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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.2001, Az.: BVerwG 1 D 12.00

Dienstvergehen wegen Stehlens einer Visa-Kreditkarte und Verwendung der bekannt gewordenen Geheimnummer; Entwendung weiterer Gegenstände aus Luftpostbriefen im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit; Milderungsgründe bei Verhängung der disziplinaren Höchststrafe; Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation; Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage; Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden, einmaligen Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation; Begriff "eigennützig" im Sinne des § 54 S. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG); Geständnis eines Beamten und dessen disziplinare Erheblichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.05.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 12.00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 28125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 13.12.1999 - AZ: I VL 10/99

Prozessgegner

Zollhauptsekretär ..., geboren am ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Zueignung von Gegenständen im Rahmen einer zollamtlichen Beschau zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten.

  2. 2.

    Fortdauernde seelische Belastungen reichen für einen Milderungsgrund nicht aus. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass bei längerdauernder psychischer Belastung eher als in einer plötzlich auftretenden (vorübergehenden) Situation erwartet werden kann, dass der Betroffene die bei Kernpflichten besonders hohe Hemmschwelle pflichtwidrigen Verhaltens respektiert, indem er sich mit seiner Lage auseinandersetzt und dadurch vermeidet, den Ausweg in kriminellen Taten zu suchen.

  3. 3.

    Bei Kernpflichtverletzungen kann weder eine lange und im Übrigen unbeanstandete Dienstzeit noch die bisherige Unbescholtenheit oder eine nachträgliche Schadenswiedergutmachung ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen.

  4. 4.

    Bei einem als Zugriffsdelikt einzustufenden Dienstvergehen, bei dem nur bestimmte, von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen können, ist ein "Geständnis" eines Beamten nur dann disziplinar erheblich, wenn es sich u.a. als freiwillige, nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat darstellt.

  5. 5.

    Der Milderungsgrund der Überwindung einer negativen Lebensphase vermag den eingetretenen Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht rückgängig zu machen; der Milderungsgrund findet deshalb bei Zugriffsdelikten keine Anwendung.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Mai 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers ,
Richter Dr. H. Müller ,
Richter Prof. Dr. Dörig ,
Postbetriebsinspektorin Ulrike Kittler und
Bundesbankamtsinspektor Reinhard Zimmer als ehrenamtliche Richter sowie
Regierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Zollhauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 13. Dezember 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 13. Dezember 1999 entschieden, dass der Beamte unter Bewilligung eines 6-monatigen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 75 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts aus dem Dienst entfernt wird. Es hat den Beamten im Anschuldigungspunkt 2 vom Vorwurf der Entwendung eines dienstlichen Bosch-Funkgeräts (FUG 10 a) freigestellt. Im Anschuldigungspunkt 1 ist die Vorinstanz von folgenden, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts ... am Main vom 12. März 1998 ausgegangen, durch das der Beamte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt worden war. In dem Strafurteil heißt es:

"Der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.), der seit 1980 Zollbeamter ist, war seit März/April 1996 bei der Zollabfertigung in der Luftpostleitstelle am Flughafen ... beschäftigt. Er hatte dort zusammen mit 1 oder 2 Zollbeamten und einem/r Postbeamten/in die aus so genannten "Rauschgiftländern" aus dem Ausland eingehende Post zu kontrollieren. Aufgrund vorhergehender Untersuchung mittels Durchleuchten oder Abtasten als verdächtig eingestufte Sendungen werden dort von den Kontrolleuren sodann geöffnet. Briefe oder Pakete, die letztendlich nicht zu beanstanden sind, werden wieder verschlossen und mit einem Aufkleber mit der Aufschrift "Zollamtlich abgefertigt", der auf die Schnittstelle geklebt wird, versehen. Sendungen, die Betäubungsmittel oder sonstige verbotene Gegenstände enthalten, werden vom Zoll beschlagnahmt.

