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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.03.1997, Az.: BVerwG 1 WB 95.96

Bekanntgabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer in einer Versetzungsverfügung als selbstständig anfechtbare gerichtliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Wehrbeschwerdeordnung (WBO); Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO; Erforderlichkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung bei förmlichen Versetzungsverfügungen und deren eventuelle Korrekturen; Förmliche Versetzungsverfügungen und deren eventuelle Korrekturen als truppendienstliche Maßnahme; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung aus der Fürsorgepflicht des militärischen Vorgesetzten; Entscheidung des Vorgesetzten über die Verwendung eines Soldaten allein nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen; Gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidung über die Verwendung eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.03.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 95.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 23953
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund mündlicher Verhandlung
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberstleutnant Fuchs, Oberleutnant Lichtner als ehrenamtlichen Richtern,
am 11. März 1997
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit ist derzeit auf zwölf Jahre bis zum 30. September 2001 festgesetzt.

2

Vor Ablauf seiner zunächst auf fünf Jahre bis zum 30. September 1994 festgesetzten Dienstzeit wurde mit dem Antragsteller, der zur damaligen Zeit dem Verwendungsbereich Luftwaffensicherungstruppe angehörte, am 6. April 1994 ein Personalgespräch geführt. Der hierüber gefertigte Vermerk vom 14. April 1994, von dem der Antragsteller am 21. April 1994 Kenntnis nahm, lautet:

"Teilnehmer:

Lt. S.

Lt W. (zeitweise)

Lt P. (zeitweise)

Hptm M., P IV 6

Hptm K., P IV 3

1.Anlaß des Personalgespräches
Möglichkeit einer Weiterverpflichtung in Verbindung mit Änderung der Verwendung zum FlaRakOffz

2.Hptm M.
erläutert den grundsätzlichen Weiterverpflichtungsstop in der Bw im Rahmen der Reduzierung der Streitkräfte und den darüber hinausgehenden speziellen Bedarf von FlaRak-Offizieren in einzelnen Verwendungen.

Er legt dar, daß für einzelne freie Dienstposten, die nicht aus dem eigenen Bereich nachbesetzt werden können, Offiziere aus anderen Werdegängen übernommen und weiterverpflichtet werden können. Diese Einzelfallentscheidungen bedürfen jedoch der ausdrücklichen haushalterischen Genehmigung durch BMVg - P II 2.

Hptm M. beschreibt weiterhin die Einsatzbereiche von FlaRak-Offizieren in den Waffensystemen HAWK, PATRIOT und ROLAND.

Darüber hinaus unterstreicht er die persönliche Mobilität als Voraussetzung für eine Übernahme in den FlaRakDst. Er zeigt die Ausbildungsgänge und den Werdegangsaufbau eines 'Tactical Control Officer' (TCO) auf und weist auf die Lehrgangsplanung bei Übernahme in den FlaRakDst hin (TCO-Lehrgang in USA - vorauss. 1. Halbjahr '95).

Hptm M. empfiehlt, Anträge auf Übernahme zum Berufssoldaten nicht vor Abschluß der Ausbildung zu stellen.

3.Absicht der Personalbearbeitenden Stelle
Vorbehaltlich der o.a. Genehmigung durch BMVg - P II 2 ist beabsichtigt, Lt S. zur 4./FlaRakGrp 31 nach Sanitz zu versetzen, in den Werdegang eines FlaRakOffz HAWK zu übernehmen und auf 12 Jahre weiterzuverpflichten (SaZ 12).

4.Lt S.
erklärt sich zwar grundsätzlich mit den Vorgaben einverstanden, räumt aber ein, vor einer Zusage die weitere Planung mit seiner Verlobten absprechen zu wollen, da seine persönliche Präferenz in Westdeutschland liege.

5.Zusammenfassung
Lt S. wird bei Vorliegen aller Voraussetzungen zum FlaRakOffz übernommen. Dazu legt er unverzüglich vor:

Weiterverpflichtungserklärung auf 12 Jahre

BA 90/5 (Weiterverpflichtung)

Antrag auf Änderung der Verwendung zum FlaRakOffz."

