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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.1995, Az.: BVerwG 1 WB 89.94

Entscheidungserheblichkeit der Festlegung einer willkürlichen Verwendungsdauer fiktiv nach dem Alter des Soldaten auf Grund einer allgemeinen Anordnung ohne Berücksichtigung der jeweiligen Verwendungsplanung; Bekanntgabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer in der Versetzungsverfügung als Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Wehrbeschwerdeordnung (WBO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 89.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 31425
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1996, 31-32

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. Januar 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst i.G. Reisch, Oberfeldwebel Freimuth als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufsoldat und wird im Materialamt der Luftwaffe (MatALw) in K. verwendet. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2012.

2

Mit Versetzungsverfügung Nr. 0788 vom 25. Januar 1994 versetzte die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) den Antragsteller mit Wirkung ab 1. April 1994 innerhalb des MatALw vom Dienstposten eines Stabsdienstfeldwebels mit der Vorverwendung Luftfahrzeug-Navigationsmechanikermeister auf den Dienstposten eines Stabsdienstfeldwebels mit der Vorverwendung Luftfahrzeugrechen-/Navigationsanlagenelektronikmeister Tornado TE/ZE 431/005. Als voraussichtliche Verwendungsdauer ist in der Verfügung der 26. Mai 2001 genannt.

3

Gegen diese ihm am 2. März 1994 ausgehändigte Versetzungsverfügung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 15. März 1994 Beschwerde mit der Begründung, die Verwendungsdauer sei darin willkürlich festgesetzt worden; er sei damit nicht einverstanden, weil er sich dadurch in seiner Hoffnung auf Rückkehr in seinen früheren Verband enttäuscht und von der Möglichkeit, in die Laufbahn eines Luftfahrzeug-Nachprüfers zu wechseln, ganz ausgeschlossen sehe.

4

Die SDL erläuterte dem Antragsteller in einem Personalgespräch am 25. April 1994 seine Chancen, auf einen Nachprüfer-Dienstposten versetzt zu werden, sowie eine Alternativmöglichkeit für den Fall, daß dies scheitern sollte.

5

Die bei der SDL am 16. März 1994 eingegangene Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 5 - mit Beschwerdebescheid vom 24. August 1994 als unzulässig zurück, weil die Benennung einer voraussichtlichen Verwendungsdauer den Antragsteller in seinen Rechten nicht berühre.

6

Gegen diesen ihm am 31. August 1994 ausgehändigten Beschwerdebescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 13. September 1994, beim nächsten Disziplinarvorgesetzten am selben Tage eingegangen, die gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Der BMVg hat dem Senat diesen Antrag mit Schreiben vom 30. September 1994 vorgelegt.

7

In der Begründung seines Antrags führt der Antragsteller aus, in der Versetzungsverfügung sei die voraussichtliche Verwendungsdauer willkürlich festgelegt worden, und zwar fiktiv nach dem Alter des Soldaten auf Grund einer allgemeinen Anordnung ohne Berücksichtigung der jeweiligen Verwendungsplanung. Dies widerspreche der Regelung in den "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" (VMBl 1988, 76), wonach die Verwendungsdauer auf Grund individueller Planung genau anzugeben sei, um dem Soldaten die eigene Planung für sich und seine Familie zu erleichtern.

8

Einen bestimmten Antrag hat er nicht formuliert.

9

Der BMVg bittet,

den Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

10

Die Bekanntgabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer in der Versetzungsverfügung sei keine Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO. Allerdings sei nach der Kurzmitteilung des BMVg über personelle Grundsatzfragen - Sonderheft - vom 1. August 1989 - P II 1 - 16-26-00 - die Verwendungsdauer bei Unteroffizieren individuell festzulegen. Gleichwohl sei es nicht unzulässig, sie nach allgemeinen Grundsätzen nach Altersgruppen zu staffeln, weil dadurch ein einheitliches, auch für die Soldaten ohne aktuelle Verwendungsperspektive anwendbares Verfahren geschaffen werde. Zwar dürfe die Verwendungsdauer nur unter den in den Richtlinien und Durchführungsbestimmungen vorgeschriebenen Voraussetzungen verkürzt werden. Der Soldat sei aber nicht gehindert, schon vor Ablauf des angegebenen Zeitpunkts einen Versetzungsantrag zu stellen. Deshalb habe die Angabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer nicht die eine Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO kennzeichnende belastende Auswirkung.

