemäße Beförderung nicht gesichert wäre.
Auch in der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbeamte liegt deshalb ein Dienstvergehen, das allein für sich bereits geeignet ist, die Grundlagen des Beamtenverhältnisses zu zerstören.
Von dem oben dargestellten Grundsatz sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig. Sie sind folgerichtig nur dann denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind, wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens noch einen Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche, den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichende Ausnahmegründe werden von der Rechtsprechung nur das Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, das Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation sowie eine Verhaltensweise anerkannt, die sich als die einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines Beamten kennzeichnet, der sich ansonsten stets tadelfrei verhalten und auch im Dienst bewährt hat (BVerwGE 53, 256). Die Annahme einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation oder einer einmaligen Augenblickstat muß schon an der Vielzahl der Verfehlungen und daran scheitern, daß sie sich über einen langen Zeitraum hinweg erstreckten. Für eine Notlage des Beamten zur Tatzeit ist ebenfalls nichts ersichtlich.
In verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) liegt hier kein Milderungsgrund. Auch im Strafrecht führt erheblich verminderte Schuldfähigkeit nur dazu, daß die Strafe gemildert werden kann. Eine Milderung der Strafe ist also nicht zwingend vorgeschrieben.
Auch im Disziplinarrecht spielt die Regelung des § 21 StGB eine Rolle. Sie kann jedoch nicht dazu führen, daß ein Beamter, der fortlaufend gegen besonders bedeutsame und leicht einsehbare Pflichten verstoßen und sich hierdurch vertrauensunwürdig gemacht hat, trotz objektive. Untragbarkeit weiter im Dienst zu belassen wäre. Die Gefahr künftiger Pflichtenverstöße vermindert sich nämlich nicht durch Einschränkung der Schuldfähigkeit. Eine Wiederholungsgefahr ist sogar eher größer. Hat sich ein Beamter überhaupt durch seine Schuld für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht, so gebieten es die Belange des Dienstherrn und der Öffentlichkeit gleichermaßen, das Dienstverhältnis aufzulösen.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat in der Hauptverhandlung beantragt, den vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag mangels Bedürftigkeit entfallen zu lassen (§ 80 Abs. 4 BDO). Der Antrag ist begründet. Für den Lebensunterhalt des Beamten und seiner Ehefrau stehen eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 806,30 DM zuzüglich 83,90 DM Krankengeldzuschuß sowie das Einkommen der Ehefrau von monatlich netto etwa 250 bis 300 DM zur Verfügung. Der Ruhestandsbeamte wohnt mietfrei und hat lediglich ein Darlehen bei der Landesbausparkasse mit monatlich 120 DM zu tilgen. Der notwendige Unterhalt für eine Übergangszeit - allein hierfür könnte ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden -, ist damit sichergestellt bis zur Auszahlung der erhöhten Rente aus der Nachversicherung für die Beamtendienstzeit.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann