Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1995, Az.: BVerwG 1 D 12.94
Umfang der Rechte und Pflichten eines Beamten des höheren Dienstes bei der Deutschen Telekom AG; Rechtliche Konsequenzen einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit für den militärischen Geheimdienst der DDR über einen Zeitraum von 11 Jahren; Rechtswidrigkeit einer Weitergabe von fernmeldetechnischen Unterlagen; Disziplinarische Konsequenzen der Annahme von 2.400 DM als Reisekostenersatz; Berücksichtigung des Vorliegens von Milderungsgründen, insbesondere einer familiären Drucksituation sowie einer freiwilligen Aufgabe der geheimdienstlichen Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 12.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13793
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 02.12.1993 - AZ: V VL 33/93
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs. 2 BBG
- § 54 S. 2, 3 BBG
- § 55 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 61 Abs. 1 BBG
- § 70 S. 1 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 4 d VS-Anweisung für die Bundesbehörden von 1956
- § 15 VS-Anweisung für die Bundesbehörden von 1956
- § 87 VS-Anweisung für die Bundesbehörden von 1956
- § 10 BDO
Fundstellen
- BVerwGE 103, 248 - 257
- NVwZ-RR 1996, 97-100 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Bewertung von Milderungsgründen (vor allem familiäre Drucksituation, freiwillige Beendigung der Verfehlung) bei langjähriger nachrichtendienstlicher Tätigkeit eines Beamten zugunsten eines Geheimdienstes der DDR.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. Juni 1995, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Leitender Postdirektor Dipl.-Verwaltungswirt Hans-Ulrich Widera, Postbetriebsassistent Jürgen Meuser als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Leitender Regierungsdirektor ... von der Außenstelle Berlin des Bundesdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts und die Berufung des Postdirektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 2. Dezember 1993 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Bund und der Beamte je zur Hälfte zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er von etwa 1965 bis etwa 1976
- 1.
unter Verletzung seiner Pflicht zur Amtsverschwiegenheit für einen Nachrichtendienst der ehemaligen DDR nachrichtendienstliche Tätigkeiten ausgeübt hat;
- 2.
als Gegenleistung für die unter Ziff. 1 genannten Verfehlungen Vorteile angenommen hat;
- 3.
vom gegnerischen Nachrichtendienst einen gefälschten bundesdeutschen Reisepaß als Fluchtdokument erhalten hat.
Ein gegen den Beamten wegen des Verdachts geheimdienstlicher Agententätigkeit eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist durch Verfügung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 19. Dezember 1990 wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten durch Urteil vom 2. Dezember 1993 als vorsätzlichen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht, die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht sowie die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gewürdigt und hat den Beamten in das Amt eines Postrats - Besoldungsgruppe A 13BBesG - versetzt.
3.
Gegen dieses Urteil haben der Bundesdisziplinaranwalt und der Beamte fristgerecht Berufung eingelegt.
a)
Der Bundesdisziplinaranwalt hat mit seiner Berufung beantragt, unter Zurückweisung der Berufung der Gegenseite den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen vorgetragen, der Beamte habe durch die jahrelange Weitergabe einer Vielzahl dienstlich erlangter Informationen und Unterlagen - zum Teil mit VS-NfD-Einstufung - an den militärischen Nachrichtendienst der DDR und die damit im Zusammenhang stehende verbotene Geschenkannahme die Entfernung aus dem öffentlichen Dienst unabweisbar gemacht. Die Tatsache, daß er nicht aus politischer Überzeugung, sondern mit dem Ziel, die Übersiedlung seiner Ehefrau und seines Kindes aus der DDR zu erreichen, gehandelt habe, rechtfertige seine Spionagetätigkeit über einen Zeitraum von 10 Jahren nach der Familienzusammenführung nicht. Der Beamte habe seine persönlichen Interessen ohne Rücksicht auf die öffentlichen Belange und Interessen seines Dienstherrn verfolgt.
