Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.11.1993, Az.: BVerwG 1 D 60/92
Disziplinarrecht; Verfahrenseinstellung; Beamtenrecht; Geschenkannahme; Berufung; Beschränkung; Disziplinarmaß
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.11.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 60/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12932
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Frankfurt 11.06.1992 - I VL 10/92
Rechtsgrundlagen
- § 64 BDO
- § 70 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 103, 36 - 43
- NVwZ-RR 1994, 681-682 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß gegen eine erstinstanzliche Prozeßentscheidung (hier: Verfahrenseinstellung gem. § 76 III i. V. mit § 64 I 1 Nr. 1, § 4 II BDO) ist unzulässig; das Rechtsmittel gilt in diesem Fall als unbeschränkt eingelegt.
2. Die ohne Zustimmung der Dienstbehörde in bezug auf das Amt erfolgte Zuwendung eines fabrikneuen Pkw's an einen Beamten zu einem günstigeren Kaufpreis, als er ihn selbst auch bei Einräumung eines handelsüblichen Rabatts hätte erzielen können, stellt für ihn einen wirtschaftlichen Vorteil und damit eine verbotene Geschenkannahme i.S. des § 70 BBG dar. Hierbei ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, daß das Ausmaß der Zuwendung fest bestimmt ist und der Vorteil zu Lasten des Zuwendenden geht; es genügt, daß aus dessen Verhalten dem Beamten ein materieller Vorteil zukommt.