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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1998, Az.: BVerwG 1 D 8.97

Unbefugte Öffnung von Briefsendungen und Entwendung des Inhalts; Voraussetzungen für das Eingreifen von Milderungsgründen; Voraussetzungen für die Annahme einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat; Anforderungen an das Bestehen einer psychische Zwangslage; Berücksichtigung der Alkoholisierung des Beamten zur Tatzeit; Vereinbarkeit einer Disziplinarmaßnahme mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 8.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.10.1996 - AZ: IV VL 19/96

Prozessgegner

Postbetriebsassistent ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 8. Juli 1998
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Postbetriebsinspektorin Karin Stopfel
Postbetriebsassistent Torsten Flühr als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - M. -, vom 24. Oktober 1996 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Dem Postbetriebsassistenten ... wird das Ruhegehalt aberkannt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt.

Er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 24. Oktober 1996 entschieden, daß das jeweilige Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten um 1/20 auf die Dauer von 60 Monaten gekürzt wird. Es ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen, der auf einem rechtskräftigen, gegen den Ruhestandsbeamten erlassenen Strafbefehl beruht und den der Ruhestandsbeamte eingeräumt hat:

2

Anfang April 1995 wurde in der Postfiliale M. in der der damals noch aktive Beamte als Zu- und Rückschriftenbeamter Dienst leistete, eine sogenannte Fangbriefaktion durchgeführt. Im Rahmen dessen wurden am 5. April 1995 insgesamt vier an fiktive Empfänger adressierte Briefsendungen in den Postlauf gegeben. Die verschlossenen Briefe enthielten je einen 50-DM-Schein. Weil die Sendungen wegen der fiktiven Empfängerangaben nicht zugestellt werden konnten, gelangten sie noch am selben Tag in die Zu- und Rückschriftenstelle der Postfiliale. Dort öffnete der Ruhestandsbeamte gegen 14.00 Uhr einen verschlossenen gewöhnlichen und einen verschlossenen eingeschriebenen Brief, entwendete daraus je einen 50-DM-Schein und warf den Rest der Sendungen (Glückwunschkarten und Kuverts) klein zerrissen in einen Abfallbehälter. Beide Geldscheine wurden noch am selben Tag bei einer Durchsuchung in der vom Ruhestandsbeamten angemieteten Privatunterkunft in den Räumen der Postfiliale aufgefunden.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Ruhestandsbeamten als Verletzung seiner Dienstpflichten zu voller Hingabe an seinen Beruf, zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 54, § 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Diese wiege so schwer, daß bei einem aktiven Beamten an sich die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen wäre. Hier lägen jedoch die Voraussetzungen des Milderungsgrundes der einmaligen, unbedachten und persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten untadeligen Beamten vor. Der danach gebotenen Dienstgradherabsetzung entspreche bei einem Ruhestandsbeamten die Ruhegehaltskürzung. Der Verhängung dieser Maßnahme stehe § 14 BDO nicht entgegen.

4

2.

Hiergegen hat der Bundesdisziplinaranwalt fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag, dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen. Er ist der Ansicht, die Voraussetzungen des Milderungsgrundes seien nicht gegeben. Eine besondere Versuchungssituation habe nicht vorgelegen. Der Zugriff auf die Briefsendungen sei auch keine unüberlegte Spontanaktion gewesen. Der Ruhestandsbeamte habe abgewartet, bis er in der Dienststelle allein gewesen sei und habe anschließend alle Spuren der Tat beseitigt.

5

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg und führt bei dem Ruhestandsbeamten zur Aberkennung seines Ruhegehalts.

6

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

7

1.

Wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist, stellen die dem Ruhestandsbeamten zur Last gelegte unbefugte Öffnung zweier Briefsendungen und die Entwendung des Geldes aus den Briefen nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 18. März 1998 - BVerwG 1 D 88.97 m.w.N.) ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, daß er als aktiver Beamter grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung seines Dienstverhältnisses rechnen mußte. Bei einem Ruhestandsbeamten ist in diesem Fall gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen (stRspr, z.B. Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 77.97 - m.w.N.).

8

2.

Bei einem aktiven Beamten, der auf Beförderungsgut zugegriffen hat, ist die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur dann möglich, wenn in der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe die Annahme rechtfertigen, das Vertrauensverhältnis sei noch nicht endgültig zerstört. Für Ruhestandsbeamte, die als aktive Beamte ein Zugriffsdelikt begangen haben, kann nichts anderes gelten (Urteil vom 25. November 1997 a.a.O.). Die Voraussetzungen eines anerkannten Milderungsgrundes liegen jedoch nicht vor.

9

a)