Der Angeklagte, der seinerzeit finanzielle Schwierigkeiten zu bewältigen hatte, sah sich außerdem im Herbst des Jahres 1996 ihn aus dem Gleichgewicht bringenden seelischen Belastungen deshalb ausgesetzt, weil seine Eltern schwer erkrankt waren - die Mutter bekam Krebs, der Vater erlitt einen Schlaganfall - und ihn außerdem seine langjährige Freundin verlassen hatte, nahm in der Zeit von September 1996 bis zum 01.11.1996 im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit an die nachfolgend genannten Personen adressierte Sendungen, welche die im Einzelnen nachstehend bezeichneten Gegenstände enthielten, an sich und behielt sie für sich:

  1. 1.

    Eine Sendung an Reinhard K. mit 14 Anstecknadeln.

  2. 2.

    Eine Sendung an Giovanni M. mit einer Visa-Kreditkarte nebst Begleitschreiben, auf dem die zu der Kreditkarte gehörende Geheimnummer vermerkt war (Mittels dieser Kreditkarte und der ihm so bekannt gewordenen Geheimnummer bewirkte er am 08.10.1996 und am 09.10.1996 am Geldautomaten der Volksbank W., Filiale H., bzw. am Geldautomaten der Volksbank D. in L. die Auszahlung von jeweils 400,00 DM).

  3. 3.

    Eine Sendung an die Firma S., W., mit 5 Coca-Cola Plastikkarten.

  4. 4.

    Eine von Herrn Marcelo Guzman Imana abgesandte Sendung an Frau/Herrn Elfering in W. mit 373 US-Dollar.

  5. 5.

    Eine Sendung an Jenny Peters, Mühlheim, mit 50,00 DM.

  6. 6.

    Eine Sendung mit 100 US-Dollar von einem nicht bekannten Absender an einen unbekannten Empfänger.

  7. 7.

    Am 01.11.1996 eine Sendung an Raymond Brown mit 2.000,00 DM."

2

Nach den ergänzenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts hat der Beamte gestanden, mit der gestohlenen Visa-Kreditkarte unter Verwendung der ihm bekannt gewordenen Geheimnummer am 8. und 9. Oktober 1996 an einem Geldautomaten jeweils 400 DM abgehoben und für sich verbraucht zu haben; hinsichtlich dieses Strafvorwurfs war das Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

3

Wie die Vorinstanz weiter festgestellt hat, waren bei dem Beamten anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung u.a. auch eine goldfarbene thailändische Münze, eine ausländische Telefonkarte und fünf peruanische Geldscheine sichergestellt worden. Der Beamte habe zugegeben, diese Gegenstände im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit ebenfalls aus Luftpostbriefen entwendet zu haben. Die Münze habe er Anfang Oktober 1996 gestohlen. Zu den peruanischen Geldscheinen könne er keine Einzelheiten mehr nennen. Die ausländische Telefonkarte stamme aus einem Brief aus Jamaika, adressiert an einen Empfänger in Apolda.

