Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.04.1998, Az.: BVerwG 1 D 4.98
Briefberaubungen und Veruntreuungen dienstlich anvertrauter Gelder in einer Vielzahl von Fällen über einen Zeitraum von 8 Monaten; Verwendung des Geldes nicht zur Abwendung existentieller Not, sondern zur Beschaffung alkoholischer Getränke; Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.04.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 4.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 28997
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 25.11.1997 - AZ: II VL 29/97
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 21 SchwbG
- § 25 Abs. 2 SchwbG
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessführer
Postbetriebsassistent ..., geboren am ... in ...,
Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 2. April 1998
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Postbetriebsinspektor Benno Pietsch, Postbetriebsassistentin Monika Stibbe als ehrenamtliche
Richter
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - F. -, vom 25. November 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 25. November 1997 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es ist von den gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden Feststellungen ausgegangen, die das Amtsgericht Mannheim im rechtskräftigen Urteil vom 16. März 1997 gemäß § 267 Abs. 4 StPO durch Verweisung auf den zugelassenen Anklagesatz getroffen und mit dem es den Beamten wegen fortgesetzter Untreue, fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Verletzung des Postgeheimnisses zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt hat. Dem amtsgerichtlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt aus dem Anklagesatz zugrunde:
Der Beamte hat in seiner Eigenschaft als Briefzusteller im Bereich des Zustellstützpunkts M. aufgrund jeweils neu gefaßten Willensentschlusses folgende Straftaten begangen:
- 1.
Im Zeitraum von Dezember 1995 bis Juli 1996 hat er in mehreren Fällen Nachnahmebeträge entgegen der ihm bekannten Dienstpflicht, diese an die Postkasse abzuführen, einbehalten und für sich verwendet. Im einzelnen hat es sich dabei um folgende Fälle gehandelt:
- a)
im Dezember 1995 von Matthias W. gezahlter Betrag von 330,00 DM;
- b)
im Februar oder März 1996 von Gerd G. gezahlter Betrag von 103,00 DM;
- c)
im Mai 1996 von Werner F. gezahlter Betrag von 89,00 DM;
- d)
im Mai 1996 von O. gezahlter Betrag von ca. 100,00 DM;
- e)
im Mai oder Juni 1996 von K. gezahlter Betrag von 134,00 DM;
- f)
im Mai oder Juni 1996 von Hildegard K. gezahlter Betrag von ca. 143,00 DM;
- g)
im Juli 1996 von Werner F. gezahlter Betrag von 89,00 DM;
- h)
im Juni 1996 von O. gezahlter Betrag von 50,85 DM;
- i)
im Juni 1996 von Bernd T. gezahlter Betrag von 49,70 DM;
- j)
im Juli 1996 von Irmgard H. gezahlter Betrag von 113,00 DM;
- k)
im Juli 1996 von P. gezahlter Betrag von ca. 30,00 DM.
- 2.
Im Zeitraum von Ende Mai 1996 bis Ende Juli 1996 hat er mehrere Briefsendungen geöffnet, das darin enthaltene Bargeld entnommen, um es für sich zu verwenden, und die Briefe anschließend weggeworfen.
