Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.03.1988, Az.: BVerwG 1 A 23.85
Beschlagnahme; Vermögen; Verbotener Verein; Postsendungen; Gewahrsam; Deutsche Bundespost; Sicherstellung; Postfach
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 A 23.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12530
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 79, 110 - 118
- ArchivPF 1989, 186-189
- BayVBl 1989, 90-91
- DVBl 1988, 735-738 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2752-2754 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1988, 125 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Bindungswirkung einer Verweisung nach § 83 Abs. 2 Satz 2 VwGO tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn die Verweisung sachlich unrichtig gewesen sein sollte; sie erfaßt auch Verweisungen an das Bundesverwaltungsgericht, wenn dieses im ersten und letzten Rechtszug entscheidet.
- 2.
Anders als bei Ermittlungen gegen einen Verein nach § 4 VereinsG ist auf Grund der Beschlagnahme des Vermögens eines verbotenen Vereins eine Sicherstellung der im Gewahrsam der Deutschen Bundespost befindlichen und damit dem Schutz des Postgeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG unterliegenden Postsendungen an den Verein nach § 10 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. VereinsG unzulässig. Das gilt auch für in ein Postfach eingelegte Postsendungen.
Redaktioneller Leitsatz
Die Bestimmung, daß das Vermögen eines verbotenen Vereins beschlagnahmt wird (Abs. 2 Satz 1 Fall 2), ermächtigt nicht dazu, Postsendungen im Gewahrsam der Deutschen Bundespost sicherzustellen (hier: in einem Postfach).
In der Verwaltungssache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer, Dr. Diefenbach und
Dr. Kemper
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Sicherstellungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 2. Februar 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 26. Mai 1982 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Durch Verfügung vom 14. Januar 1982 wurde die "Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit", einschließlich der "Jungen Front" verboten und aufgelöst; das Vermögen des Vereins wurde beschlagnahmt und eingezogen; die Verfügung ist seit dem 13. Mai 1986 unanfechtbar.
Aufgrund der Beschlagnahme erließ die Regierung von Oberbayern als Vollzugsbehörde zur Sicherstellung des Vermögens Sicherstellungsbescheide gegen den Verein zu Händen des Beigeladenen zu 1 sowie unmittelbar gegen den Beigeladenen zu 2. In Ausführung dieser Anordnung verlangten Polizeibeamte am 27. Januar 1982 im Auftrag der Regierung von Oberbayern von den Postämtern München 1 und Kaufbeuren die Herausgabe von Postsendungen aus den Postfächern Nr. 641 des Beigeladenen zu 1 bzw. Nr. 1848 des Beigeladenen zu 2. Die Klägerin verweigerte die Herausgabe des Inhalts der Postfächer mit der Begründung, es liege kein an sie gerichteter Sicherstellungsbescheid vor; außerdem sei für die Beschlagnahme ein gerichtlicher Beschluß erforderlich.
Die Regierung von Oberbayern erließ daraufhin zusätzlich am 2. Februar 1982 einen an die Klägerin gerichteten Bescheid, mit dem sie den Inhalt der genannten Postfächer, "der mit dem Zweck des verbotenen Vereins in wirtschaftlichem Zusammenhang steht", sicherstellte. Aufgrund dieses Bescheides händigte die Klägerin der Polizei am 5. Februar 1982 zwei an den Beigeladenen zu 1, am 10. Februar 1982 vier an den Beigeladenen zu 2 gerichtete Postsendungen aus. Weitere Sicherstellungen von Postsendungen erfolgten nicht.
Der von der Klägerin gegen den Sicherstellungsbescheid eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht der daraufhin erhobenen Klage stattgegeben. Auf Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, sich für unzuständig erklärt und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es handele sich um eine dem Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und dem Land Bayern über den Umfang der beiderseitigen Rechte und Pflichten bei der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.
