Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1997, Az.: BVerwG 1 D 48.97
Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens; Grundsätze für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme; Beschränkung des Rechtsmittels auf die Angemessenheit der Disziplinarstrafe; Voraussetzungen für das Eingreifen von Milderungsgründen; Differenzierung zwischen Strafrecht und Disziplinarrecht im Hinblick auf unterschiedliche Zwecksetzungen; Bedeutung der Entscheidung des Strafgerichts für das disziplinarrechtliche Verfahren; Disziplinarrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 48.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22015
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.02.1997 - AZ: VII VL 34/96
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Posthauptschaffner ..., geboren am ... in ...,
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. November 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Zollbetriebsinspektor Günter Liedtke, Postbetriebsassistent Uwe Hantke als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - H. -, vom 26. Februar 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 26. Februar 1997 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 30 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es ist von den gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden Feststellungen ausgegangen, die das Amtsgericht H. im Urteil vom 5. Mai 1995 - 135 Ds/33 Js 657/94 - getroffen und mit dem es den Beamten wegen Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung verurteilt hat. Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
"Der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) war im Briefeingangsdienst im Postamt ... in H. beschäftigt. In der Zeit von Juni 1993 bis zum 1. April 1994 entnahm er beschädigten Briefsendungen jeweils die darin befindlichen Telefonkarten. Der Angeklagte beließ allenfalls Begleitschreiben oder Rechnungen in den beschädigten Briefumschlägen und legte diese an einen gesonderten Platz. Im einzelnen handelt es sich um die folgenden Fälle:
1.
zu einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt Ende Juni 1993 aus einer Warensendung der Firma G. A., an Peter F., eine Telefonkarte Motiv 'Columbus',2.
zu einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt Anfang Oktober 1993 aus der Sendung der Firma S. H., W., an Wilfried S., eine Telefonkarte Motiv '1.000 Jahre Potsdam' im Wert von 12 DM,3.
am 06.11.1993 oder kurze Zeit danach aus der Einschreibsendung Nr. ... des Hans-Helmut F. an Bernd J., sechs Sex-Telefonkarten im Gesamtwert von 326,50 DM,4.
am 09.11.1993 oder kurze Zeit danach aus der Sendung der Firma R. B., an Nicole T. zwei Telefonkarten Motiv 'Windmühlen' im Gesamtwert von 59 DM,5.
am 17.11.1993 oder kurze Zeit danach aus der Sendung des Jörg P., an Christoph G., 35 Weihnachtstelefonkarten Motiv 'I like Milka Pralines' im Wert von je 6 DM,6.
ebenfalls am 17.11.1993 oder kurze Zeit danach aus der Sendung des Jörg P. s.o., an Andreas L., ebenfalls 35 Telefonkarten mit dem gleichen Motiv,7.
am 30.11.1993 oder kurze Zeit danach aus dem Brief der Firma M. W., eine Telefonkarte Motiv 'Triumpf' im Wert von 34,40 DM,8.
am 16.12.1993 oder kurze Zeit danach aus der Einschreibsendung Nr. 969 cc der Firma M., s.o., an Wolfgang M., eine Telefonkarte Motiv 'Fix und Foxi/Comic' im Wert von 162,60 DM,9.
am 24.01.1994 oder kurze Zeit danach aus einer Einschreibesendung Nr. ... der Firma M., s.o., an Kerstin M., eine Telefonkarte Motiv Batman/Comic im Wert von 149 DM,10.
am 24. oder 25.01.1994 aus einer Nachnahmesendung der Firma S., an Wilfried S., eine Telefonkarte Motiv 'Weizsäcker' im Wert von 24,50 DM,11.
am 15.02.1994 oder kurze Zeit danach aus dem Brief der Firma M., s.o., an Dr. H.-J-B., vier Telefonkarten Motive 'Ameise/Pro 7', 'Karneval/Maske', 'Trans-Am' und 'Visitors N.J.' im Gesamtwert von 79,20 DM,12.
am 13. oder 14.03.1994 aus der Einschreibsendung Nr. ... der Firma k., an Jürgen D., vierzehn Telefonkarten MotiveDe ringer-vi spiller D.,
'Seacloud'
'Guayas'
'Sorlandet'
'Nippon Maru'
New Party, Taiwan
KTAS Abonnenters Rep rxsentantskab (1)
Nyt tlf.nr. 80808080
'Libertad'
'Amerigo Vespucci'
'Georg Stage'
Magneto telefon, 1893
Kronprins Frederik
Varmluftballon
im Gesamtwert von 475 DKK,
13.
ebenfalls am 13. oder 14.03.1994 aus der Einschreibsendung Nr. 284 cc der Firma M., s.o., an Ralf M., neun Telefonkarten Motive'Candytuft'
'Manxman I'
'Kennedy Island'
'New York City'
'Long Island'
'Call Home'
'Langläufer'
'Burg'
'Karneval'
im Gesamtwert von 286,60 DM,
14.
ebenfalls am 13. oder 14.03.1994 aus der Einschreibsendung Nr. ... cc der Firma M., s.o., an Ralf M., s.o., zehn Telefonkarten Motive1 × 'Berlin Vereint'
1 × 'Berufe'
2 × 'Telekommunikation'
2 × 'C-Frisch'
1 × 'Postmuseum'
2 × 'Hamburger Adressbuch'
1 × 'Donald Duck/Comic'
im Gesamtwert von 282,60 DM,
15.
am 19.03.1994 oder kurze Zeit danach aus der Sendung der Firma R. B., s.o., an Bernd D., zwei Telefonkarten Motiv 'Schwanenfamilie' im Gesamtwert von 59 DM,16.
ebenfalls am 19.03.1994 oder kurze Zeit danach aus der Sendung der Firma R. B., s.o., an Melte W., zwei Telefonkarten Motive 'Rotfuchs' und 'Mischwald' im Gesamtwert von 69 DM,17.
am 01.04.1994 oder kurze Zeit danach aus der Sendung der Firma R. B., s.o., an Thomas S. zwei Telefonkarten Motive 'Karl VI' und 'Heinrich I' im Gesamtwert von 69 DM."
Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf, zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Befolgung dienstlicher Vorschriften (§§ 54, 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, daß die Höchstmaßnahme verhängt werden müsse. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor.
2.
Hiergegen hat der Beamte fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils eine mildere Disziplinarmaßnahme auszusprechen. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, das Bundesdisziplinargericht habe lediglich in abstrakter Form behauptet, seine Verfehlungen hätten ihn derart vertrauensunwürdig gemacht, daß nur die einseitige Auflösung des Dienstverhältnisses in Betracht komme. Dem sei entgegenzuhalten, daß der angerichtete Schaden gering gewesen sei und auch das Strafgericht auf eine dem Sachverhalt angemessene, niedrige Freiheitsstrafe erkannt habe. Die Vorinstanz habe ferner das Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes verneint, ohne entsprechende tatsächliche Feststellungen zu treffen. Dies müsse vom Berufungsgericht nachgeholt werden. Für die Entscheidung, ob er das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren habe, könnten gegebenenfalls seine Vorgesetzten als Zeugen gehört werden.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Beamte bestreitet das Dienstvergehen nicht, sondern trägt nur Gründe vor, die für die Zumessung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Auch der Berufungsantrag zielt nur auf eine mildere Maßnahme. Dies hat zur Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Verhängung der Höchstmaßnahme durch das Bundesdisziplinargericht ist nicht zu beanstanden.
1.
Wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist, stellen die dem Beamten zur Last gelegten Briefberaubungen nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 12. März 1996 - BVerwG 1 D 37.95 - m.w.N.) ein so schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Sätze 2 und 3 BBG) dar, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung seines Dienstverhältnisses rechnen muß.
2.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann hiernach nur in Betracht kommen, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Da im förmlichen Disziplinarverfahren die Entscheidung hierüber letztlich allein vom Disziplinargericht nach objektiven und für alle Beamten einheitlich geltenden Maßstäben zu treffen ist, kommt es - entgegen der Auffassung des Beamten - nicht darauf an, ob seine Dienstvorgesetzten aus ihrer Sicht das Vertrauensverhältnis als zerstört ansehen oder nicht (Urteil vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 D 72.96 -). Eine entsprechende Zeugenvernehmung scheidet deshalb aus.
Die Voraussetzungen eines anerkannten Milderungsgrundes sind nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 1 D 36.96 -) liegen derartige Milderungsgründe dann vor, wenn der Beamte aus einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt hat, von einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat auszugehen ist, eine schockartig ausgelöste psychische Ausnahmesituation bestanden hat, der Beamte den Schaden vor Entdeckung der Tat wiedergutgemacht bzw. sein Fehlverhalten offenbart hat oder es sich um den Zugriff auf Güter geringen Wertes (bis ca. 50 DM) gehandelt hat. Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen eines solchen Milderungsgrundes erfüllt sein könnten, sind vom Beamten nicht dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet der Milderungsgrund eines Handelns zur Abwendung oder Milderung einer finanziellen Notlage aus. Der Beamte hat mehrfach ausgesagt, daß sein Fehlverhalten nicht auf finanzielle Gründe ("Geldnot") zurückzuführen sei.
3.
Auch die weiteren vom Beamten angeführten Gründe können eine mildere Bewertung des Dienstvergehens nicht rechtfertigen.
a)
Entgegen seiner Auffassung kann ihn disziplinarrechtlich nicht entlasten, daß das Amtsgericht H. "lediglich" eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verhängt hat. Strafrecht und Disziplinarrecht unterscheiden sich in ihren Zielen grundsätzlich, wie der Senat immer wieder hervorgehoben hat (vgl. z.B. Urteil vom 10. März 1992 - BVerwG 1 D 50.91 -). Während das Strafrecht vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der Sühne geprägt ist, ist es ausschließlicher Zweck des Disziplinarrechts, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Hat - wie hier - das Fehlverhalten des Beamten trotz einer - wie er meint - nur "geringen" Kriminalstrafe zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn geführt, kann das Beamtenverhältnis nicht fortgesetzt werden mit der Folge, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt werden muß. Im übrigen zeigt die Verhängung einer Freiheitsstrafe von immerhin 9 Monaten für einen Täter, der bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, daß das Strafgericht dem Verhalten des Beamten erhebliches kriminelles Gewicht zugemessen hat.
b)
Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei kommt es weder auf den Wert der Güter an, die sich der Beamte pflichtwidrig zugeeignet hat, noch auf die finanziellen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für ihn und seine Familie. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Höchstmaßnahme. Hat ein Beamter - wie hier durch mehrere Zugriffe auf ihm anvertraute oder dienstlich zugängliche Postsendungen sowie mehrmalige Verletzungen des Postgeheimnisses - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Eine für den Beamten dadurch entstehende Härte ist schon deshalb nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise, weil sie im Risikobereich des für sein Handeln verantwortlichen Beamten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten Verhalten seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (BVerfG (3. Kammer), Beschluß vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88).
4.
Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Müller