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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1981, Az.: BVerwG 1 D 54.80

Verwaltung des Amts uneigennützig und nach bestem Gewissen ; Disziplinarmaßnahme der Entfernung des Beamten aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.03.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 54.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 22023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 11.06.1980 - AZ: VIII VL 12/80

Fundstelle

  • DokBer B 1981, 177

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. März 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahnamtsrat Heinrich Kütemeier,
Fernmeldehauptwart Gustav Korn als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 11. Juni 1980 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der zuerkannte Unterhaltsbeitrag für sechs Monate bewilligt wird.

Tatbestand

1

I.

1.

Das Schöffengericht ... verhängte gegen den Beamten durch Urteil vom 3. Januar 1979 wegen Diebstahls und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Untreue eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 DM.

2

Das Landgericht ... wies die unbeschränkte Berufung des Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 22. März 1979 zurück. Dieses Urteil enthält folgende Feststellungen:

"Im Mai und Juli 1977 war der Angeklagte zeitweise in der Bahnbus-Abrechnungssteile der Deutschen Bundesbahn in ... eingesetzt. In dieser Zeit entwendete er aus einem Dienstraum einen Scheck der Eisenbahn Spar- und Darlehnskasse ..., der seinem Kollegen I. gehörte.

Ab 24. Oktober 1977 war der Angeklagte bei der Fahrkartenausgabe in ... tätig. Am 28. November 1977 versah der Angeklagte zugleich die Aufgabe des Kassenverwalters. An diesem Tage nahm der Angeklagte den von ihm entwendeten Scheck des Zeugen I. zum Kassenbestand. Er hatte den Scheck zuvor über einen Betrag von 900 DM ausgefüllt und mit dem Namen ... W. unterschrieben. Den entsprechenden Bargeldbetrag in Höhe von 900 DM entnahm der Angeklagte aus der Kasse. Der Scheck wurde an die Eisenbahn Spar- und Darlehnskasse weitergeleitet und das Konto des Zeugen I. in Höhe von 900 DM belastet."

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VIII - ... -, hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 11. Juni 1980 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von neun Monaten bewilligt.

4

3.

Zur Rechtfertigung seiner Berufung, mit der er die Zurückverweisung der Sache an das Bundesdisziplinargericht erstrebt, macht der Beamte geltend:

5

Im Vorverfahren sei zu Unrecht von einer Untersuchung abgesehen worden. Das Disziplinargericht habe durch seine ausschließliche Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen das Verfahren formalistisch erstarren lassen und sich in die Rolle eines Vollzugsbeamten gedrängt.

6

In der Bindung an die tatsächlichen. Feststellungen des Strafgerichts liege ebenfalls ein Verfahrensfehler. Das für die evtl. Bindung allein maßgebliche, nach § 267 Abs. 4 StPO in abgekürzter Form schriftlich niedergelegte Urteil des Landgerichts reiche mit seinen Tatsachenfeststellungen nicht aus, um eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zu geben. Sie seien daher nicht bindend. Das rechtfertige die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, die sie ihrerseits an die Einleitungsbehörde zurückzugeben hätte mit der Maßgabe, eine Untersuchung stattfinden zu lassen.

7

Mindestens müsse sich der Senat von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts lösen. Diese seien unzutreffend. Zur Tatzeit hätte eine unbegrenzte Vielzahl von Personen Zutritt zur Kasse haben und dort Manipulationen vornehmen können; dies um so mehr, als der Kassenverwalter im Bahnhof ... nicht nur die Kasse zu betreuen, sondern gleichzeitig mehrere andere Aufgaben wahrzunehmen habe, die nicht alle in dem Raum durchgeführt würden, in dem die Kasse sich befinde.

Entscheidungsgründe

8

II.

Der Beamte macht zur Begründung des Rechtsmittels Verfahrensfehler geltend. Die Berufung ist daher unbeschränkt mit der Folge, daß der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen hat.

9

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

10

1.

Verfahrensfehler des Bundesdisziplinargerichts sind nicht festzustellen.

11

a)

Das Bundesdisziplinargericht hat dadurch, daß es sich an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts gebunden erachtet hat, § 18 Abs. 1 BDO nicht verletzt.

12

Maßgebend für die durch die genannte Vorschrift angeordnete Bindung der Disziplinargerichte an entsprechende Feststellungen des Strafgerichts sind hier die Feststellungen des Landgerichts ..., die auf eine unbeschränkte Berufung des Beamten im Strafverfahren getroffen worden sind. Diese können nach ständiger Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs die in § 18 Abs. 1 Satz 1 bestimmte Bindung der Disziplinargerichte nur hervorrufen, wenn sie in sich schlüssig und frei von Widersprüchen und jedenfalls so ausreichend sind, daß sie Grundlage für die Entscheidung im Disziplinarverfahren sein können. Im Rahmen dieser Erkenntnis hat der frühere Bundesdisziplinarhof in der Entscheidung; vom 25. Februar 1955 - BDH 1 D 43.54 - (BDHE 2, 8) Feststellungen des Strafgerichts nicht ausreichen lassen, die sich auf folgenden Satz beschränkten:

"Durch das glaubhafte Geständnis beider Angeklagter sowie durch die Aussagen des Zeugen K ist erwiesen, daß die Angeklagten sich eines gemeinschaftlichen Diebstahls (Vergehen nach §§ 242, 47 StGB) schuldig gemacht haben."