Die Klägerin erstrebt weiterhin die Aufhebung des Sicherstellungs- sowie des Widerspruchsbescheides und trägt dazu vor: Die Bescheide enthielten einen Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Postgeheimnis. Nach § 4 Abs. 5 VereinsG dürfe die Postbeschlagnahme lediglich durch den Richter angeordnet werden. Auch wenn diese Vorschrift nur auf Ermittlungen gegen einen Verein anwendbar sei, so würde ihr grundrechtschützender Charakter unterlaufen, wenn die Behörde im Anschluß an ein Vereinsverbot im Verwaltungsvollzug selbst eine Postbeschlagnahme durchführen dürfte. Darüber hinaus sei eine Sicherstellung des Inhalts von Postfächern gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG deshalb ausgeschlossen, weil die in die Postfächer eingelegten Postsendungen nicht Sachen des Vereinsvermögens seien.
Die Klägerin beantragt,
den Sicherstellungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 2. Februar 1982 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 26. Mai 1982 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, daß der genannte Sicherstellungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig war, weiter hilfsweise, den Rechtsstreit an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
den Rechtsstreit an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, vorsorglich, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und trägt im übrigen vor: Der angefochtene Sicherstellungsbescheid enthalte über den Inhalt der gegen den Verein sowie gegen den Beigeladenen zu 2 erlassenen Sicherstellungsbescheide hinaus keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Er könne die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzen. Das in Art. 10 GG geschützte Postgeheimnis werde bei einem Zugriff auf die in ein Postfach eingelegten und damit dem Empfänger nach § 130 Abs. 1 BGB bereits zugegangenen Postsendungen nicht berührt. Jedenfalls scheide ein Verstoß gegen Art. 10 GG mit Rücksicht auf die in § 32 VereinsG vorgesehene Beschränkung des Grundrechts aus. Eine richterliche Anordnung in Anlehnung an § 4 Abs. 5 VereinsG sei nicht geboten gewesen, da es sich hier nur um den Vollzug eines bereits erfolgten Vereinsverbotes handele. § 10 Abs. 2 VereinsG sei auf die für den verbotenen Verein in das Postfach eingelegten Postsendungen anwendbar. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sei der Zugriff auch auf solche Gegenstände des Vereinsvermögens zulässig, die nicht im Eigentum des Vereins stünden, z.B. Anwartschaften sowie Rechte und Pflichten des Vereins, die mit dem Vermögen im Zusammenhang stünden.
Der beteiligte Oberbundesanwalt äußert ebenfalls Zweifel an der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO: Abgesehen von der Sonderstellung der Deutschen Bundespost fehle hier deren für die Anwendung des § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erforderliche Gleichordnung gegenüber dem Beklagten. Eine Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an die Verweisungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs könnte trotz § 83 Abs. 2 Satz 2 VwGO wegen der damit verbundenen funktionswidrigen Folgen, wie Verkürzung des Rechtszuges oder eine im Revisionsverfahren nicht mögliche Sachaufklärung, entfallen sein. Im übrigen hält der Oberbundesanwalt den Sicherstellungsbescheid im wesentlichen aus den vom Beklagten genannten Gründen für rechtmäßig.
II.
Die Klage ist zulässig.
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen.