4

Nach den weiteren Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts hat sich der Beamte zur Sache dahin eingelassen, er bedauere sein Fehlverhalten und schäme sich seiner Taten. Nachdem er bereits im August 1996 wegen psychischer Belastungen gelegentlich therapeutische Einzelgespräche geführt habe, habe er nach Tatentdeckung vorübergehend Therapiegespräche in Anspruch genommen. Er habe die Sachen gestohlen, weil er unter Geldknappheit gelitten habe. Im Zeitpunkt der Zugriffe habe er noch restliche Raten von monatlich 456 DM aus einem Kredit über 20 000 DM aus dem Jahre 1990 abzuzahlen gehabt. Außerdem habe er das entwendete Geld für Heilmaßnahmen zugunsten seiner Eltern ausgegeben, weil diese Kosten nicht von den Krankenkassen übernommen worden seien. So habe sich seine krebskranke Mutter in einer Klinik für alternative Heilkunst behandeln lassen. Für seinen beinamputierten, zuckerkranken und nach einem Schlaganfall kurzzeitig halbseitig gelähmten Vater habe er einen elektrisch gesteuerten Sessel gekauft, damit sein Vater habe eigenständig aufstehen können. Des Weiteren habe er Mitte 1996 einen Gebrauchtwagen kaufen müssen. Dieser Kauf sei notwendig gewesen, um seinen Vater zu Behandlungsterminen zu transportieren und um selbst, da keine günstigen Verkehrsanbindungen bestanden hätten, zeitsparend zum Schichtdienst zu gelangen, um dann seine Eltern in der so gewonnenen Freizeit versorgen zu können. Dieser Pkw habe 3 000 DM gekostet. Das Geld für den Kauf habe er sich von mehreren Bekannten geliehen. Diese hätten entgegen der mündlichen Vereinbarung unerwartet vorzeitig die Rückzahlung des Geldes gefordert. Diesem Rückzahlungsverlangen habe er nur mit dem entwendeten Geld vollständig nachkommen können. Er habe sich zur sofortigen Rückzahlung veranlasst gesehen, weil er sich durch seine Bekannten psychisch unter Druck gesetzt gefühlt habe. Seine Geldgeber hätten sich untereinander gekannt und ihm sinngemäß gesagt: "Wenn das mit dem Geld nicht hinhaut, wird dies im Bekanntenkreis weitergegeben". Außerdem sehe er Geldschulden als Ehrenschulden an und habe sie auch deshalb mittels der Zugriffe begleichen wollen.

5

Auf andere Weise habe er seine finanzielle Situation nicht verbessern können. Er habe sich bei seiner Verwaltung vergeblich um einen Kredit bemüht. Es sei ihm auch nicht gelungen, seinen Dispositionskredit von 2 000 DM aufzustocken. Das Geld aus seinen Sparverträgen (monatlich insgesamt 150 DM) habe er nach kurzer Zeit regelmäßig wieder abgehoben und zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen verwendet. Seine Eltern seien vermögenslos gewesen. Sein Vater habe lediglich Arbeitslosengeld bzw. -hilfe erhalten. Seiner Mutter habe aufgrund ihrer vorangegangenen Halbtagstätigkeit im Pfarramt nur eine kleine Rente bezogen.

6

Durch die Krankheiten seiner Eltern - seine Mutter sei inzwischen an Darmkrebs verstorben - und aufgrund der Tatsache, dass ihn seine ebenfalls mittellose Freundin, mit der er ein knappes Jahr in einer gemeinsamen Wohnung gelebt habe, im Juni 1996 verlassen habe, sei er damals seelisch stark belastet gewesen. Hinzu gekommen seien die finanziellen Probleme, sodass er aus dem Gleichgewicht geraten sei. Inzwischen habe er seine finanzielle Situation im Griff. Anfang 1997 seien seine Eltern von der Medikamentenzuzahlungspflicht befreit worden. Auch habe er sich selbst privat eingeschränkt.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des Beamten im Anschuldigungspunkt 1 als wiederholte vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gewürdigt. Das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) wiege sehr schwer und führe regelmäßig zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, wenn nicht anerkannte Milderungsgründe vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall.

8

2.

Hiergegen hat der Beamte durch seine Verteidigerin Berufung eingelegt mit dem Antrag, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die bei ihm festgestellten persönlichen Umstände rechtfertigten ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses; die Pflichtverletzung sei im Wesentlichen nicht eigennützig geschehen, zudem lägen erhebliche vertrauenserhaltende Persönlichkeitselemente vor.

9

Die familiäre Gesamtsituation - die schweren Erkrankungen beider Elternteile und die damit verbundenen Folgen - sowie der moralische und psychische Druck der überraschenden Rückforderung eines Privatkredits hätten ihn in eine seelische Zwangslage gebracht, die eine lähmende Wirkung auf den Vollzug seiner sittlichen Wertvorstellungen ausgelöst habe. Dem habe er damals nicht genügend Widerstandskraft entgegensetzen können.