Im einzelnen hat er:
- a)
den am 20. Mai 1996 von Therese M. an Birgit G. gesendeten Brief geöffnet und den darin enthaltenen Betrag von 100,00 DM entnommen;
- b)
den am 5. Juni 1996 von Hanna K. Peter-Christian N. gesendeten Brief geöffnet und den darin enthaltenen Betrag von 40,00 DM entnommen;
- c)
den am 4. Juli 1996 von Maria H. an Hans H. gesendeten Brief geöffnet und den darin enthaltenen Betrag in Höhe von 60,00 DM entnommen;
- d)
den am 5. Juli 1996 von Hanna K. an Peter-Christian N. gesendeten Brief geöffnet und den darin enthaltenen Betrag von 50,00 DM entnommen;
- e)
den am 18. Juli 1996 von Hanna K. an Peter-Christian N. gesendeten Brief geöffnet und den darin enthaltenen Betrag von 5,00 DM entnommen,
- f)
einen zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im o.g. Zeitraum an F. gesendeten Brief geöffnet und den darin enthaltenen Betrag von 60,00 DM entnommen;
- g)
den zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im o.g. Zeitraum an M., gesendeten Brief geöffnet und den darin enthaltenen Betrag von 50,00 DM entnommen;
- h)
den zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im o.g. Zeitraum an Sp. gesendeten Brief geöffnet und den darin enthaltenen Betrag von 100,00 DM entnommen;
- i)
den zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im o.g. Zeitraum an G. gesendeten Brief geöffnet und den darin enthaltenen Betrag von 100,00 DM entnommen.
- 3.
Im Zeitraum vom 19. Juni 1996 bis 23. Juli 1996 hat er mehrere Briefsendungen geöffnet. Im einzelnen hat er:
- a)
zwischen dem 19. und 20. Juni 1996 den an Helmut W., gerichteten Brief geöffnet;
- b)
zwischen dem 19. und 20. Juni 1996 den von Alexander P., an Ingo P., gesendeten Brief geöffnet;
- c)
zwischen dem 22. und 24. Juni 1996 den von D. Z. an Sch. gesendeten Brief geöffnet;
- d)
zwischen dem 3. und 8. Juli 1996 den von Heidi H., an Rosemarie K. gesendeten Brief geöffnet;
- e)
zwischen dem 5. und 8. Juli 1996 den aus ... an Hedwig B., gesendeten Brief geöffnet;
- f)
zwischen dem 8. und 9. Juli 1996 den von Magret G. an Renate G. gesendeten Brief geöffnet;
- g)
zwischen dem 15. und 18. Juli 1996 den von K. an Hans R. gesendeten Brief geöffnet;
- h)
zwischen dem 15. und 18. Juli 1996 den aus dem Bereich 79664 an Gerda S. gesendeten Brief geöffnet;
- i)
zwischen dem 15. und 19. Juli 1996 den von Lyndsay B. .ristian S. gesendeten Brief geöffnet;
- j)
zwischen dem 15. und 19. Juli 1996 den von D. an Frank O. gesendeten Brief geöffnet;
- k)
zwischen dem 18. und 19. Juli 1996 den von Anna J. an Greta G. gesendeten Brief geöffnet;
- l)
zwischen dem 13. und 22. Juli 1996 den von Elisabeth F. an Michael W. gesendeten Brief geöffnet;
- m)
zwischen dem 22. und 23. Juli 1996 den aus I. an Karl U. gesendeten Brief geöffnet;
- n)
zwischen dem 22. und 23. Juli 1996 den von Sch. an Karin L. gesendeten Brief geöffnet.
Wie in dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts weiter ausgeführt ist, hat der Beamte eigenen Angaben zufolge das so erlangte Geld vorwiegend für Bier ausgegeben. Um Streitigkeiten mit seiner Ehefrau wegen deren übertriebener religiöser Aktivitäten aus dem Weg zu gehen, habe er häufig Gastwirtschaften aufgesucht. Er habe dadurch mehr Geld verbraucht, als ihm - auch aufgrund seiner damals noch ausgeübten Nebentätigkeit - zur Verfügung gestanden habe. So sei er auf den Gedanken gekommen, die ihm im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit anvertrauten Gelder zum Teil für sich zu behalten. Er habe zunächst damit angefangen, eingezogene Nachnahmebeträge vorübergehend für sich zu verwenden. Als ihm später die Sache über den Kopf gewachsen sei, habe er die Zahlscheine weggeworfen. Seit Mai/Juni 1996 habe er dann zusätzlich Briefsendungen geöffnet, in denen er Bargeld vermutet habe. Seine Frau, die zwischenzeitlich sein Geld verwaltet habe, habe ihm damals nur 50 DM Taschengeld im Monat gegeben. Das monatlich verfügbare Einkommen sei durch die Miete, Lebenshaltungskosten und Tilgung bestehender Kreditverpflichtungen stark eingeschränkt gewesen.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als eine vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Beamten zu voller Hingabe an seinen Beruf, zu uneigennützigem sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 BBG) gewürdigt und als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, daß die Höchstmaßnahme verhängt werden müsse. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor.
