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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1999, Az.: BVerwG 1 D 68.98

Bindung des Disziplinargerichts an die tatsächlichen Feststellungen der strafgerichtlichen Entscheidung; Geltung der Bindungswirkung bei in der Berufungsinstanz eingestellten Strafverfahren; Grundsatz der Unschuldvermutung aus dem Rechtsstaatsprinzip; Pflicht von Kassenbeamten der Deutschen Bahn AG zur Ablieferung in dienstlicher Eigenschaft empfangener Zahlungsmittel; Voraussetzungen für das Vorliegen von Eigennützigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 68.98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.07.1998 - AZ: XVIII VL 1/98

Fundstellen

  • BVerwGE 111, 43 - 45
  • BayVBl 2000, 353
  • DVBl 2000, 502 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 2000, 1059 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 2000, 364-366 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 2000, 313-315

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Amtlicher Leitsatz

Die Bindung des Disziplinargerichts an die tragenden Feststellungen des Strafurteils in einem Strafverfahren, das nach strafmaßbeschränkter Berufung gem. § 153 a StPO eingestellt worden ist, verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung (im Anschluß an BVerwGE 83, 228).

Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgericht hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 24. November 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz,
ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Norbert Schliff, Postbetriebsassistent Oskar Eimer als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVIII - M. -, vom 22. Juli 1998 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.

Die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten werden um ein Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Jahren gekürzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

unter Verletzung grundlegender Dienstvorschriften am 18. Dezember 1996 als Schalterbeamter beim Bahnhof E. die Blankokarte Nr. 9454768 als Rückfahrkarte (Sparpreis) von E. nach E. zum Preis von 298 DM ausgestellt und verkauft hat und den Stamm der Blankokarte als Rückfahrkarte von A. nach C. zum Preis von 5,60 DM verfälscht und abgerechnet und den Unterschiedsbetrag von 292,40 DM für sich behalten hat.

3

Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte durch Urteil des Amtsgerichts G. vom 14. April 1997 wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt worden. Auf die strafmaßbeschränkte Berufung des Beamten ist das Strafverfahren vom Landgericht M. durch Beschluß vom 30. Juni 1997 gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 2.400 DM eingestellt worden.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 22. Juli 1998 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es hat den Anschuldigungsvorwurf aufgrund der bindenden Feststellungen des Strafgerichts als erwiesen angesehen. Die Behauptung des Beamten, er habe das Geld zur Anschaffung eines Faxgerätes für seine Dienststelle nutzen wollen, sei bereits im Strafurteil als Schutzbehauptung zurückgewiesen worden. Es bestehe daher kein Grund, sich von den strafgerichtlichen Feststellungen zu lösen. Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als eine vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten gemäß § 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG gewürdigt und als schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich mache. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor.

5

3.

Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 a StPO verhindere jegliche materielle Bindung an die Feststellungen des erstinstanzlichen Strafurteils. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz verstoße gegen die Unschuldsvermutung. Gehe man aber mit dem Bundesdisziplinargericht von einer Bindungswirkung aus, so hätte ein Lösungsbeschluß gefaßt werden müssen, da das Strafgericht zwar eine Bereicherungsabsicht bejaht, die entsprechenden Voraussetzungen jedoch nicht aufgeklärt habe, weil diese für den Vorwurf der Untreue nicht erheblich gewesen seien. Unabhängig davon sei hinsichtlich des Verwendungszwecks des Geldes keine Bindungswirkung eingetreten, da es sich hierbei nicht um Tatumstände gehandelt habe, die zum gesetzlichen Tatbestand der Untreue gehörten.

6

Er, der Beamte, habe sich den von ihm veranlaßten Kassenüberschuß nicht angeeignet, sondern das Geld gesondert im Wandtresor der Dienststelle abgelegt, um hiervon zu einem späteren Zeitpunkt für die Dienststelle ein Faxgerät zu kaufen. Ein solches Gerät sei erforderlich gewesen, weil die für Gruppenreservierungen zuständigen Stellen in K. und F. auf einer Reservierung mittels Telefax bestanden hätten und seiner Dienststelle ein solches Gerät nicht zur Verfügung gestanden habe. Er habe Wert darauf gelegt, daß die von ihm veranlaßten Umsatz- und Verkaufserlöse "seiner" Dienststelle gutgeschrieben wurden. Das wäre bei einer Benutzung des im nahegelegenen Bahnhof G. vorhanden gewesenen Faxgerätes nicht erfolgt. Nach Aufdeckung der Tat habe er das Geld dem Tresor entnommen, um es bei der Zweigniederlassung Fernverkehr in C. abzuliefern. Sein uneigennütziges Verhalten sei nicht in ausreichendem Maße mildernd berücksichtigt worden. Auch sein besonderes Engagement zur Steigerung des Fahrkartenverkaufs habe nicht die notwendige Würdigung erfahren. Zudem habe es sich um eine einmalige persönlichkeitsfremde Tat gehandelt.

