Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1992, Az.: BVerwG 1 D 2.91

Außerdienstliche Beleidigung; Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit während Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit; Außerdienstliche Trunkenheitsfahrt; Verantwortlichkeit des Beamten für sein Fehlverhalten; Entfernung aus dem Dienst nach mehrfacher einschlägiger strafgerichtlicher und disziplinargerichtlicher Vorbelastung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 2.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 19990
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 01.11.1990 - AZ: XIII VL 19/90

Fundstelle

  • DokBerB 1992, 147-153

Prozessführer

Postschaffner ... geboren am ... in ...

Amtlicher Leitsatz

Entgeltliche Nebentätigkeit als Taxifahrer während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit stellt auch ohne den konkreten Nachweis einer hierdurch eingetretenen Verzögerung der Genesung einen Verstoß gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) dar.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 12. Februar 1992
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter als Vorsitzender
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski
ferner
Zolloberinspektorin Christel Kühn, Fernmeldehauptwart Gregor Kucera als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 1. November 1990 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

a)

Ein gegen den Beamten wegen des Verdachts der Beleidigung eingeleitetes Strafverfahren wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Delmenhorst vom 8. Dezember 1986 gemäß § 153 a StPO nach Zahlung einer Auflage von 500 DM eingestellt.

2

b)

Wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr ist der Beamte durch Urteil des Amtsgerichts ... - vom 6. Dezember 1988 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 45 DM verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde mit einer Sperrfrist von 20 Monaten entzogen. Die strafmaßbeschränkte Berufung des Beamten hat das Landgericht ... durch Urteil vom 25. Mai 1989 mit der Maßgabe verworfen, daß die Geldstrafe auf 45 Tagessätze zu je 45 DM herabgesetzt wurde und die Fahrerlaubnissperre noch acht Monate betrug.

3

2.

In dem auch den Gegenstand der vorgenannten Strafverfahren betreffenden, vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    am 14. Oktober 1985 außerhalb des Dienstes unter Einfluß von Alkohol anläßlich der Feststellung seiner Personalien einen Polizeibeamten beleidigt hat;

  2. 2.

    in der Zeit vom 30. März bis 13. September 1987 eine nicht genehmigte Nebentätigkeit von mindestens 117 Stunden gegen ein Entgelt von 2.130 DM und die zeitweise unentgeltliche Überlassung eines Pkw für Fahrten aus privatem Anlaß ausgeübt hat und der vorstehend aufgeführten Nebentätigkeit am 21. August 1987 und mindestens in der Zeit vom 24. August bis 4. September 1987 nachging, obwohl er krank geschrieben war,

  3. 3.

    am 16. September 1987 eine Benachrichtigung über die Niederlegung eines Schriftstücks entgegen den Angaben auf der Zustellungsurkunde nicht zugestellt sowie

  4. 4.

    am 1. August 1988 gegen 16.45 Uhr mit einem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke mit einem Blutalkoholgehalt von 2,51 Promille nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.

4

3.

Das Bundesdisziplinargericht hat alle Anschuldigungspunkte - zu Anschuldigungspunkt 4 in gesetzlicher Bindung an die Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts ... - als erwiesen angesehen, den Beamten durch Urteil vom 1. November 1990 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

5

Das Dienstvergehen wiege so schwer, daß der Beamte nicht mehr im öffentlichen Dienst habe verbleiben können. Die einzelnen Pflichtverletzungen hätten zwar für sich allein und auch zusammen eine Dienstentfernung nicht zur Folge. Vielmehr führe die vom Beamten gezeigte Uneinsichtigkeit trotz einschlägiger Vorverurteilung und Warnungen in früheren Disziplinarentscheidungen zur disziplinaren Höchstmaßnahme. Sowohl in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 1977 als auch in dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 27. März 1983 sei dem Beamten deutlich gemacht worden, daß er sich künftig pflichtgemäß zu verhalten habe, wenn er nicht sein Beamtenverhältnis aufs Spiel setzen wolle. Die erneuten, zum Teil einschlägigen Verfehlungen machten deshalb nunmehr nach dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen die Höchstmaßnahme erforderlich.

