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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1981, Az.: BVerwG 1 D 92.80

Disziplinarverfahren gegen einen Beamten wegen der Begehung von Straftaten; Außerdienstliches Verhalten als Anknüpfungspunkt eines Disziplinarverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.09.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 92.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 22733
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 10.09.1980 - AZ: IV VL 54/80

In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. September 1981,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Posthauptsekretär Heinz-Jörg Markus, Bundesbahnbetriebsassistent Johann Bares als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Betriebshauptaufsehers ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer IV - ... -, vom 10. September 1980 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das genannte Urteil geändert. Der Beamte wird in das Amt eines Betriebsoberaufsehers, Besoldungsgruppe A 3, versetzt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

1.

Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 9. Februar 1978 ist gegen den Beamten wegen Sachbeschädigung und Diebstahls eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM verhängt worden. Seine unbeschränkte Berufung hat das Landgericht ... durch Urteil vom 16. November 1978 verworfen. Das Urteil ist rechtskräftig. In den Gründen ist im wesentlichen folgendes festgestellt:

2

Der Beamte besuchte am 1. März 1977 das Gasthaus der Zeugin O.. Er war vorher schon des öfteren in diesem Gasthaus. Nachdem er keinen Zug mehr nach F. bekommen konnte, bot ihm die Zeugin O. an, bei ihr in der Wohnung zu übernachten.

3

Der Beamte nahm dieses Angebot an. Am nächsten Morgen gegen 6.00 Uhr teilte die Zeugin dem Beamten mit, daß sie weggehen und die Wohnung sowie das Zimmer absperren wolle. Der Beamte erhob keine Einwendungen, teilte vielmehr der Zeugin mit, daß er noch bis ca. 9.00 oder 10.00 Uhr schlafen wolle und bat sie, ihn nach ihrer Rückkehr zu wecken. Nachdem sich die Zeugin entfernt hatte, schlug der Beamte gegen 7.00 Uhr die Wohnungstür im ersten Stock und die Verbindungstür zwischen Küche und Hausgang im Erdgeschoß ein, um ins Freie zu gelangen. Er verursachte hierdurch einen Schaden von etwa 580 DM. Er gelangte zunächst in den Schankraum und entwendete dort bei dieser Gelegenheit aus der Schublade des Schanktresens einen 100-DM-Schein.

4

2.

Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 1. September 1978 ist gegen den Beamten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM festgesetzt worden. Die Fahrerlaubnis ist ihm mit einer Sperrfrist von noch sechs Monaten entzogen worden. Die unbeschränkte Berufung des Beamten hat das Landgericht ... durch Urteil vom 11. Dezember 1978 mit der Maßgabe verworfen, daß die Sperrfrist auf noch vier Monate festgesetzt worden ist. Das Urteil ist rechtskräftig. In den Gründen ist im wesentlichen folgendes festgestellt:

5

Im Laufe des 2. März 1978 nahm der Beamte Bier, Chantré und Doornkaat in erheblicher Menge zu sich. Obwohl er vor der ... schenke in F. seinen PKW abgestellt hatte, trank er dort in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 23.20 Uhr weitere drei Halbe Bier. Als er die Gaststätte verließ und mit seinem Auto die etwa 2 km lange Strecke von der Gaststätte zu seiner Wohnung in der ... Straße 98 zurücklegte, hatte er eine Mindestblutalkoholkonzentration von 1,61, eine Maximalblutalkoholkonzentration von 2,32 Promille. Bei Antritt der Fahrt machte er sich keine Gedanken über seine mögliche Fahruntauglichkeit, obwohl ihm bei geringer Anstrengung bewußt geworden, wäre, daß er zum Führen eines Kraftfahrzeugs alkoholbedingt nicht mehr geeignet sei.

6

3.