b)
Der Beamte hat mit seiner Berufung beantragt, unter Zurückweisung der Berufung der Gegenseite ihn lediglich in das Amt eines Postoberrats - Besoldungsgruppe A 14BBesG - zu versetzen. Als Begründung macht er im wesentlichen geltend, es sei ihm auf legalem Wege nicht möglich gewesen, Ehefrau und Kind aus der DDR herauszuholen. Man habe ihm deutlich gemacht, daß die Lieferung von Informationen aus seinem beruflichen Bereich für eine Familienzusammenführung unabdingbar sei. Er habe sich deshalb in einer notstandsähnlichen Situation befunden und aus Angst vor den Repressionsmöglichkeiten der DDR-Behörden gehandelt. Seine Tätigkeit als fernmeldetechnischer Berater des 7. US-Korps und seine Teilnahme an NATO-Übungen habe er dem DDR-Geheimdienst gegenüber nie erwähnt und stets nur minderwertige Materialien geliefert, obwohl er auch zu bedeutsameren Unterlagen Zugang gehabt habe. Zu einer Offenbarung seiner geheimdienstlichen Beziehungen, die von ihm im Januar 1976 endgültig beendet worden seien, sei es nicht gekommen, weil er dann sofort aus dem Dienst entlassen worden wäre; davor habe er auch Angst gehabt. Jedenfalls könne aufgrund seiner besonderen Situation nicht davon ausgegangen werden, daß das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn vollständig zerstört sei.
II.
Beide Berufungen bleiben ohne Erfolg.
1.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist zwar im Antrag ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkt. Dessen ungeachtet werden jedoch in der Rechtsmittelbegründung auch Tatfeststellungen zur Bargeldannahme angegriffen, so daß die Berufung insgesamt unbeschränkt eingelegt ist. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
2.
Aufgrund des Geständnisses des Beamten sowie der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel hält der Senat in weitgehender Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Der Beamte, der Anfang der sechziger Jahre an der Technischen Hochschule in D. Elektrotechnik studierte, hatte mit seiner damals in S. bei D. wohnenden Verlobten und jetzigen Ehefrau am 18. Februar 1961 beim dortigen Rat des Kreises die Ehe geschlossen. Den Eheleuten war von den DDR-Behörden mündlich zugesichert worden, daß die Ehefrau zu ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland übersiedeln dürfe. Ein entsprechender Ausreiseantrag, der nach dem 13. August 1961 (Bau der Berliner Mauer) gestellt worden war, wurde jedoch abgelehnt. Am 4. Juni 1962 kam in B. bei D. ihr erstes gemeinsames Kind zur Welt. Der Beamte führte beim Rat des Kreises in S. anschließend mehrere Gespräche mit dem Ziel, die Ausreise seiner Familie in die Bundesrepublik zu erreichen. Dabei wurde ihm angedeutet, daß die Möglichkeit einer Übersiedlung nur dann bestehe, wenn er sich zu einer Mitarbeit bereit erkläre, ohne daß dieses Ansinnen näher konkretisiert wurde. Bei weiteren Aufenthalten des Beamten in der DDR in den Jahren 1963 und 1964 wurde er dann von seinen Gesprächspartnern, die - wie sich später herausstellte - dem militärischen Nachrichtendienst der DDR angehörten, konkret gefragt, ob er aus seinem Arbeitsbereich Informationen liefern könne. Nach längerer Überlegung und Rücksprache mit seiner Frau erklärte sich der Beamte zur Mitarbeit bereit; zugleich verpflichtete er sich zum Schweigen gegenüber Dritten, wobei ihm seitens seiner Gesprächspartner im Falle der Offenbarung Sanktionsmöglichkeiten - auch außerhalb des Territoriums der DDR - angedeutet wurden. Am 29. Dezember 1965 konnten Ehefrau und Tochter des Beamten in die Bundesrepublik ausreisen.