13

Der Bundesdisziplinarhof ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich dabei nicht um tatsächliche Feststellungen, sondern nur um die rechtliche Subsumtion eines abstrakten Sachverhalts handelte. In dem Urteil vom 29. April 1958 - BDH 2 D 63.57 - (BDHE 4, 28) hat der Bundesdisziplinarhof hingegen tatsächliche Feststellungen eines Strafgerichts als zur Auslösung der Bindungswirkung ausreichend hingenommen, die dahin gingen, daß der Beamte ein unter vierzehn Jahre altes Kind seiner Tochter, das ihn zum Kaffee besucht hatte, an den Geschlechtsteil gefaßt und daran kurz gerieben habe.

14

In seinem Urteil vom 25. Juni 1965 - BDH 3 D 12.65 - (ZBR 1966, 60) hat der Bundesdisziplinarhof wiederum Feststellungen eines Strafgerichts nicht genügen lassen, bei denen Angaben darüber fehlten, wie der Beamte einen bestimmten Betrag veruntreut hatte. Vor allem aber hatte jede Darstellung der Tathandlung selbst gefehlt.

15

In der Entscheidung vom 6. Dezember 1956 - BDH 2 D 15.56 - schließlich hat der Bundesdisziplinarhof solchen Feststellungen eines Strafgerichts die Bindungswirkung versagt, die lediglich in einem "indem"-Satz nach Darstellung des gesetzlichen Tatbestandes bestanden und keine ausreichende Tatschilderung enthielten.

16

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seiner in ZBR 1958, 7 veröffentlichten Entscheidung vom 30. September 1957 endlich einem Freispruch die bindende Wirkung aberkannt, in dem der Strafrichter es offengelassen hatte, ob sich der Beamte in der ihm vorgeworfenen Weise verhalten habe, weil auch bei Unterstellung eines solchen Verhaltens der Tatbestand eines Strafgesetzes nicht gegeben wäre.

17

Weiß, bei Fürst, GKÖD, führt an der in der Berufungsrechtfertigung zitierten Stelle K § 18 Randnoten Nr. 10, 23 aus, es komme darauf an, wie eingehend das Gericht die tatsächliche Feststellung getroffen habe, um nicht an der gesetzlichen Vermutung zweifeln zu müssen, die materielle Wahrheit sei vom Strafgericht genügend erforscht worden.

18

Im gegebenen Fall enthalten die freilich knappen Darstellungen des für die Bindungswirkung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO allein maßgeblichen Urteils des Landgerichts einen Hinweis auf den Tatzeitraum, den Tatort, den Gegenstand und das Opfer des Diebstahls. Sie nennen weiter den genauen Zeitpunkt der Entgegennahme des Schecks, eine kurze Beschreibung der Tätigkeit des Beamten an diesem Tage und der Art und Weise, in der er den nach der Darstellung des Landgerichts von ihm selbst ausgefüllten und mit einem falschen Namen unterschriebenen Scheck zur Kasse nahm und an den Bezogenen weitergab. Die Tat ist damit in allen ihren Einzelheiten, insbesondere auch für die Kennzeichnung des Diebstahls in seiner Abgrenzung zum Fund oder zur Unterschlagung des Schecks, - wenn auch knapp - so ausreichend geschildert, daß sie Grundlage für eine neuerliche Bewertung unter einem anderen rechtlichen Blickwinkel sein kann. Die Einwendungen des Beamten insbesondere gegen die Benutzung des Wortes "entwendete" gehen fehl. "Entwenden" ist kein Rechtsbegriff, wie der Beamte offenbar meint, sondern die tatsächliche Umschreibung für einen Diebstahl.

19

b)

Unbegründet ist hiernach auch der Vorwurf, im Vorverfahren sei zu Unrecht von der Untersuchung abgesehen worden. Zwar bildet im Vorverfahren die Untersuchung die Regel, der Verzicht hierauf hingegen die Ausnahme (Claussen/Janzen BDO § 56 Rz. 13). Ein Verfahrensfehler liegt aber immer dann nicht vor, wenn der Sachverhalt, insbesondere durch tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, ausreichend aufgeklärt ist. Das aber ist hier der Fall. Wie oben bereits ausgeführt, enthalten die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ... ausreichende Angaben über Tatzeit, Tatort, Objekt, Täter, Opfer und die Art und Weise der Tatausführung. Deshalb kann die ausreichende Aufklärung des Sachverhalts als Voraussetzung für das Absehen von der Untersuchung hier angenommen werden, zumal einem Untersuchungsführer angesichts der Bindungswirkungen des Strafurteils die Möglichkeit eigener Aufklärung versagt gewesen wäre. Was der Beamte hinsichtlich des Tathergangs zur Rechtfertigung seiner Berufung vorträgt, erschöpft sich im Vorbringen eines theoretisch möglichen anderen Geschehensablaufs ohne konkretisierbare Beziehung auf den hier gegebenen Einzelfall. Das reicht nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, der Sachverhalt sei entgegen der Auffassung der Einleitungsbehörde beim Verzicht auf die Untersuchung nicht hinreichend aufgeklärt gewesen.