6

4.

Zur Begründung seiner rechtzeitig eingelegten Berufung gegen das Urteil, mit der er einen Freispruch begehrt, macht der Beamte im wesentlichen geltend: Er sei seit Anfang der siebziger Jahre alkoholkrank. Seine ständigen Bemühungen, der Krankheit Herr zu werden, fänden in einer Vielzahl von Entziehungsbehandlungen, zuletzt vom 24. Januar bis 23. Juli 1989, in einer Vielzahl von Gesprächstherapien, dem Besuch von anonymen Alkoholikergruppen und ständiger ärztlicher Betreuung ihren Niederschlag. Nach einem fachärztlichen Gutachten sei davon auszugehen, daß eine genetisch verankerte Alkoholkrankheit vorliege die eine dauerhafte therapeutische Beeinflußbarkeit der Krankheit wenig wahrscheinlich mache. Die Krankheit dürfte zu einem großen Teil die Schuldfähigkeit ausschließen, auf jeden Fall begründe sie erheblich verminderte Schuldfähigkeit. Zum Beweis hierfür bezieht sich der Beamte auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten und das Zeugnis des behandelnden Arztes als sachverständigen Zeugen. Die verminderte Schuldfähigkeit sei in dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden. Unberücksichtigt geblieben sei auch die 60 %ige Schwerbehinderung des Beamten, die wiederum im wesentlichen auf seiner Alkoholerkrankung beruhe und eine erhöhte Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten erfordert hätte, an der es jedoch gefehlt habe. Es wäre ein Gebot der Fürsorge gewesen, ihn an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen, um ihm die Chance eines Neuanfangs zu geben. Das angefochtene Urteil wahre offensichtlich auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der verlange, daß die angeführten Vorfälle an seiner 28 Jahre währenden Dienstzeit gemessen würden. Im Hinblick darauf seien die Verfehlungen, bei denen es sich überwiegend um Vorfälle handele, die mit seinem Dienstbereich nichts zu tun hätten, von geringer Bedeutung. Die Strafen für die alten Verfehlungen seien durch Gehaltskürzungen und sonstige Disziplinarmaßnahmen bereits verbüßt worden. Die Addition aller Vorfälle führe im Ergebnis zu einer unzulässigen Doppelbestrafung. Das Bundesdisziplinargericht habe auch nicht beachtet, daß die angeführten Verstöße alle nur fahrlässig begangen worden seien und Auswirkungen der zugrundeliegenden Alkoholkrankheit gewesen seien. Die Gehaltskürzungen hätten ihn geradezu dazu gezwungen, einen Nebenjob zu suchen als einzige legale Möglichkeit, den finanziellen Standard zu halten und die insbesondere durch die Scheidung entstandenen Schulden weiter abzutragen.

7

Die Hauptfürsorgestelle für Schwerbehinderte sei entgegen § 50 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes im Hinblick auf die beabsichtigte Entlassung des Beamten nicht gehört worden. Auch sei der Inhaber der Firma D. nicht als Zeuge vernommen worden. Die Feststellung des Disziplinargerichts über den Umfang der Nebentätigkeit beruhe daher im wesentlichen auf nicht nachgewiesenen Annahmen. Der Einzelfall der Nichtzustellung einer Benachrichtigung reiche zudem nicht aus, um die Unzuverlässigkeit des Beamten festzustellen.

8

II.

Die Berufung führt nicht zum Erfolg.

9

Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist unbeschränkt mit der Folge, daß der Senat den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen hat.

10

1.