7

II.

Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Verhängung einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Jahren.

8

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte greift die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Disziplinartatbestand an, indem er bestreitet, daß er den veruntreuten Geldbetrag für private Zwecke habe verwenden wollen. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

9

1.

a)

Dabei ist der Senat, ebenso wie das Bundesdisziplinargericht, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts G. vom 14. April 1997 gebunden, auf denen die strafgerichtliche Entscheidung beruht. Soweit der Beamte meint, eine Bindungswirkung könne wegen der in Art. 6 Abs. 2 Europäische Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) aufgestellten Unschuldsvermutung in solchen Fällen nicht eintreten, in denen das Strafverfahren in der Berufungsinstanz gemäß § 153 a StPO eingestellt worden ist, nachdem der Angeklagte zuvor sein Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt hatte, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr löst ein in einem höheren Rechtszug eingestelltes Strafverfahren die Bindungswirkung auch dann aus, wenn die einen rechtskräftigen Schuldspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen des unteren Gerichts infolge der Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß gemäß § 318 Satz 1 StPO vor der Verfahrenseinstellung unangreifbar geworden waren (Urteil vom 7. Oktober 1986 - BVerwG 1 D 46.86 - <BVerwGE 83, 228 = BVerwG DokBer B 1986, 334 = RiA 1987, 14 = DVBl 1987, 255 = ZBR 1987, 91> m.w.N.). Insoweit liegt kein Verstoß gegen die Vermutung der Schuldlosigkeit vor. Dabei kann offenbleiben, ob sich die Geltung dieses Rechtsgrundsatzes für das Disziplinarverfahren bereits unmittelbar aus Art. 6 Abs. 2 EMRK ergibt (vgl. dazu BDHE 6, 135 ff.; BVerwGE 33, 1 ff.; Frohwein/Peukert, EMRK, 2. Auflage 1996, Art. 6 Rn. 156 i.V.m. Rn. 35 ff., 50). Jedenfalls folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) der Grundsatz der Unschuldsvermutung mit der Folge, daß von Verfassungs wegen nicht nur jeder Bürger bis zum prozeßordnungsgemäßen Abschluß eines Strafverfahrens grundsätzlich als unschuldig zu behandeln (vgl. BVerfGE 82, 106 <114 f.> m.w.N.), sondern auch jeder Beamte bis zum verfahrensgemäßen Abschluß eines Disziplinarverfahrens grundsätzlich als unschuldig anzusehen ist (vgl. dazu BDHE 6, 135 <137>; BVerwGE 33, 1 <2>, die insoweit von einem "allgemeinen Rechtsgedanken" sprechen). Hier kann sich der Beamte hinsichtlich der Feststellungen des erstinstanzlichen Strafgerichts aber nicht mehr mit Erfolg auf die Unschuldsvermutung berufen, da diese Vermutung durch die Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß verfahrensgemäß widerlegt worden ist. Die Feststellungen im Urteil des Strafgerichts, daß der Beamte eine strafbare Handlung begangen hat, sind damit rechtskräftig und für den Senat nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindend geworden. Die sich anschließende Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPOändert an der prozessualen Wirkung der Rechtsmittelbeschränkung nichts. Im übrigen ist Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 153 a StPO, daß das Strafgericht von der Verwirklichung eines Straftatbestandes und damit auch von einer - wenn auch geringen - Schuld ausgeht (§ 153 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 StPO).

10

Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts G. ist für den Senat folgender Sachverhalt maßgebend:

"Am 18.12.1996 war der Angeklagte (das ist der Beamte, ergänzt) im Bahnhof E. als Schalterbeamter der Deutschen Bahn AG eingesetzt. An diesem Tage verkaufte er einem Kunden einen Fahrschein für eine Fahrt von E. nach E. zum Preis von 298 DM. Anschließend fertigte er als Beleg für die Deutsche Bahn AG unter derselben Stammnummer einen Beleg über einen Fahrschein von E. nach C. zu einem Gesamtpreis von 5,60 DM. Den Differenzbetrag in Höhe von 292,40 DM entnahm er der Kasse, die ihm eigenverantwortlich anvertraut worden war.

Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit das Gericht ihnen zu folgen vermag, sowie auf den uneidlichen Bekundungen der Zeugen Wilhelm L. und Bernhard F..

Der Angeklagte gibt den äußeren Sachverhalt durchaus zu. Als Grund für sein Verhalten gibt er an, daß er sich nicht habe bereichern wollen. Da für seine Dienststelle ein Faxgerät nicht bewilligt worden sei, habe er durch die Manipulation sich Geld beschaffen wollen, um für seine Dienststelle ein Faxgerät zu erwerben.

Diese Einlassung wertet das Gericht als reine Schutzbehauptung. Das Gericht ist davon überzeugt, daß der Angeklagte bei seinen eingeräumten angespannten finanziellen Verhältnissen das Geld persönlich für sich verwenden wollte. Selbst wenn der Angeklagte aber mit dem beiseite geschafften Geld für seine Dienststelle ein Faxgerät hatte erwerben wollen, so bleibt sein Verhalten eine strafbare Handlung, nämlich eine Untreue.

Er hat die ihm durch Rechtsgeschäft und durch ein besonderes Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der Deutschen Bahn AG wahrzunehmen, verletzt. Die eingenommenen 298 DM hätte der Angeklagte in voller Höhe der Kasse zuführen müssen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Gleichgültig, ob er den Betrag von 292,40 DM, den er entnahm, für eigene Zwecke oder für den Ankauf eines Faxgerätes verwenden wollte, fügte er durch diese Verhaltensweise der Deutschen Bahn AG einen Nachteil zu. Denn auch dann, wenn er ein Faxgerät hätte anschaffen wollen, so hätte er eindeutig der ihm bekannten Absicht der Deutschen Bahn AG zuwider gehandelt, für seine Dienststelle kein Faxgerät zur Verfügung zu stellen.

Der Angeklagte hat in Kenntnis sämtlicher Tatumstände und damit vorsätzlich gehandelt".

11

b)

Bindend sind für den Senat nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO aber nur die tatsächlichen Feststellungen, auf denen das Strafurteil beruht, d.h., die die gesetzlichen Merkmale des Straftatbestandes betreffen. Demgemäß sind hier Feststellungen zu Zweck und Motiv des Tathandelns nicht bindend, da sie über den gesetzlichen Tatbestand des § 266 StGB hinausgehen. Der Beamte ist allein wegen Untreue verurteilt worden. Dieser Straftatbestand verlangt lediglich den - zumindest bedingten - Vorsatz, den Vermögensinteressen des Auftraggebers einen Nachteil zuzufügen (Schönke/Schröder, StGB, 25. Auflage 1997, § 266 Rn. 49; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Auflage 1999, § 266 Rn. 26). Von einem solchen vorsätzlichen Handeln ist das Strafgericht erkennbar ausgegangen. Nach den (bindenden) Feststellungen des Amtsgerichts hat der Beamte gewußt, daß er das eingenommene Fahrkartengeld vollständig hätte abrechnen müssen und durch sein pflichtwidriges Verhalten den Vermögensinteressen der Deutschen Bahn AG einen Nachteil zugefügt hat. Die Handlungsmotive des Beamten waren im Strafurteil letztlich offengeblieben.

12

c)

Der Senat hat daher selbst festzustellen, welchem Ziel das Handeln des Beamten diente. Hiervon hängt es ab, ob das Fehlverhalten als Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder und damit grundsätzlich mit der Höchstmaßnahme zu ahnden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begeht ein Bahnbeamter, der Blankofahrkarten manipuliert und die Fahrgeldeinnahmen für private Zwecke verwendet, ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das bei Nichtvorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes in der Regel zur Entfernung aus dem Dienst führt (z.B. Urteil vom 13. Mai 1997 - BVerwG 1 D 44.96 - m.w.N.). Beim Fehlen materiell-egoistischer Motive ist das Gewicht des Dienstvergehens gemildert mit der Folge, daß grundsätzlich vom Ausspruch der Höchstmaßnahme abgesehen werden kann (z.B. Urteil vom 7. November 1995 - BVerwG 1 D 1.95 -; Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 1 D 21.94 -, jeweils m.w.N.).