2.
Hiergegen hat der Beamte fristgerecht Berufung mit der Begründung eingelegt, aufgrund seiner auf den Postdienst beschränkten Ausbildung und als Schwerbehinderter habe er außerhalb des Postbetriebs kaum eine Chance, einen Arbeitsplatz zu finden. Eine Entfernung aus dem Dienst sei deshalb eine zu harte Maßnahme.
II.
Die Berufung des Beamten bleibt ohne Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Verhängung der Höchstmaßnahme durch das Bundesdisziplinargericht ist nicht zu beanstanden.
1.
Wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist, stellen die dem Beamten zur Last gelegten Briefberaubungen und Veruntreuungen dienstlich anvertrauter Gelder nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 12. März 1996 - BVerwG 1 D 37.95 -; Urteil vom 5. November 1996 - BVerwG 1 D 100.95 -, jeweils m.w.N.) ein so schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 i.V.m. § 54 Sätze 2 und 3 BBG) dar, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung seines Dienstverhältnisses rechnen muß.
2.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann hiernach nur in Betracht kommen, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Die Voraussetzungen eines solchen Milderungsgrundes liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere für den Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage.
Die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Zugriff zu dem Zweck erfolgt, eine existenzbedrohende Notlage zu mildern oder abzuwenden (stRspr, z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 - <BVerwGE 103, 177 [BVerwG 05.10.1994 - 1 D 31/94] = BVerwG DokBer B 1995, 75 = NVwZ-RR 1995, 287 = DÖD 1995, 194 = IÖD 1995, 22>). Zwar kann im vorliegenden Fall zugunsten des Beamten davon ausgegangen werden, daß er sich im Tatzeitraum (Dezember 1995 bis Juli 1996) in einer wirtschaftlichen Notlage befand, d.h. - gemessen an den Regelsätzen der Sozialhilfe - nicht mehr über das für sich und seine Familie notwendige Geld zum Lebensunterhalt verfügte. Die weiteren Voraussetzungen des Milderungsgrundes liegen jedoch nicht vor.
Die Verwendung des aus den Briefberaubungen und Veruntreuungen stammenden Geldes diente vorwiegend der Beschaffung alkoholischer Getränke und damit nicht der Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage. Dabei kann zugunsten des Beamten auch nicht eine mögliche Alkoholerkrankung berücksichtigt werden. Insoweit hätten dem Beamten anstelle des Zugriffs auf Beförderungsgüter und anvertraute Gelder andere Alternativen zur Verfügung gestanden. Er hätte mit seiner Ehefrau sprechen müssen, die zur Tatzeit sein Geld verwaltete und ihm monatlich nur etwa 50 DM Taschengeld überließ. Vor allem aber hätte er sich damals schon um die Durchführung einer Alkoholentziehungskur bemühen müssen. Dies war ihm auch möglich und zumutbar, wie durch die Tatsache belegt wird, daß er sich im Jahre 1997 einer offensichtlich erfolgreichen viermonatigen Entwöhnungstherapie unterzogen hat.
