Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.01.1978, Az.: BVerwG 1 D 19.77
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.01.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 19.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 15460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.01.1977 - AZ: VII VL 122/76
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Januar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
ferner Bundesbahnobersekretär ... Postbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Bundesbahnoberrat ... als weiterer Vertreter des Bundesdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 26. Januar 1977 geändert.
Der Bundesbahnobersekretär ... wird aus den Dienst entfernt. Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten auferlegt.
Gründe
I.
Durch Urteil vom 26. Januar 1977 hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - ... -, den Beamten wegen eines Dienstvergehens in ein Amt seiner Laufbahn mit niedrigerem Endgrundgehalt, und zwar in das Amt eines Bundesbahnsekretärs, versetzt. Nach den Feststellungen der Kammer hat der Beamte in der Zeit zwischen Januar und Mai 1975 als Aufsichtsbeamter auf dem Bahnhof B./Hbf. während der Nachtschicht in 3 bis 4 Fällen dem Bundesbahnobersekretär O. gehörende 5 DM-Stücke nach und nach im Gesamtwert von etwa 30 DM entwendet, die dieser in einem im Nebenraum der Fahrkartenausgabe befindlichen Schrank aufbewahrt hatte.
Die Kammer hat dieses Verhalten als ein Dienstvergehen gewertet (§§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Von der Höchstmaßnahme hat die Kammer mit der Begründung abgesehen, daß es sich um eine unüberlegte Dummheit eines tadelfreien und besonders gut beurteilten Beamten gehandelt habe.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt unter ausdrücklicher Beschränkung auf das Disziplinarmaß Berufung eingelegt, mit der er die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erstrebt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
II.
Da die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt ist, sind die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Tat- und Schuldfrage sowie deren disziplinarrechtliche Würdigung unangreifbar geworden. Der Senat hat nur über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Der Berufung ist der Erfolg nicht zu versagen.
Wie der Bundesdisziplinaranwalt mit Recht rügt, hat die Kammer aus ihrer zutreffenden Auffassung, daß es sich hier um ein außerordentlich schweres Dienstvergehen handele, nicht die erforderlichen Folgerungen für das Disziplinarmaß gezogen. Diebstähle zum Nachteil eines Kollegen sind. Zeichen einer gemeinen und gesellschaftswidrigen Gesinnung. Sie stören die vertrauensvolle Zusammenarbeit unter den Angehörigen einer Dienststelle empfindlich. Eine Behörde und ihre Bediensteten müssen sich darauf verlassen können, daß ein Beamter das zwangsläufige Zusammenleben im Dienst nicht dazu ausnutzt, einen Kollegen zu bestehlen. Würden die Bediensteten dieses selbstverständliche Vertrauen zueinander verlieren, so würde es an der Basis für eine fruchtbare Zusammenarbeit fehlen. Der Dienstfrieden wäre dann gestört und eine einwandfreie Tätigkeit der Dienststelle gefährdet. Darüber hinaus greift ein Beamter, der sich im Dienst am Eigentum eines Kollegen vergreift, auch das Vertrauen seiner Dienststelle und das Ansehen der Beamtenschaft in einem solchen Maße an, daß hierdurch seine weitere Verwendung in der Regel nicht mehr möglich ist. So ist es auch hier. Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, daß einige der Kollegen des Beamten ihm nachträglich ihr Vertrauen ausgesprochen haben, zumal offenbleibt, ob es sich hierbei nicht lediglich um einen Gefälligkeitsakt handelt. Auf Grund aller dieser Erwägungen haben die Senate des früheren Bundesdisziplinarhofs und ihnen folgend die Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts in derartigen Fällen grundsätzlich auf die Höchstmaßnahme erkannt (vgl. BDHE 7, 106, Urteil vom 11. Juni 1970 - BVerwG 2 D 3.70 -, Urteil vom 25. Juni 1973 - BVerwG 1 D 27.73 [BVerwG Dok.Ber. B 1973, 237] mit weiteren Hinweisen). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Erschwerend fällt ins Gewicht, daß es sich nicht um eine einmalige situationsbedingte Entgleisung handelt, sondern daß der Beamte jeweils in Abständen von einigen Wochen zwei oder drei weitere Male auf das im verschlossenen Schrank des Kollegen O. aufbewahrte Geld zugegriffen hat. Er hatte mithin genügend Zeit und Gelegenheit, sich über das Pflichtwidrige seines Verhaltens klar zu werden und demzufolge von weiteren Zugriffen abzulassen. Statt dessen hat er sich immer wieder zu weiteren Diebstählen entschlossen, obwohl er ohne die Gefahr, entdeckt zu werden, die ersten rechtswidrigen Entnahmen durch Wiedereinlegen entsprechender Münzen hätte ausgleichen können. Bei dieser Sachlage kann von einer unüberlegten Dummheit, wie die Kammer meint, nicht gesprochen werden. Besonders belastet wird der Beamte aber dadurch, daß er die Diebstähle während seines Dienstes als Aufsichtsbeamter beging unter Ausnutzung des Umstandes, daß ihm die Schlüssel der Fahrkartenausgabe dienstlich zur Verwahrung übergeben worden waren. Dies rückt das Fehlverhalten in die Nähe des Zugriffs auf amtlich anvertraute Gelder, mithin einer Pflichtwidrigkeit, die den schuldigen Beamten grundsätzlich untragbar macht. Sein Vertrauensmißbrauch erhält so ein besonderes Gewicht, das nicht dadurch gemindert wird, daß die Gesamtsumme des entwendeten Geldes nicht hoch ist.