3

Nachdem der Antragsteller unter dem 11. April 1994 den Wechsel seiner Verwendung zur Flugabwehrraketentruppe (FlaRakTr) mit zukünftigem Standort S. beantragt und unter dem 12. April 1994 sein Einverständnis mit einer Verlängerung seiner Dienstzeit auf zwölf Jahre erklärt hatte, wurde er mit Fernschreiben des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P IV 6 - vom 25. Mai 1994 und förmlicher Verfügung Nr. 0699 vom 28. Juni 1994 zum 1. Juli 1994 vom Stab Jagdgeschwader ... in R. zur 4./Flugabwehrraketengruppe (FlaRakGrp) ... in S. als Flugabwehrraketenoffizier (FlaRakOffz) HAWK und Feuerleitoffizier versetzt. Im Fernschreiben vom 25. Mai 1994 ist als "Verwendungsdauer: 30.06.1997", in der förmlichen Versetzungsverfügung ist als "voraussichtliche Verwendungsdauer (Erläuterung siehe Rückseite) 30.06.97" angegeben. In der vom Antragsteller erbetenen Erklärung hinsichtlich der Zusage/Nichtzusage der Umzugskostenvergütung (UKV) bat dieser unter dem 6. Juni 1994, von der Erteilung der UKV abzusehen und gab zur Begründung an: "Da sich meine Verlobte, mit der ich in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe, zur Zeit noch für ein Jahr in der Ausbildung befindet, bitte ich von einer Zusage der UKV vor dem 01.07.95 abzusehen."

4

Am 23. Mai 1996 wurde mit dem Antragsteller erneut ein Personalgespräch beim BMVg - P IV 6 - geführt. Der hierüber gefertigte Vermerk lautet:

"2. Anlaß des Personalgespräches:
(Absichten und Wünsche)

Das Personalgespräch fand auf Antrag des Offiziers statt. Es diente der Erläuterung der weiteren Verwendungsplanung.

3. Stellungnahme zu den Absichten und Wünschen:
Lt S. erklärte, daß er nach Ablauf der derzeit verfügten Verwendungsdauer (30.06.97) eine Verwendung in der FlaRakGrp ... anstrebt.

Es wurde S. erläutert, daß aus der Sicht P IV 6 der Bedarf in seinem Verband eine Wegversetzung nicht zuläßt. Es ist deshalb beabsichtigt, ihn - bei Verbleib im Status SaZ 12 - auf dem jetzigen Dienstposten FlaRakOffz HAWK FeuLt (A9/A10) in der 4. /FlaRakGrp ... bis zum Beginn der berufsfördernden Maßnahmen (30.09.1999) zu verlängern.

S. strebt die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten an. Es besteht naturgemäß derzeit noch Bedarf im Geburtsjahrgang 1970, da sich die Mehrheit des Jahrgangs noch im Studium bzw. in der Waffensystemausbildung befindet.

Es wird empfohlen, einen evtl. BS-Antrag im I. Quartal 1997 zu stellen, so daß die zum 31.03.97 zu erstellende planmäßige Beurteilung in die Übernahmekonferenz einfließen kann. S. steht ab 10/1996 zur Beförderung zum Oberleutnant heran. Somit wäre dann - jedoch nur nach erfolgter BS-Übernahme - frühestens 10/99 eine Beförderung zum Hauptmann möglich. Bei Verbleib im Status SaZ 12 kann S. nicht zum Hauptmann befördert werden, da eine Beförderung mindestens sechs Monate vor Beginn der berufsfördernden Maßnahmen (in diesem Fall 31.03.1999) erfolgen müßte; dies ist jedoch nach den o.a. zeitlichen Kriterien nicht möglich. Über eine A 11-Verwendung im Fall der BS-Übernahme wurde gesprochen.

