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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1998, Az.: BVerwG 1 D 12.97

Verhängung einer Disziplinarmaßnahme; Dienstvergehen eines Beamten ; Kürzung von Dienstbezügen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.05.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 12.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 04.12.1996 - AZ: V VL 21/96

Prozessgegner

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der öffentlichen Hauptverhandlung
am 5. Mai 1998
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Zollbetriebsinspektor Günther Herrmann
Postbetriebsassistent Jörg Heinemann als ehrenamtliche Richter
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - N. -, vom 4. Dezember 1996 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Posthauptschaffner ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von dreißig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 4. Dezember 1996 entschieden, daß die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten um ein Dreißigstel auf die Dauer von 30 Monaten gekürzt werden. Es ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

2

Der Beamte war Ende Dezember 1992 beim Postamt N. in der Landpostverteilung eingesetzt. Dort stand seit dem 23. Dezember 1992 eine vom Deutschen Bücherbund im sogenannten Anschriftenträger-Verfahren eingelieferte Palette mit Massendrucksachen (Buchsendungen), die noch nicht mit Empfängeranschriften versehen waren, zur Weiterbearbeitung bereit. Im Anschriftenträger-Verfahren werden große Mengen von Anschriftenträgern im Brief- und Postkartenformat und die zugehörigen nicht mit Anschriften versehenen Sendungen mit Katalogen, Büchern o.ä. als Inhalt getrennt bis zu den Auslieferungsstellen befördert. Der Zusteller liefert dann den Anschriftenträger zusammen mit einer Sendung aus. Die Anforderung fehlender bzw. die Rücklieferung überzähliger Sendungen erfolgt über regionale und zentrale Ausgleichsstellen. Letztendlich überzählige Sendungen werden an den Einlieferer zurückgegeben.

3

Der Beamte, der am 28. Dezember 1992 in der Landpoststelle seinen Dienst versah, öffnete eine der Sendungen und verschaffte sich so Kenntnis von deren Inhalt. Es handelte sich um einen Europa-Bildatlas im Rechnungswert von 49,80 DM. Da ihn der Inhalt interessierte, begab er sich in eine andere Halle und betrachtete sich den Atlas in Ruhe. Als er Skrupel bekam, die Sendung zu behalten, legte er den Atlas zu den übrigen Sendungen zurück. Im Laufe des Vormittags verstärkte sich jedoch sein Interesse. Er nahm den Europa-Bildatlas erneut an sich und brachte ihn zu seinem vor der Landpoststelle abgestellten privaten Kraftfahrzeug, wo er ihn hinter dem Fahrersitz unter einem Kissen versteckte.

4

Der Beamte hat sich im wesentlichen dahin eingelassen, der Inhalt der Sendungen habe ihn interessiert. Als er entdeckt habe, daß es sich um einen Bildatlas handele, sei er davon ausgegangen, daß dort Touren und Skigebiete beschrieben seien und er als Skifahrer und Bergwanderer eventuell neue Touren ausfindig machen könne.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat das Öffnen der Postsendung und den Diebstahl des Beförderungsguts als eine vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Beamten zu uneigennützigem sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) gewürdigt und als ein schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet. Von der Verhängung der Höchstmaßnahme könne jedoch deshalb abgesehen werden, weil der Beamte lediglich eine geringwertige Postsendung unterschlagen habe. Der Gesamtwert der Sendung in Höhe von 49,80 DM liege unter dem von der Rechtsprechung angenommenen Grenzwert von 50 DM. Im Hinblick darauf, daß der Beamte nachträglich zum Lebenszeitbeamten ernannt worden sei und wegen guter bis sehr guter Leistungen eine Prämie erhalten habe, sei die Verhängung einer Gehaltskürzung ausreichend.

6

2.

Hiergegen hat der Bundesdisziplinaranwalt fristgerecht Berufung eingelegt, diese ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, der Milderungsgrund des Zugriffs auf Güter geringen Wertes stehe dem Beamten nicht zur Seite, da die Geringfügigkeitsgrenze von 50 DM um 4,70 DM überschritten sei. Der Empfänger der Sendung habe auch die Versandkosten, d.h. insgesamt 54,70 DM, bezahlen müssen. Dessenungeachtet sei der Milderungsgrund auch deshalb nicht anwendbar, weil den Beamten durch die Öffnung der Sendung zusätzlich die Verletzung des Postgeheimnisses belaste. Schließlich dürfe bei dem hier zu beurteilenden Fehlverhalten des Beamten nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, daß er nach seiner Tat zu Unrecht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sei und wegen besonders hohen Arbeitseinsatzes eine Prämie erhalten habe.