In dem daraufhin eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten neben den Straftaten als Dienstvergehen zur Last gelegt, er habe am 3. März 1978 nach dem erheblichen Alkoholgenuß seinen Dienst nicht antreten können.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 10. September 1980 das Gehalt des Beamten wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechs Monaten gekürzt. Es hat seiner Entscheidung die strafgerichtlichen Feststellungen zugrunde gelegt und ergänzend festgestellt, daß der Beamte seinen Dienst am 3. März 1978 nicht planmäßig um 7.00 Uhr antrat, sondern sich krank meldete und dem Dienst fern blieb. Zur Zeit des Dienstbeginns um 7.00 Uhr habe bei ihm noch ein Mindestblutalkoholgehalt von 0,64 Promille vorgelegen. In diesen Zustand habe sich der Beamte zumindest fahrlässig versetzt. Er habe es auch versäumt, den Dienst wenigstens zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat das Bundesdisziplinargericht den Diebstahl und die Sachbeschädigung gemäß § 14 BDO ausgeschieden, weil sich diese Pflichtverletzung verselbständigen lasse. Dagegen stehe § 14 BDO im übrigen der für ausreichend erachteten Gehaltskürzung nicht entgegen, weil die Pflichtverletzung vom 2./3. März 1978 über die strafgerichtlich geahndete Trunkenheitsfahrt hinausgehe, so daß keine Sachverhaltsidentität bestehe.

8

4.

Gegen dieses Urteil haben der Beamte und der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt. Der Beamte bestreitet die ihn zur Last gelegten Verfehlungen und macht außerdem geltend, zumindest sei die Disziplinarmaßnahme zu hoch, weil er nach dem angefochtenen Urteil monatlich 420 DM bezahlen müßte. Vor der Heimfahrt mit dem Auto habe er lediglich 2 1/2 Glas Bier getrunken, den weiteren Alkohol erst später zu Hause nach einem Streit mit der Schrankenwärterin Sch., die die Polizei geholt habe. Am nächsten Morgen habe er nicht um 7.00 Uhr, sondern erst um 9.00 Uhr Dienstbeginn gehabt. Der Zeugin O. habe er kein Geld entwendet. Da das ganze Haus verschlossen gewesen sei, habe er nichts anderes machen können, als sich den Weg ins Freie zu bahnen, um zur Arbeit gehen zu können.

9

Der Bundesdisziplinaranwalt erstrebt mit seiner Berufung die Versetzung des Beamten in ein Amt seiner Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, schon der Diebstahl stelle die weitere Tragbarkeit des Beamten für den öffentlichen Dienst ernsthaft in Frage. Selbst wenn man der Auffassung sein sollte, daß der Diebstahl allein die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nicht rechtfertige, müsse dies unter Berücksichtigung der übrigen Pflichtverletzungen und des ungünstigen Persönlichkeitsbildes des Beamten geschehen. Eine Durchbrechung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens sei hier nicht gerechtfertigt.

10

II.

Die Berufung des Beamten bleibt erfolglos. Der Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist stattzugeben.

11

Das Rechtsmittel des Bundesdisziplinaranwalts ist nach seinem Inhalt auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Berufung des Beamten ist unbeschränkt, weil er die Trunkenheitsfahrt und den Diebstahl bestreitet, die Sachbeschädigung als Notwehr darstellt und das Dienstversäumnis erst ab 9.00 Uhr gelten lassen will. Der erkennende Senat hat daher den Anschuldigungsvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu zu prüfen.