4. Ergebnis:
S. verbleibt in der jetzigen Verwendung. Die Verwendungsdauer wird bis 09/99 verlängert."

5

Mit erster Korrektur vom 3. Juni 1996 wurde die förmliche Versetzungsverfügung Nr. 0699 vom 28. Juni 1994 dahin geändert, daß nunmehr in ihr als voraussichtliche Verwendungsdauer der 30. September 1999 angegeben wurde. Diese korrigierte Verfügung übersandte der BMVg dem Antragsteller mit folgendem Schreiben vom 11. Juni 1996:

"Betr.: Zusage der Umzugskostenvergütung

Bezug:

1.
Versetzungsverfügung P IV 6 (1) Nr. 0699 vom 28.06.94

2.
1. Korrektur vom 03.06.96

Anlg.: - 1 - Vordruck Empfangsbekenntnis

Korrektur der Personalverfügung vom 28.06.94

Sehr geehrter Herr Leutnant S.,

aus dienstlichen Gründen wird Ihre voraussichtliche Verwendungsdauer bei der 4./FlaRakGrp ..., S., bis zum 30.08.1999 verlängert.

Aus diesem Grunde wird Ihnen die Umzugskostenvergütung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zugesagt. Die geänderte Personalverfügung ist als Anlage beigefügt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe, jedoch frühestens nach Ablauf einer Nacht, Beschwerde beim Bundesministerium der Verteidigung, Postfach 1328, 53002 Bonn, einlegen. Sie können diese Beschwerde auch bei Ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten einlegen.

Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Wird sie schriftlich eingelegt, ist die Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde vor Ablauf der Frist bei der zur Einlegung zuständigen Stelle eingeht."

6

Gegen diesen ihm am 24. Juni 1996 bekanntgewordenen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juni 1996, das am 5. Juli 1996 beim BMVg einging, Beschwerde ein, die er mit einem weiteren Schreiben vom 16. Juli 1996 begründete, das beim BMVg am 19. Juli 1996 einging.

7

Der BMVg - P IV 6 - bewertete das Begründungsschreiben vom 16. Juli 1996 - auch - als Versetzungsantrag zur FlaRakGrp ... in A. und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 26. August 1996 ab. Gegen diesen ihm am 6. September 1996 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 17. September 1996, das am 18. September 1996 beim BMVg einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -.

8

Der BMVg - P II 5 - hat die Beschwerde vom 25. Juni 1996 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verlängerung der voraussichtlichen Verwendungsdauer in der ersten Korrektur vom 3. Juni 1996 zur Versetzungsverfügung Nr. 0699 vom 28. Juni 1994 gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 1996 dem Senat vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 95.96). Mit dieser Stellungnahme vom 11. Oktober 1996 hat er auch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17. September 1996 gegen die angefochtene Entscheidung vom 26. August 1996 dem Senat vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 96.96).