7

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg. Sie führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

8

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Gleichwohl eröffnet auch eine maßnahmebeschränkte Berufung die Pflicht, die Zulässigkeit des Disziplinarverfahrens, wie jede Prozeßvoraussetzung, in jeder Lage des Verfahrens von Gerichts wegen zu prüfen (BDH 3, 53 <55>; 4, 14 <15>, Behnke, BDO, 2. Auflage, 1970, § 82 Rn. 22; Claussen/Janzen, BDO, 8. Auflage, 1996, § 82 Rn. 7 b; Köhler/Ratz, BDO, 2. Auflage, 1994, § 82 Rn. 8).

9

1

a)

Das förmliche Disziplinarverfahren ist ordnungsgemäß eingeleitet worden. Zwar stand der Beamte zur Tatzeit (28. Dezember 1992) noch im Beamtenverhältnis auf Probe. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BDO kann jedoch jeder Beamte wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens nach der Bundesdisziplinarordnung disziplinar verfolgt werden, d.h. auch ein Beamter auf Probe. Lediglich für die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist es erforderlich, daß er sich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet. Denn gegen Beamte auf Probe oder auf Widerruf sind nur solche Disziplinarmaßnahmen zulässig, die - außerhalb des förmlichen Disziplinarverfahrens (vgl. § 28 Abs. 1 BDO) - durch Disziplinarverfügung verhängt werden können (§ 5 Abs. 3, § 29 Abs. 1 BDO); soweit es um ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis geht, trifft das Gesetz in § 126 BDO eine Sonderregelung. Entscheidend für die Zulässigkeit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 33 BDO ist der Status des Betreffenden im Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung. Ist der Beamte in diesem Zeitpunkt Beamter auf Lebenszeit - wie hier -, so ist die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens zulässig (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1973 - BVerwG I D 46.73 - <BVerwGE 46, 168 [BVerwG 15.10.1973 - I D 46/73] = DÖD 1974, 109 = ZBR 1974, 391>).

10

b)

Die Geltendmachung des disziplinaren Verfolgungsanspruchs gegen den Beamten durch die dafür zuständigen Stellen ist nicht durch Verwirkung oder Verzicht - die nachträgliche Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit - ausgeschlossen. Das Rechtsinstitut des Verzichts oder der Verwirkung ist dem Disziplinarrecht, soweit es die Befugnis zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme betrifft (vgl. zu dieser Einschränkung Senatsbeschluß vom 1. Juli 1997 - BVerwG 1 DB 8.97 - <ZBR 1998, 28>), seiner Natur nach fremd. Dies hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (z.B. Beschluß vom 6. Juli 1984 - BVerwG 1 DB 21.84 - <BVerwGE 76, 176 = NJW 1985, 215 [BVerwG 06.07.1984 - 1 DB 21/84] = RiA 1984, 236 = ZBR 1984, 280>; Urteil vom 13. Januar 1987 - BVerwG 1 D 61.86 -; ebenso Urteil vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37/87 - <BVerwGE 83, 384 [387]>) - gerade auch im Hinblick auf die nachträgliche Verleihung der Eigenschaft eines Lebenszeitbeamten (vgl. BVerwGE 76, 176 <181>[BVerwG 06.07.1984 - 1 DB 21/84]) - entschieden. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest.

11

2.

Das Dienstvergehen ist so schwerwiegend, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist. Milderungsgründe, die es ermöglichen, von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor.

12

Ein Postbeamter, der ihm dienstlich anvertraute oder zugängliche Postsendungen in der Absicht an sich nimmt, den vorgefundenen Inhalt für sich zu behalten, zerstört regelmäßig das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Motiven hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, z.B. Urteil vom 23. September 1997 - BVerwG 1 D 76.96 -; Urteil vom 12. August 1997 - BVerwG 1 D 78.96 -, jeweils m.w.N.).

13

3.

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem Zugriff auf Beförderungsgut nur dann möglich, wenn in der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe die Annahme rechtfertigen, das Vertrauensverhältnis sei noch nicht endgültig zerstört. Keiner dieser Milderungsgründe ist hier gegeben.

