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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.03.1998, Az.: BVerwG 1 D 6.97

Disziplinarmaßnahmen wegen der Verletzung des Postgeheimnisses und eines Diebstahls durch einen Postbeamten; Disziplinarmaßnahme der Versetzung eines Beamten in ein anderes Amt; Verstoß eines Beamten gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung und zu einem vertrauenswürdigem Verhalten; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Milderungsgrundes; Disziplinarmaßnahme der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.03.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 6.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.10.1996 - AZ: XVI VL 19/96

Prozessgegner

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 3. März 1998
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Technischer Fernmeldehauptsekreträr Bernhard Uffinger
Postbetriebsassistent Norbert Weigel als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - K. -,vom 24. Oktober 1996 im Disziplinarmaß aurgehoben.

Der Posthauptschaffner ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er als Paketzusteller im Bezirk St.

  1. 1.

    am 4. Juli 1995 fünf Infopostsendungen der Firma "W." mit dem Inhalt von jeweils einem Päckchen Zigaretten und einem Kartenspiel nicht zugestellt, sondern sich angeeignet und nebst einem weiteren Kartenspiel aus einer gleichartigen Sendung seiner Freundin geschenkt hat,

  2. 2.

    am 5. Juli 1995 einen Bekannten in seinem Zustellfahrzeug mit in seinen Bezirk genommen und in der Nähe seiner Wohnung abgesetzt hat,

  3. 3.

    acht im Jahre 1990 ausgeliehene Briefbehälter nicht zurückgegeben, sondern für sich behalten hat.

2

Aufgrund des Sachverhalts, der dem Anschuldigungspunkt 1 zugrunde liegt, ist gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 26. September 1995 wegen Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 50 DM verhängt worden.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 24. Oktober 1996 entschieden, daß der Beamte in das Amt eines Postoberschaffners (Besoldungsgruppe A 3) versetzt wird. Es ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Zum Anschuldigungspunkt 1:
Der Beamte hatte am 4. Juli 1995 fünf verschlossene, an verschiedene Adressaten gerichtete Infopostsendungen der Zigarettenfirma "West", die jeweils ein Päckchen Zigaretten und ein Kartenspiel enthielten, auf seiner Zustellfahrt nicht ausgeliefert, sondern seiner Freundin geschenkt, die Zigaretten dieser Marke rauchte. Zusätzlich hatte er ihr ein weiteres Kartenspiel aus einer anderen "West"-Sendung übergeben. Die Infopostsendungen wurden bei einer Durchsuchung der Wohnung seiner Freundin gefunden.

5

Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und erklärt, obwohl Infopostsendungen normal frankiert und persönlich adressiert seien, würden sie von den Bediensteten in der Regel nicht so ernst genommen, weil sie nicht - wie Standardpostsendungen - noch am gleichen Tag zugestellt werden müßten. Regelmäßig stünden dafür drei Tage zur Verfügung. Oft lägen Infopostsendungen eine Woche auf dem Postamt herum.

6

Ferner hat sich der Beamte dahin eingelassen, er habe sich damals in einer schwierigen Konfliktsituation befunden. Einerseits habe er von seiner Frau und seinem Sohn getrennt gelebt und sich vor allem nach seinem Sohn gesehnt. Andererseits sei die Beziehung zu seiner Freundin gerade auch deshalb sehr schwierig gewesen. Sie habe ihm vorgeworfen, sich von seiner Frau nicht trennen zu können. Mit der Aushändigung der fünf Werbesendungen habe er seine Freundin nach einem Streit wieder versöhnen wollen. Geld für einen Blumenstrauß oder ein anderes Geschenk habe er damals wegen seiner angespannten wirtschaftlichen Lage nicht gehabt.

7

Zum Anschuldigungspunkt 2:
Anläßlich der Hausdurchsuchung bei dem Beamten wurde festgestellt, daß er acht im Jahre 1990 von der Deutschen Post AG für einen Umzug ausgeliehene Briefbehälter, Größe 2, nicht wieder zurückgegeben hatte. Der Beamte hat hierzu erklärt, die Rückgabe vergessen zu haben.

8

Zum Anschuldigungspunkt 3:
Am 5. Juli 1995 hatte der Beamte in seinem Dienstfahrzeug einen Bekannten aus Gefälligkeit von der Niederlassungsstelle zu seinem Zustellbezirk mitgenommen und dort in der Nähe seiner Wohnung abgesetzt. Der Beamte wußte, daß die Dienstanweisung für Kraftfahrzeugführer und die Dienstanweisung für den Kraftfahrzeugbetrieb ohne ausdrücklichen Fahrauftrag das Mitnehmen von anderen Beschäftigten sowie von postfremden Personen untersagen.

9

Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise als vorsätzliche Verstöße des Beamten gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und als Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das wegen des Zugriffs auf den Inhalt der Postsendungen sehr schwer wiege. Von der Verhängung der Höchstmaßnahme könne jedoch abgesehen werden, da die Voraussetzungen des Milderungsgrundes der persönlichkeitsfremden Augenblickstat zur Tatzeit vorgelegen hätten.

10

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, der angenommene Milderungsgrund sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Befassung mit Infopostsendungen zu den alltäglichen Dienstverrichtungen des Beamten gehöre. Es liege auch kein von außen auf seine Willensbildung einwirkendes Ereignis vor, durch das er in Versuchung geraten sei, sich eigennützig zu verhalten. Die Konfliktsituation, in der er sich als verheirateter Mann aufgrund seiner außerehelichen Beziehung befunden habe, sei kein plötzlich auftretendes Ereignis gewesen, sondern habe schon einige Zeit angedauert. Daß es unter solchen Umständen zum Streit komme, sei weder ungewöhnlich noch unvorhersehbar. Außerdem habe der Beamte nicht kurzschlußartig und kopflos gehandelt. Er habe gerade die Sendungen an sich genommen, deren Inhalt seine Freundin geschätzt habe.

11

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

12

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

13

Das Dienstvergehen ist allein schon aufgrund der festgestellten Verfehlungen im Anschuldigungspunkt 1 so schwerwiegend, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist. Milderungsgründe, die es ermöglichen, von der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor.

14

1.

Ein Postbeamter, der ihm dienstlich anvertraute oder zugängliche Postsendungen in der Absicht an sich nimmt, sie selbst zu berauben oder durch Dritte berauben zu lassen, zerstört regelmäßig das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, z.B. Urteil vom 18. Januar 1995 - BVerwG 1 D 6.94 - <DokBer B 1995, 177>).

15

Wenn auch zugunsten des Beamten davon auszugehen ist, daß letztlich seine Freundin die zulässigerweise verschlossen in den Postverkehr eingeführten Infopostsendungen (vgl. dazu Hammer/Limpert, Postdienst <Bedingungen und Entgelte>, Stand 1997, Kennzahl 119, Anm. 5 Abs. 1) geöffnet und den Inhalt für sich behalten hat, so ist die in diesem Fehlverhalten zusätzlich enthaltene Verletzung der Vertraulichkeit des Inhalts der Postsendungen gleichwohl dem Beamten zuzurechnen. Den Schutz der Vertraulichkeit genießen, ungeachtet der fehlenden Dringlichkeit ihrer Zustellung, auch Infopostsendungen, die neben schriftlichen Mitteilungen oder Unterlagen unentgeltliche Proben, Muster oder Werbeartikel enthalten können (vgl. dazu Hammer/Limpert, a.a.O. Anm. 1 Abs. 1 und 2).

