Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1997, Az.: BVerwG 1 D 76.96
Entnahme von Bargeld aus Einschreibebriefen durch einen Postbeamten; Verstoß gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung; Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Bindung des Bundesdisziplinargericht an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils; Aberkennung des Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Wirtschaftliche Notlage und psychische Ausnahmesituation als Milderungsgründe; Vertrauliche Behandlung der Briefsendungen als unabdingbare Voraussetzung eines geordneten Ablaufs des Postbetriebs; Verletzung des Postgeheimnisses; Erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Zeitpunkt des Pflichtverstoßes bei einem aktiven Beamten als Rechtfertigung der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.09.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 76.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 24476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 27.09.1996 - AZ: I VL 5/96
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 12 Abs. 2 BDO
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. September 1997 in Heidelberg,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Posthauptsekretärin Doris Hullmann,
Postbetriebsassistent Karl Heinrich Meier als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - F. -, vom 27. September 1996 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß anstelle der Entfernung aus dem Dienst die Aberkennung des Ruhegehalts tritt.
Tatbestand
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den mit Ablauf des 31. Oktober 1996 in den Ruhestand versetzten Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbeamter in der Briefeingangsstelle der Niederlassung F. in der Zeit vom 6. Juni 1994 bis 17. Oktober 1994 mindestens 19 Einschreibbriefsendungen an in F. ansässige Konsulate unterdrückt, zwischengeöffnet und das darin befindliche Bargeld in Höhe von 1.627,00 DM an sich genommen und behalten hat.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Ruhestandsbeamte mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 1. Juli 1996 wegen Diebstahls, Verwahrungsbruchs und Verletzung des Postgeheimnisses in 20 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 27. September 1996 entschieden, daß der damals noch aktive Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt wird. Es ist von folgenden Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil ausgegangen:
"Der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) ist Posthauptsekretär. Er hatte seit etwa Ende 93 finanzielle und gesundheitliche (nervliche) Probleme. In seiner Eigenschaft als Aufsichtkraft in der Dienststelle ... (Briefeingang/Briefzustellung) bei der Niederlassung F. der Post entnahm er in mindestens 20 Fällen Bargeld aus Einschreibebriefen, die an in F. ansässige Konsulate gerichtet waren. Der Inhalt der Sendungen bestand aus Visaanträgen der jeweiligen Absender und Bargeld zur Begleichung der Visagebühr. Der Angeklagte nahm während seiner Dienstzeit die Einschreibebriefe im Raum der Scheinschreibstelle aus den Fächern der einzelnen Großkunden der Post. Anschließend öffnete er die Briefe und entnahm das Bargeld. Sodann verschloß er die Sendungen wieder und schleuste sie sodann erneut in den Postverkehr ein.
Im einzelnen handelte es sich um folgende Einschreibebriefe:
1.
Einl. 30.05.94, Ausl. 01.06.94, Fehlmenge 60,00 DM, Geschädigte: Alexa D.2.
Einl. 03.06.94, Ausl. 06.06.94, Fehlmenge 60,00 DM, Geschädigter: Reiseladen K.3.
Einl. 03.06.94, Ausl. 06.06.94, Fehlmenge 100,00 DM, Geschädigter: Helmut K.4.
Einl. 03.06.94, Ausl. 06.06.94, Fehlmenge 90,00 DM, Geschädigter: Stefan B.5.
Einl. 14.06.94, Ausl. 20.06.94, Fehlmenge 60,00 DM. Geschädigter: Transatlantik R.6.
Einl. 16.06.94, Ausl. "0.06.94, Fehlmenge 60,00 DM, Geschädigter: Reisebüro an der U.7.
Einl. 17.06.94, Ausl. 20.06.94, Fehlmenge 90,00 DM, Geschädigter: R.8.
Einl. 17.06.94, Ausl. 20.06.94, Fehlmenge 120,00 DM, Geschädigter: Reisebüro R.9.
Einl. 24.06.94, Ausl. 28.06.94, Fehlmenge 60,00 DM, Geschädigter: Touristik R.10.
Einl. 15.07.94, Ausl. 18.07.94, Fehlmenge 60,00 DM, Geschädigter; Reisebüro B.11.
Einl. 15.07.94, Ausl. 27.07.94, Fehlmenge 60,00 DM, Geschädigten Studienreisen G.12.
Einl. 15.07.94, Ausl. 19.07.94, Fehlmenge 60,00 DM, Geschädigte: Gabriele und Axel W.13.
Einl. 14.10.94, Ausl. 17.10.94, Fehlmenge 40,00 DM, Geschädigter: Michael K.Einschreibebriefe an das Ägyptische Generalkonsulat, F.
14.
Einl. 02.09.94, Ausl. 05.09.94 Fehlmenge 425,00 DM, Geschädigte: Marianne C.15.
Einl. 14.10.94, Ausl. 17.10.94, Fehlmenge 72,00 DM, Geschädigter: Reisebüro G.Einschreibebriefe an das Indische Generalkonsulat, F.
16.
Einl. 03.06.94, Ausl. 07.06.94, Fehlmenge 54,00 DM, Absender unbekannt, EbfNr. 041 b17.
Einl. 03.06.94, Ausl. 07.06.94, Fehlmenge 108,00 DM, Absender unbekannt, EbfNr. 040 b18.
Einl. 11.06.94, Ausl. 15.06.94, Fehlmenge 18,00 DM, Geschädigter: A. S.19.
Einl. 16.06.94, Ausl. 23.06.94, Fehlmenge 45,00 DM Geschädigter: Thomas F.20.
Einl. 07.10.94, Ausl. 10.10.94, Fehlmenge 45,00 DM, Geschädigter: Prof. Dr. H.Insgesamt entwendete er auf diese Art und Weise 1.687,00 DM, die er für den Lebensunterhalt für sich und seine Lebensgefährtin verwendete."
Das Bundesdisziplinargericht hat seine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bejaht und das festgestellte Verhalten des Ruhestandsbeamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gewürdigt (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) und als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, daß die Höchstmaßnahme verhängt werden müsse. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor.
3.
Hiergegen hat der Ruhestandsbeamte fristgerecht Berufung mit dem Antrag eingelegt, unter Aufhebung des Urteils eine Ruhegehaltskürzung auszusprechen. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, die Verhängung der Höchstmaßnahme verstoße gegen das Übermaßverbot. Denn er gerate hierdurch in wirtschaftliche Not, ohne daß dies durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt wäre. Er sei nicht vorbelastet und habe mehr als 25 Jahre zuverlässig seinen Dienst versehen, zum Teil mit Dienstauszeichnungen. Inzwischen sei er auf Dauer aus dem aktiven Dienst ausgeschieden. Zur Tatzeit habe er sich in einer psychischen Ausnahmesituation, bedingt durch Ehescheidung und wirtschaftliche Not, befunden. Er sei damals wegen eines schweren depressiven Erschöpfungszustands mit psychovegetativen Symptomen ärztlich betreut worden, ohne daß dies jedoch zu einer Krankschreibung geführt habe. Die seelischen Belastungen aufgrund der Scheidung seien derart massiv geworden, daß er inzwischen seinen Beruf nicht mehr ausüben könne. Warum er sich zu dem Dienstvergehen habe hinreißen lassen, wisse er nicht mehr. Angesichts der jeweils sehr niedrigen Veruntreuungsbeträge sei bei objektiver Betrachtung kaum vorstellbar, daß es sich um eine wirtschaftliche Vorteilsverschaffung gehandelt habe. Das Geld sei ausschließlich der Sicherung seines Lebensunterhaltes zugeführt worden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist auf die Maßnahme beschränkt. Der Ruhestandsbeamte bestreitet das Dienstvergehen nicht, sondern trägt nur Gründe vor, die für die Zumessung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können. Auch der Berufungsantrag zielt nur auf eine mildere Maßnahme. Dies hat zur Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Dienstvergehen ist so schwerwiegend, daß die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht zu beanstanden ist.