14

a)

Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts kommt dem Beamten der Milderungsgrund des Zugriffs auf Güter geringen Wertes nicht zugute. Dieser Milderungsgrund, bei dem der Senat derzeit von einer Geringwertigkeitsgrenze von ca. 50 DM ausgeht (Urteil vom 18. März 1998 - BVerwG 1 D 88.97 - m.w.N.), die hier nicht überschritten wäre - die Porto- und Versandkosten in Höhe von 4,90 DM sind nicht hinzuzurechnen, da sich der Beamte diesen Wert nicht zugeeignet hat -, kommt deshalb nicht zur Anwendung, weil der Beamte mit der Tat ein weiteres wichtiges öffentliches Schutzgut verletzt hat. Er hat sich nicht nur über das Interesse der Allgemeinheit an der Zuverlässigkeit des Postverkehrs, sondern durch die Verletzung des Postgeheimnisses auch über die Sicherung der Vertraulichkeit des Inhalts von Postsendungen hinweggesetzt und damit disziplinar zusätzlich belastet (vgl. dazu Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - <BVerwGE 93, 314 = BVerwG DokBer B 1993, 119 = NJW 1994, 210 = IÖD 1993, 115>).

15

Das Postgeheimnis im Sinne des Art. 10 Abs. 1 GG schützt auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost umfassend die Vertraulichkeit aller durch Einrichtungen der Post abzuwickelnden Transport- und Kommunikationsvorgänge, insbesondere den Inhalt von Briefen, Paketen und Warensendungen jeglicher Art, wobei es unerheblich ist, ob letztere verschlossen oder unverschlossen in den Postbetrieb gelangt sind (Urteil vom 18. März 1998, a.a.O., m.w.N.). Auch wenn das Postgeheimnis dem Schutz individueller Kommunikation dient (vgl. Jarras/Pieroth, GG, 4. Auflage, 1997, Art. 10 Rn. 1 und 4; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand 1997, Art. 10 Rn. 15; Schuppert in: AK zum GG, 2. Auflage, 1989, Art. 10 Rn. 17), erfaßt der Schutz der Vertraulichkeit auch nicht mit Anschriften versehene Postsendungen im sogenannten Anschriftenträger-Verfahren vor Zuteilung der konkreten Empfängeradresse.

16

Der Deutsche Bücherbund hatte als Absender 311 Buchsendungen für 311 bestimmte Empfänger im sogenannten Anschriftenträger-Verfahren, d.h. bis zur Auslieferungsstelle getrennt nach Anschriftenträgern (adressierten Anschreiben einschließlich Rechnung) und (nicht mit Anschriften versehenen) Büchern, in den Postverkehr gegeben. Der Post war durch diese Verfahrensweise die (zusätzliche) Dienstleistung übertragen worden, die inhaltlich gleichen Buchsendungen nebst Anschriftenträger nach eigener "Auswahl"-Entscheidung den 311 Empfängern zuzustellen. Bei dieser Fallkonstellation unterlagen die Buchsendungen sowohl hinsichtlich ihres Inhalts als auch bezüglich der näheren Umstände des Beförderungsvorganges, d.h., wer Postsendungen absendet oder erhalten soll (vgl. dazu Jarras/Pieroth, a.a.O., Art. 10 Rn. 4 m.w.N.), vor wie nach der konkreten Empfängeradressenzuteilung dem Schutz des verfassungsrechtlich garantierten Postgeheimnisses. Der Grundrechtsschutz, der auch dem Absender dient, besteht von der Einlieferung an die Post bis zur Ablieferung an den Empfänger (vgl. Jarras/Pieroth, a.a.O., Art. 10 Rn. 4 und 6 m.w.N.), d.h., alle im Gewahrsam der Post befindlichen Postsendungen unterliegen dem Postgeheimnis (Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 1 A 23.85 - BVerwGE 79, 110 <115>[BVerwG 15.03.1988 - 1 A 23/85]). Würde ein Postbeamter im Anschriftenträger-Verfahren bereits vor der Adressenzuteilung Dritten gegenüber z.B. über den Beförderungsvorgang und den Absender - Deutscher Bücherbund - berichten, läge eine Verletzung des Postgeheimnisses vor. Nichts anderes gilt dann im vorliegenden Fall, in dem der Beamte durch unberechtigtes Öffnen der Sendung deren Vertraulichkeit beeinträchtigt hat.