9

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor, daß der BMVg sein Begehren nicht zutreffend gewürdigt und demgemäß ein nicht korrektes Verfahren gewählt habe. Er habe gegen die Verlängerung der Verwendungsdauer durch den Bescheid vom 11. Juni 1996 entsprechend der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung Beschwerde eingelegt und konsquenterweise in der Folgezeit einen Versetzungsantrag gestellt. Es handele sich damit um ein einheitliches Verfahren. Demgemäß beinhalte die Antragsschrift (vom 17. September 1996) nicht nur die Anfechtung der Ablehnung der Versetzung, sondern auch die der Verlängerung der Verwendungsdauer in Sanitz. Es handele sich um eine einheitliche Ermessensentscheidung, wobei aus seiner Sicht hilfsweise eine Versetzung auch an einen anderen Standort wie M., R. oder B. ebenso in Betracht komme. A. habe er lediglich deshalb gewählt, weil dort das selbe Waffensystem wie in Sanitz verwendet werde, eine Einarbeitung also nicht erforderlich wäre. Seine ursprüngliche Verwendungsdauer in S. habe drei Jahre nicht überschreiten sollen. Im Personalgespräch am 6. April 1994 sei die Verwendung im Standort S. auf den 30. September 1997 begrenzt worden. Der Vermerk vom 14. April 1994 gebe den Inhalt des Personalgesprächs nicht vollständig wieder. Für eine Weiterverpflichtung der in dem Vermerk genannten drei Offiziere hätten nur drei Stellen zur Verfügung gestanden, und zwar eine in A. und zwei in S. Ihm und seinen beiden Offizierkameraden sei erklärt worden, entweder eine dieser Stellen zu nehmen oder eine Weiterverpflichtung käme nicht in Betracht. Es sei eingeräumt worden, daß es sich bei S. um einen schwierigen Standort handele, weil er in der Regel nicht freiwillig akzeptiert werde. In diesem Sinne habe Hauptmann M. klar und unmißverständlich erklärt, daß im Hinblick auf diese Schwierigkeiten die Verwendung in S. definitiv zum 30. Juni 1997 ende. Zwar sei mit der Verwendung des Einheitsformulars für die Versetzung von der voraussichtlichen Verwendungsdauer die Rede. Intern sei jedoch davon ausgegangen, daß es sich um eine ohne Einschränkungen zeitlich begrenzte Verwendung handeln solle. Die fernschriftliche Versetzungsverfügung habe einen Vorbehalt hinsichtlich der Verwendungsdauer nicht enthalten. Wegen dieser zeitlichen Begrenzung sei auch die UKV nicht erteilt worden. Die angefochtene Entscheidung sei daher fehlerhaft, weil sie die erteilte Zusage nicht berücksichtige. Im übrigen erforderten dienstliche Gründe nicht eine Verlängerung seiner Verwendungsdauer in S. und stünden somit einer Versetzung nicht entgegen. Die aktuelle Personalsituation zum 7. November 1996 entspräche nach Auskunft des Personaloffiziers seines Verbandes im Vergleich Ist/Soll dem Stand. Personalveränderungen aus Gründen der Förderung seien bekannt und planbar. Somit könne hierdurch ein kurzfristig entstehendes Personaldefizit im Zusammenhang mit dem Versetzungswunsch eines einzelnen Offiziers nicht begründet werden. Für ihn hätte ein Verbleiben am Standort S. bis zum Beginn der berufsfördernden Maßnahmen ein nicht hinnehmbares Maß der Beschneidung seiner Wahl- und Ausbildungsmöglichkeiten zur Folge. Er habe vor seiner Weiterverpflichtung darauf hingewiesen, daß seine Lebensgefährtin ihm aus beruflichen Gründen nicht nach S. folgen könne. Im Vertrauen auf die Einhaltung der Zusage der Verwendungsdauer und der damit verbundenen Möglichkeit der Beibehaltung seiner Wohnung in R. habe er in diese Wohnung erhebliche Werte investiert, die bei einer Aufgabe der Wohnung verloren gingen.

10

Der BMVg beantragt,

die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

11

Er trägt im wesentlichen vor, die Bekanntgabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer in einer Versetzungsverfügung sei - jedenfalls bei einer aus der Sicht des Betroffenen zu langen Verwendungsdauer - grundsätzlich keine anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17. Abs. 3 WBO, es handele sich insoweit lediglich um die Mitteilung einer Planungsabsicht. Im vorliegenden Fall lasse der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt, seine Richtigkeit unterstellt, eine Rechtsverletzung allerdings als möglich erscheinen, da sich der Antragsteller auf die Zusicherung berufe, nicht über den in der Versetzungsverfügung vom 28. Juni 1994 angegebenen Zeitraum hinaus in S. verwendet zu werden. Eine derartige Zusage sei ihm jedoch nicht erteilt worden, eine solche lasse sich aus dem Inhalt des Personalgesprächs am 6. April 1994 nicht ableiten. Das bloße Inaussichtstellen einer bestimmten Verwendung oder die Mitteilung einer Planungsabsicht führe zu keiner Ermessensbindung. Die ursprünglich erfolgte Nichtzusage der UKV lasse keinen Rückschluß auf eine Zusage der Verwendungsdauer zu, da der Antragsteller gebeten habe, von einer Zusage der UKV abzusehen.