1.
Ein Postbeamter, der ihm amtlich anvertraute oder dienstlich zugängliche Briefsendungen beraubt, zerstört regelmäßig das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post, ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, z.B. Urteil vom 18. Januar 1995 - BVerwG 1 D 6.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 177 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 2>). Falls sich der Ruhestandsbeamte noch im aktiven Dienst befände, wäre deshalb die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt. In einem solchen Fall ist bei Ruhestandsbeamten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen (Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 55.96 - <DVBl 1997, 369 = ZBR 1997, 127 = DÖV 1997, 252 = IÖD 1997, 99 = BVerwG DokBer B 1997, 133 = DÖD 1997, 159> m.w.N.).
Mit dem Öffnen der Briefe und der Entwendung des Geldes aus den Briefen hat der Ruhestandsbeamte zusätzlich das Postgeheimnis verletzt. Die vertrauliche Behandlung der Briefsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Ablaufs des Postbetriebs. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, das für sich allein bereits geeignet ist, bei einem aktiven Beamten die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen, wie es hier der Fall ist (stRspr, z.B. Urteil vom 7. Februar 1989 - BVerwG 1 D 21.88 - <BVerwG DokBer B 1989, 152 nur Leitsatz>; Urteil vom 18. Januar 1995 a.a.O.).
Entgegen der Auffassung des Ruhestandsbeamten steht der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nicht entgegen, daß er nach Begehung des Dienstvergehens in den Ruhestand versetzt worden ist. Ziel der Disziplinarmaßnahmen auch gegen Ruhestandsbeamte ist die Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums und damit die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität der Beamtenschaft wären zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter trotz eines erheblichen, während seiner aktiven Dienstzeit begangenen Dienstvergehens, das das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit zerstört hat, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und auch berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen (vgl. § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 BDO). Zur Gleichbehandlung als Teil des allgemeinen Gerechtigkeitsprinzips gehört, daß ein Beamter, der nach Begehung einer nicht leichten Verfehlung in den Ruhestand tritt, grundsätzlich nicht bessergestellt werden soll, als ein Beamter, der im aktiven Dienst verbleibt. Auf diese Weise wird die disziplinare Erfassung nicht von dem mehr oder weniger zufälligen oder gar gesteuerten Ausscheiden aus dem aktiven Dienst abhängig gemacht. Diesen Gedanken trägt bei der Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen auch die Umstellungsvorschrift des § 117 Abs. 4 und Abs. 7 BDO Rechnung (vgl. BVerwGE 46, 64 <67 ff.> - die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG, Beschluß vom 7. April 1973 - 2 BvR 207/73 -; BVerwGE 63, 120 <121 ff.>; 63, 262 <265 ff.>).
2.
Ebenso wie bei der Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Dienst kann auch bei einem Ruhestandsbeamten von der Aberkennung des Ruhegehalts beim Zugriff auf amtlich anvertraute oder dienstlich zugängliche Briefsendungen nur abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Keiner dieser Milderungsgründe ist hier jedoch gegeben. Dies gilt auch für die Milderungsgründe einer wirtschaftlichen Notlage sowie einer psychischen Ausnahmesituation.