Bereits im Oktober 1964 hatte sich der Beamte um Einstellung als Referendar bei der Deutschen Bundespost beworben. Er zeigte Interesse an einer Ausbildung im Raum der Oberpostdirektion N. da seine "Familie" im Raum B. wohne. Angaben über den damaligen tatsächlichen Wohnsitz von Frau und Kind machte der Beamte ebensowenig wie Angaben über seine Verpflichtungserklärung gegenüber dem militärischen Nachrichtendienst der DDR. Nach seinem Eintritt in den Dienst der Deutschen Bundespost (Fernmeldebereich) im Mai 1965 lieferte der Beamte seine ersten Informationen an die Behörden der DDR. Im gleichen Jahr erhielt er einen besonders präparierten Aktenkoffer mit Geheimfach, ein Dechiffriergerät zum Entschlüsseln von Radiosendungen, ein Radio zum Empfang chiffrierter Sendungen, eine Deckadresse in B. zur schriftlichen Kontaktaufnahme und Nachrichtenübermittlung, einen Decknamen sowie geraume Zeit später einen gefälschten Reisepaß der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Flucht.
Von 1964/65 bis zur Übersiedlung von Ehefrau und Tochter Ende 1965 traf sich der Beamte in unregelmäßigen Abständen mit seinem Verbindungsmann in Bischofswerda. Bei jedem dieser Treffen wurde entweder der Termin für ein neues Treffen vereinbart, oder der Beamte wurde während seiner Anwesenheit in Seeligstadt mittels verschlossener Briefumschläge durch die Volkspolizei informiert. Bei den Gesprächen ging es vorwiegend um Aktivitäten an der Technischen Hochschule D.. Ab Mitte 1965 bis etwa Anfang 1976 besuchte der Beamte etwa ein- bis zweimal jährlich seine Verwandten in S. und traf dabei jedesmal mit einem Verbindungsmann zusammen; außerdem fanden mindestens fünf Treffen in B. statt. Dabei übergab der Beamte jeweils das in einem Geheimfach des ihm überlassenen Aktenkoffers transportierte dienstliche Material in Form von Negativfilmen oder Ablichtungen. In der Zeit von Juli 1967 bis 1976 handelte es sich dabei um folgende dienstliche Unterlagen:
- Fernsprechverzeichnisse der Oberpostdirektion S. sowie der angegliederten Fernmeldeämter (Nur für den Dienstgebrauch, keine Geheimhaltungsstufe),
- Wählnetzpläne (Nur für den Dienstgebrauch, keine Geheimhaltungsstufe),
- Fernsprechleitungen im Ortsnetz S. (Nur für den Dienstgebrauch, keine Geheimhaltungsstufe),
- allgemeine Anleitungen zur Planung von Ortsnetzen (Nur für den Dienstgebrauch, keine Geheimhaltungsstufe),
- Arbeitsanweisungen über das Entstören von Leitungen und Endgeräten sowie die Behandlung von Anträgen auf Fernsprechanschlüsse (bezüglich sogenannter Vorrangentstörungen VS-Einstufung niedrigster Art; seit 1989 Einstufung aufgelöst und durch sogenannte Geschäftsbedingungen ersetzt; im übrigen Nur für den Dienstgebrauch),
- Unterlagen über Anschaltekästen 65, d.h. Richtlinien zur Installation (VS-Nur für den Dienstgebrauch),
- Richtlinien über die Zusammenarbeit der Deutschen Bundespost mit der Bundeswehr,
- Abschalterichtlinien zur Abschaltung bestimmter Teilnehmer vom Fernmeldenetz in Krisenfällen (VS-Nur für den Dienstgebrauch),
- Ergänzungslieferungen zu Anweisungen, die periodisch ergänzt wurden.
Der Beamte hat in dem Zeitraum von 1966 bis etwa 1973 anläßlich der Treffen jeweils 100 bzw. 200 DM Bargeld von seiner Kontaktperson erhalten; bei den Treffen in B. belief sich die Summe auf jeweils 250 DM. Insgesamt handelte es sich um einen Betrag in Höhe von ca. 2.400 DM.
Aus Angst vor Entdeckung beendete der Beamte Anfang 1976 seine nachrichtendienstliche Tätigkeit. Auf einen erneuten Kontaktversuch seitens des DDR-Nachrichtendienstes im Jahre 1978 ging er nicht ein. Er hat sich zu keinem Zeitpunkt den Behörden der Bundesrepublik Deutschland offenbart.