Das Verfahren weist keine Mängel auf. Der ordnungsgemäßen Durchführung des Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, daß die Hauptfürsorgestelle für Schwerbehinderte nicht gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 Schwerbehindertengesetz angehört wurde. Die Frage, ob unter die Anhörungspflicht auch die Entfernung aus dem Dienst im Wege des Disziplinarverfahrens fällt, wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. So wird die Auffassung vertreten, daß die Einschaltung der Hauptfürsorgestelle auch erforderlich sei, wenn ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des Disziplinarverfahrens entlassen werden soll (Willrodt/Gotzen/Neumann, Schwerbehindertengesetz, 7. Aufl., 1988, § 50 Rz. 15, 17). Andererseits wird hinsichtlich der Entlassung schwerbehinderter Beamter nur auf die §§ 31 und 32 des Bundesbeamtengesetzes Bezug genommen und auf die insoweit bestehenden Pflichten der Entlassungsbehörde, nicht aber auf disziplinarrechtliche Regelungen (Cramer, Schwerbehindertengesetz, 4. Aufl., 1992, § 50 Rz. 7 und 8; Rewolle/Dörner, Schwerbehindertengesetz, Stand: 1. März 1991, § 50 Anm. III). Der Senat hält die letztgenannte Meinung für zutreffend. Im Disziplinarverfahren kann der Dienstherr nicht als Entlassungsbehörde tätig werden, sondern die Entscheidung liegt originär beim Disziplinargericht. Es geht hier nicht um die Verwaltungsmaßnahme der Entlassung, sondern um eine gerichtliche Entscheidung, durch die eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden soll. Diese kann die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge haben, ist selbst aber keine Entlassung im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift scheidet daher im vorliegenden Verfahren aus.

11

2.

Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Beamten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und der übrigen zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:

12

a)

Beleidigung eines Polizeibeamten am 14. Oktober 1985

13

Am 14. Oktober 1985 gegen 0.55 Uhr ließ sich der Beamte von einer Familienfeier mit einem Taxi zu seiner Wohnung fahren. Als er den Fahrpreis mit einem Euroscheck bezahlen wollte, kam es zu einer Auseinandersetzung mit der Taxifahrerin, die über Funk eine Polizeistreife rief. Die beiden eintreffenden Polizisten überprüften die Personalpapiere des Beamten. Dabei beschimpfte er einen der Beamten mit den Worten: "Du Schwein, Du Arschloch, Du Drecksack."

14

Der Beamte bestreitet den Sachverhalt nicht und erklärt, daß er den Vorfall auf zuvor konsumierten Alkohol zurückführt.

15

b)

Nicht genehmigte entgeltliche Nebentätigkeit in der Zeit vom 30. März bis 13. September 1987 und zeitweise Ausübung dieser Nebentätigkeit trotz krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit

16

Der Beamte übte im Jahre 1987 eine nicht genehmigte Nebentätigkeit bei der Firma D. aus. Ausweislich der von dem Beamten unterschriebenen Quittungen erhielt er für folgende Zeiten die jeweils angegebenen Vergütungen:

ZeitraumStundenVergütung
30. März bis 12. April 198717170 DM
27. April bis 10. Mai 198720200 DM
11. Mai bis 23. Mai 198720200 DM
9. Juni bis 21. Juni 198720200 DM
22. Juni bis 5. Juli 198720200 DM
6. Juli bis 18. Juli 198720200 DM
20. Juli bis 15. August 1987400 DM
17. August bis 13. September 1987420 DM
24. August bis 4. September 1987140 DM
17

Außerdem wurde ihm als Entgelt für seine Tätigkeit zeitweise ein Pkw kostenlos zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt.

18

Nach der dienstlichen Auskunft des Amtsvorstehers des Postamtes ... war der Beamte u.a. vom 27. April bis 3. Mai, vom 6. bis 12. Juli, vom 12. August bis 4. September und vom 9. bis 15. September 1987 gemäß vorliegender Krankmeldungen dienstunfähig erkrankt. Auf diese Zeiträume entfallen entsprechend der oben aufgeführten Aufstellung Vergütungen (27. April bis 10. Mai 1987: 200 DM, 6. Juli bis 18. Juli 1987: 200 DM, 17. August bis 13. September 1987: 420 DM und 24. August bis 4. September 1987: 140 DM).

19

Außerdem wurde er am 21. August 1987 (ebenfalls ein Krankentag) gegen 13.00 Uhr von Zeugen beobachtet, wie er auf dem Gelände der Firma R. ein Lieferfahrzeug der Firma D. belud und kurz vor 14.00 Uhr mit dem Fahrzeug vom Firmengelände wegfuhr.