11

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 646/94 - sowie die Personalakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

12

II

Der Antrag ist unzulässig.

13

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte nur dann anrufen, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verletzung von Rechten oder Vorgesetztenpflichten richtet, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3 WBO). Das ist hier nicht der Fall.

14

Der Senat hat dazu in dem gerichtlichen Antragsverfahren eines Offiziers im (Beschluß vom 10. April 1991 - BVerwG 1 WB 159.90 - <NZWehrr 1991, 161 = DokBer B 1991, 187>) folgendes ausgeführt:

"Die Bekanntgabe der voraussichtlichen Verweildauer in einer Versetzungsverfügung ist keine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, die die Rechtstellung eines Soldaten unmittelbar berührt. Nach den 'Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten' soll die Bekanntgabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer dazu dienen, dem Soldaten die Planung für sich und seine Familie zu erleichtern, ohne daß er hieraus einen Rechtsanspruch ableiten kann (vgl. Nr. 17 der Richtlinien - VMBl 1988, 76, [78] -). Zwar hat der Bundesminister der Verteidigung in den Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren sich insoweit gebunden, als eine Kürzung der Verwendungsdauer nur unter bestimmten, dort näher bezeichneten Voraussetzungen zulässig ist (Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen - Sonderheft - vom 1. August 1989 - P II - 16-26-00). Dies bedeutet jedoch lediglich eine Ermessensbindung dahin, daß Offiziere bei einer Verwendungsentscheidung gegen ihren Willen nur dann mit einer Verkürzung der ihnen bekanntgegebenen Verwendungsdauer rechnen müssen, wenn die in den Richtlinien genannten Voraussetzungen vorliegen. Dagegen ist der Soldat durch die ihm eröffnete Verwendungsdauer nicht gehindert, schon vor Ablauf dieses Zeitraums einen Antrag auf Versetzung oder anderweitige Verwendung zu stellen. Hat somit die Bekanntgabe der Verwendungsdauer für die Rechtsposition des Soldaten jedenfalls keine negativen, ihn belastenden Auswirkungen, handelt es sich auch nicht um eine nach § 17 Abs. 3 WBO anfechtbare Maßnahme (vgl. auch BVerwG Beschlüsse vom 21. Juni 1978 - BVerwG 1 WB 165.77 - und vom 30. August 1984 - BVerwG 1 WB 11.83 -)."

15

Entsprechendes hat auch im Falle des Antragstellers zu gelten. In den Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Unteroffizieren (Anlage 2/1 zu BMVg - P II 1 - 16-26-00/15 - vom 11. Juli 1989) findet sich unter A 1. und 2. nämlich eine Regelung, die mit derjenigen für Offiziere, wie sie dem erwähnten Beschluß zugrundeliegt, übereinstimmt. Danach ist die Verwendungsdauer individuell festzulegen; eine Verkürzung der Verwendungsdauer ist auf Antrag des Soldaten zulässig, sofern dies mit den dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Demnach ist die rechtliche Situation des Soldaten nach Festlegung einer Verwendungsdauer nicht anders, als wäre diese unterblieben; denn auch auch in diesem Falle kann der Soldat auf seinen Antrag nur dann auf einen anderen Dienstposten versetzt werden, wenn dies mit den dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist (vgl. Abschnitt B Nr. 4 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 20. Januar 1988, VMBl 1988, 78). Daraus folgt, daß die Festlegung einer Verwendungsdauer keine Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO darstellt.

16

Der Antrag ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Die Frage, ob die generelle Festlegung der Verwendungsdauer nach Altersklassen mit der Regelung in den Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Unteroffizieren über die individuelle Festlegung der Verwendungsdauer zu vereinbaren ist, ist nicht entscheidungserheblich.

17

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wehrl
Dr. Bosch
Reisch
Freimuth