13

Nach Auffassung des Senats kann dem Beamten nicht nachgewiesen werden, er habe den nicht mit der Kasse abgerechneten Geldbetrag in Höhe von 292,40 DM für private Zwecke verwendet oder verwenden wollen. Der Beamte hat sich von Anfang an dahin eingelassen, er habe das Geld für den Kauf eines Faxgerätes einsetzen wollen, weil er sich in besonderem Maße um die Akquisition von Reservierungen für Gruppenreisen (insbesondere Schulfahrten) bemüht habe. Obwohl die dafür zuständigen Stellen auf einer Anmeldung von Gruppenreservierungen mittels Fax bestanden hätten, habe ihm der Geschäftsbereich Fernverkehr mitgeteilt, daß dem Bahnhof E. kein Faxgerät zur Verfügung gestellt werde. Daraufhin habe er die ihm vorgeworfene Manipulation an der Blankofahrkarte vorgenommen und den so erzielten Kassenüberschuß an gesonderter Stelle im Wandtresor abgelegt, um hiervon zu einem späteren Zeitpunkt ein Faxgerät für die Dienststelle zu kaufen. Das Faxgerät im sechs Kilometer entfernten Bahnhof G. habe er nicht benutzen wollen, weil die von ihm eingeholten Reservierungen sonst nicht "seinem" Bahnhof zugute geschrieben worden wären.

14

Die Richtigkeit dieser Einlassungen kann dem Beamten nicht widerlegt werden. Für den Beamten spricht, daß er diese Angaben von Anfang an, d.h. bereits in seiner ersten schriftlichen Äußerung zehn Tage nach der Tat gemacht hat und sich schon einen Prospekt besorgt hatte, in dem ein entsprechendes Faxgerät für 299 DM angeboten wurde. Seine Behauptungen werden auch durch die Aussagen des als Geräteverwalter und Personalsachbearbeiter bei der Zweigniederlassung Fernverkehr in C. tätigen Zeugen B. gestützt. Dieser hat bestätigt, daß der Beamte im Herbst 1996 bei ihm angerufen und um Überlassung eines Faxgerätes gebeten hat. Dies sei unter Hinweis auf fehlende Mittel abgelehnt worden. Der Zeuge hat auch angegeben, daß die zentrale Gruppenreservierung in Köln auf einer Reservierung mittels Fax bestanden hat.

15

Die Richtigkeit der Angaben des Beamten finden insoweit auch in seiner dienstlichen Beurteilung vom 23. Januar 1997 eine Stütze, als darin das besondere Engagement des Beamten beim Verkauf von Reiseangeboten hervorgehoben wird. Gleiches gilt für das an die Bahn gerichtete Schreiben eines Kunden vom 18. Oktober 1996, d.h. zwei Monate vor der Tat, in dem der wiederholte, besondere Einsatz des Beamten bei von ihm veranlaßten Gruppenreservierungen gelobt wird. Der Zeuge F. Leiter der Zweigniederlassung Fernverkehr in C., hat ebenfalls bestätigt, daß der Beamte auch außer Dienst für Gruppenfahrten mit der Bahn werbe. Ihm, dem Zeugen, sei auch bekannt, daß die zentrale Gruppenreservierung in Köln aus Praktikabilitätsgründen Anmeldungen lieber per Fax annehme.

16

Zwar könnte auch der Umstand, daß der Beamte - wie er behauptet - den Kassenüberschuß nicht unmittelbar an sich genommen, sondern zunächst im Tresor der Dienststelle abgelegt hat, als Indiz dafür gewertet werden, daß er nicht beabsichtigt hatte, sich das Geld persönlich zuzueignen. Der Bundesbahnobersekretär L. der die Fahrkartenmanipulation aufgedeckt hat, soll jedoch der ermittelnden Bahnpolizei gegenüber erklärt haben, er habe im Diensttresor keinen gesondert abgelegten Geldbetrag von 292,40 DM vorgefunden; der Beamte sei anschließend nur noch einmal im Bahnhof E. gewesen und habe bei dieser Gelegenheit nichts aus dem Tresor entnommen, jedenfalls habe er, der Zeuge, davon nichts bemerkt. Der Senat hat insoweit aber davon abgesehen, die vom Beamten für die Richtigkeit seiner Behauptung benannten Augenzeugen zu vernehmen. Denn auch dann, wenn sich nicht feststellen ließe, daß der Geldbetrag damals im Tresor lag, ist der Senat aufgrund der genannten anderen Beweisanzeichen nicht davon überzeugt, daß der Beamte mit Zueignungsabsicht gehandelt hat.