17

b)

Dem Beamten steht auch der Milderungsgrund der einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblickstat nicht zur Seite. Voraussetzung für die Annahme dieses Milderungsgrundes ist eine plötzlich entstandene Versuchungssituation, in der der Beamte situationsbedingt versagt hat (urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 19.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 287>). An einer besonderen Versuchungssituation fehlt es im vorliegenden Fall. Der Beamte hat die Postsendung während seiner Dienstzeit in den Diensträumen der Landpostverteilung an sich genommen und geöffnet. Er hat damit bei Ausübung einer ihm vertrauten Tätigkeit, nämlich beim alltäglichen Umgang mit Postsendungen, versagt. Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 15. März 1994, a.a.O.) gehört zur einmaligen Gelegenheitstat ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Unüberlegtheit und Spontaneität. Auch daran fehlt es hier. Der Beamte hat sich gegen 8.30 Uhr von dem Inhalt der Büchersendung unerlaubt Kenntnis verschafft und den Bildatlas durchgesehen, aber wieder zurückgelegt, da ihm Bedenken gekommen waren, ihn an sich zu nehmen. Erst gegen 9.00 Uhr - nach einigem Überlegen - hat er dann die Sendung beiseite geschafft. Ferner liegt kein von außen auf seine Willensbildung einwirkendes Ereignis vor, das ihn in Versuchung hätte bringen können, sich an der Postsendung zu vergreifen (vgl. Urteil vom 15. März 1994, a.a.O.). Solche Gründe sind von dem Beamten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.

18

c)

Auch die Voraussetzungen des Milderungsgrundes der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung sind nicht gegeben. Zwar hat der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausgesagt, er sei sicher, daß er das Buch letztlich doch wieder zurückgebracht hätte, wenn die Tat nicht zuvor entdeckt worden wäre. Allein die Behauptung, vor Tatentdeckung wiedergutmachungswillig gewesen zu sein, reicht jedoch nicht aus, vom Vorhandensein entsprechend positiver Persönlichkeitselemente zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses auszugehen. Im Inneren bestehende Absichten sind nicht nachweisbar. Sie können jederzeit geändert werden, ohne daß dies objektiv feststellbar ist (Urteil vom 11. Juli 1995 - BVerwG 1 D 20.94 -).

19

4.

Der Ausspruch einer milderen Disziplinarmaßnahme ist auch nicht durch die Dauer des Disziplinarverfahrens gerechtfertigt. Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung des Beamten aus dem Dienst knüpft daran an, daß das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten zerstört ist. Die Dauer des Verfahrens ist kein Umstand, der zu der Beurteilung führen könnte, daß noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten bestehengeblieben ist. Wenn aber die Vertrauensgrundlage zerstört ist, bleibt hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme für die Berücksichtigung der Dauer des Disziplinarverfahrens kein Raum. Die Entfernung aus dem Dienst ist in diesem Fall die einzig mögliche Entscheidung, die dem Zweck des Disziplinarrechts gerecht wird, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (z.B. Urteil vom 22. April 1997 - BVerwG 1 D 9.96 - m.w.N.).

20

5.

Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei kommt es weder auf den Wert der Güter an, die der Beamte pflichtwidrig in Zueignungsabsicht an sich genommen hat, noch auf die finanziellen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für ihn und seine Familie. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Maßnahme. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (stRspr, z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -; Urteil vom 17. April 1996 - BVerwG 1 D 54.95 -, jeweils m.w.N.).

21

6.

Der Senat hat dem Beamten gemäß § 77 Abs. 1 BDO einen Unterhaltsbeitrag bewilligt. Er ist einer finanziellen Unterstützung nicht unwürdig. Hierfür sprechen die positive Beurteilung vom 19. Juli 1995 sowie die Tatsache, daß ihm für das Kalenderjahr 1994 eine Gütezulage nach der Postleistungszulagenverordnung gewährt worden war. Der Beamte ist der finanziellen Unterstützung in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Der Bewilligungszeitraum beträgt, wie üblich, sechs Monate. Weist der Beamte nach, daß er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Arbeit bemüht hat, so kann ihm vom Bundesdisziplinargericht auf seinen Antrag bei fortbestehender Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Gödel
Müller