3.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue (§ 52 Abs. 2 BBG) verstoßen. Zu den Kernpflichten des Beamten gehört die Verpflichtung, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (vgl. u.a. Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 1 D 67.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 313>). Durch seine jahrelange geheimdienstliche Tätigkeit für den militärischen Nachrichtendienst der DDR einschließlich der Entgegennahme des gefälschten Reisepasses hat der Beamte diese Kernpflicht seines Dienstverhältnisses verletzt.
Soweit es sich bei dem übergebenen Material um dienstliche Unterlagen gehandelt hat, die nach Angabe des Sachverständigen H. als "Verschlußsachen - Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft waren, beurteilt sich das Verhalten des Beamten nach der damals geltenden Verschlußsachenanweisung (VS-Anweisung) für die Bundesbehörden von 1956 (Bundesminister des Innern - VI A 3-63 760 A-325/56 -); sie ist erst durch die Verschlußsachenanweisung für die Bundesbehörden von 1982 ersetzt worden. Der sicherheitsüberprüfte, zum Umgang mit Verschlußsachen des Geheimhaltungsgrades "Geheim" befugte und entsprechend belehrte Beamte hat durch die Übermittlung des Inhalts der Verschlußsachen (VS-NfD) im Sinne des § 4 d der VS-Anweisung in Kenntnis dieser Sicherheitsbestimmungen seine besondere Schweigepflicht verletzt und § 15 der VS-Anweisung, die durch § 87 der VS-Anweisung disziplinarrechtlich bewehrte Schutzvorschrift, mißachtet; er hat damit ein vorsätzlich weisungswidriges Verhalten im Sinne von § 55 Satz 2 BBG gezeigt.
Soweit das ausgehändigte Material keiner VS-Einstufung unterlag, gleichwohl aber nur für den Dienstgebrauch bestimmt war, war es als "einfache" Dienstangelegenheiten zu bewerten. Zum Zeitpunkt seiner Übergabe enthielt es keine Tatsachen, die offenkundig waren oder die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedurften (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG). Für den militärischen Nachrichtendienst der DDR hatten die Unterlagen hinreichenden Informationswert. Durch die Weitergabe dieser, dem Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Materialien hat er vorsätzlich wiederholt seine allgemeine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG verletzt.
Zugleich liegt in dem gesamten Verhalten des Beamten ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG). Die Pflicht, wie hier allgemeine oder spezielle dienstliche Verschwiegenheitsgebote zu beachten, stellt eine beamtenrechtliche Hauptpflicht dar. Ihr innerdienstlicher Aspekt ist die Achtung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und seinem Vorgesetzten. Den außerdienstlichen Aspekt bildet das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzestreue des Beamten, die dieser durch seine unzulässige Informationslieferungen verletzt hat (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1991 - BVerwG 1 D 75.90 - <BVerwGE 93, 202>).
