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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.09.1998, Az.: BVerwG 1 D 90.97

Vorsätzliche Verletzung von Dienstpflichten zu uneigennützigem sowie achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten ; Dienstliche Verfehlungen auf Grund von Alkoholproblemen; Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses bei Vorliegen von Milderungsgründen ; Unterschlagung von Fundsachen und Fangstücken

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.09.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 90.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BdiG - 12.08.1997 - AZ: XIII VL 10/97

Prozessgegner

Postbetriebsassistenten ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. September 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Hans-Dieter Auster,
Postbetriebsassistent Karl-Heinz Herrmann als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - B. -, vom 12. August 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 12. August 1997 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es ist von den gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden Feststellungen ausgegangen, die das Amtsgericht B. im rechtskräftigen Urteil vom 15. April 1996 getroffen und mit dem es den Beamten wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, sowie wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt hat. Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt, der auch von dem Beamten eingeräumt wird:

"Der Angeklagte (das ist der Beamte, ergänzt) hatte an der Stückbriefverteilanlage des Postamtes ... in B. die Aufgabe, die auf einem Laufband seinen Arbeitsplatz passierenden Sendungen nach dem Empfängerort mit Postleitzahlen zu codieren. Nach der Codierung wurden sie über das Laufband den Verteilkästen zum Weiterversand zugeführt. Dabei kam es vor, daß aus beschädigten Sendungen Gegenstände herausgefallen waren und an seinem Arbeitsplatz ohne Absender und Empfänger vorbeiliefen. Diese Sendungen hatte der Angeklagte auszusondern und einer weiteren Bearbeitung als Fundsache zuzuführen. Auch war dem Angeklagten klar, daß er verschlossene Sendungen nicht öffnen durfte und im Fall des Verdachts einer nicht ordnungsgemäßen Postbeförderung an die dafür zuständigen Mitarbeiter weiterleiten mußte. Diesen Verpflichtungen kam der Angeklagte in folgenden Fällen nicht nach:

1. Am 11.08.1994 gegen 18.55 Uhr behandelte er zwei Schatullen mit darin enthaltenen Bergkristallen, die aus einer offenen Sendung herausgefallen waren, nicht als Fundsache. Sondern er steckte sie in seine Hosentasche, nahm sie mit nach Hause und stellte sie in dem Wohnzimmerschrank aus.

2. Am 21.08.1994 öffnete er gegen 9.46 Uhr eine Sendung, um festzustellen, ob sie ordnungsgemäß aufgegeben worden war, anschließend leitete er sie weiter.

3. Am selben Tag gegen 9.49 Uhr öffnete er aus Neugier einen Bund mit Zeitungen ("Ostpreußisches Blatt" aus Tilsit). Er entnahm eine Zeitung, las sie, steckte sie anschließend in den Bund zurück und gab es in den Postgang.

4. Am 23.08.1994 wurden ihm vom Fahndungsdienst zwei präparierte Fangsendungen zugeleitet. Dabei handelte es sich um zwei präparierte Schmuckkästchen, die nicht Bestandteil einer Postsendung waren. Vielmehr waren von dem Ermittlungsbeamten S. ein Schmuckkästchen mit einer Brosche und ein weiteres Schmuckkästchen mit einer Kette sowie zusätzlich zwei 20-DM-Scheinen aus privaten Beständen gefüllt worden. Diese wurden so auf das Laufband gelegt, daß sie bei dem Angeklagten den Anschein hervorrufen mußten, als seien sie aus einer geöffneten Postsendung herausgefallen. Der Angeklagte entdeckte sie auf dem Laufband, öffnete beide Schmuckkästchen und entnahm den Inhalt, um ihn zu behalten. Er steckte die Gegenstände (zwei Schmuckstücke und zwei 20-DM-Scheine) in Taschen seiner Kleidung, um sie nach Dienstschluß mit nach Hause zu nehmen. Kurze Zeit später bekam er wegen der 20-DM-Scheine Gewissensbisse und beschloß, sie mittags zur Eilbotenstelle zu geben, um sie dort als Fundsache anzumelden. Er wurde jedoch, wie bei den vorangegangenen Fällen, mit einer Videokamera am Arbeitsplatz beobachtet und von der Fahndungsabteilung gestellt, bevor er die Geldscheine abgeben konnte."