16

Für die im Disziplinarrecht im Vordergrund stehende Persönlichkeitsbeurteilung des Beamten kommt es entscheidend auf seinen Handlungswillen an. Als er die Postsendungen, wie für den Senat bindend festgestellt ist, in Zueignungsabsicht an sich nahm und anschließend an seine Freundin weitergab - die gegenteiligen Einlassungen des Beamten in der Hauptverhandlung sind deshalb rechtlich unerheblich -, tat er dies mit dem Willen, daß die Sendungen geöffnet werden. Er ist deshalb auch nicht nur wegen Diebstahls, sondern auch wegen eines Vergehens gemäß § 354 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Verletzung des Postgeheimnisses) mit einer Geldstrafe belegt worden. Die vertrauliche Behandlung von Brief- und Paketsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Ablaufs des Postbetriebs. In der schuldhaften Verletzung des - auch strafrechtlich geschützten - Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, das für sich allein bereits geeignet ist, bei einem aktiven Beamten die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen, wie es hier der Fall ist (stRspr, z.B. Urteil vom 7. Februar 1989 - BVerwG 1 D 21.88 -; Urteil vom 18. Januar 1995 a.a.O.).

17

2.

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem Zugriff auf Beförderungsgut nur dann möglich, wenn in der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe die Annahme rechtfertigen, das Vertrauensverhältnis sei noch nicht endgültig zerstört. Keiner dieser Milderungsgründe ist hier gegeben. Dies gilt auch für die Milderungsgründe des Handelns in einer besonderen Versuchungssituation, des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation und des Zugriffs auf geringwertige Güter.

18

a)

Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes der einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat lagen zur Tatzeit nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 19.93 m.w.N. - <DokBer B 1994, 287>) kann das Beamtenverhältnis ausnahmsweise fortgesetzt werden, wenn der Beamte im Zuge einer plötzlich entstandenen außergewöhnlichen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd versagt hat. An einer solchen besonderen Versuchungssituation fehlt es hier. Der Beamte hat die fünf Postsendungen während seiner dienstlichen Tätigkeit an sich genommen. Der Umgang mit Infopostsendungen gehört zu den alltäglichen Dienstgeschäften eines Postzustellbeamten. Er hat damit bei Ausübung einer ihm vertrauten Tätigkeit versagt.

19

Eine besondere Versuchungssituation, der er kopflos und spontan erlegen sein könnte, war auch nicht durch ein sonstiges von außen auf die Willensbildung des Beamten einwirkendes Ereignis entstanden (vgl. dazu Urteil vom 15. März 1994 a.a.O.). Soweit das Bundesdisziplinargericht für die Annahme eines solchen Ereignisses entscheidend auf die damals vorhanden gewesenen Konfliktsituationen ("Rahmenbedingungen") zwischen dem Beamten und seiner Familie sowie dem Beamten und seiner Freundin abgestellt hat, kann dieser Bewertung nicht gefolgt werden. Wie der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat bestätigt hat, bestand diese für ihn persönlich schwierige Lage schon seit Januar/Februar 1995 - seine Freundin hatte er im Oktober 1994 kennengelernt - und führte zu ständigen Streitereien. Es handelte sich insoweit nicht um ein unvorhergesehen von außen einwirkendes Ereignis, sondern um eine Dauerbelastung in Form wiederkehrender Auseinandersetzungen, die die Voraussetzung des Milderungsgrundes nicht erfüllt. Zwar hat der Beamte erstmals in der Hauptverhandlung vor dem Senat angegeben, er habe sich wenige Tage vor der Tat mit seiner Freundin heftig gestritten, da sie ihm erklärt habe, entgegen seinem Wunsch von ihm ein Kind haben zu wollen; sie habe deshalb zuletzt schon keine Antibaby-Pille mehr genommen. Auch wenn der Senat diese neue Tatsache noch zugunsten des Beamten berücksichtigt (vgl. dazu § 87 Abs. 2 BDO), so hat der Beamte auf dieses "Ereignis" jedoch nicht kopflos und unüberlegt reagiert. Er hat ausschließlich auf Zigaretten der Marke zugegriffen, die seine Freundin bevorzugt geraucht hat. Zudem hat er seine Freundin ausdrücklich gebeten, wie er in der Hauptverhandlung bestätigt hat, die Verpackungen der Infopostsendungen unverzüglich verschwinden zu lassen.

