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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1996, Az.: BVerwG 1 D 94.95

Entfernung aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.06.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 94.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 22101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 13.09.1995 - AZ: X VL 26/95

Prozessführer

Posthauptschaffnerin ... geboren ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. Juni 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner Bundesbahnbetriebsinspektor Karl-Heinz Barêz, Postbetriebsassistent Heinz-Werner Kranz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Posthauptschaffnerin ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 13. September 1995 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil vom 13. September 1995 aus dem Dienst entfernt und ihr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. ihres erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

2

Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt, der auch Gegenstand eines gegen die Beamtin wegen Unterschlagung ergangenen Strafbefehls des Amtsgerichts ... vom 14. Oktober 1994 gewesen war:

3

Am 20. April 1994 stellte die Beamtin in ihrer dienstlichen Eigenschaft als Zustellerin beim Postamt D. eine Nachnahmesendung der Agentur A. Deutsche T. dem Inhaber des Reisebüros A. in D. zu und kassierte von ihm den entsprechenden Nachnahmebetrag in Höhe von 868,64 DM. Diesen Betrag rechnete sie jedoch nicht ordnungsgemäß mit der Postkasse ab, sondern behielt das Geld und verbrauchte es für sich.

4

Die Beamtin hat nach anfänglichem Leugnen den festgestellten Sachverhalt eingeräumt und erklärt, ihre familiäre Situation sei in wirtschaftlicher Hinsicht so angespannt gewesen, daß sie keine andere Möglichkeit gesehen habe, als auf das amtliche Geld zuzugreifen.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten der Beamtin als vorsätzliche Verletzung ihrer Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst sowie zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und als schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, das mangels anerkannter Milderungsgründe die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich mache.

6

2.

Die Beamtin hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.

7

Zur Begründung des Rechtsmittels trägt sie im wesentlichen vor, daß für ihre Familie bis Ende Juli 1994 allein ihr Gehalt zur Verfügung gestanden habe, da ihr Ehemann erst ab diesem Zeitpunkt aus dem im Jahr 1994 angemeldeten Gewerbebetrieb Geld verdient habe. Im Hinblick darauf, daß sie subjektiv und persönlich unverschuldet keinen anderen Ausweg gesehen habe, für ihre Familie den Lebensunterhalt zu bestreiten, sei der Milderungsgrund einer unverschuldeten und ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage anzuerkennen.

8

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

9

1.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, da die Beamtin zu dessen Begründung ausschließlich Gesichtspunkte vorträgt, die für die disziplinare Einstufung des Dienstvergehens von Bedeutung sind. Der Senat ist daher an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt sowie dessen Würdigung als Dienstvergehen gebunden und hat nur über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

10

2.

Das Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) hat erhebliches Gewicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zerstört eine Beamtin, die sich an ihr amtlich anvertrautem Geld vergreift, grundsätzlich das sie mit ihrem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis derart nachhaltig, daß sie nicht mehr im Dienst belassen werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten ist Voraussetzung für eine Verwaltung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist und daher notwendigerweise auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen verzichten muß. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Dienst belassen werden (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 16. April 1996 - BVerwG 1 D 62.95-, vom 20. September 1995 - BVerwG 1 D 6.95-, Urteil vom 9. August 1995 - BVerwG 1 D 45.94 - m.w.N.).

11

Eine mildere Bewertung des Dienstvergehens ist nur dann zulässig, wenn bestimmte, von der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgründe vorliegen, die ausnahmsweise ein Verbleiben der Beamtin im öffentlichen Dienst rechtfertigen. Derartige Milderungsgründe liegen u.a. dann vor, wenn die Beamtin aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt hat, von einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat auszugehen ist oder eine psychische Ausnahmesituation bestanden hat.