a)
Der Milderungsgrund der wirtschaftlichen Notlage setzt eine Konfliktsituation voraus, in der ein Beamter nicht mehr über finanzielle Mittel verfügt, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und gegebenenfalls seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu decken, und deshalb zum Beispiel auf Geld in amtlich anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Briefsendungen zugreift. Die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Zugriff zu dem Zweck erfolgt, eine existenzbedrohende Notlage abzuwenden oder zu mildern (stRspr, z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 - <BVerwGE 103, 177 = BVerwG DokBer B 1995, 75 = NVwZ-RR 1995, 287 = DÖD 1995, 194 = IÖD 1995, 22>). Im vorliegenden Fall hat sich der Ruhestandsbeamte im Tatzeitraum (Ende Mai bis Mitte Oktober 1994) nicht in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage befunden. Ihm verblieb nach Abzug seiner Ausgaben für Miete, Energie, Steuern, Krankenversicherung, Ratenzahlungen auf Kredite sowie Unterhalt für seine Tochter M. ein Betrag von ca. 1.270,00 DM zum Lebensunterhalt. Bei dieser Berechnung blieben Aufwendungen für die Lebenspartnerin des Beamten, die seinen Angaben in der Hauptverhandlung zufolge damals als Angestellte monatlich netto ca. 2.000,00 DM verdiente, unberücksichtigt. Der Betrag von 1.270,00 DM liegt deutlich über den Sozialhilfesätzen, an denen sich der Senat für die Annahme einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage orientiert (Urteil vom 5. Oktober 1994 a.a.O.). Die Regelsätze der Sozialhilfe beliefen sich damals für den Beamten und seine Tochter auf 999,00 DM (Stand 1. Juli 1994). Bereits aus diesem Grunde scheidet der Milderungsgrund aus. Unabhängig davon wäre eine etwaige wirtschaftliche Notlage auch nicht ausweglos gewesen. Der Ruhestandsbeamte hat vor dem Strafgericht selbst eingeräumt, daß ihm seine Eltern damals bei der Bewältigung seiner finanziellen Probleme geholfen hätten, wenn er nicht so stolz gewesen wäre, sie darum zu bitten. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat er diesen Sachverhalt bestätigt.
b)
Auch der Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation liegt nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 13. Mai 1997 - BVerwG 1 D 44.96 - m.w.N.) kann eine Ausnahme von der Verhängung der Höchstmaßnahme dann gemacht werden, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Täters zu werten ist. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führt.
Als Ereignisse, die bei dem damals aktiven Beamten einen seelischen Schockzustand ausgelöst haben könnten, kommen seine Scheidung (Scheidungsurteil vom 2. September 1993) und ihre Folgen (insbesondere Trennung von der Tochter) sowie der Selbstmordversuch seiner Tochter in Betracht. Zwar hat der Ruhestandsbeamte erstmals in der Hauptverhandlung vor dem Senat angegeben, seine Tochter, an der er sehr "hänge", habe in der Weihnachtszeit 1993 eine Überdosis Tabletten eingenommen. Auch wenn der Senat diese neue Tatsache hier berücksichtigt (vgl. dazu § 87 Abs. 2 BDO), kann jedoch in beiden Ereignissen kein Schockzustand im Sinne des disziplinarrechtlichen Milderungsgrundes, der bis zur letzten pflichtwidrigen Handlung des Ruhestandsbeamten im Oktober 1994 bestanden haben müßte, gesehen werden. Der Senat hat wiederholt betont, daß ein Schock, wie er für die Annahme des Milderungsgrundes vorausgesetzt wird, sich seiner Natur nach als ein vorübergehender Zustand darstellt (z.B. Urteil vom 27. Juli 1976 - BVerwG 1 D 31.76 -). Zwar gibt es in der Rechtsprechung des Senats Entscheidungen, daß sich ein Schockzustand ausnahmsweise auch über mehrere Monate erstrecken kann (z.B. ca. 3 Monate: Urteil vom 28. November 1978 - BVerwG 1 D 81.77 -; ca. 4 Monate: Urteil vom 28. März 1984 - BVerwG 1 D 63.83 - <BVerwGE 76, 145 = ZBR 1984, 279>). Dies bedeutet aber nicht, daß auch bei einem so langen Zeitraum wie hier - nämlich ca. 10 Monate von dem Selbstmordversuch bis zur letzten Briefberaubung Mitte Oktober 1994 - die Annahme eines Schockzustandes in Betracht kommt, zumal in beiden zitierten Ausnahmefällen die seelischen Schocks durch die Erkenntnis plötzlichen Potenzverlusts bzw. aufgrund wiederholter Selbstmorddrohungen eines dem Beamten persönlich nahestehenden Dritten immer wieder aktualisiert worden waren (vgl. dazu Urteil vom 13. Mai 1997 a.a.O.). Eine solche - außergewöhnliche - Situation liegt hier nicht vor, auch nicht im Hinblick auf den Selbstmordversuch seiner Tochter, zumal die Briefberaubungen erst ca. 6 Monate danach eingesetzt haben und der Ruhestandsbeamte trotz seiner "psychischen Belastung" damals nicht krank geschrieben war. Unabhängig davon hätte es sich auch nicht um schocktypische Verfehlungen gehandelt, das heißt, die durch die Scheidung und den Selbstmordversuch eingetretene psychische Ausnahmesituation wäre nicht, wie es der Milderungsgrund voraussetzt, für die Briefberaubungen kausal gewesen (vgl. dazu Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 1 D 53.96 -). Der Ruhestandsbeamte hat wiederholt - zuletzt vor dem Senat - seine Verfehlungen selbst in erster Linie mit seinen damals wirtschaftlich "engen" Verhältnissen in Zusammenhang gebracht.