10

Zudem sei er einer besonderen Versuchungssituation ausgesetzt gewesen. Er habe die Taten spontan und unüberlegt in einer Phase seelischer Verwirrung und wirtschaftlicher Not begangen. Im spontanen und unüberlegten Moment der Aneignung stellten neben Geld auch Gegenstände - Anstecknadeln und Münzen - für ihn einen Geldwert dar. Erst danach sei ihm bewusst geworden, dass die Verwertung schwierig bis unmöglich sei, sodass er - obwohl er kein Sammler sei - die Anstecknadeln und Münzen behalten habe. Der Zugriff auf diese Gegenstände schließe daher den Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage nicht aus.

11

Nach Entdeckung der Tat habe er weitere Entwendungen zugegeben und an ihrer Aufklärung wesentlich mitgewirkt. Auch habe er den Schaden wieder gutgemacht.

12

Sein Versagen sei nicht von krimineller Energie geprägt gewesen, sondern ausschließlich in einer Phase besonderer familiärer und finanzieller Belastungen erfolgt. Nach der Tatentdeckung am 1. November 1996 habe er sich einer Psychotherapie unterzogen. Seine Eltern seien inzwischen verstorben. Die negative Lebensphase, in der er sich befunden habe, habe er inzwischen vollständig überwunden. Im Hinblick auf seine lange Dienstzeit als Beamter, sein übriges tadelfreies Verhalten - auch als Staatsbürger - und seine stets überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen sei es gerechtfertigt, eine mildere Maßnahme zu verhängen.

13

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

14

1.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Weder in dem Antrag noch in der Begründung der von einer Rechtsanwältin verfassten Berufungsschrift gibt es ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen zum objektiven oder subjektiven Disziplinartatbestand angegriffen werden oder die Bewertung des Fehlverhaltens des Beamten als dienstpflichtwidrig in Frage gestellt wird. Der Beamte macht durch seine Verteidigerin allein Milderungsgründe, das heißt Zumessungserwägungen geltend. Dies gilt auch im Hinblick auf die Formulierung in der Berufungsbegründung, die Pflichtverletzung sei im Wesentlichen nicht eigennützig geschehen. Zwar könnte dies unter Umständen für eine unbeschränkte Berufung sprechen (vgl. zuletzt Urteil vom 27. September 2000 - BVerwG 1 D 63.99 - m.w.N.). Der Begriff "eigennützig" im Sinne des § 54 Satz 2 BBG wird vom Senat weit ausgelegt. Eigennützigkeit liegt bereits dann vor, wenn ein Beamter aus persönlichen Gründen tätig geworden ist (vgl. Urteil vom 24. November 1999 - BVerwG 1 D 68.98 - BVerwGE 113, 43 = Buchholz 253 § 18 BDO Nr. 1 = DokBer B 2000, 95 m.w.N.). Dies wird mit dem Rechtsmittel aber nicht in Zweifel gezogen, zumal mit der Berufungsbegründung Entgegenstehendes nicht vorgetragen wird. Der Hinweis auf mangelnde Eigennützigkeit steht zur Erläuterung der "bei dem Beamten festgestellten persönlichen Umstände" und soll - wie sich aus der gesamten nachfolgenden Rechtsmittelbegründung ergibt - die geltend gemachten mildernden Umstände zusätzlich belegen.

15

Der Senat ist bei der auf die Maßnahme beschränkten Berufung an die Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung der konkret festgestellten Pflichtverletzungen im Anschuldigungspunkt 1 als vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen gebunden; er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

16

2.

Die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme durch das Bundesdisziplinargericht ist nicht zu beanstanden.

17

Das Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) wiegt schwer. Wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 21. April 1999 - BVerwG 1 D 6.98 - zutreffend ausgeführt hat, stellt sich die Zueignung von Gegenständen im Rahmen einer zollamtlichen Beschau disziplinarrechtlich als Zugriff auf dienstlich anvertraute Güter dar. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Zollverwaltung ist im Rahmen der Zollabfertigung auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Gütern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle der ihrerseits zur zollamtlichen Überwachung berufenen Beamten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des Zollbetriebs unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (vgl. Urteil vom 21. April 1999 a.a.O.).

