Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.05.1998, Az.: BVerwG 1 D 74.97
Vorübergehende Verwendung amtlich anvertrauten Geldes für private Zwecke; Voraussetzungen für das Eingreifen von Milderungsgründen; Anforderungen an die Qualifizierung des Dienstvergehens als einmalige, persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat; Auswirkungen der Alkoholisierung des Beamten zur Tatzeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.05.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 74.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 29080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 20.06.1997 - AZ: II VL 12/97
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Posthauptsekretär ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, in der öffentlichen Hauptverhandlung hat
am 20. Mai 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner Bundesbankobersekretär Walter Schell, Posthauptschaffner Reinhold Pappert als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - F. -, vom 26. Juni 1997 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf 75 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts heraufgesetzt wird.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 31. März 1996 gegen 5.00 Uhr während der Einweisungszeit in der Wertstelle des Sachgebiets ... bei der Niederlassung K. die Wertsendung Nr. ... der Schweizerischen Kreditanstalt mit dem Inhalt von 300.000 FF in Banknoten aus dem Tresor der Wertstelle entwendet hat.
Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Beamte mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 14. Oktober 1996 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten mit Urteil vom 26. Juni 1997 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf sechs Monate bewilligt. Das Bundesdisziplinargericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Am Samstag, dem 30. März 1996 erhielt die Wertstelle Niederlassung K. gegen 18.00 Uhr mit dem planmäßigen Versand aus B. (...) kommend die Wertsendung ... (weißer Leinensack mit 300.000 FF Inhalt) aus Z. Absender war die Schweizerische Kreditanstalt (Credit Suisse) in Z., der Empfänger war die Raiffeisenbank in I.
Der diensthabende Wertbeamte, Posthauptschaffner N. nahm die Sendung entgegen und lagerte sie im Tresor der Wertstelle ein. Zusammen mit dem verantwortlichen Wertbeamten N. hatte auch der Beamte Dienst. Er wurde seit etwa vierzehn Tagen als zukünftiger Wertbeamter ausgebildet und war daher bei der Übernahme und Einlagerung der Sendung in den Tresor dabei. Bei Dienstschluß um 20.00 Uhr wurden die Tresore und die Wertstelle verschlossen und die Einbruchsanlage "scharf" geschaltet.
Nach Dienstschluß fuhr der Beamte nach D. und verbrachte die Nacht bis zum Dienstbeginn seiner nächsten Schicht am 31. März 1996 um 3.30 Uhr in mehreren Wirtschaften. Dabei nahm er alkoholische Getränke zu sich. Die Menge konnte der Beamte im einzelnen nicht mehr angeben. Nach seiner Erklärung war es "aber genügend".
In der Dienstschicht ab 3.30 Uhr war Wertbeamter Postobersekretär T., dem der Beamte als Auszubildender zugeordnet war. Beide übernahmen gemeinsam die in den Tresoren lagernden Wertsendungen und glichen den Bestand mit den im Wertannahmebuch dokumentierten Sendungen ab. Dabei stimmte alles überein.
Im Verlauf der nächsten Stunde, kurz vor 5.00 Uhr, paßte der Beamte, der zu diesem Zeitpunkt an dem Arbeitstisch in unmittelbarer Nähe vor dem Tresor saß, einen Moment ab, in dem der Wertbeamte T. in einer anderen Ecke des Raumes war und ihn aufgrund der baulichen Vorrichtungen nicht sehen konnte. Er drehte sich zum Tresor um, zog die nur angelehnte Tür auf, entnahm das oben erwähnte Leinenpäckchen und schob es unter sein Hemd unter die Achsel. Anschließend verließ er die Wertstelle unter dem Vorwand, sich etwas zum Trinken zu holen. Er ging über die Brücke und die Treppe 5 hinunter zur Tiefgarage. Er wollte das Päckchen in sein Auto legen, das er in der Tiefgarage wähnte. Beim Öffnen der Tür zur Tiefgarage fiel ihm ein, daß sein Auto dort gar nicht stand, er es vielmehr in der Nähe des Bahnhofs D. abgestellt hatte. Er ging sofort zurück zum Haupteingang und anschließend in die Wertstelle, wobei er die Sendung immer noch unter seinem Sweatshirt verbarg.
Zwischen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr machte der Wertbeamte T. den Abschluß. Dabei überprüfte er seine Buchungen über den erhaltenen Bestand bei Dienstübernahme in Gegenüberstellung der verbuchten Zugänge an neuen Sendungen und den Abgängen. Er überzeugte sich aber nicht mehr vom tatsächlichen Inhalt des Tresors.
Nach dem Abschluß wurde die Wertstelle gegen 6.45 Uhr verschlossen und gesichert; die Schlüssel wurden in einem kleinen Wertgelaß wie üblich im Nachbargebäude deponiert. Der Beamte trug das Päckchen bis zum Dienstschluß unter seiner Achsel versteckt und nahm es mit zu seinem in D. abgestellten Auto. Dort bewahrte er bis zum kommenden Montag das Päckchen unter dem Beifahrersitz auf. Später brachte er es an einen anderen Ort, den der Beamte nicht angegeben hat.
Der Diebstahl der Wertsendung wurde am 31. März 1996 gegen 12.30 Uhr bei Übernahme durch den Wertbeamten Neff entdeckt. Er konnte zunächst nicht aufgeklärt werden. Hausdurchsuchungen - unter anderem auch beim Beamten - ergaben keine Ergebnisse, weil der Beamte das Päckchen an einem anderen Ort aufbewahrt hatte. Eine Unregelmäßigkeit im Protokoll der codegesicherten Türschließanlage, die der Beamte auf dem Weg zur Tiefgarage passiert hatte, lenkte den Verdacht schließlich auf den Beamten, der dann bei einer Befragung durch den Ermittlungsbeamten am 10. April 1996 den Diebstahl zugab und die 300.000 FF am 11. April 1996 vollständig zurückgab. Der Beamte hatte in seiner früheren langjährigen Tätigkeit als Bahnpostbegleitfahrer mit Wertsendungen zu tun gehabt.