12

Dabei ist er ebenso wie das Bundesdisziplinargericht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen der rechtskräftigen Strafurteile gebunden. Die mit der Berufung sinngemäß erstrebte Lösung des Senats von dieser Bindung ist nur statthaft, wenn die Richtigkeit der Feststellungen zu Zweifeln Anlaß gibt. Wie die Bindung eines Revisionsgerichts an die Feststellungen der Tatsacheninstanz es ausschließt, diese an der eigenen Würdigung zu messen, so ist es auch bei der Entscheidung über die Lösung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO grundsätzlich unzulässig, das Ergebnis einer eigenen Beweiswürdigung an die Stelle der Feststellungen des Strafrichters zu setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen anderen Würdigung einen hiervon abweichenden Sachverhalt für möglich halten würden. Das Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet; das gilt in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muß auch regelmäßig im Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden (§ 17 Abs. 1 BDO), womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat immer wieder hierauf hingewiesen und nur erhebliche Zweifel - in dem erörterten Sinne - zur Herbeiführung eines Lösungsbeschlusses ausreichen lassen (vgl. Urteile vom 22. Juli 1980 - BVerwG 1 D 65.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 277], vom 24. März 1981 - BVerwG 1 D 14.80 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 217], vom 11. März 1981 - BVerwG 1 D 54.80 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 177] und vom 19. August 1981 - BVerwG 1 D 53.80 -).

13

Solche Zweifel ergeben sich hier bei Prüfung des Berufungsvorbringens nicht. Der Beamte wiederholt lediglich seine früheren Einlassungen, die in den jeweiligen Strafverfahren in zwei Instanzen aufgrund von erschöpfenden Beweisaufnahmen als nicht stichhaltig angesehen worden sind. Den Disziplinargerichten stehen demgegenüber keine besseren Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung. Die Einlassung des Beamten, er habe sich am 2. März 1977 aus der Wohnung befreien müssen, um zum Dienst gehen zu können, ist sogar offensichtlich falsch. Er hatte an diesem Tag nämlich erst um 12.00 Uhr Dienstbeginn.

14

Die Feststellung, daß der Beamte am 3. März 1978 um 7.00 Uhr Dienstbeginn gehabt hätte, beruht auf der eigenen, wiederholten Angabe des Beamten und wird dadurch bestätigt, daß der Beamte auch am 1. und am 2. März 1978 jeweils um 7.00 Uhr Dienstbeginn hatte. Es ist nicht ersichtlich, warum am 3. März 1978 der Dienstbeginn erst um 9.00 Uhr gewesen sein soll. An diesem Morgen stand er zum Zeitpunkt des vorgesehenen Dienstbeginns um 7.00 Uhr noch unter erheblicher Alkoholeinwirkung. Die zweite Blutprobe wurde ihm um 1.10 Uhr entnommen. Der niedrigste Analysewert dieser Blutprobe betrug 2,35 Promille. Bis zum Dienstbeginn standen für den Alkoholabbau noch fünf Stunden und fünfzig Minuten zur Verfügung. Bei dem höchsten denkbaren Abbauwert von 0,29 Promille je Stunde konnten bis zum Dienstbeginn 1,69 Promille Blutalkohol abgebaut werden, so daß der Beamte unter den für ihn günstigsten Annahmen bei Dienstbeginn noch 0,66 Promille Alkohol im Blut gehabt hätte. In diesem Zustand hätte er keinen Dienst verrichten dürfen, weil er im Dienst nicht unter den Wirkungen des Alkohols stehen darf (§ 27 ADAB). Bei der Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt hätte er damit rechnen können und müssen, infolge seines übermäßigen Alkoholkonsums am nächsten Morgen nicht dienstfähig zu sein. Es fällt ihm deshalb Fahrlässigkeit zur Last.

15

Das Gesamtverhalten ist ein schuldhaftes Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG:

16

Schon die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt für sich wäre ein Dienstvergehen. Der ständig wachsende Straßenverkehr bringt in zunehmendem Maße die Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer mit sich. Diese Gefahr wird durch die Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß wegen der damit verbundenen Herabminderung der Reaktionsfähigkeit und der zu einem höheren Maß an Rücksichtslosigkeit führenden Steigerung des Selbstvertrauens noch erheblich erhöht. In weiten Kreisen der Bevölkerung wird einem solchen Verhalten deshalb wegen seiner gemeinschaftsschädlichen Wirkungen echter krimineller Gehalt beigemessen. Die Trunkenheitsfahrt eines Beamten am Steuer eines Kraftwagens beeinträchtigt ferner auch bei erstmaligem Versagen dieser Art das Ansehen des Beamtentums auch dann regelmäßig in besonderem Maße, wenn er im Dienst kein Kraftfahrzeug führt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats.