12

Soweit sich der Antrag gegen die Ablehnung des Versetzungsgesuches richte, sei er unbegründet. Die begehrte Versetzung sei mit dienstlichen Gründen nicht in Einklang zu bringen. Ausschlaggebend sei der dringende Bedarf an ausgebildeten und erfahrenen FlaRakOffz HAWK im derzeitigen Verband des Antragstellers. Durch die Versetzung auf förderliche Dienstposten für zeitlich zum Hauptmann heranstehende Offiziere und durch die Neueinrichtung von zwei zusätzlichen Dienstposten FlaRakOffz A 9/A 10 zum 1. Januar 1997 entstehe mittelfristig für die FlaRakGrp ... eine ungünstige Personalsituation auf der Ebene FlaRakOffz HAWK A 9/A 10. Mit Stand 1. Juli 1997 stelle sich die Personalsituation auf dieser Ebene in der FlaRakGrp ... so dar, daß das Soll von 14 Offizieren derzeit mit zehn Offizieren einschließlich des Antragstellers nicht erfüllt werde. Die Zuversetzung von zwei Offizieren im Jahre 1997, deren Waffenausbildung erst Mitte bis Ende 1998 abgeschlossen sein werde, führe nicht zu einer entscheidenden Verbesserung der Personallage. Diese Wertung erfolge unter perspektivischer Betrachtung der künftigen Entwicklung durch die zuständige personalbearbeitende Stelle. Demgegenüber könne der S 1-Offizier FlaRakGrp ... nur den ihm bekannten derzeitigen Stand berücksichtigen. Die persönlichen Gründe des Antragstellers müßten demgegenüber zurückstehen.

13

Der Senat hat am 19. Februar 1997 beschlossen, die Verfahren BVerwG 1 WB 95.96 und BVerwG 1 WB 96.96 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung bei Weiterführung unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 95.96 zu verbinden, auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden und Beweis zu erheben über die Behauptung des Antragstellers, "ihm sei bei dem Personalgespräch am 6. April 1994 von Hauptmann M. klar und unmißverständlich erklärt worden, daß seine Verwendung in Sanitz definitiv zum 30. Juni 1997 ende", durch Vernehmung der Zeugen Hauptmann M. und Oberleutnant P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

14

Ergänzend zu seinem bisherigen Sachvortrag hat der Bevollmächtigte des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß die angefochtene Entscheidung selbst dann ermessensfehlerhaft sei, wenn keine Zusage im Rechtssinne vorliege. Im Hinblick auf die Nichtzusage der UKV und der im Fernschreiben vom 25. Mai 1994 ohne Vorbehalt angegebenen Verwendungsdauer 30. Juni 1997 dürfe sich der zuständige Vorgesetzte jetzt nicht widersprüchlich verhalten.

15

Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragt,

die erste Korrektur vom 3. Juni 1996 der Versetzungsverfügung Nr. 0699 vom 28. Juni 1994 und den Bescheid des BMVg - P IV 6 - vom 26. August 1996 aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, über die Verwendung des Antragstellers ab dem 1. Juli 1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

16

Der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

17

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der Inhalt der Verfahrensakten des Senats, der Akten des BMVg - P II 5 - 496/96 und 639/96 - sowie die Personalstammakten des Antragstellers, Haupt teile A, A III 3 und B, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

18

II

Der Antrag gegen die mit der ersten Korrektur vom 3. Juni 1996 der Versetzungsverfügung Nr. 0699 vom 28. Juni 1994 verfügte Verlängerung der Verwendung des Antragstellers bei der 4./FlaRakGrp ... über den 30. Juni 1997 hinaus ist zulässig.