Der Beamte hat sich dahin eingelassen, daß die Wegnahme der Sendung ein spontaner Einfall gewesen und ohne weitere Überlegung erfolgt sei. Er habe weder größere Geldsorgen gehabt noch konkrete Pläne, was er mit dem Geld überhaupt machen wollte. Zum Zeitpunkt der Tat habe er nicht konkret gewußt, was die Wertsendung enthielt. Er habe nur gewußt, daß Banknoten darin sein müßten. Er habe damals unter erheblichen persönlichen Belastungen gestanden, da ihn die zurückliegende Ehescheidung und die in diesem Zusammenhang aufgetretenen familiären Probleme stark beschäftigt hätten.
Er habe schon bei der Rückkehr aus der Tiefgarage überlegt, wie er das Päckchen wieder unbemerkt in den Tresor zurückbekommen könnte. Das war aber unbemerkt nicht mehr möglich, weil der Wertbeamte T. bis zum Ende des Dienstes an dem Tisch vor dem Tresor saß.
Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) sowie als innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewürdigt. Der Zugriff auf amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld für eigene Zwecke sei so schwerwiegend, daß die Höchstmaßnahme verhängt werden müsse. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, auf eine Degradierung zu erkennen. Zur Begründung führt er aus, er sei seit Jahren alkoholabhängig und habe inzwischen eingesehen, daß er sich dringend einer Entziehungskur unterziehen müsse. Auch zum Tatzeitpunkt sei er stark angetrunken gewesen. Im übrigen sei der Milderungsgrund einer plötzlichen und persönlichkeitsfremden Augenblickstat gegeben.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist in der Hauptverhandlung rechtswirksam auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
2.
Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Entfernung des Beamten aus dem Dienst ist nicht zu beanstanden.
Ein Beamter, der unberechtigt amtlich anvertrautes Geld für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines Beamten. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit anvertrauten Gütern oder Geldern angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, zeigt im Kernbereich seiner Dienstpflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, z.B. Urteil vom 26. November 1997 - BVerwG 1 D 27.97 - m.w.N.).
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Ein solcher Milderungsgrund ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.
a)
Dies gilt auch für den Milderungsgrund der einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat. Voraussetzung für diesen Milderungsgrund ist eine plötzlich entstandene besondere Versuchungssituation, in der der Beamte - situationsbedingt - versagt hat (Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 77.97 -). An einer solchen besonderen Versuchungssituation fehlt es im vorliegenden Fall. Der Beamte hat sich die Wertsendung zwar während seiner Ausbildung als zukünftiger Wertbeamter zugeeignet, die zur Tatzeit erst 14 Tage andauerte. Dennoch hat er damit nicht in einer für ihn ungewohnten plötzlichen Versuchungssituation, sondern bei Ausübung einer ihm vertrauten Tätigkeit, nämlich beim alltäglichen Umgang mit Geldsendungen, versagt. Im übrigen hatte der Beamte im Rahmen seiner vorherigen beruflichen Tätigkeit als Bahnpostbegleitfahrer auch mit Wertsachen zu tun gehabt. Auch liegt kein von außen auf seine Willensbildung einwirkendes Ereignis vor, das ihn in Versuchung hätte bringen können, sich an der Geldsendung zu vergreifen, so etwa ein plötzlich eintretender Bedarf oder der Einfluß einer Drohung, z.B. durch Gläubiger (vgl. Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 77.97 -). Solche Gründe sind von dem Beamten nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
b)
Soweit sich der Beamte auf eine Alkoholerkrankung bzw. eine Alkoholisierung zur Tatzeit beruft, rechtfertigt dies ebenfalls nicht eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus Dienst. Aufgrund der Berufungsbeschränkung ist der Senat an die dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts zugrundeliegende Feststellung gebunden, daß der Beamte zur Tatzeit schuldfähig war. Bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme könnte deshalb allein eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit Berücksichtigung finden. Selbst wenn zugunsten des Beamten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit unterstellt wird, könnte dies aber ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch eine erhebliche verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigt, wenn es sich - wie hier - um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt. In diesem Fall kann und muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (stRspr, z.B. Urteil vom 4. September 1996 - BVerwG 1 D 1.96 - <BVerwG DokBer B 1997, 23 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BDO Nr. 8>; Urteil vom 12. August 1997 - BVerwG 1 D 30.97 - m.w.N. <BVerwG DokBer B 1998, 111 >).
c)
Eine mildere Wertung des Dienstvergehens rechtfertigt schließlich auch nicht das Vorbringen des Beamten, daß er eingesehen habe, gegen seine Alkoholproblematik therapeutische Schritte zu unternehmen. Abgesehen davon, daß es sich hierbei lediglich um eine allein in der Berufungsschrift geäußerte Absichtserklärung handelt, läßt sich durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensweise der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht rückgängig machen (Urteil vom 12. August 1997 a.a.O.).
3.
Der Senat hat den Unterhaltsbeitrag, den das Bundesdisziplinargericht dem Beamten in Höhe von 60 v.H. des Ruhegehalts auf sechs Monate bewilligt hat, auf den Höchstsatz von 75 v.H. heraufgesetzt. Der Beamte ist der finanziellen Unterstützung in dieser Höhe bedürftig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Müller