12

Die Voraussetzungen für diese Milderungsgründe sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere kann sich die Beamtin nicht auf eine wirtschaftliche Notlage berufen. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, daß der Zugriff auf Geld des Dienstherrn allein zu dem Zweck erfolgt, eine für die Beamtin und ihre Familie existentielle Notlage abzuwenden oder zu mildern. Diese Notlage muß unverschuldet und aus der Sicht der Beamtin ausweglos sein (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 5. September 1995 - BVerwG 1 D 69.94-, Urteil vom 26. Januar 1994 - BVerwG 1 D 34.93 -). Es kann dahingestellt bleiben, ob zur Tatzeit aufgrund der angespannten finanziellen familiären Situation eine wirtschaftliche Notlage bestanden hat. Die Beamtin hat den unterschlagenen Geldbetrag jedenfalls nicht zur Abwendung oder Milderung dieser Notlage verwendet. Bei ihrer Anhörung hat sie die Einbehaltung des Nachnahmebetrages mit noch nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen begründet, die sie im April und Mai 1994 stark belastet hätten. Es habe sich um einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... vom 31. Januar 1994 über rückständige Krankenhauskosten in Höhe von 323,61 DM zuzüglich 32,90 DM Vollstreckungsgebühren gehandelt, den der Gerichtsvollzieher am 26. April 1994 eingezogen habe. Außerdem habe sie rückständige Kindergartenbeiträge in einer Gesamthöhe von 426 DM bezahlen müssen. Diesen Betrag habe sie nach mehrfachen Mahnungen am 3. Mai 1994 eingezahlt. Da sie gewußt habe, daß alle diese Zahlungen anstanden und man ihr sogar mit einer Haftstrafe gedroht habe, sei es zu der Kurzschlußhandlung - dem Zugriff auf amtliche Gelder - gekommen. Aufgrund dieser Einlassung steht fest, daß die Beamtin den unterschlagenen Geldbetrag zur Begleichung von Schulden verwendet hat. Ein derartiger Verwendungszweck würde nach der Rechtsprechung des Senats nur dann den vorgenannten Milderungsgrund erfüllen, wenn es sich um solche Verbindlichkeiten gehandelt hätte, deren Nichterfüllung die Beamtin bzw. ihre Familie von den für den notwendigen Lebensbedarf erforderlichen Leistungen abschneiden würde (vgl. u.a. Urteil vom 20. September 1995, a.a.O., Urteil vom 5. September 1995, a.a.O., Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 75 = NVwZ-RR 1995, 287>, Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 72.93 -). Hierfür sind aber nach der Einlassung der Beamtin keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dies gilt auch bezüglich der rückständigen Kindergartenbeträge, da keine Erkenntnisse darüber vorliegen, daß ihre Kinder bei weiterer Säumnis von dem Besuch des Kindergartens ausgeschlossen worden wären und eine anderweitige Betreuung - z.B. durch den zur Tatzeit arbeitslosen Ehemann - nicht möglich gewesen wäre.

13

Im übrigen wäre die Notlage für die Beamtin auch nicht ausweglos gewesen. Unabhängig von den übrigen legalen Möglichkeiten, ihre schwierige wirtschaftliche Situation durch vollständige Ausschöpfung des ihr zustehenden Überziehungskredits, durch Absprachen mit den Gläubigern sowie der Offenbarung ihrem Dienstherrn gegenüber erträglicher zu gestalten, wäre ihr zumindest zuzumuten gewesen, ihre Familie um finanzielle Unterstützung zu bitten - wie sie es bereits in der Vergangenheit getan hatte -, anstatt auf amtliche Gelder zuzugreifen.

14

Auch der Milderungsgrund einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Geltendmachung von Forderungen nur dann eine Versuchungssituation auslösen, wenn der Beamte sich in einer solch angespannten finanziellen Situation befindet, daß es ihm unmöglich ist, die Schulden auf andere Weise zu begleichen. Die Begleichung der Forderung muß aus seiner Sicht so dringend sein, daß sie geeignet ist, für ihn eine Zwangslage herbeizuführen und ihn deshalb zu unbedachtem und kopflosem Handeln zu veranlassen (Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 19.93 - m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß durch die aus einer Krankenhausbehandlung und dem Kindergartenbesuch stammenden Forderungen öffentlicher Kassen für die Beamtin eine besondere, eine Zwangslage auslösende Drucksituation entstanden ist, die ihr Verhalten hätte bestimmen können. Das gilt auch insoweit, als sich die Beamtin in diesem Zusammenhang auf die Androhung einer Haftstrafe beruft. Dafür, daß wegen der Beitreibung der beiden Forderungen der Beamtin hätte Haft angedroht werden können, fehlt es an den rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, nämlich der Weigerung zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung nach fruchtlos verlaufener Pfändung (§§ 807, 901 ZPO).

15

Da keine Hinweise für die Voraussetzungen einer Haftandrohung vorliegen, fehlt es schließlich auch an konkreten Anhaltspunkten für die Annahme eines Handelns in einer einen Schock auslösenden psychischen Zwangssituation.

16

3.

Mit der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

17

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Czapski
Mayer