20

b)

Das Fehlverhalten des Beamten läßt sich auch nicht auf eine psychische Ausnahmesituation zurückführen. Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 60.91 -) kann ausnahmsweise von der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation zu werten ist. Voraussetzung dafür ist, daß der Beamte durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, einen seelischen Schock erleidet, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten führt. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Es mangelt bereits an einer psychischen Ausnahmesituation vor und bei der Tatausführung. Soweit sich der Beamte auf seine wiederholten Auseinandersetzungen mit seiner Freundin und seiner Ehefrau beruft, macht er eine damals vorhanden gewesene seelische Dauerbelastung geltend, die für die Annahme des Milderungsgrundes nicht ausreicht. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß bei länger dauernder seelischer Belastung eher als bei einem plötzlich auftretenden (vorübergehenden) Ereignis erwartet werden kann, daß der Betroffene sich mit seiner Situation auseinandersetzt und vermeiden kann, den Ausweg in kriminellen Handlungen zu suchen (Urteil vom 5. Oktober 1994 a.a.O.). Aber auch im Hinblick auf den neuen Sachvortrag des Beamten ist nichts dafür ersichtlich, daß bei ihm vor seiner Tat ein Schockerlebnis eingetreten war. Der damals von seiner Freundin geäußerte Wunsch nach einem Kind hat bei dem Beamten lediglich zu Streit und Ärger geführt. Zwar könnte die Kenntniserlangung von einer Schwangerschaft seiner Freundin in seiner Lage als Verheirateter generell geeignet gewesen sein, bei ihm einen seelischen Schock auszulösen. Er hat jedoch erst nach der Tat von der Schwangerschaft seiner Freundin erfahren. Im übrigen scheitert der Milderungsgrund letztlich auch an der notwendigen kausalen Verknüpfung zwischen einem - hier unterstellten - Schock und der Dienstpflichtverletzung. Die Veruntreuung der Infopostsendungen kann im Hinblick auf den geltend gemachten Kinderwunsch seiner Freundin nicht als schocktypische Verfehlung angesehen werden.

21

c)

Der Milderungsgrund des Zugriffs auf Güter oder Geld geringen Wertes scheidet ebenfalls aus. Dieser Milderungsgrund, bei dem der Senat derzeit von einer Geringwertigkeitsgrenze von ca. 50 DM ausgeht (Urteil vom 26. November 1997 - BVerwG 1 D 40.97 -), die hier nicht überschritten wäre, liegt deshalb nicht vor, weil der Beamte veranlaßt hat, daß ihm dienstlich anvertraute oder zugängliche Postsendungen geöffnet worden sind. Dieses Fehlverhalten ist ihm - wie dargelegt - disziplinarrechtlich zuzurechnen. Er hat sich dadurch nicht nur über das Interesse der Allgemeinheit an der Zuverlässigkeit des Postverkehrs, sondern auch über die Sicherung der Vertraulichkeit des Inhalts von Postsendungen hinweggesetzt und damit zusätzlich belastet (vgl. dazu Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 -).

22

3.

Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei kommt es weder auf den Wert der Güter an, die sich der Beamte pflichtwidrig selbst oder einem Dritten zugeeignet hat, noch auf die finanziellen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beamten und seine Familie. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat und die dementsprechend verhängte Höchstmaßnahme. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (stRspr, z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -; Urteil vom 17. April 1996 - BVerwG 1 D 54.95 -, jeweils mit weiteren Nachweisen).

23

4.

Gemäß § 77 Abs. 1 BDO war dem Beamten ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Der Beamte ist eines solchen Unterhaltsbeitrags unter Berücksichtigung seiner sonstigen guten dienstlichen Leistungen nicht unwürdig und unter Zugrundelegung seiner gegenwärtigen finanziellen Situation in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Sollte es ihm trotz intensiven und nachzuweisenden Bemühens während des gesamten Bewilligungszeitraums und danach nicht gelingen, eine andere Erwerbsquelle zu erschließen, so kann das Bundesdisziplinargericht ihm auf seinen Antrag einen Unterhaltsbeitrag neu bewilligen (vgl. § 110 BDO).

24

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Mayer
Müller