2

Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als eine vorsätzliche Verletzung seiner Dienstpflichten zu uneigennützigem, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, daß mangels anzuerkennender Milderungsgründe die Höchstmaßnahme verhängt werden müsse.

3

2.

Hiergegen hat der Beamte fristgerecht Berufung eingelegt, diese auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, ihn lediglich in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen. Zur Begründung macht er geltend, seine Verfehlungen seien auf Alkoholprobleme zurückzuführen gewesen. Er habe hart und selbstkritisch an sich gearbeitet, seine persönlichen Verhältnisse grundlegend geändert und seine Alkoholsucht erfolgreich bekämpft. Damit lägen die Voraussetzungen des Milderungsgrundes einer abgeschlossenen negativen Lebensphase vor, so daß von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könne.

4

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

5

1.

Der Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl der Beamte trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 BDO). Zwar hatte der Beamte vor Terminsbeginn unter Vorlage eines privatärztlichen Attests (Kreislauflabilität) sinngemäß um Terminsaufhebung wegen Verhandlungsunfähigkeit gebeten. Ihm wurde daraufhin jedoch vom Senat unverzüglich fernmündlich mitgeteilt, daß, wie bereits in der schriftlichen Terminsladung ausgeführt, eine Aufhebung des Termins nur dann erfolgen könne, wenn er durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses seine Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit nachweise. Einen solchen Nachweis hat er nicht erbracht (vgl. dazu § 72 Abs. 2 BDO). Die amtsärztliche Untersuchung des Beamten am 15. September 1998 hat im Gegenteil ergeben, daß er an jenem Tag "termins- und verhandlungsfähig (gewesen) ist und den Gerichtstermin hätte wahrnehmen können".

6

2.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

7

Zutreffend ist das Bundesdisziplinargericht davon ausgegangen, daß wegen der Schwere des Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist. Milderungsgründe, die es ermöglichen, von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor.

8

3.

Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt in der Ansichnahme der beiden Schatullen mit Bergkristallsteinen - "Fundsachen" aus Postsendungen - sowie in der Aneignung der beiden Schmuckkästchen, die als Beförderungsgut-Fangstücke präpariert waren. Zwar handelte es sich im letztgenannten Fall nicht um eine sogenannte Fangsendung, die grundsätzlich denselben Schutz gegenüber unberechtigten Zugriffen genießt wie eine normale, der Post zur Beförderung anvertraute Sendung (stRspr, z.B. Urteil vom 13. März 1996 - BVerwG 1 D 24.95 -; Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 1 D 23.80 - <BVerwG DokBer B 1981, 247>). Gleichwohl waren die beiden präparierten Schmuckkästchen als Beförderungsgut-Fangstücke ebenso schutzwürdig wie sogenannte Fang- oder Kontrollsendungen (vgl. zu letzteren insbesondere Urteil vom 30. April 1981 a.a.O. m.w.N.) und dem Beamten dienstlich zugänglich bzw. anvertraut. Es gehörte zu seinen dienstlichen Aufgaben, auf dem Laufband gefundenes Beförderungsgut mit fehlender Empfänger- und Absenderangabe auszusondern und zur Bearbeitung als sogenannte "Fundsache" ordnungsgemäß weiterzuleiten. Ein Postbeamter, der ihm dienstlich anvertraute oder zugängliche Postsendungen, Fangsendungen oder - wie hier - Beförderungsgut-Fangstücke in Zueignungsabsicht an sich nimmt, zerstört regelmäßig das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Motiven hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhätnisses rechnen muß (stRspr, z.B. Urteil vom 18. März 1998 - BVerwG 1 D 88.97 - <IÖD 1998, 172> m.w.N.).

9

4.

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem solchen Zugriffsdelikt nur dann möglich, wenn in der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe die Annahme rechtfertigen, das Vertrauensverhältnis sei noch nicht endgültig zerstört. Die Voraussetzungen eines solchen Milderungsgrundes liegen jedoch nicht vor.