20

Der Beamte hat sich während der Untersuchung zu diesem Vorwurf dahin gehend eingelassen, er habe nicht gewußt, daß er die Nebentätigkeit anzeigen bzw. genehmigen lassen müsse; auch andere Kollegen hätten solche Tätigkeiten nicht angezeigt. Außerdem habe er sich damals in einer finanziellen Notlage befunden. Wegen früherer Verfehlungen sei sein Gehalt gekürzt worden, außerdem habe er Kredite zurückzahlen müssen, so daß ihm für den Lebensunterhalt nur 300 DM im Monat verblieben seien.

21

Er erkenne zwar die Unterschriften unter den Quittungen für die Arbeitsentgelte an. Diese Quittungen enthielten jedoch nur Beschäftigungszeiträume und keine exakten Arbeitszeiten. Er könne mit Sicherheit sagen, daß er während seiner Krankheit nicht gearbeitet habe, mit Ausnahme des 21. August 1987. An diesem Tage habe er Arzneimittel ausgefahren, obwohl er krank geschrieben gewesen sei.

22

Diese Einlassungen des Beamten können ihn jedoch nicht entlasten. Fest steht zunächst - und dies wird von dem Beamten auch nicht bestritten -, daß er während der weiter oben angegebenen Zeiträume für die Firma D. ohne Wissen seines Dienstherrn tätig war.

23

Die Einlassung des Beamten, er habe in den Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit nur am 21. August 1987 eine entgeltliche Nebentätigkeit ausgeübt, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Hiernach bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, daß der Beamte zumindest während derjenigen Krankheitszeiten, die weitgehend mit den durch die Quittungen belegten Tätigkeitszeiträume identisch sind, einer entgeltlichen Nebentätigkeit nachgegangen ist, da eine Entlohnung nur für geleistete Dienste zu erfolgen pflegt. Dies trifft zunächst für die Krankheitsperiode vom 12. August bis 4. September 1987 zu, in der er laut Quittung vom 24. August bis 4. September 1987 einen Betrag von 140 DM verdient hat. Für die Zeit vom 17. August bis 13. September 1987 liegt eine weitere Quittung vor, die einen Verdienst von 420 DM ausweist. Würde man der Einlassung des Beamten folgen, könnte er eine Nebentätigkeit während dieses durch Quittungen belegten Zeitraums nur in der Zeit seiner Dienstfähigkeit vom 5. bis 8. September 1987 ausgeübt haben. Eine zeitlich derart begrenzte Tätigkeit hätte jedoch nicht zu einem so hohen Nebenverdienst führen können. Gleiches gilt auch für die Krankheitszeiten vom 27. April bis 3. Mai und vom 6. bis 12. Juli 1987, da der Beamte für Tätigkeiten in den beiden letztgenannten Zeiträumen mit Quittungen vom 10. Mai und 18. Juli 1987 für jeweils zwei zurückliegende Wochen Lohn erhalten hat.

24

c)

Nichtzustellung einer Benachrichtigung

25

Der Beamte hatte am 16. September 1987 ein Schriftstück mit Postzustellungsauftrag zuzustellen. Er traf die Empfängerin nicht an und vermerkte in der Postzustellungsurkunde, daß er die Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung - wie bei gewöhnlichen Briefen üblich - in den Hausbriefkasten eingelegt habe. Die von ihm ordnungsgemäß ausgefüllte Benachrichtigung warf er jedoch entgegen der Beurkundung nicht in den Hausbriefkasten. Sie wurde am selben Tag um 14.00 Uhr in dem Verteileraufsatz des Zustelltisches des Beamten gefunden.

26

Der Beamte behauptet, er sei überlastet gewesen, weil er an diesem Tage in einem neuen Zustellbezirk eingesetzt worden sei und sehr viel Post vorgelegen habe. Er habe den Benachrichtigungszettel auch nicht am selben Tag bei der Bearbeitung der nicht zustellbaren Sendungen vorgefunden, und erst am nächsten Tag sei ihm vorgehalten worden, daß er den Zettel wieder mitgebracht habe.