20

2.

Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ... zum Tathergang sind hiernach für den Senat ebenso bindend wie für das Bundesdisziplinargericht. Für einen Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO besteht kein Anlaß; denn die Feststellungen des Landgerichts geben keinen Raum für erhebliche Zweifel an ihrer Richtigkeit.

21

Der Senat geht hiernach bei der disziplinarrechtlichen Beurteilung von dem durch das Landgericht ... festgestellten Sachverhalt aus.

22

3.

Mit diesem Verhalten hat der Beamte schuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten und innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 2 und Satz 3 BBG). Er hat damit ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

23

4.

Dieses Dienstvergehen führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

24

a)

Das gilt allein schon wegen der Wegnahme des Schecks, um ihn zum Schaden eines Kollegen für sich zu verwerten.

25

Diebstähle zum Nachteil eines Kollegen sind, wie der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen dargelegt hat, Ausdruck einer gemeinen und gesellschaftswidrigen Gesinnung. Sie stören empfindlich die vertrauensvolle Zusammenarbeit unter den Mitarbeitern einer Dienststelle. Eine Behörde und ihre Bediensteten müssen sich darauf verlassen können, daß ein Beamter das zwangsläufige Zusammensein im Dienst nicht dazu mißbraucht, einen Kollegen zu bestehlen. Können die Angehörigen des öffentlichen Dienstes sich nicht mehr gegenseitig vertrauen, so fehlt es an der Basis für eine fruchtbare Zusammenarbeit. Der Dienstfrieden ist gestört und eine reibungslose Tätigkeit gefährdet. Darüber hinaus büßt ein Beamter, der sich im Dienst am Gut seiner Kollegen vergreift, an Vertrauen seiner Dienststelle und an Ansehen in der Beamtenschaft sowie bei der Allgemeinheit in einem solchen Maße ein, daß seine weitere Verwendung in der Regel nicht mehr möglich ist. Die Disziplinarsenate haben daher Beamte, die gegen die selbstverständliche Pflicht zur Ehrlichkeit und Kameradschaft verstoßen und Diebstähle zum Nachteil von Kollegen begangen hatten, vielfach aus dem Dienst entfernt (Urteile vom 13. April 1965 - BDH 2 D 51.64 - [BDHE 7, 106]; vom 11. Juni 1970 - BVerwG 2 D 3.70 - mit weiteren Hinweisen, vom 25. Juni 1973 - BVerwG 1 D 27.73 - [BVerwG Dok.Ber. B 1973, 237], vom 22. November 1977 - BVerwG 1 D 10.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 77], vom 11. Januar 1978 - BVerwG 1 D 19.77 [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 151] und vom 20. Juli 1978 - BVerwG 1 D 49.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 279]).

26

b)

Hier kommt erschwerend hinzu, daß der Beamte den seinem Kollegen entwendeten Scheck dem dienstlichen Geldverkehr zuführte und sich auf diese Weise, abgesehen von der Urkundenfälschung, die in der Unterzeichnung mit falschem Namen lag, des Betruges oder der Untreue zum Nachteil seines Dienstherrn schuldig machte. Auch wenn es sich dabei um notwendige Verwertungshandlungen des vorangegangenen Diebstahls handelte, zeigen sie doch ein zusätzliches Maß an Unzuverlässigkeit, das nunmehr auch unmittelbar in den dienstlichen Bereich hineinwirkt. Die Verwaltung ist auf absolute Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit ihrer Mitarbeiter angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist.

27

Das verpflichtet andererseits den Bediensteten zu völliger Korrektheit, insbesondere bei der Abwicklung von Kassengeschäften. Beamte, die ihr Amt bei der Bearbeitung von Kassengeschäften zum eigenen Vorteil mißbrauchen, zerstören deshalb das Vertrauen der Verwaltung in ihre Ehrlichkeit so nachhaltig, daß sie grundsätzlich nicht im Dienst belassen werden können.

28

Beide Gesichtspunkte führen hiernach jeweils für sich allein bereits zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

29

Milderungsgründe sind nicht erkennbar.

30

5.

Der Senat bewilligt dem Beamten den ihm schon durch das Bundesdisziplinargericht zuerkannten Unterhaltsbeitrag gemäß dem Antrage des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung auf nur sechs Monate in der Erwartung, daß es dem Beamten innerhalb dieser Zeit gelingen werde, für sich und seine Familie eine anderweitige ausreichende Erwerbsquelle zu erschließen. Sollte diese Erwartung trotz nachgewiesener Bemühungen nicht eintreten, steht es dem Beamten frei, rechtzeitig beim Bundesdisziplinargericht die Verlängerung des Bewilligungszeitraumes zu beantragen.

31

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Pellnitz