3.
Ob der Ruhestandsbeamte die Pflichtverletzungen gegebenenfalls im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, kann offenbleiben. Denn dies würde an der Verhängung der Höchstmaßnahme nichts ändern. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 18. September 1996 - BVerwG 1 D 73.95 - m.w.N.) davon aus, daß auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei einem aktiven Beamten die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich um die eigennützige Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten handelt. In einem solchen Fall muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet. Um die Verletzung einer solchen Kernpflicht handelt es sich, wenn - wie hier - ein Postbeamter unbefugt Briefe öffnet, um daraus etwas zu entwenden.
Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 1 D 16.94 -; Urteil vom 11. Juli 1995 - BVerwG 1 D 20.94 -), daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art weder die Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarer Hinsicht noch die nachträgliche Schadenswiedergutmachung bzw. Wiedergutmachungsabsicht - zum Schadensausgleich war der Ruhestandsbeamte ohnehin zivilrechtlich verpflichtet - ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen können. Gleiches gilt im Hinblick auf die lange und unbeanstandete Dienstzeit, in der der damals aktive Beamte zum Teil vorbildlichen Einsatz gezeigt hatte, der allerdings bereits weitgehend mit Geldprämien abgegolten worden war. Ob der anläßlich der Zurruhesetzung des Beamten ausgesprochene "Dank für die der Deutschen Post AG geleisteten treuen und erfolgreichen Dienste" im Hinblick auf die Schwere des dem Dienstherrn damals bereits bekannten Dienstvergehens auf einem Versehen beruhte, kann ebenfalls offenbleiben. Denn es würde keinesfalls zu einer milderen Bewertung der Verfehlungen führen. Die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten im öffentlichen Dienst, auch wenn er - wie hier - inzwischen bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt ist (vgl. dazu Urteil vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - <IÖD 1996, 267 = DÖV 1997, 123 = ZBR 1997, 50 = BVerwG DokBer B 1997, 35 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 7 = NVwZ 1997, 584 = PersR 1997, 231>), ist nach Anhängigkeit des förmlichen Disziplinarverfahrens bei den Disziplinargerichten allein von diesen zu beurteilen.
Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei kommt es weder auf den Wert der Güter an, die sich der Ruhestandsbeamte pflichtwidrig zugeeignet hat, noch auf die finanziellen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Ruhestandsbeamten und seine Familie. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Höchstmaßnahme. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Dem entspricht bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (stRspr, z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -; Urteil vom 17. April 1996 - BVerwG 1 D 54.95 -, jeweils m.w.N.).
Nach alledem hat das Bundesdisziplinargericht zu Recht die Höchstmaßnahme verhängt. Da sich der Beamte inzwischen im Ruhestand befindet, ist nunmehr statt der Entfernung aus dem Dienst gemäß § 12 Abs. 2 BDO die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen.
Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Mayer
Mayer
Müller