27

d)

Außerdienstliche Trunkenheitsfahrt am 1. August 1988

28

Das seit dem 25. Mai 1989 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts ... - vom 6. Dezember 1988 beruht auf den folgenden, im Disziplinarverfahren gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden, tatsächlichen Feststellungen:

"Am Montag, dem 1.08.1988, gegen 16.45 Uhr, befuhr der Angeklagte in S. und an anderen Orten, nachdem er zuvor Alkohol in erheblichem Umfange, im einzelnen nicht mehr genau feststellbarer Menge, zu sich genommen hatte, im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit mit einem Blutalkoholgehalt von 2,51 g Promille mit einem Pkw Honda Civic mit dem amtlichen Kennzeichen ... öffentliche Straßen. Ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB läßt sich zu seinen Gunsten nicht sicher ausschließen. Bei entsprechender Sorgfalt hätte der Angeklagte ohne weiteres erkennen können und müssen, daß er aufgrund des vorangegangenen Alkoholgenusses eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 g Promille haben werde. Er handelte insoweit fahrlässig ..."

29

Der Beamte hat den von dem Strafgericht festgestellten Sachverhalt anerkannt und erklärt, daß er ihm nichts weiter anzumerken habe.

30

3.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beamte durch die Beleidigung eines Polizeibeamten (Anschuldigungspunkt 1) seiner Pflicht zuwidergehandelt, außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern (§ 54 Satz 3 BBG).

31

Durch die nicht genehmigte entgeltliche Tätigkeit bei der Firma D. im Zeitraum vom 30. März bis 13. September 1987 (Anschuldigungspunkt 2) hat der Beamte gegen die Bestimmungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 BBG in Verbindung mit § 5 BNV verstoßen.

32

Darüber hinaus hat er durch die zeitweise Ausübung dieser Tätigkeit während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf verletzt (§ 54 Satz 1 BBG). Wenn er auch durch die Nebentätigkeit seine Dienstunfähigkeit nicht nachweisbar hinausgezögert hat, so war jedenfalls die Aufnahme der anstrengenden Tätigkeit eines Taxifahrers generell geeignet, seine alsbaldige und nachhaltige Genesung zu verhindern. Der Beamte, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gemäß § 54 Satz 1 BBG gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Dazu gehört, daß er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt. Hält er sich bereits für imstande, Dienstleistungen auch nur in beschränktem Umfange zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie nicht seinem Dienstherrn anbietet, der ihm das Gehalt weiterzahlt und ihm aus Anlaß der Krankheit soziale Vorteile gewährt, sondern ohne Wissen seines Dienstvorgesetzten bei Dritten arbeitet, bei denen er Fürsorge und Schutz nicht erwartet, indessen eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit sieht (BDH, Urteile vom 6. Dezember 1961 - BDH 1 D 32.60 - <BDH Dok.Ber. 1962, 1770>; vom 7. August 1963 - BDH 1 D 25.62 - <BDH Dok.Ber. 1964, 2202>; vom 7. November 1963 - BDH 1 D 32.63 - <BDH Dok.Ber. 1964, 2278> und vom 13. Januar 1965 - BDH 3 D 19.64 -; Köhler/Ratz, BDO, Einl. B. II. 5, Anm. 14 a.E.).