18

3.

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist in einem solchen Fall in der Regel nur möglich, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit aus objektiver Sicht noch nicht endgültig verloren. Keiner dieser Milderungsgründe ist hier jedoch gegeben.

19

a)

Dies gilt zunächst für den Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 9. Mai 2001 - BVerwG 1 D 22.00 - m.w.N.) kann von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn die Dienstverfehlung als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Beamten zu werten ist. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem schockbedingten Fehlverhalten führt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zugriffe des Beamten auf die zollamtlich anvertrauten Postsendungen Ausdruck eines schockartigen Erlebnisses waren. Dies steht für den Senat aufgrund der Anhörung des Beamten in der Hauptverhandlung fest.

20

Der Beamte befand sich zur Tatzeit (September bis 1. November 1996) nicht in einer psychischen Ausnahmesituation im Sinne des Milderungsgrundes. Zwar hat der Senat aufgrund der bisherigen Einlassungen des Beamten ursprünglich gewisse Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der damals durch die schweren Erkrankungen seiner Eltern, die Trennung von seiner langjährigen Freundin sowie die finanziell beengten Verhältnisse psychisch stark belastete Beamte durch die plötzliche Rückforderung des Privatdarlehens in Höhe von 3 000 DM für den Autokauf in eine schockartig ausgelöste psychische Zwangslage geraten sein könnte, in der er schockbedingt mehrfach versagte. Zur weiteren Sachaufklärung ist deshalb das persönliche Erscheinen des Beamten angeordnet worden. Aufgrund der Aussagen des Beamten in der zweiten Hauptverhandlung vor dem Senat - zu der ersten Hauptverhandlung war er nicht erschienen - ist für den Senat letztlich aber nicht ersichtlich, dass die Zugriffe auf die Postsendungen durch eine schockartig erlebte, unerwartete Darlehensrückforderung ausgelöst worden waren. Der Beamte hat sich vor dem Senat dahin eingelassen, er habe die 3 000 DM für den Erwerb des Gebrauchtwagens etwa Mitte Mai 1996 von "Disko-Freunden" als längerfristiges Darlehen erhalten. Anfang Juni 1996 hätten diese dann aber das Geld plötzlich wieder zurückhaben wollen. Für den Fall, dass er seiner Rückzahlungsverpflichtung nicht unverzüglich nachkommen sollte, hätten sie damit gedroht, diesen Umstand im "Bekanntenkreis" zu verbreiten. Um seine Schuldverpflichtung erfüllen zu können, habe er sich noch im Juni 1996 von Herrn Borrmann, einem damals fast 72-jährigen Bekannten seiner Eltern, insgesamt 5 000 DM - davon dienten 2 000 DM der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten - darlehensweise bar beschafft. Der Beamte hat zum Beweis hierfür einen von beiden Vertragspartnern unterschriebenen "Schuldschein" vom 23. Juni 1996 vorgelegt. Herr Borrmann habe von seinen, des Beamten, finanziellen Schwierigkeiten gewusst. Da Herr Borrmann Anfang September 1996 selbst Geld benötigt habe, u.a. zur Bezahlung von Heizungsarbeiten, habe er ihn, den Beamten, mit den Worten: "Wenn es möglich wäre...", vorzeitig um Rückzahlung des Darlehens gebeten. Daraufhin sei es zu den Dienstpflichtverletzungen gekommen.