Einen Verstoß gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) und gegen die Pflicht, Belohnungen und Geschenke in bezug auf sein Amt nicht ohne Zustimmung des Dienstherrn anzunehmen (§ 70 Satz 1 BBG), hält der Senat durch die Entgegennahme der insgesamt etwa 2.400 DM nicht für erwiesen. Belohnungen und Geschenke sind alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Beamten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden. Ein wirtschaftlicher Vorteil ist bereits dann zu bejahen, wenn die angenommenen Geldbeträge die "Unkosten" des Beamten übersteigen, d.h. die Zuwendung die wirtschaftliche Lage des Beamten objektiv meßbar verbessert (Urteil vom 2. November 1993 - BVerwG 1 D 60.92 - <BVerwG DokBer B 1994, 37>; Urteil vom 18. Mai 1994 a.a.O.). Das war hier nicht der Fall. Der Beamte hat nach seiner ihm nicht zu widerlegenden Einlassung das Geld lediglich als Ausgleich für die Kosten seiner Reisen nach S. bzw. B. und nach B. angenommen. Es ging ihm bei seiner nachrichtendienstlichen Tätigkeit glaubhaft nicht darum, geldwerte Vorteile zu erlangen; materiell-egoistische Motive spielten erkennbar keine Rolle. Der Beamte hat, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausgesagt hat, seine geheimdienstlichen Aktivitäten quasi nur als Gegenleistung für die ihm erteilte Genehmigung zur Ausreise seiner Familie angesehen. Bestätigt wird diese Motivlage durch die nicht widerlegbare Einlassung des Beamten, über Geldzahlungen als Kostenausgleich sei erst nach der Übersiedlung von Ehefrau und Kind gesprochen worden. Außerdem habe er ab 1973 - schon im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte Einstellung seiner nachrichtendienstlichen Tätigkeit - keine Kostenerstattung mehr geltend gemacht und auch kein Geld mehr erhalten. Auch objektiv ist nichts dafür ersichtlich, daß die jeweils gezahlten Geldbeträge die dem Beamten tatsächlich entstandenen Reisekosten überschritten haben. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der B.-Reisen (Flugkosten ..., gelegentliche Hotelkosten), sondern auch hinsichtlich der Fahrten nach S. bzw. B. Zwar hat der Beamte bei den zuletzt genannten Reisen auch seine Familie besucht, d.h. insoweit möglicherweise finanzielle Aufwendungen erspart. Im Hinblick auf die ausgezahlte Gesamtsumme von 2.400 DM in einem Zeitraum von ca. sieben Jahren spricht jedoch alles dafür, daß es sich auch insoweit nicht um Agentenlohn, sondern lediglich um den Ausgleich der angefallenen Reiseunkosten gehandelt hat.
4.
Das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) ist von erheblichem Gewicht.
a)
Allein der Verstoß des Beamten gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue legt die Verhängung der Höchstmaßnahme nahe. Wenn, wie es der Sinn der Verfassungstreuepflicht ist, damit eine verläßliche, für den Staat vor allem in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen aktiv eintretende Beamtenschaft garantiert werden soll (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] <348 f.>[BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]), dann ist von einem Beamten zu verlangen, daß er von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Wenn ein Beamter - wie hier - vorsätzlich die Spionagetätigkeit von Dienststellen der ehemaligen DDR in der Bundesrepublik aktiv unterstützt und dabei dienstliche Kenntnisse und Möglichkeiten mißbraucht, ist dieses Verhalten für sich bereits geeignet, das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis zu zerstören (vgl. u.a. Urteil vom 11. April 1978 - BVerwG 1 D 28.77 - <BVerwGE 63, 26>; Urteil vom 18. Mai 1994 a.a.O.).
Ebenso stellt die Weitergabe von Informationen, die einer besonderen Verschwiegenheitspflicht unterlagen, unabhängig von deren Informationswert für den Adressaten, eine nicht leicht zu nehmende Verletzung einer beamtenrechtlichen Kernpflicht dar.
b)
Obwohl damit grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst gegeben sind, sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht von der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme ab, da das Vertrauen des Dienstherrn zu dem Beamten aus der objektiven Sicht der Disziplinargerichte, die über die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten im öffentlichen Dienst allein zu entscheiden haben (Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 43.93 -), noch nicht restlos zerstört ist. Zugunsten des Beamten ist vom Vorliegen mildernder, in der Person und der Tat liegender Umstände auszugehen, die es unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Verfehlung ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen.
Das erste gravierende dienstliche Versagen des Beamten, das in seiner Verpflichtung gegenüber dem militärischen Nachrichtendienst der DDR und ersten geheimdienstlichen Aktivitäten im Jahre 1965 bestand, war durch eine besondere familiäre Drucksituation verursacht worden. Der Beamte befand sich damals in einer nahezu ausweglosen Konfliktlage. Aufgrund der politischen Verhältnisse im geteilten Deutschland war die dauernde Trennung von Ehefrau und Tochter zu befürchten. Die Existenz seiner Familie stand auf dem Spiel. Diese Umstände sind mildernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1994 a.a.O.).