Milderungsgründe, die diese sich zuungunsten des Beamten auswirkenden Umstände aufwiegen könnten mit der Folge, daß eine geringere Disziplinarmaßnahme vertretbar wäre, sind nicht erkennbar. Der Bemate hat sich weder in einer unausweichlichen unverschuldeten Notlage befunden, noch kann im Hinblick auf die mehrmaligen Zugriffe von einem einmaligen kurzschlußartigen Versagen gesprochen werden. Auch Anhaltspunkte für eine psychische Ausnahme Situation sind nicht gegeben. Das für derartige Straftaten typische Vorbringen des Beamten, er könne sich nicht erklären, wie er zu den Taten gekommen sei, reicht jedenfalls zur Annahme einer derartigen Ausnahinesituation nicht aus. Es könnte dies im übrigen allenfalls für den ersten Zugriff zutreffen, da der Beamte nach seinen eigenen Angaben von diesem Zeitpunkt ab unter Gewissensdruck gestanden hat, so daß ihm bei den späteren Entnahmen das Pflichtwidrige seines Verhaltens voll bewußt gewesen sein muß. Wenn er gleichwohl nicht den naheliegenden Weg zur Ersatzleistung vor Aufdeckung der Diebstähle beschritten hat, so kann daraus nur geschlossen werden, daß es sich jedenfalls bei den späteren Entnahmen nicht mehr um persönlichkeitsfremde Entgleisungen gehandelt hat. Bei dieser Sachlage rechtfertigen es die sehr gute Beurteilung des Beamten, sein Geständnis und der günstige Eindruck, den der Senat von seiner Persönlichkeit gewonnen hat, nicht, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Der Beamte ist vielmehr aus dem Dienst zu entfernen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages (§ 77 Abs. 1 BDO) sind erfüllt. Der Beamte ist dieser Vergünstigung im Hinblick auf seine bisherige tadelfreie Führung nicht unwürdig. Er ist auch bedürftig, da er zur Zeit wegen des mit der Entfernung aus dem Dienst verknüpften Verlustes der Dienstbezüge (§ 11 Abs. 1 BDO) keine Einnahmen hat. Bei dem verhältnismäßig geringen bisher er dienten Ruhegehalt ist der Höchstsatz von 75 v.H. dieses Ruhegehalts angemessen. Bei Bemessung der Dauer des Unterhaltsbeitrages ist neben der ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, daß der Beamte kein. Handwerk erlernt hat und es ihm daher nicht leicht fallen wird, eine anderweitige Tätigkeit zu finden. Ein Unterhaltsbeitrag auf die Dauer von 6 Monaten erscheint daher erforderlich, um dem Beamten Gelegenheit zu geben, innerhalb dieser Zeit eine den Unterhalt für seine Familie sichernde Beschäftigung zu finden. Sollte ihm dies trotz ernstlicher, von ihm nachzuweisender Bemühungen nicht gelingen, hat er die Möglichkeit, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts die Verlängerung des Unterhaltsbeitrages zu beantragen (§ 110 Abs. 2 BDO).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 113 ff. BDO.
Lange
Janzen