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluß vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 89.94 - <DokBer B 1996, 31> m.w.N.) ist zwar die Bekanntgabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer in einer Versetzungsverfügung keine selbständig anfechtbare gerichtliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, da sie die Rechtsstellung des Soldaten nicht unmittelbar berührt. Im vorliegenden Fall hat der BMVg - P IV 6 - mit der ersten Korrektur vom 3. Juni 1996 der Versetzungsverfügung vom 28. Juni 1994 und deren Bekanntgabe an den Antragsteller diesem jedoch nicht nur eine Planungsabsicht über die Verwendungsdauer mitgeteilt, sondern zugleich entschieden, daß der Antragsteller über den 30. Juni 1997 hinaus in seiner bisherigen Verwendung verbleibt. Insoweit ist diese endgültige Verwendungsentscheidung als truppendienstliche Maßnahme - nicht jedoch die nunmehr neu geplante voraussichtliche Dauer - der gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

20

Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, daß die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertende Beschwerde vom 25. Juni 1996 keine Begründung enthielt, diese vielmehr erst am 19. Juli 1996 beim BMVg einging, mithin nach Ablauf der am 24. Juni 1996 in Lauf gesetzten Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 WBO. Denn der Antragsteller war durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert (§ 7 WBO). Förmliche Versetzungsverfügungen und damit auch deren eventuelle Korrekturen bedürfen zwar grundsätzlich als truppendienstliche Erstmaßnahmen keiner Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. Beschluß vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 47.73, 1 WB 75.73 - <BVerwGE 46, 251>). Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich solcher Entscheidungen bzw. Maßnahmen, durch die ein - auch mündlich vorgebrachtes - Gesuch eines Soldaten durch den BMVg schriftlich (vgl. Beschluß vom 25. April 1974 a.a.O.) oder auch mündlich (vgl. Beschluß vom 12. Februar 1987 - BVerwG 1 WB 16.86 -) zurückgewiesen wird. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller im Personalgespräch am 23. Mai 1996 das Gesuch vorgebracht, nicht über den 30. Juni. 1997 hinaus in S. verwendet zu werden. Es kann dahinstehen, ob dieses Begehren schon im Personalgespräch endgültig zurückgewiesen worden ist, jedenfalls erfolgte diese Zurückweisung spätestens durch die erste Korrektur der Versetzungsverfügung Nr. 0966 und deren Mitteilung und Übersendung mit dem Schreiben des BMVg vom 11. Juni 1996. Spätestens mit diesem Schreiben hätte dem Antragsteller in bezug auf die Verwendungsentscheidung eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung - Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Antrags- und Begründungsfrist - erteilt werden müssen. Dies ist unterlassen worden. Die im Bescheid vom 11. Juni 1996 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung ist ausschließlich in bezug auf die in dem Bescheid erteilte Zusage der UKV "richtig", ob sie sich auch nur auf diese Zusage beziehen sollte, ergibt sich eindeutig weder aus ihr selbst noch aus dem übrigen Inhalt des Bescheides. Bei Eingang des Begründungsschreibens vom 16. Juli 1996 am 19. Juli 1996 war somit die Frist noch nicht abgelaufen, ohne daß es noch darauf ankommt, ob der Antragsteller an der Einhaltung der Frist dadurch gehindert war, daß eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder sie unrichtig erteilt worden war (§ 7 Abs. 2 WBO).

21

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

22

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des militärischen Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten allein nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [340]> und vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [ff.]>). Diese Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte mit der Ablehnung eines Verwendungsbegehrens den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 11. Juli 1984 - BVerwG 1 WB 176.82 - <BVerwGE 76, 243 [245 f.]> m.w.N.).

23

Der Ermessensspielraum des militärischen Vorgesetzten kann allerdings im Einzelfall durch Selbstbindung derart eingeschränkt sein, daß jede andere Entscheidung als die Verwendung des Soldaten auf einer bestimmten Stelle oder an einem bestimmten Standort sich als ermessensfehlerhaft und damit zugleich als eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten erweisen würde. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der zuständige Vorgesetzte dem Soldaten in rechtsverbindlicher Weise zugesichert hat, ihn auf einer, bestimmten Stelle oder an einem bestimmten Standort zu verwenden (vgl. Beschluß vom 11. Juli 1984 - BVerwG 1 WB 176.82 - a.a.O.). Eine verbindliche Zusage liegt jedoch nur vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu dem entsprechenden Verhalten in der Zukunft von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle selbst und nach seiner eigenen Dienststellung in dieser Dienststelle befugt ist (vgl. Beschluß vom 27. November 1986 - BVerwG 1 WB 102.84 - <BVerwGE 83, 255 [259 f.]>). Dagegen führt das bloße Inaussichtstellen einer bestimmten Verwendung nicht zu einer Ermessensbindung des BMVg; Äußerungen dieser Art unterscheiden sich von rechtsverbindlichen Zusagen dadurch, daß ihnen erkennbar ein Wille zur Selbstbindung nicht zugrundeliegt (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 33.96 -).