33

Abweichend von der Vorinstanz vermag der Senat in der nicht erfolgten Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung eines mit Postzustellungsauftrag zuzustellenden Schriftstücks (Anschuldigungspunkt 3) ein pflichtwidriges Verhalten des Beamten mit disziplinarer Relevanz allerdings nicht festzustellen. Jeder Beamte ist Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen und macht gelegentlich Fehler, die eine Verwaltung vernünftigerweise in Kauf nehmen muß. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes hat deshalb regelmäßig nur eine im ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand. Um ein nachlässiges Gesamtverhalten als in disziplinarrechtlicher Hinsicht pflichtwidrig zu kennzeichnen, bedarf es des Nachweises mehrerer einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgehen und nicht auf bloßes Unvermögen zurückzuführen sind (BDHE 7, 97; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 BVerwG 1 D 40.90 - <BVerwG Dok.Ber. B 1991, 261>; Claussen/Janzen, BDO, 6. Aufl., Einl. C, Anm. 12). Eine solche Häufung von Mängeln kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Selbst wenn es sich bei den im Rahmen der Zustelltätigkeit zu beachtenden Vorschriften um Pflichten im Kernbereich der dienstlichen Tätigkeit handelt, die wegen ihrer Bedeutung einer besonderen Beachtung bedürfen, kann dem einmaligen Versagen des Beamten, für das er unwiderlegt arbeitsmäßige Überlastung und die an dem betreffenden Tage erfolgte Übernahme eines neuen Zustellbezirks verantwortlich macht, die Qualität pflichtwidrigen Verhaltens mit disziplinarer Relevanz im vorliegenden Fall nicht beigemessen werden. Der Beamte ist deshalb von diesem Anschuldigungspunkt freizustellen.

34

Durch die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt (Anschuldigungspunkt 4) hat der Beamte nicht nur erneut gegen das Strafgesetz, sondern auch gegen seine Pflicht zu achtungsgerechtem Verhalten außerhalb des Dienstes verstoßen (§ 54 Satz 3 BBG).

35

4.

Der Beamte ist für die festgestellten Pflichtverletzungen verantwortlich. Bezüglich der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt steht dies bindend fest (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO).

36

Im übrigen geht der Senat zwar davon aus, daß der Beamte zur Tatzeit alkoholkrank war, hält es jedoch für erwiesen, daß diese Erkrankung keinen schuldausschließenden Einfluß auf das ihm vorgeworfene Verhalten hatte. Alkoholismus begründet, wie der Senat bereits mehrfach festgestellt hat, keine generelle Schuldunfähigkeit (z.B. Urteile vom 11. Januar 1984 - BVerwG 1 D 1.83 -, BVerwG, Dok.Ber. B 1984, 91; vom 13. Januar 1987 - BVerwG 1 D 147.85 - und vom 14. Januar 1987 - BVerwG 1 D 77.86 -). Nur wenn der Beamte bei seinen Verfehlungen stark angetrunken gewesen wäre, könnte seine Verantwortlichkeit zweifelhaft sein. Hierfür ist indes nichts ersichtlich.

37

Die Beleidigung hat der Beamte zwar in alkoholisiertem Zustand begangen, sein sonstiges Verhalten bei diesem Vorfall widerspricht jedoch einer zum Ausschluß der Verantwortlichkeit führenden Bewußtseinstrübung. Immerhin war er nach seinen Angaben noch "so klar", daß er der Taxifahrerin anstelle von nicht mehr vorhandenem Bargeld einen Euroscheck anbot, also durchaus noch folgerichtig denken und handeln konnte. Zu seinen Gunsten kann jedoch unterstellt werden, daß er zur Tatzeit infolge seines alkoholisierten Zustands nur vermindert schuldfähig war.

38

Bezüglich der ihm vorgeworfenen ungenehmigten Nebentätigkeit, zum Teil während Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit ist ein Zusammenhang mit der Alkoholerkrankung des Beamten nicht erkennbar, so daß insoweit von voller Schuldfähigkeit auszugehen ist. Abweichend vom Bundesdisziplinargericht hält der Senat allerdings nicht nur eine vorsätzliche Verletzung der Pflicht des Beamten zur vollen Hingabe an den Beruf, sondern auch eine vorsätzliche Verletzung seiner Pflicht zur Genehmigung der Nebentätigkeit für erwiesen. Der Beamte beantragte nämlich die Genehmigung, nachdem er am 21. August 1987 von den Zeugen B. und H. bei Ausübung der Nebentätigkeit beobachtet und von dem Zeugen B. mit den Worten: "Herr ... haben Sie mir nichts zu sagen?" angesprochen worden war. Da aus diesem Gespräch kein Hinweis auf die Genehmigungspflicht der von den Zeugen beobachteten Tätigkeit zu entnehmen war, läßt der danach erfolgte Genehmigungsantrag nur den Schluß zu, daß der Beamte die Genehmigungspflicht kannte, jedoch hoffte, wegen seiner angespannten wirtschaftlichen Situation - wie er selbst einräumt - diese Nebentätigkeit ohne Anzeige ausüben zu können. Daraus folgt, daß ihm die Nichtbeachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§ 65 BBG in Verbindung mit § 5 BNV) als vorsätzliche Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.

