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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.05.1998, Az.: BVerwG 1 D 20.96

Wiederholtes Öffnen von Postsendungen durch einen Postbeamten; Milderungsgrund des Zugriffs auf geringwertige Güter; Verletzung des Postgeheimnisses; Von außen unzweifelhaft erkennbarer sehr geringen Warenwert; Entnahme und Verzehr des Inhalts einer bereits offenen Warensendung; Dienstgradherabsetzung um zwei Beförderungsämter als Disziplinarmaßnahme; Entfernung des Beamten aus dem Dienst; Verstoß gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Mangelndes Unrechtsbewusstsein und Handeln in "jugendlichem Leichtsinn"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.05.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 20.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 10.01.1996 - AZ: XVI VL 40/95

Fundstellen

  • BVerwGE 113, 221 - 226
  • DÖD 1999, 28-30
  • NVwZ 1999, 662-664 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1998, 364

Prozessführer

Postbetriebsassistent ... geboren am ... in ...

Amtlicher Leitsatz

Der Milderungsgrund des Zugriffs auf geringwertige Güter kann einem Postbeamten ausnahmsweise auch dann zugute kommen, wenn er trotz Verstoßes gegen das Postgeheimnis auf Waren- bzw. Werbesendungen zugreift, die für ihn von außen unzweifelhaft erkennbar nur einen insgesamt sehr geringen Warenwert besitzen (im Anschluß an Senatsurteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 -).

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. Mai 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Bundesbankobersekretär Walter Schell,
Posthauptschaffner Reinhold Pappert als ehrenamtliche Richter,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Postbetriebsassistenten ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... - vom 10. Januar 1996 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.

Der Beamte wird in das Amt eines Postoberschaffners (Besoldungsgruppe A 3 BBesG) versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.

Tatbestand

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er unter Verletzung von Strafgesetzen und grundlegender Dienstvorschriften

  1. 1.

    im Januar 1994 aus einer bereits offenen Warensendung den Inhalt (Süßigkeiten) entnahm und verzehrte,

  2. 2.

    im Februar 1994 zwei Warensendungen öffnete, den Inhalt (Süßigkeiten) entnahm und zum eigenen und allgemeinen Verzehr bereitlegte,

  3. 3.

    in einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitraum bis zur Aufdeckung seines Fehlverhaltens im Jahr 1994 in einer Vielzahl von Einzelfällen verschlossene Sendungen mit CD-Platten als Inhalt öffnete.

2

Aufgrund des Sachverhalts, der den Anschuldigungspunkten 1 und 2 zugrunde liegt, ist gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 28. Dezember 1994 wegen Diebstahls und Postunterdrückung in drei Fällen, in zwei Fällen verbunden mit Verletzung des Postgeheimnisses, eine Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu je 70,00 DM verhängt worden.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 10. Januar 1996 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt wird. Es hat die Vorwürfe als erwiesen angesehen und das festgestellte Verhalten des Beamten als ein so schwerwiegendes, vorsätzlich begangenes Dienstvergehen gewertet, daß die Höchstmaßnahme verhängt werden müsse. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor. Der Milderungsgrund des Zugriffs auf geringwertige Güter komme dem Beamten nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte deshalb nicht zugute, weil er zugleich das Postgeheimnis verletzt und sich dadurch zusätzlich disziplinarisch belastet habe.

4

3.

Hiergegen hat der Beamte fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag,

auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

5

Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, es treffe zu, daß er im Januar 1994 aus einer bereits offenen Warensendung, aus der "Haribo-Gummibärchen" herausgefallen gewesen seien, den Restinhalt der Sendung an sich genommen und verzehrt habe. Da er andere Kollegen beobachtet habe, die aus offenen Warensendungen auf das Verteilband bzw. den Verteiltisch gefallene "Gummibärchen" oder andere Süßwaren gegessen hätten, sei er sich nicht bewußt gewesen, gegen Strafgesetze oder Dienstvorschriften zu verstoßen. Ebenso sei es mit den Warensendungen der Firma Haribo gewesen, die er im Februar 1994 geöffnet habe. Er habe der Sache keine große Bedeutung beigemessen, da es sich nur um "Warensendungen" gehandelt habe, die häufig beschädigt eingegangen seien. Er habe den Inhalt teils selbst verzehrt, teils anderen Kollegen in die Ablagefächer zur Bedienung gelegt.

6

Er bestreite jedoch weiter, Sendungen mit CD's geöffnet zu haben. Insoweit bleibe er bei seiner Aussage, CD's nur aus beschädigten Sendungen - CD's würden als Warensendungen in Pappumhüllung eingeliefert - genommen zu haben, um diese neu zu verschließen und weiterzusenden. Zudem sei es ihm erlaubt gewesen, Warensendungen zu Prüfzwecken, ob es sich beim Inhalt tatsächlich um eine zulässige Warensendung handele, zu öffnen. Die ihn insoweit belastende Aussage stamme von einem der Haupttäter, der dadurch versucht habe, sich selbst zu entlasten.