17

An außerdienstlichem Verhalten kommen noch ein Diebstahl und eine Sachbeschädigung hinzu. Der Diebstahl ist ebenfalls eine echte kriminelle Handlung, die in besonderem Maße geeignet ist, ansehens- und vertrauensbeeinträchtigend zu wirken. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil der Beamte das ihm entgegengebrachte Vertrauen mißbrauchte und er seinerzeit als Fahrladeschaffner ständig dienstlich mit Gütern in Berührung kam, die der Bundesbahn als Transportunternehmen anvertraut waren. Später war er sogar Ortsladebeamter und damit als nebenamtlicher Bahnpolizeibeamter nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl II 1563) eingesetzt. Ortsladebeamte sind die im Annahme-, Auslieferungs- und Umladedienst sowie im Güter- wie im Expressgutverkehr tätigen Bediensteten (Kruchen bei Thoma, Kommentar zur Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, 1969, 239). Nach §§ 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 Abs. 1 EBO hat die Bahnpolizei auf dem Gebiet der Bahnanlagen Gefahren für die öffentliche Sicherheit von den Anlagen abzuwehren. Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gehört insbesondere die Verhinderung von Straftaten und damit auch von Diebstählen in diesem Bereich.

18

Ob die im Zusammenhang mit dem außerdienstlichen Diebstahl begangene Sachbeschädigung für sich betrachtet ein Dienstvergehen wäre, ist nicht zu prüfen, denn bei mehreren außerdienstlichen Einzelverfehlungen bezieht sich diese Prüfung auf die Gesamtheit der außerdienstlichen Vorfälle (BVerwGE 53, 172[BVerwG 29.04.1976 - I D 13/76]).

19

Schließlich verletzte der Beamte dadurch, daß er sich durch übermäßigen Alkoholkonsum außerstande setzte, seinen Dienst wahrzunehmen, fahrlässig seine Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG).

20

Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens schließt es hier aus, den Diebstahl und die Sachbeschädigung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme außer Betracht zu lassen. Sämtlichen hier festgestellten Verfehlungen des Beamten ist nämlich gemeinsam, daß sie auf eine Neigung zu übermäßigem Alkoholkonsum zurückgehen. Für die Trunkenheitsfahrt und das Dienstversäumnis ist das offensichtlich, trifft aber auch für den Diebstahl und die Sachbeschädigung zu. Der Beamte zechte zunächst stundenlang und versäumte dadurch die letzte Heimfahrmöglichkeit. Dies hatte zur Folge, daß er in der Wohnung der Gastwirtin verblieb und dort anschließend die Straftaten beging.

21

Das Dienstvergehen wiegt schwer. Dem Beamten muß durch eine strenge Disziplinarmaßnahme deutlich gemacht werden, daß er sich bei einer weiteren erheblichen Pflichtverletzung für den öffentlichen Dienst untragbar machen würde. Zwar wird er dienstlich nicht ungünstig beurteilt. Auch ist seinen Vorstrafen gegenwärtig kein besonders hohes Gewicht beizumessen, weil sie längere Zeit zurückliegen und die Höhe der ausgesprochenen Strafen zum Teil zeigt, daß es sich nicht um allzu schwerwiegende Straftaten handelte. Immerhin zeigt sich aber hier schon eine gewisse Neigung zu Rechtsbrüchen unterschiedlicher Art. So wurden gegen ihn am ... durch das Amtsgericht ... wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zwei Monate Gefängnis verhängt. Am ... verhängte dasselbe Gericht wegen Führens eines nicht zugelassenen und nicht versteuerten Fahrzeuges eine Geldstrafe von 80 DM. Am ... erhielt der Beamte wiederum von demselben Gericht 80 DM Geldstrafe wegen fahrlässiger Brandstiftung. Am ... wurde er durch das Amtsgericht ... wegen Beförderungserschleichung zu 60 DM Geldstrafe verurteilt. Schließlich erhielt er durch das Amtsgericht ... nochmals wegen Verletzung der Unterhaltspflicht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, die bis ... zur Bewährung ausgesetzt wurde.