21

Dieser Sachverhalt lässt nicht erkennen, dass der Beamte in der Zeit von September bis 1. November 1996 schockbedingt auf die Postsendungen zugegriffen hat. Schon im Hinblick auf die Nähe zum Tatzeitraum kann als unvorhergesehenes, schockauslösendes Ereignis nur die Darlehensrückforderung durch Herrn Borrmann in Betracht kommen. Auch wenn der Senat die gesamten Umstände dieses Vorganges, der in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung so erstmals vorgetragen worden ist, zugunsten des Beamten berücksichtigt (vgl. dazu § 87 Abs. 2 BDO), sind diese Umstände aber nicht geeignet, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür zu vermitteln, dass der Beamte damals ein Schockerlebnis hatte (vgl. zur Überzeugungsbildung hinsichtlich der Voraussetzungen anerkannter Milderungsgründe z.B. Urteil vom 9. Mai 2001 a.a.O. m.w.N.). Gegen die Auslösung eines seelischen Schocks spricht bereits der Umstand, dass es sich nach den unwiderlegbaren Einlassungen des Beamten nicht um die erste vorzeitige Darlehensrückforderung aus Anlass des Autokaufs gehandelt hat; es fehlt damit schon an einem Überraschungselement als besonderem Kennzeichen einer schockauslösenden Situation. Weiterhin fehlt es an der für ein Schockerlebnis erforderlichen Druckausübung. In der Bitte um vorzeitige Rückzahlung des Darlehens - "wenn dies möglich wäre" - war eher ein moralischer Appell zu sehen. Druckvoll in die Enge getrieben musste der Beamte sich nicht sehen. Es handelte sich nicht einmal um eine besonders dringlich erscheinende Rückforderung.

22

Mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für ein seelisches Schockerlebnis in Tatzeitnähe ist zu Gunsten des Beamten nach alledem allein dessen starke psychische Belastung, vor allem aufgrund der schweren Erkrankung seiner Eltern sowie deren Pflege- und Hilfsbedürftigkeit, zu berücksichtigen. Darin kann aber keine Ausnahmesituation im Sinne des Milderungsgrundes gesehen werden. Der Senat hat es bisher stets abgelehnt, dass auch fortdauernde seelische Belastungen für den Milderungsgrund ausreichen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass bei längerdauernder psychischer Belastung eher als in einer plötzlich auftretenden (vorübergehenden) Situation erwartet werden kann, dass der Betroffene die bei Kernpflichten besonders hohe Hemmschwelle pflichtwidrigen Verhaltens respektiert, indem er sich mit seiner Lage auseinandersetzt und dadurch vermeidet, den Ausweg in kriminellen Taten zu suchen (vgl. z.B. Urteil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 1 D 8.97 - m.w.N.).

23

b)

Der Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt dem Beamten ebenfalls nicht zugute. Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes liegen nur dann vor, wenn der ledige Beamte in der genannten Konfliktsituation auf die zollamtlich anvertrauten Postsendungen zugegriffen hat, um den notwendigen Lebensbedarf für sich zu sichern. Zur Feststellung einer wirtschaftlichen Notlage orientiert sich der Senat an den Regelsätzen der Sozialhilfe für laufende Leistungen zum Unterhalt. Voraussetzung für die Annahme des Milderungsgrundes ist weiter, dass dieser bei jeder einzelnen Tathandlung (Zugriffsakt) bejaht werden kann (stRspr, z.B. Urteil vom 9. Januar 1996 - BVerwG 1 D 47.95 -; Urteil vom 1. September 1999 - BVerwG 1 D 26.98 -, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es fehlt bereits an einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit. Aus den Angaben des Beamten vom 16. Dezember 1996 zu seinen damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen ergibt sich, dass ihm zur Tatzeit von seinem Bruttogehalt in Höhe von monatlich ca. 3 990 DM nach Abzug seiner laufenden Zahlungsverbindlichkeiten in Höhe von ca. 2 861 DM (600 DM Anwaltskosten waren erst nachträglich entstanden) insgesamt ca. 1 129 DM zum Lebensunterhalt verblieben. Dieser Betrag lag deutlich über dem damals geltenden Sozialhilferegelsatz für Baden-Württemberg in Höhe von 532 DM. Die in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Kontoauszüge lassen auch nicht erkennen, dass zum Tatzeitraum das Kreditlimit ausgeschöpft worden wäre.