7

Mildernd müsse schließlich berücksichtigt werden, daß die erste Warensendung bereits offen gewesen sei und er den Inhalt der beiden anderen Warensendungen seinen Kollegen zur Verfügung gestellt habe. Eine Bereicherung könne man ihm deshalb nicht vorwerfen. Er habe in "jugendlichem Leichtsinn" mit mangelndem Unrechtsbewußtsein gehandelt und sich durch die damals in der Dienststelle herrschenden Zustände zu seinem Tun hinreißen lassen.

Entscheidungsgründe

8

II.

Die Berufung des Beamten hat Erfolg. Sie führt zur Versetzung in das Eingangsamt seiner Laufbahn (Dienstgradherabsetzung um zwei Beförderungsämter).

9

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte zum Teil bestreitet, die ihm zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

10

1.

Zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2:

11

Aufgrund des Geständnisses des Beamten sowie der glaubhaften Aussagen des Postoberschaffners Z. und des Postarbeiters G. steht in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht folgendes fest:

12

Im Januar 1994 entnahm der Beamte bei seiner dienstlichen Tätigkeit in der Briefabgangsstelle des Postamts B. einer beschädigten, bereits offenen Warensendung der Firma Haribo Süßwaren, vor allem "Gummibärchen", und verzehrte diese. Im Februar 1994 öffnete der Beamte zwei unbeschädigte Warensendungen der Firma Haribo, entnahm die darin enthaltenen Süßigkeiten und verzehrte sie zum Teil selbst. Den Rest legte er in die Ablagefächer seiner Kollegen zur freien Bedienung.

13

Nach einer schriftlichen, gemäß § 25 BDO i.V.m. § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO verwertbaren Erklärung eines Vertreters der Firma Haribo vom 11. März 1998 enthielten die im Zeitraum Anfang 1994 versandten Warensendungen, die mit einem Klebeband verschlossen waren, Süßwaren (Lakritz-, Fruchtgummi- und Schaumzuckerwaren). Der Wert der jeweiligen Sendung entsprechend dem Ladenverkaufspreis bewegte sich zwischen 1,50 DM (kleine Sendung) und 4,00 DM (große Sendung). Von außen war nicht ersichtlich, welchen Inhalt die Warensendungen hatten. Allerdings war für einen Postmitarbeiter aufgrund der Absenderangabe und der Form der Packungen auch so erkennbar, was sich in den Sendungen befand.

14

Zu Anschuldigungspunkt 3:

15

Der Beamte ist auch überführt, bis Juni 1994 wiederholt Postsendungen mit CD's ohne rechtlichen Grund zumindest aus Neugier geöffnet zu haben. In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht folgt der Senat insoweit den glaubhaften Aussagen des Arbeitskollegen S. vom 4. Juli 1994. Dieser hat angegeben, er habe den Beamten häufiger dabei beobachtet, als er (unerlaubt) verschlossene und unbeschädigte Sendungen mit CD's geöffnet habe. Was der Beamte mit dem Sendungsinhalt gemacht habe, könne er nicht sagen, weil er darauf nicht geachtet habe. Da er, S. ebenfalls Sendungen geöffnet habe, sei ihm im Grunde klar gewesen, "was passieren würde". Er habe sich dafür allerdings nicht weiter interessiert. Es sei nicht ungewöhnlich gewesen, daß Sendungen (unerlaubt) geöffnet worden seien.

16

Der Senat hält die Aussage des Zeugen S. für glaubhaft. Er war im Rahmen umfangreicher Ermittlungen wegen hoher Verluste bei der Briefabgangsstelle des Postamts B. am 29. Juni 1994 auf frischer Tat gestellt und überführt worden. Seine Aussagen hatten zu Geständnissen weiterer Mitarbeiter geführt (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. November 1997 - BVerwG 1 D 7.97 -), u.a. der Kollegen Z. und G., die ebenso wie S. den Beamten, der jeglichen rechtswidrigen Umgang mit Postsendungen zunächst bestritten hatte, belasteten. Erst später hat der Beamte die "Beraubung" der Warensendungen mit den Süßigkeiten zugegeben. Demgegenüber war der Kollege S. von Anfang an geständig. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß er - ggf. um selbst in einem milderen Licht zu erscheinen - andere Mitarbeiter zu Unrecht belastet und in die Ermittlungen hineingezogen hat. Seine Aussagen sind zurückhaltend formuliert. Er hat nur angegeben, was er selbst gesehen hat, und davon die Vermutung unterschieden, was mit den geöffneten Sendungen passiert sein dürfte.