24

Der Antragsteller kann sich für sein Begehren nicht auf eine mündliche Zusage (vgl. Beschluß vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 81.94 - <BVerwGE 103, 219 [f.] - Buchholz 316 § 38 Nr. 12>) über eine Begrenzung seiner Verwendung in Sanitz berufen. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß ihm beim Personalgespräch am 6. April 1994 von dem Zeugen Hauptmann M. als zuständigem Personalbearbeiter verbindlich erklärt worden ist, daß seine Verwendung in Sanitz definitiv zum 30. Juni 1997 enden werde.

25

Der Zeuge Oberleutnant P. hat zwar ausgesagt, es sei für ihn nach den Darlegungen des Zeugen Hauptmann M. in dem Personalgespräch am 6. April 1994 über die Möglichkeiten der weiteren Verwendung als FlaRakOffz "definitiv" gewesen, daß die Verwendung in Sanitz am 30. Juni 1997 ende; hätte er gewußt, daß er länger dort bleiben müsse, wäre er nicht "dahin" gegangen. An den Wortlaut der damaligen Äußerungen des Zeugen Hauptmann M. kann sich der Zeuge Oberleutnant P. nicht erinnern, er sei aber sicher, daß in dem Personalgespräch die Verwendung in S. von der Dauer her bis zum 30. Juni 1997 "ausgelegt" gewesen sei und danach eine Verwendung in einem anderen Standort heimatnah erfolgen würde. Seine Aussagen stehen letztlich nicht im Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen Hauptmann M., der in Abrede stellt, eine Zusage über die Verwendungsdauer gegeben zu haben. Es sei die Verwendungsdauer im ersten - gemeinsamen - Teil des Personalgesprächs erschöpfend behandelt worden, wobei er - erfahrensmäßig - von einer dreijährigen Verwendungsdauer ausgegangen sei, er sich aber, da hinsichtlich der FlaRakTr Strukturveränderungen im Raum gestanden hätten, "bedeckt gehalten" habe. Der Zeuge M.hat zudem ausgesagt, grundsätzlich keine mündlichen Zusagen zu geben. Auf Grund der Aussagen beider Zeugen sowie auch des Inhalts des Aktenvermerks über das Personalgespräch, der über die Verwendungsdauer keine Aussage enthält, geht der Senat davon aus, daß der Zeuge Hauptmann M. dem Antragsteller und dem Zeugen Oberleutnant P. in dem Personalgespräch lediglich seine Planungsabsicht hinsichtlich deren Verwendung und Verwendungsdauer in S. dargelegt und erläutert hat, und daß der Antragsteller wie auch der Zeuge Oberleutnant P., da sie keinen Grund für ein mögliches Abweichen erkannten, einer Realisierung der Planungsabsicht wie der Realisierung einer Zusage vertrauten und letztlich die Planungsabsicht als Zusage interpretierten. Dafür spricht auch die Erklärung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung auf den Vorhalt, den Aktenvermerk über das Personalgespräch ohne einen Hinweis auf eine vermeintliche Zusage unterzeichnet zu haben: "Wenn ein vorgesetzter Offizier etwas in Aussicht stellt, dann glaube ich das." Es hätte im übrigen auch nahegelegen, daß der Antragsteller in dem weiteren Personalgespräch am 23. Mai 1996 sich auf eine verbindliche Zusage über die Beendigung seiner Verwendung in S. berufen hätte. Aus der Nichtzusage der UKV, die auf einen Antrag des Antragstellers erfolgte, in dem dieser auf die Ausbildung seiner Lebensgefährtin hingewiesen hatte, sowie aus dem Vorab-Fernschreiben vom 25. Mai 1994 über die Versetzung kann demgegenüber nicht auf eine mündliche Zusage im Personalgespräch am 6. April 1994 geschlossen werden.