Aber auch für den Zeitraum nach der Familienzusammenführung am 29. Dezember 1965 kann sich der Beamte mit Erfolg auf mildernde Umstände berufen. Zwar war die ihn unmittelbar belastende Drucksituation gelöst. Eine nicht unerhebliche psychische Belastung bestand jedoch fort. Sie war aufgrund des von der DDR geschaffenen Klimas der Ungewißheit und der Kenntnis des Beamten vom teilungsbedingten Schicksal naher Verwandter geprägt von der Angst vor möglichen Repressalien gegenüber Familienangehörigen, wie der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat glaubhaft erklärt hat. Entscheidend zugunsten des Beamten spricht jedoch der Umstand, daß er trotz dieses Risikos für die Verwandten in der DDR seine geheimdienstliche Tätigkeit im Jahre 1976 freiwillig aufgegeben hat. Dieses Verhalten läßt die Einlassung des Beamten als glaubhaft erscheinen, er habe zwar nach der Familienzusammenführung noch nicht den Mut gehabt, mit seiner konspirativen Aktivität aufzuhören, habe aber kontinuierlich auf dieses Ziel hingearbeitet. Bestätigt wird diese Haltung des Beamten vor allem durch die Tatsache, daß er glaubhaft bemüht war, überwiegend wenig bedeutsames Material zu liefern und sich uninteressant zu machen, obwohl er als Oberstleutnant der Reserve und fernmeldetechnischer Berater ... Zugang zu militärisch interessanteren Unterlagen hatte. Der Sachverständige H. at bestätigt, daß der Beamte nur minderwertiges Material im Sinne der Geheimhaltung geliefert hat, der Schaden also gering war. Der Beamte handelte folglich auch nicht als Überzeugungstäter, d.h. mit feindlicher Gesinnung gegenüber seinem Dienstherrn. Wie bereits ausgeführt, waren dem Beamten auch materiell-egoistische Motive fremd. Zu seinen Gunsten ist schließlich zu berücksichtigen, daß er den erneuten Kontaktversuchen des militärischen Nachrichtendienstes der DDR im Jahre 1978 widerstand. Er hat damit insgesamt Persönlichkeitselemente zu erkennen gegeben, die das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht als völlig zerstört erscheinen lassen.
Der milderen Bewertung des Dienstvergehens stehen die Gründe des Urteils vom 11. April 1978 a.a.O. nicht entgegen. Beide Fälle unterscheiden sich bereits im Sachverhalt wesentlich. Der Senat hat in dem früheren Fall die Verhängung der Höchstmaßnahme auf das Vorliegen erschwerender Umstände gestützt, insbesondere auf die erhebliche Eigeninitiative des Beamten bei seiner geheimdienstlichen Tätigkeit, die Lieferung militärischer Unterlagen, den Verstoß gegen das Postgeheimnis, die persönliche Gefährdung Dritter sowie die vorsätzliche Herbeiführung der eigenen Dienstunfähigkeit. Beim damals zu entscheidenden Sachverhalt fehlte auch die besondere familiäre Drucksituation, die den vorliegenden Fall maßgeblich prägt. Zwar weisen beide Sachverhalte auch eine Gemeinsamkeit auf: Die freiwillige Aufgabe der geheimdienstlichen Tätigkeit und - nur im damaligen Fall - die Offenbarung dieser Aktivitäten. Der Senat hat diese Umstände damals nur im Rahmen der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zugunsten des Beamten berücksichtigt. Inzwischen wertet der Senat das freiwillige Aufgeben pflichtwidrigen Verhaltens generell als vertrauenserhaltend und damit als Umstand, der eine mildere Bewertung des Dienstvergehens ermöglicht. Im Rahmen seiner Rechtsprechung zu den Milderungsgründen bei Zugriffsdelikten hat er diesen Bemessungsgrundsatz erstmals im Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 - <BVerwGE 86, 1[BVerwG 08.03.1988 - 1 D 69/87]> als Milderungsgrund einer freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung anerkannt. Er ist dabei davon ausgegangen, daß ein Beamter, der seinen von Anfang an vorhandenen oder doch später gefaßten Wiedergutmachungswillen vor Entdeckung der Tat verwirklicht, damit Persönlichkeitselemente offenbart, die auch in ihrem ethisch-moralischen Gewicht in einem solchen Ausmaß einer günstigeren Beurteilung Raum lassen, daß je nach den Umständen des Einzelfalls oder auch den Motiven des Täters die Erwartung gerechtfertigt erscheint, bei fortgesetzter ungetrübter Zusammenarbeit werde sich das dem Beamtenverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG) innewohnende ungeschmälerte gegenseitige Vertrauensverhältnis wieder herstellen lassen. Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für den vorliegenden Fall.