22

Zwar handelt es sich hier um die erste gegen den Beamten zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Gegen den Beamten spricht aber folgendes: Der außerdienstliche Diebstahl bedeutete einen erheblichen Vertrauensbruch. Wenn dem Beamten die fremde Wohnung zur Übernachtung zur Verfügung gestellt wurde, dann in dem selbstverständlichen Vertrauen, daß dieses Entgegenkommen nicht zu einem Diebstahl ausgenutzt werden würde. Dazu kommt das rowdyhafte Verhalten, das sich in der Sachbeschädigung äußerte. Der Beamte hatte vorher die Zeugin O. noch in Sicherheit gewiegt mit der Bemerkung, er werde bis 9.00 oder 10.00 Uhr schlafen, beging dann aber alsbald nach dem Weggehen der Zeugin die Straftaten. Ihm waren in seiner Eigenschaft als Fahrladeschaffner bzw. Ortsladebeamter fremde Vermögenswerte anvertraut. Außerdem war er nebenamtlicher Bahnpolizeibeamter mit der Verpflichtung, Straftaten im dienstlichen Bereich zu verhindern und aufzuklären. Sein außerdienstliches Verhalten war geeignet, seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit erheblich zu erschüttern. Hinzu kommt seine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt, verbunden mit Dienstversäumnis als Folge von Alkoholmißbrauch, begangen zu einer Zeit, als er in der anderen Strafsache bereits erstinstanzlich verurteilt worden war und deshalb allen Anlaß gehabt hätte, sich nunmehr einwandfrei zu verhalten. Auch innerdienstlich war er nicht frei von Beanstandungen. Von der Zulassung zur Laufbahn der Betriebsaufseher wurde er ... wegen seiner Vorstrafen zurückgestellt. In seiner Eigenschaft als Fahrladeschaffner hatte er mit Angehörigen der Ladedienste schwere schuldhafte Auseinandersetzungen, die dazu führten, daß er am ... - damals im Arbeiterverhältnis - mit einer Ordnungsmaßnahme von 20 DM belegt werden mußte. Danach kam es zu weiteren Beanstandungen, so daß man ihn für den Fahrladedienst nicht mehr für geeignet hielt. Wenn es auch einige Jahre lang nicht mehr zu Beanstandungen kam, so zeigen doch die jetzt festgestellten Verfehlungen, daß der Beamte sich nicht nachhaltig gebessert hat. Erst gut ein halbes Jahr vor der ersten hier festgestellten Tat war er zum Betriebsoberaufseher befördert worden. Schon dieses Vertrauensbeweises erwies er sich als nicht würdig. Die Beförderung zum Betriebshauptaufseher wurde am 30. November 1977 offenbar in Unkenntnis der inzwischen begangenen Straftaten ausgesprochen. Anderenfalls wäre sie wahrscheinlich unterblieben. Auch dieses Vertrauensbeweises erwies sich der Beamte als unwürdig. Er beging nämlich bereits wenige Monate später erneut eine erhebliche Straftat und konnte dann wegen seines übermäßigen Alkoholkonsums den Dienst nicht antreten. Diese Umstände in ihrer Gesamtheit gebieten es, jedenfalls die letzte Beförderung durch eine entsprechende Disziplinarmaßnahme rückgängig zu machen, um so den Beamten für lange Zeit an die Einhaltung seiner Pflichten zu mahnen.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Janzen
Dr. Hartmann
Pellnitz