Der Milderungsgrund kommt aber auch aus einer anderen Erwägung nicht zum Tragen. Die mildere Bewertung des Fehlverhaltens hat ihren Grund darin, daß der betroffene Beamte in einer Konfliktsituation gehandelt, d.h. in einer Situation versagt hat, in der er keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf das anvertraute Gut und Geld gesehen hat, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und/oder seine Familie zu sichern. Eine solche Konfliktsituation als Ursache des Fehlverhaltens ist aber nur dann gegeben, wenn es sich um ein vorübergehendes, zeitlich begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Eignet sich der Beamte dagegen über einen längeren Zeitraum immer wieder - in Serie, wie hier - fremdes Geld oder fremde Gegenstände zu, um damit einen finanziellen Engpaß zu überbrücken, ist Ursache des Fehlverhaltens nicht mehr eine Konfliktsituation, die dazu geführt hat, daß der Beamte zum falschen Mittel der Behebung der Notlage gegriffen hat. Vielmehr setzt der Beamte dann gezielt die Zugriffe auf fremdes Eigentum ein, um damit über weitere "Einkünfte" neben seinem sonstigen Einkommen, das zur Befriedigung der finanziellen Bedürfnisse nicht ausreicht, verfügen zu können. Ein solches Fehlverhalten läßt keine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zu (Urteil vom 28. November 1995 - BVerwG 1 D 29.95 -).
3.
Bei der im vorliegenden Fall gegebenen sogenannten mittelbaren Beschaffungskriminalität, d.h. dem Zugriff auf Geld, um sich damit alkoholische Getränke zu kaufen, könnte zwar nach der Rechtsprechung des Senats eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht kommen (Urteil vom 12. März 1996 - BVerwG 1 D 49.95 -). Dies würde jedoch hier an der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nichts ändern. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn es sich - wie vorliegend - um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten eines Postzustellbeamten handelt. In diesem Fall kann und muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (Urteil vom 12. März 1996 a.a.O.).
Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung des Senats, daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art weder eine lange unbeanstandete Dienstzeit noch gute dienstliche Beurteilungen, noch die Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarer Hinsicht oder die nachträgliche Schadenswiedergutmachung - hierzu war der Beamte ohnehin zivilrechtlich verpflichtet - ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen können (vgl. z.B. Urteil vom 25. Jurii 1997 - BVerwG 1 D 72.96 - m.w.N.). Auch der Behindertenstatus des Beamten führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Falle eines schweren Dienstvergehens, das den endgültigen Vertrauensverlust des Beamten zur Folge hat, schützt eine Schwerbehinderung nicht vor der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG -), das bei einem Schwerbehinderten im Falle einer schwerwiegenden Pflichtverletzung weder eine außerordentliche Kündigung (vgl. § 21 SchwbG) noch - bei einem Beamten - die Entfernung aus dem Dienst ausschließt. Auch die Kündigungsschutz Vorschriften der §§ 15 ff. SchwbG kommen Beamten nicht zugute. Das Gesetz sieht in § 50 Abs. 2 Satz 1 lediglich bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung (§§ 31, 32 BBG) die vorherige Anhörung der Hauptfürsorgestelle vor. Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt werden soll (Urteil vom 12. Februar 1992 - BVerwG 1 D 2.91 - <BVerwG DokBer B 1992, 147>). Für diese Fälle - wie hier - ist lediglich der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 25 Abs. 2 SchwbG ein umfassendes Unterrichtungs- und Anhörungsrecht eingeräumt worden. Dem ist hier Genüge getan. Die Schwerbehindertenvertretung bei der Niederlassung Briefpost M. hatte sich mit Schreiben vom 6. November 1996 der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen den Beamten nicht widersetzt.
Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei kommt es weder auf den Geldbetrag an, den sich der Beamte pflichtwidrig zugeeignet hat, noch auf die finanziellen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für ihn und seine Familie. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Maßnahme. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen - auch im Hinblick auf die Tatsache, daß er nur über eine auf den Postdienst ausgerichtete Ausbildung als Postjungbote verfügt und schwerbehindert ist - ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (stRspr, z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -; Urteil vom 17. April 1996 - BVerwG 1 D 54.95 -, jeweils m.w.N.).
4.
Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Mayer
Müller