24

c)

Auch der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden, einmaligen Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation kann dem Beamten nicht zugebilligt werden. Mit seinem Berufungsvorbringen, er sei bei seinen Taten "einer besonderen Versuchungssituation ausgesetzt gewesen", geht der Beamte offenbar davon aus, bei den einzelnen Tathandlungen handele es sich um Teilakte einer im Gesamtzusammenhang zu sehenden einmaligen Tat im Sinne des Milderungsgrundes. Zwar stellen die einzelnen Tathandlungen des Beamten ein einheitliches Dienstvergehen dar mit der Folge, dass alle festgestellten Pflichtverstöße in einem einzigen Verfahren und mit einer Disziplinarmaßnahme zusammenfassend zu ahnden sind. Der Milderungsgrund der "einmaligen" Augenblickstat knüpft aber nicht an die "Einheit des Dienstvergehens" an, sondern soll einem Beamten nur dann zugute kommen, wenn er einmalig, spontan und kurzschlussartig versagt hat (vgl. dazu Urteil vom 14. September 1999 - BVerwG 1 D 54.98 - m.w.N.). Daran mangelt es hier. Der Beamte hat fortgesetzt handelnd über einen Zeitraum von etwa zwei Monaten immer wieder auf zollamtlich anvertraute Postsendungen zugegriffen.

25

4.

Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung des Senats, dass bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art weder eine lange und im Übrigen unbeanstandete Dienstzeit noch die bisherige Unbescholtenheit oder eine nachträgliche Schadenswiedergutmachung - hierzu ist der Beamte ohnehin zivil- und beamtenrechtlich verpflichtet - ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen können (vgl. z.B. Urteil vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 D 72.96 - m.w.N.). Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beamte den Tatvorwurf bei seiner ersten Vernehmung sofort eingeräumt hat. Zwar ist ein Geständnis - auch wenn sein Gewicht unterschiedlich sein kann (vgl. dazu eingehend BGH, NJW 1998, 86 <89>) - grundsätzlich geeignet in einem Disziplinarverfahren als mildernder Gesichtspunkt berücksichtigt zu werden (vgl. z.B. Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 D 13.79 -; Urteil vom 23. Januar 1996 - BVerwG 1 D 39.95 -; Urteil vom 8. November 2000 - BVerwG 1 D 52.99 -). Bei einem als Zugriffsdelikt einzustufenden Dienstvergehen - wie hier -, bei dem nur bestimmte, von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen können, ist ein "Geständnis" eines Beamten jedoch nur dann disziplinar erheblich, wenn es sich u.a. als freiwillige, nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat darstellt (vgl. z.B. Urteil vom 30. September 1998 - BVerwG 1 D 84.97 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 18 = ZBR 1999, 201 = DokBer B 1999, 664 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Der Beamte war erst nachträglich geständig.

26

Soweit sich der Beamte schließlich darauf beruft, er habe seine Phase besonderer familiärer und finanzieller Belastungen inzwischen erfolgreich überwunden, kann dies ebenfalls nicht zu einer Milderung der Disziplinarmaßnahme führen. Der Milderungsgrund der Überwindung einer negativen Lebensphase vermag den eingetretenen Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht rückgängig zu machen; der Milderungsgrund findet deshalb bei Zugriffsdelikten - wie im vorliegenden Fall - keine Anwendung (stRspr, z.B. Urteil vom 15. September 1998 - BVerwG 1 D 90.97-, Urteil vom 20. Mai 1998 - BVerwG 1 D 74.97 -, jeweils m.w.N.).

27

5.

Mit dem erstinstanzlich bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Weist der Beamte nach, dass er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Erwerbsquelle bemüht hat, so kann ihm vom Bundesdisziplinargericht auf seinen Antrag bei fortbestehender Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Albers
Müller
Dörig