Dies gilt - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - vor allem für den Milderungsgrund der einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat. Voraussetzung für diesen Milderungsgrund ist eine plötzlich entstandene besondere Versuchungssituation, in der der Beamte situationsbedingt versagt hat (Urteil vom 25. November 1997 a.a.O.). An einer besonderen Versuchungssituation fehlt es im vorliegenden Fall. Der Ruhestandsbeamte hat beide Briefsendungen während seiner Tätigkeit als Zu- und Rückschriftenbeamter an sich genommen und geöffnet. Der Umgang mit solchen Sendungen gehörte zu seinen alltäglichen Dienstgeschäften. Er hat damit bei Ausübung einer ihm vertrauten Tätigkeit versagt. Auch liegt kein von außen auf seine Willensbildung einwirkendes Ereignis vor, das ihn in Versuchung hätte bringen können, sich an den Briefsendungen zu vergreifen, so etwa ein plötzlich eintretender Bedarf oder der Einfluß einer Drohung, z.B. durch Gläubiger (Urteil vom 25. November 1997 a.a.O.). Solche Gründe sind von dem Ruhestandsbeamten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der von ihm erstmals im Berufungsverfahren angeführte Grund, er habe sich damals wegen der nachlässigen Bearbeitung des unzustellbaren Einschreibebriefs durch die Zustellerin in eine Streßsituation hineingesteigert, in der er situationsbedingt versagt habe, begründet keine besondere Versuchungssituation im Sinne des Milderungsgrundes. Als Beamter in der Zu- und Rückschriftenstelle war es gerade Teil seines Aufgabenbereichs, nichtzustellbare Sendungen entgegenzunehmen und weiter zu bearbeiten. Daß es dabei gelegentlich zu Meinungsverschiedenheiten mit anderen Mitarbeitern kommt, ist nicht außergewöhnlich.

10

b)

Das Fehlverhalten des Ruhestandsbeamten kann auch nicht auf eine psychische Zwangslage als Milderungsgrund zurückgeführt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats kann von der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation zu werten ist. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führt (Urteil vom 25. November 1997 a.a.O.). Dieser Milderungsgrund scheitert hier an mehreren Voraussetzungen. Zum einen ist nichts dafür ersichtlich, daß im Tatzeitraum bei dem damals aktiven Beamten ein Schockerlebnis eingetreten ist. Zum anderen fehlt es an einer psychischen "Ausnahmesituation". Der Ruhestandsbeamte hat allein Umstände vorgetragen, die eine fortdauernde psychische Belastung begründen können. So hat er vor dem Bundesdisziplinargericht geltend gemacht, er habe damals wohl aus Frustation gehandelt. Auch wenn er immer korrekt und pünktlich gearbeitet habe, habe nicht er, sondern hätten Kollegen ein Amt mit Zulage bzw. Leistungszulagen erhalten. Das könne der Grund dafür gewesen sein, daß sich in ihm etwas aufgestaut habe, was zur Tat geführt habe. Darin kann aber keine "Ausnahmesituation" gesehen werden. Der Senat hat es bisher stets abgelehnt, daß auch fortdauernde seelische Belastungen für den Milderungsgrund ausreichen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß bei länger dauernder seelischer Belastung eher als in einer plötzlich auftretenden (vorübergehenden) Situation erwartet werden kann, daß der Betroffene sich mit seiner Situation auseinandersetzt und vermeiden kann, den Ausweg in kriminellen Handlungen zu suchen (Urteil vom 25. November 1997 a.a.O.).

11

c)

Der Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage (vgl. dazu Urteil vom 6. Mai 1998 - BVerwG 1 D 45.97 -) kommt dem Ruhestandsbeamten schon deshalb nicht zugute, weil er mehrfach - zuletzt in der Hauptverhandlung vor dem Senat - angegeben hat, er habe damals keine finanziellen Probleme gehabt.

12

3.

Soweit sich der Ruhestandsbeamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat auf eine Alkoholisierung zur Tatzeit beruft, rechtfertigt dies ebenfalls nicht eine mildere Maßnahme als die Aberkennung des Ruhegehalts. Aufgrund der Berufungsbeschränkung ist der Senat an die dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts zugrundeliegende Feststellung gebunden, daß der Ruhestandsbeamte zur Tatzeit schuldfähig war. Bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme könnte deshalb nur eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit Berücksichtigung finden. Selbst wenn zugunsten des Ruhestandsbeamten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit unterstellt wird, könnte dies aber ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei einem aktiven Beamten die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigt, wenn es sich - wie hier - um die die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt. In diesem Fall kann und muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (stRspr, z.B. Urteil vom 20. Mai 1998 - BVerwG 1 D 74.97 - m.w.N.).

13

Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung des Senats, daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art weder eine lange unbeanstandete Dienstzeit noch gute dienstliche Beurteilungen, noch die Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarer Hinsicht ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen können (vgl. z.B. Urteil vom 2. April 1998 - BVerwG 1 D 4.98 - m.w.N.).

14

4.

Die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit kommt es regelmäßig nicht auf den Wert des Geldes an, das sich der Ruhestandsbeamte pflichtwidrig zugeeignet hat. In Beziehung zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Hat ein Beamter durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Dem entspricht beim Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht auf ihm zurechenbarem Verhalten. Die wirtschaftlichen Folgen der Aberkennung des Ruhegehalts werden im übrigen dadurch gemildert, daß der Ruhestandsbeamte in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird und (vorübergehend) einen Unterhaltsbeitrag erhält (vgl. dazu Urteil vom 25. November 1997 a.a.O. m.w.N.).

15

5.

Der Senat hat dem Ruhestandsbeamten gemäß § 77 Abs. 1 BDO einen Unterhaltsbeitrag bewilligt. Er ist einer finanziellen Unterstützung nicht unwürdig. Hierfür sprechen seine langjährige, beanstandungsfreie Dienstzeit sowie seine letzte positive dienstliche Beurteilung vom 3. August 1995. Der Ruhestandsbeamte ist der finanziellen Unterstützung in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Der Bewilligungszeitraum beträgt, wie üblich, sechs Monate. Weist der Ruhestandsbeamte nach, daß er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Arbeit oder Einkommensquelle bemüht hat, so kann ihm vom Bundesdisziplinargericht auf seinen Antrag bei fortbestehender Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Gödel
Müller