39

Aufgrund der für den Senat erwiesenen Verantwortlichkeit des Beamten für die ihm vorgeworfenen Verfehlungen trotz Alkoholkrankheit war dem Beweisantrag des Beamten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes zur Klärung der Schuldfähigkeit nicht zu folgen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).

40

Insgesamt hat der Beamte durch sein Verhalten teils vorsätzlich, teils fahrlässig ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBC begangen. Die Dienstvergehensqualität der außerdienstlichen Beleidigung ergibt sich hierbei vor allem aus der wiederholten Mißachtung der Ehre Dritter, nachdem der Beamte bereits früher wegen Beleidigung bestraft worden war.

41

5.

Das Dienstvergehen führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

42

Die Disziplinarmaßerwägungen des Bundesdisziplinargerichts sind in vollem Umfang zutreffend. Die Einzelverfehlungen würden zwar, für sich betrachtet, die Höchstmaßnahme noch nicht rechtfertigen. Entscheidend ist jedoch, daß sich der Beamte bisher weder durch gerichtliche Strafen noch durch schwerwiegende Disziplinarmaßnahmen dauerhaft hat beeindrucken lassen. Er ist nämlich wie folgt strafrechtlich und disziplinarrechtlich bereits früher in Erscheinung getreten:

43

a)

Durch Urteil des Jugendschöffengerichts ... vom 6. August 1968 wurde er wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu 18 Tagen Gefängnis ohne Bewährung verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von vier Monaten entzogen.

44

b)

Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 20. Dezember 1971 wurde der Beamte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr und wegen Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 1.000 DM verurteilt; die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von zehn Monaten entzogen.

45

c)

Wegen der vorgenannten Straftat verhängte der Amtsvorsteher des Postamts ... gegen den Beamten durch Disziplinarverfügung vom 14. August 1972 eine Geldbuße von 150 DM.

46

d)

Wegen alkoholbedingter Pflichtverletzungen als Zusteller sowie weiterer innerdienstlicher Trunkenheitsfälle verhängte der Amtsvorsteher durch Disziplinarverfügung vom 28. August 1974 gegen den Beamten eine Geldbuße von 300 DM.

47

e)

Durch Urteil des Schöffengerichts ... vom 9. Juli 1974 wurde der Beamte wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (Trunkenheitsfahrt und Widerstand gegen Polizeibeamte) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung sowie Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 15 Monaten verurteilt.

48

f)

Wegen der vorgenannten Straftat sowie wegen Trunkenheit im Dienst und damit im Zusammenhang stehender Störungen des Dienstbetriebes wurde der Beamte zunächst durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 18. August 1976 aus dem Dienst entfernt. Der erkennende Senat milderte durch Urteil vom 19. Juli 1977 die Disziplinarmaßnahme und versetzte den Beamten in das Amt eines Postschaffners.

49

g)

Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 27. November 1980 wurde der Beamte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten entzogen.

50

h)

Wegen der vorgenannten Straftat sowie wegen verspäteten Dienstantritts und Dienstausübung unter starkem Alkoholeinfluß sowie unerlaubter Zurückstellung von Post- und Zahlungsanweisungen von der Zustellung in insgesamt sieben Fällen an drei Tagen verhängte das Bundesdisziplinargericht gegen ihn durch Urteil vom 27. Januar 1983 eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Jahren.

51

Nachdem der Beamte trotz mehrfacher gerichtlicher Bestrafungen und wiederholter eindringlicher disziplinarer Maßnahmen, die ihm die dienstrechtlichen Konsequenzen erneuten Versagens deutlich gemacht hatten, noch während der Vollstreckung der zuletzt gegen ihn verhängten Maßnahme wiederum seine Beamtenpflichten verletzt hat, ist nunmehr nach dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen die Entfernung aus dem Dienst unvermeidbar.