26

Ist somit eine Ermessensbindung nicht gegeben, ist der BMVg grundsätzlich nicht gehindert, von Planungsabsichten nachträglich abzuweichen (Beschlüsse vom 29. November 1978 - BVerwG 1 WB 19.78 - <BVerwGE 63, 165> und vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 - <DokBer B 1993, 159>).

27

Das Begehren des Antragstellers nach einer Beendigung seiner Verwendung in S. zum 30. Juni 1997 und damit verbunden nach einer Versetzung in einen seinem Wohnsitz R. nähergelegenen Standort ist demnach - wie jedes anderes Versetzungsbegehren auch - nach den "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) zu beurteilen, wobei bei der Entscheidung als Verpflichtungsbegehren grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auszugehen ist (Beschluß vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 109.77 - <BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]>).

28

In diesen Richtlinien ist der BMVg eine Selbstbindung dahin eingegangen, daß einem Versetzungsantrag, für den kein dienstliches Bedürfnis besteht, stattgegeben werden kann, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 6). Schwerwiegende persönliche Gründe können hiernach im Gesundheitszustand des Soldaten, seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau und seiner Kinder, in etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder oder in mit diesen vergleichbaren persönlichen Härtefällen, die der Antragsteller jedoch nicht geltend gemacht hat, liegen. Macht ein Soldat - wie hier der Antragsteller - andere persönliche Gründe für eine Versetzung geltend, kann dem Antrag stattgegeben werden, wenn die Versetzung mit dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann (Nr. 7). Diese Richtlinien sind rechtlich unbedenklich (vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 45.90 - <DokBer B 1990, 311> und vom 21. März 1995 - BVerwG 1 WB 49.94 -).

29

Der BMVg macht als dienstlichen Belang, der einer Wegversetzung des Antragstellers entgegensteht, geltend, daß der Antragsteller auf seinem gegenwärtigen Dienstposten auch über den 30. Juni 1997 hinaus nicht entbehrlich sei. Zum 1. Juli 1997 stünde in der FlaRakGrp ... einem Soll von 14 FlaRakOffz HAWK im Diensgrad Leutnant/Oberleutnant ein Ist von nur zehn Offizieren gegenüber. Diesem Vorbringen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Sein Hinweis auf die Personalsituation im November 1996 ist für sein Versetzungsbegehren zum 1. Juli 1997 unbeachtlich.

30

Der Antragsteller hält den dienstlichen Belangen entgegen, daß seine Lebensgefährtin nicht umzugsbereit sei und er materielle Werte in seine Wohnung in R. investiert habe. Der BMVg hat den dienstlichen Belangen ermessensfehlerfrei den Vorrang gegenüber den vom Antragsteller geltend gemachten Gründen gegeben.

31

Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die berufliche Situation und eine Umzugsunwilligkeit der Ehefrau oder Lebensgefährtin sowie Haus und Wohneigentum am bisherigen Dienstort oder in dessen Nähe keine Versetzungshindernisse im Sinne von Nr. 7 der erwähnten Richtlinien sind (vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [215]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51>, vom 5. Oktober 1993 - BVerwG 1 WB 66.93 - und vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 108-111.95 -). In gleicher Weise stellen sie auch keinen zwingenden Versetzungsgrund im Sinne derselben Regelung dar (Beschluß vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 78.95 -).

32

Die angefochtende Entscheidung des BMVg ist daher auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Gründe rechtlich nicht zu beanstanden.

33

Der Antrag ist nach alldem als unbegründet zurückzuweisen.

34

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Fuchs
Lichtner