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Das Fehlverhalten des Beamten läßt sich insbesondere nicht auf eine psychische Zwangslage als Milderungsgrund zurückführen. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt dies voraus, daß die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation zu werten ist. Eine solche Situation muß durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses entstanden sein, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst und zu einem Fehlverhalten des Betroffenen führt, das seinerseits für einen derartigen Schockzustand typisch ist (Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 77.97 - m.w.N.). Dieser Milderungsgrund scheitert hier an mehreren Voraussetzungen. Es fehlt bereits an einer psychischen "Ausnahmesituation". Der Beamte hat allein Umstände vorgetragen, die eine fortdauernde psychische Belastung begründen können. So hat er mehrfach geltend gemacht, er habe damals familiäre Schwierigkeiten gehabt. Derartige fortdauernde seelische Belastungen reichen für den Milderungsgrund nicht aus. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß bei länger dauernder seelischer Belastung eher als in einer plötzlich auftretenden (vorübergehenden) Situation erwartet werden kann, daß sich der Betroffene mit seiner Situation auseinandersetzt und vermeiden kann, den Ausweg in kriminellen Handlungen zu suchen. Aber selbst wenn eine "Ausnahmesituation" im Sinne des Milderungsgrundes hier vorgelegen hätte, ist nicht erkennbar, warum der Zugriff auf die "Fundsachen" und Fangstücke typisch für die angeführte seelische Belastung sein könnte. Es mangelte insoweit an einer kausalen Verknüpfung zu dem - unterstellten - Schockereignis.

11

Bei der Unterschlagung der "Fundsachen" und Fangstücke handelte es sich auch nicht um Zugriffe auf geringwertige Sachen. Der Senat nimmt den geringen Wert zur Zeit mit ca. 50 DM an, ohne damit allerdings eine starre Grenze festzusetzen, wie es auch den Grundsätzen zu § 248 a StGB entspricht (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 10.96 - m.w.N.). Diese Wertgrenze ist im vorliegenden Fall deutlich überschritten. Alle Zugriffsgüter (40 DM Bargeld, Halskette, Brosche, zwei Schatullen mit Bergkristallsteinen) müssen dabei wertmäßig zusammengerechnet werden.

12

5.

Schließlich können auch die weiteren, vom Beamten geltend gemachten Umstände nicht zu einer milderen Bewertung des Dienstvergehens führen.

13

Die Behauptung des Beamten, er habe die beiden entwendeten 20-DM-Scheine wieder zurückgeben wollen, stellt lediglich eine nicht nachweisbare Absichtserklärung dar. Eine solche Absicht kann jederzeit geändert werden, ohne daß dies objektiv feststellbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 26. November 1997 - BVerwG 1 D 27.97 - m.w.N) führt deshalb eine solche Behauptung nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme.

14

Auch wenn zugunsten des Beamten aufgrund seiner damaligen "Alkoholprobleme" eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zur Tatzeit unterstellt würde, könnte dies an der Verhängung der Höchstmaßnahme nichts ändern. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 4. September 1996 - BVerwG 1 D 1.96 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 8 = BVerwG DokBer B 1997, 23> m.w.N.) davon aus, daß auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigt, wenn es sich - wie hier - um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt. In diesem Fall kann und muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet.

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Der Hinweis des Beamten, daß er nunmehr seine persönlichen Verhältnisse grundlegend geändert und seine Alkoholsucht erfolgreich bekämpft habe, kann ebenfalls nicht zu einer Milderung der Disziplinarmaßnahme führen. Der Milderungsgrund der Überwindung einer negativen Lebensphase findet bei Zugriffsdelikten - wie im vorliegenden Fall - keine Anwendung (stRspr, z.B. Urteil vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 D 25.97 - m.w.N.).

16

6.

Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei kommt es weder auf den Wert der Güter an, die der Beamte pflichtwidrig in Zueignungsabsicht an sich genommen hat, noch auf die finanziellen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für ihn und seine Familie. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Maßnahme. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (stRspr, z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -; Urteil vom 17. April 1996 - BVerwG 1 D 54.95 -, jeweils m.w.N.).

17

7.

Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
RiBVerwG Mayer ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel
Müller