52

Die völlige Unbelehrbarkeit des Beamten ergibt sich insbesondere aus den wiederholten alkoholbedingten Straftaten und innerdienstlichen Pflichtverletzungen, die eine so ungünstige Zukunftsprognose schaffen, daß das Verbleiben des Beamten im Dienst seinem Dienstherrn und der Beamtenschaft nicht weiter zugemutet werden kann. Das gilt um so mehr, als auch das jetzige Dienstvergehen von erheblichem Gewicht ist. Im Vordergrund steht hierbei neben der wiederholten außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt die Ausübung der Nebentätigkeit in Zeiten, in denen der Beamte krank geschrieben war. Durch dieses Versagen im innerdienstlichen Bereich wird das Persönlichkeitsbild eines unzuverlässigen und dem Dienstherrn schlechterdings nicht mehr zumutbaren Beamten abgerundet.

53

Anhaltspunkte dafür, daß sich aus einer etwaigen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem alkoholkranken Beamten eine mildere Bewertung des Dienstvergehens ergeben könnte, liegen nicht vor. Die mangelnde Flexibilität des Dienstherrn im Einsatz des Beamten auf anderen Dienstposten hat der Beamte selbst zu vertreten. Dies ergibt sich aus mehreren Beurteilungen, in denen festgestellt wird, daß seine geringe Einsatzbereitschaft, das anmaßende, teilweise aggressive Auftreten und die Unzuverlässigkeit in der Erledigung seiner Dienstgeschäfte weder durch ständige Ermahnungen und Belehrungen noch durch anderweitige Einsätze habe geändert werden können. Der Beamte konnte daher zeitweise nur noch im Innendienst beschäftigt werden, wo er ebenfalls keine befriedigenden Leistungen erbrachte. Nicht der Dienstherr, sondern der Beamte hat es daher zu vertreten, wenn eine aus dessen Sicht günstige Veränderung des dienstlichen Umfelds nicht erfolgt ist.

54

Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst verstößt ferner nicht gegen das auch im Disziplinarrecht geltende Verhältnismäßigkeitsprinzip. In Anwendung dieses Grundsatzes sind in Beziehung zu setzen die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die verhängte Disziplinarmaßname. Unter diesem Blickwinkel ist die hier getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Ist ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten achtungs- und vertrauensunwürdig geworden und fehlt damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig, weil sie auf ihm zurechenbarem Verhalten beruht (st.Rspr., z.B. BVerwGE 76, 87 <89>[BVerwG 08.06.1983 - 1 D 112/82]; Urteile vom 6. September 1988 - BVerwG 1 D 17.88 -; vom 5. Oktober 1988 - BVerwG 1 D 124.87 - <BVerwG Dok.Ber. B 1988, 331>; vom 24. April 1991 - BVerwG 1 D 70.90 -; vom 16. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 13.89 -). Weder die lange Dienstzeit noch die Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten rechtfertigen deshalb unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein Absehen von der Höchstmaßnahme.

55

Weitere Gründe, die eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erlauben könnten, sind nicht erkennbar, insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß eine negative Lebensphase des Beamten nunmehr abgeschlossen ist und deshalb künftig weitere, insbesondere alkoholbedingte Pflichtverletzungen ausgeschlossen werden können.

56

6.

Mit Rücksicht auf den Antrag des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO mußte der Senat prüfen, ob der dem Beamter durch das Bundesdisziplinargericht bewilligte Unterhaltsbeitrag herabzusetzen ist. Trotz des vom Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegebenen Nebenverdienstes von maximal 140 DM pro Woche seit 10. Januar 1992 hält der Senat den Beamten eines Unterhaltsbeitrags in der vom Bundesdisziplinargericht zuerkannten Höhe für bedürftig, zumal der Beamte vorgetragen hat, daß die Höhe des Nebenverdienstes erheblichen Schwankungen unterliegt und ein festes Arbeitsverhältnis nicht besteht. Bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag hat es deshalb sein Bewenden.

57

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Sträter
Gödel
Czapski