17

2.

a)

Durch die festgestellte Handlungsweise hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 7 Abs. 1 a der Allgemeinen Kassenvorschrift) verstoßen. Nach der genannten Kassenbestimmung haben die Kassenbeamten der Deutschen Bahn AG u.a. die in dienstlicher Eigenschaft empfangenen Zahlungsmittel sofort und richtig nachzuweisen sowie rechtzeitig abzuliefern. Zugleich hat der Beamte seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) verletzt. Eigennützigkeit ist bereits dann gegeben, wenn ein Beamter aus persönlichen Gründen tätig geworden ist (Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 D 20.96 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 Nr. 17 = BVerwG DokBer B 1998, 277 = DÖD 1999, 28 = NVwZ 1999, 662> m.w.N.). Davon ist hier auszugehen. Auch wenn sich der Beamte den Geldbetrag nicht persönlich zueignen wollte, so lagen seinem Vorgehen doch eigennützige Motive zugrunde. Er wollte das angenommene Fahrkartengeld eigenmächtig zur Verbesserung seines Arbeitsumfeldes - Anschaffung eines Faxgerätes - verwenden.

18

b)

Das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) des Beamten macht eine Gehaltskürzung erforderlich.

19

Eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst kommt nicht in Betracht, weil der für ein Zugriffsdelikt maßgebende materiell-egoistische Aspekt - das veruntreute Geld sollte nicht für private Zwecke verwendet werden - entfällt. Dies führt im Vergleich zu einem Zugriffsdelikt zu einer minderschweren Belastung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses. Der Senat hat deshalb beim Fehlen materiell-egoistischer Motive grundsätzlich von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen und in der Regel auf eine Dienstgradherabsetzung erkannt (z.B. Urteil vom 13. Juni 1995, a.a.O.; Urteil vom 6. März 1991 - BVerwG 1 D 50.90 -, jeweils m.w.N.). In einem ähnlich gelagerten Fall, in dem ein Bahnbeamter Nachlösegelder und Kassenüberschüsse nicht verbucht und abgeliefert, sondern zur Anschaffung von Stoffen und Geräten (Reinigungsmaterial) für den Bahnhof verwandt hatte, hat der Bundesdisziplinarhof eine Degradierung für angemessen gehalten (BDH, Urteil vom 20. Oktober 1953 - I D 27/53 -).

20

Zwar kann auch hier für eine Dienstgradherabsetzung sprechen, daß der Beamte nicht nur gegen elementare Grundsätze des Kassen- und Haushaltswesens - die Unantastbarkeit und jederzeitige Nachweisbarkeit dienstlich eingenommener Gelder - verstoßen, sondern auch in einem Tätigkeitsumfeld versagt hat, in dem seine Vorgesetzten nur eingeschränkte Kontrolle ausüben konnten und daher in besonderem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter angewiesen waren. Die Fahrkartenmanipulation des bei seiner Tätigkeit nicht überwachten Beamten war so angelegt, daß nur ein Zufall zu ihrer Aufdeckung führen konnte. Hätte der Bahnkunde die Fahrkarte mit dem verfälschten Fahrkartenstamm nicht zufällig zurückgegeben, wäre es der Deutschen Bahn AG unmöglich gewesen, allein anhand der Buchungsunterlagen das Fehlverhalten festzustellen.

21

Gleichwohl hält es der Senat im vorliegenden Fall aufgrund mildernder Umstände noch für ausreichend, unter Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens des § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO eine Gehaltskürzung von fünf Jahren zu verhängen. Zugunsten des Beamten spricht zunächst, daß er glaubte, nach der Privatisierung der Bahn im wirtschaftlichen Interesse seines Dienstherrn zu handeln. Wie sich aus seiner dienstlichen Beurteilung vom 23. Januar 1997 ergibt, hatte er schon über längere Zeit hinweg ein besonderes Engagement bei der Einholung von Gruppenreservierungen gezeigt. Das Schreiben eines zufriedenen Kunden an die vorgesetzte Dienststelle des Beamten vom 18. Oktober 1996 belegt zudem, daß sich der Beamte nicht nur nach Dienstschluß, sondern sogar in seinem Urlaub darum bemüht hat, die von dem Kunden gewünschten Informationen über Zugverbindungen, Reisesonderangebote etc. zusammenzutragen. Mildernd kann in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden, daß nach der glaubhaften Aussage des Zeugen B. die Zentrale Gruppenreservierung in Köln auf einer Reservierung mittels Fax bestand. Ferner war der Beamte durch Verbesserungsvorschläge für den Dienstbetrieb mehrfach positiv hervorgetreten. Für den Beamten spricht schließlich, daß es sich um ein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Versagen eines bisher unbescholtenen Beamten gehandelt hat, der zur Tatzeit bereits 34 Jahre unbeanstandet Dienst bei der Bahn geleistet hatte.

22

Den Kürzungsbruchteil der Gehaltskürzung hat der Senat - wie regelmäßig - mit einem Zwanzigstel bemessen.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Müller
Gatz