c)
Auch wenn aus den genannten Gründen die Entfernung aus dem Dienst als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ausscheidet, hält der Senat aber im Hinblick auf das für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung wesentliche Rechtsgut der verfassungspolitischen Loyalität der Bediensteten zum Staat und die Erheblichkeit der Vertrauenseinbuße für den Beamten - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht - eine Dienstgradherabsetzung um zwei Beförderungsämter für erforderlich, um den Beamten zukünftig zu einem beanstandungsfreien dienstlichen Verhalten zu veranlassen. Bereits als Beamter auf Widerruf und als Beamter auf Probe hat er schwer versagt und hat als Vorgesetzter und Führungskraft das besondere Vertrauen seines Dienstherrn über einen Zeitraum von etwa 11 Jahren mißbraucht. Nicht einmal nach dem Zeitpunkt der Familienzusammenführung hat der Beamte seine nachrichtendienstliche Tätigkeit eingestellt. Durch die Fortsetzung seines Fehlverhaltens hat er seinem Dienstherrn persönliche Eignung vorgetäuscht und ist wiederholt befördert worden. Er hat dadurch seinen Dienstherrn schwer hintergangen und hat sich an die Grenze seiner Tragbarkeit gebracht. Über den (engeren) Zweck der Degradierung hinaus (vgl. dazu Urteil vom 16. Oktober 1973 - BVerwG 1 D 65.73 - <BVerwGE 46, 169>) hat die Maßnahme auch pflichtenmahnende Wirkung auf die Beamtenschaft im allgemeinen (Urteil vom 12. November 1975 - BVerwG 1 D 43.75 - <BVerwGE 53, 98>; Urteil vom 29. August 1978 - BVerwG 1 D 98.77 - <BVerwGE 63, 120>). Durch die Dienstgradherabsetzung bis in das Eingangsamt wird nicht nur dem Beamten selbst, sondern auch seiner Umgebung nachhaltig die Schwere der Verfehlung vor Augen geführt, selbst wenn mildernde Umstände anzuerkennen sind.
d)
Die Maßnahme verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entsprechend dem Zweck des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, ist es notwendig, die Disziplinarmaßnahme zu wählen, die dem Gewicht des Dienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspricht. Hat beides, wie im vorliegenden Fall, erhebliches Gewicht, so ist der Nachteil, der für den Beamten durch die Degradierung um zwei Ämter eintritt, nicht unverhältnismäßig. Er liegt in seinem persönlichen Verantwortungsbereich und ist seinem schuldhaften pflichtwidrigen Verhalten zuzurechnen (Urteil vom 9. November 1994 - BVerwG 1 D 57.93 - <BVerwG DokBer B 1995, 80> m.w.N.). Dies ist hier nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der Beamte wegen seines Lebensalters im Regelfall nicht mehr mit einer Beförderung rechnen kann. Auch unter diesem Blickwinkel ist die Dienstgradherabsetzung nicht unverhältnismäßig. Da kein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht, geht das Gesetz (§ 10 BDO) bei einer gebotenen Degradierung grundsätzlich davon aus, daß der Beamte den durch die Disziplinarmaßnahme erlangten Status endgültig beibehält. Davon unabhängig gilt auch hier, daß der Beamte den angeführten zusätzlichen Nachteil durch eigenes vorwerfbares schwerwiegendes Fehlverhalten herbeigeführt hat (vgl. Urteil vom 9. November 1994 a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel
Dr. H. Müller