17

2

a)

Durch das festgestellte Fehlverhalten hat der Beamte gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG), insbesondere aber gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) verstoßen. Auch im Anschuldigungspunkt 3 liegt eigennütziges Handeln im Sinne des § 54 Satz 2 BBG vor. Eigennützigkeit ist bereits dann gegeben, wenn ein Beamter aus persönlichen Gründen (z.B. aus Neugierde) sich den Inhalt von Postsendungen ansehen will und sie zu diesem Zweck - wie hier - öffnet (vgl. Urteil vom 11. Januar 1994 - BVerwG 1 D 3.93 -).

18

Der Beamte hat auch vorsätzlich gehandelt. Soweit er sich auf mangelndes Unrechtsbewußtsein und Handeln in "jugendlichem Leichtsinn" beruft, ist dies nicht nachvollziehbar. Er war zur Tatzeit bereits 28 Jahre alt, über zehn Jahre bei der Post und für den Umgang mit Postsendungen entsprechend ausgebildet und belehrt.

19

b)

Das Schwergewicht des Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) liegt in dem Zugriff auf die Warensendungen (Anschuldigungspunkte 1 und 2) und führt - wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat - regelmäßig zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Ein Beamter, der ihm dienstlich anvertraute oder zugängliche - auch beschädigte (vgl. Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., B II 10 Rn. 7) - Postsendungen in der Absicht an sich nimmt, den vorgefundenen Inhalt für sich zu behalten, zerstört auch dann, wenn er - wie hier - den Inhalt teilweise an Dritte weitergibt, grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell - eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, z.B. Urteil vom 18. März 1998 - BVerwG 1 D 88.97 - m.w.N.).

20

3.

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann in einem solchen Fall nur in Betracht kommen, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt, der die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Dies ist hier der Fall.

21

a)

Bei einem Zugriffsdelikt kann von der Entfernung aus dem Dienst ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn der Wert des Zugriffsobjekts gering ist und durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt sind. Bei der Ansichnahme geringer Werte können vertrauenserhaltende Persönlichkeitselemente in der - im Gegensatz zu dem ungehemmten Zugriff auf höhere Werte - noch vorhandenen Hemmschwelle und dem häufig verminderten Unrechtsbewußtsein des Beamten gesehen werden. Der Senat nimmt den geringen Wert zur Zeit mit ca. 50,00 DM an, ohne damit allerdings eine starre Grenze festzusetzen, wie es auch den Grundsätzen zu § 248 a StGB entspricht (stRspr, z.B. Urteil vom 18. März 1998 a.a.O.; Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - <BVerwGE 93, 314 = BVerwG DokBer B 1993, 119 = NJW 1994, 210 = IÖD 1993, 115>).

22

Hier hat der Beamte nach den Feststellungen des Senats in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 lediglich drei Postsendungen im Gesamtwert von 4,50 DM bzw. - höchstens - 12,00 DM beraubt, sofern man davon ausgeht, daß es sich damals um große Sendungen gehandelt hat. In jedem Fall bleibt die Geringwertigkeitsgrenze von ca. 50,00 DM weit unterschritten.

23

b)

Zwar könnte die Anwendung des Milderungsgrundes daran scheitern, daß der Beamte im Anschuldigungspunkt 2 ein weiteres wichtiges öffentliches Schutzgut verletzt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats greift der Milderungsgrund nicht ein, wenn mit der Tat weitere wichtige öffentliche oder private Schutzgüter verletzt werden. Eine mildere Bewertung hat der Senat danach nicht als möglich angesehen, wenn der Beamte zur Erlangung eines geringen Geldbetrages oder geringwertigen Gegenstandes eine der Post anvertraute Sendung öffnet und sich damit nicht nur über das Interesse der Allgemeinheit an der Zuverlässigkeit des Postverkehrs, sondern auch über die Sicherung der Vertraulichkeit des Inhalts von Postsendungen hinwegsetzt (Urteil vom 24. November 1992 a.a.O.). Der Beamte hat im vorliegenden Fall zwei verschlossene Warensendungen in Zueignungsabsicht widerrechtlich geöffnet und dadurch das gemäß Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Postgeheimnis (vgl. dazu Urteil vom 18. März 1998 a.a.O.) verletzt. Er ist deshalb auch wegen eines Vergehens gemäß § 354 Abs. 2 Nr. 1 StGB (F. 1989) mit einer Geldstrafe belegt worden.

24

Hier handelt es sich jedoch - auch im Vergleich zu den Fällen, die den Urteilen vom 3. März 1998 - BVerwG 1 D 6.97 - und vom 18. März 1998 a.a.O. zugrunde liegen - insoweit um einen Sonderfall, als der Beamte trotz der Verletzung des Postgeheimnisses lediglich auf zwei Waren- bzw. Werbesendungen zugegriffen hat, die für ihn von außen unzweifelhaft erkennbar nur einen insgesamt sehr geringen Warenwert besaßen, der deutlich unterhalb der Geringwertigkeitsgrenze von derzeit ca. 50,00 DM, d.h. mindestens unterhalb der Hälfte dieses Grenzbetrags lag. In einem derartigen Fall, in dem für jeden in diesem Bereich tätigen Postbediensteten die Art des Sendungsinhalts und deren geringer Wert unzweifelhaft erkennbar ist, verliert bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme die Verletzung der Vertraulichkeit des Inhalts von Postsendungen an Gewicht und kann im Verhältnis zu dem sehr geringen Wert die disziplinarische Höchstmaßnahme unangemessen sein. Zwar war hier von außen nicht ersichtlich, was die beiden Warensendungen im einzelnen enthielten. Nach der Erklärung des Firmenvertreters war jedoch für einen Postbediensteten aufgrund der Absenderangabe und der Form der Packungen erkennbar, was sich allgemein in den Sendungen befand. Diese Kenntnis hatte der Beamte im vorliegenden Fall auch schon aufgrund seines Zugriffs auf die beschädigte (offene) Warensendung der Firma Haribo im Januar 1994 (Anschuldigungspunkt 1). Der Wert beider Warensendungen belief sich nach der Firmenauskunft höchstens auf insgesamt 8,00 DM (Großpackungen) und blieb damit unterhalb der hälftigen Geringwertigkeitsgrenze von ca. 25,00 DM. Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von den Fallgestaltungen, die den Urteilen vom 3. März 1998 a.a.O. und vom 18. März 1998 a.a.O. zugrunde liegen und in denen der dortige Beamte auf Waren- bzw. Werbesendungen von einem Gesamtwert in Höhe von jeweils über 25,00 DM zugegriffen hat.

25

4.

Der Beamte hat im Kernbereich seiner Pflichten schwer versagt und sich dadurch an den Rand seiner Tragbarkeit für den öffentlichen Dienst gebracht. Auch wenn aus den genannten Gründen die Verhängung der Höchstmaßnahme ausscheidet, hält der Senat, da weitere Milderungsgründe nicht vorliegen, im Hinblick auf das für die Funktionsfähigkeit der Post wesentliche Schutzgut Postgeheimnis - der Beamte hat das Postgeheimnis auch nach den Feststellungen zum Anschuldigungspunkt 3 wiederholt verletzt - und die Erheblichkeit der Vertrauenseinbuße für den Beamten eine Dienstgradherabsetzung gemäß § 10 BDO um zwei Beförderungsämter für erforderlich, um ihn zukünftig zu einem beanstandungsfreien dienstlichen Verhalten zu veranlassen. Daß durch die Privatisierung der Post der Schutz der Vertraulichkeit der Transport- und Kommunikationsvorgänge einschließlich ihrer Inhalte nicht geschmälert worden ist, hat der Bundesgesetzgeber inzwischen auch einfachgesetzlich bestätigt. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997, BGBl. I S. 3294 - PostG - ist eines der Ziele der Regulierung des Postwesens die Wahrung des Postgeheimnisses, wobei mit der einschlägigen Bestimmung - § 39 PostG ("Postgeheimnis") - ein dem Art. 10 GG entsprechender Schutz auf einfachgesetzlicher Ebene beabsichtigt wird (Urteil vom 18. März 1998 a.a.O. m.w.N.). Über den (engeren) Zweck der Degradierung hinaus hat die Maßnahme auch pflichtenmahnende Wirkung auf die Beamtenschaft im allgemeinen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 1 D 12.94 - <BVerwGE 103, 248 = BVerwG DokBer B 1995, 315 = IÖD 1995, 270 = ZBR 1996, 52 = NVwZ-RR 1996, 97 = Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 6> m.w.N.). Durch die Dienstgradherabsetzung bis in das Eingangsamt wird nicht nur dem Beamten selbst, sondern auch seiner Umgebung nachhaltig die Schwere der Verfehlung vor Augen geführt, selbst wenn mildernde Umstände anzuerkennen sind.

26

5.

Die Maßnahme verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entsprechend dem Zweck des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, ist es notwendig, die Disziplinarmaßnahme zu wählen, die dem Gewicht des Dienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspricht. Hat beides, wie im vorliegenden Fall, erhebliches Gewicht, so ist der Nachteil, der für den Beamten durch die Degradierung um zwei Ämter eintritt, nicht unverhältnismäßig. Er liegt in seinem persönlichen Verantwortungsbereich und ist seinem schuldhaften Verhalten zuzurechnen (Urteil vom 27. Juni 1995 a.a.O. m.w.N.).

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Gödel
Müller