a)
Zwar bestehen Zweifel, ob es sich im vorliegenden Fall, wie der Verwaltungsgerichtshof meint, um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und dem Land Bayern handelt und dadurch nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung des Rechtsstreits tatsächlich gegeben ist. Denn im vorliegenden Fall ist nicht der Bund beteiligt, sondern die nach § 4 Abs. 1 Postverwaltungsgesetz selbständig unter ihrem Namen auftretende Deutsche Bundespost, die zudem dem beklagten Land nicht die Kompetenz zum Vollzug eines Vereinsverbotes im Postbereich bestreitet, sondern lediglich Vollzugsmaßnahmen abzuwehren trachtet. Es bedarf jedoch keiner Entscheidung der im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auftretenden Fragen; denn der Verwaltungsgerichtshof hat in Annahme der Voraussetzungen dieser Vorschrift sich auf Antrag der Klägerin für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
b)
Die vom Verwaltungsgerichtshof getroffene Entscheidung ist für das in ihr bezeichnete Gericht nach § 83 Abs. 2 Satz 2 VwGO bindend. Mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift, den Kläger nicht zum Opfer eines Zuständigkeitsstreits zwischen den Gerichten zu machen, sondern den Fortgang des Verfahrens zu fördern (vgl. Beschluß vom 11. September 1963 - BVerwG 5 B 11.63 - Buchholz 310 § 83 VwGO Nr. 3), tritt die Bindungswirkung auch dann ein, wenn die Verweisung sachlich unrichtig gewesen sein sollte (Beschluß vom 22. November 1973 - BVerwG 8 ER 400.73 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 7; Beschluß vom 12. März 1973 - BVerwG 4 B 103.72 - zu § 41 Abs. 2 VwGO sowie BGHZ 1, 341 <342>[BGH 03.04.1951 - I ARZ 75/51] für die Parallelvorschrift des jetzt dem § 281 ZPO entsprechenden § 276 ZPO). Eine Ausnahme von der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses kommt nach der Rechtsprechung nur in extrem gelagerten Fällen in Betracht (vgl. Beschluß vom 22. November 1973 - BVerwG 8 ER 400.73 - a.a.O.), etwa dann, wenn für den Beschluß jede gesetzliche Grundlage fehlt, er also auf Willkür beruhen würde (BGHZ 1, 341 <342>[BGH 03.04.1951 - I ARZ 75/51]). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs, mit denen er eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet, halten sich in einem Rahmen, in dem eine Bindungswirkung nach § 83 Abs. 2 Satz 2 VwGO angenommen werden muß.
Die Bindungswirkung des § 83 Abs. 2 Satz 2 VwGO erfaßt grundsätzlich auch Verweisungen vom Oberverwaltungsgericht an das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 26. August 1964 - BVerwG 5 B 36.64 -). Das ergibt sich schon aus einem Umkehrschluß zu § 70 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung. Die dort ausdrücklich bestimmte Freistellung des Bundesfinanzhofs von der Bindungswirkung einer Verweisungsentscheidung ist in § 83 VwGO nicht vorgesehen. Funktionswidrige Folgen wie Verkürzung des Instanzenzuges oder eine dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht durch § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich verwehrte eigene Sachverhaltsaufklärung können bei einer auf § 50 VwGO gestützten Verweisung an das Bundesverwaltungsgericht nicht eintreten, weil dieses dann als erste und letzte Tatsacheninstanz entscheidet und die Beschränkung des Rechtsschutzes auf eine Instanz nach der - wenn auch vom verweisenden Gericht möglicherweise falsch angewendeten - Bestimmung des § 50 VwGO ausdrücklich vorgesehen ist.
Soweit in der älteren Rechtsprechung Verweisungen an das Bundesverwaltungsgericht die Bindungswirkung dann abgesprochen worden ist, wenn durch die Verweisung der Rechtsschutz verkürzt wurde (Beschluß vom 26. März 1955 - BVerwG 1 A 2.55 - BVerwGE 2, 43 <46>[BVerwG 26.03.1955 - I A 2/55]; Beschluß vom 2. Dezember 1953 - BVerwG 2 A 2.53 - DÖV 1954, 181), lag ihr eine andere und deshalb die Anrufung des Großen Senats nicht erforderlich machende Rechtslage zugrunde. Die damals einschlägigen Bestimmungen über das Verwaltungsstreitverfahren waren Landesrecht und enthielten keine dem § 83 VwGO entsprechende Bestimmung. Auch der Entscheidung des Wehrdienstsenats in BVerwGE 46, 83 <86>[BVerwG 21.02.1973 - I WB 10/73] liegt, worauf dieser selbst hinweist, eine von § 83 VwGO abweichende besondere Rechtslage nach der Wehrbeschwerdeordnung zugrunde. Im Beschluß vom 6. März 1961 - BVerwG 3 ER 301.61 - Buchholz 310 § 83 VwGO Nr. 1 ging es nicht um eine auf § 50 VwGO gestützte Verweisung an das Bundesverwaltungsgericht.
c)
Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen keine Bedenken gegen die hier erhobene Anfechtungsklage. Der Beklagte meint, daß mit Rücksicht auf die Sachherrschaft des Postfachinhabers am Inhalt des Postfachs eine Unterrichtung der Klägerin vom Zugriff auf die Postfächer ausreichend gewesen wäre. Ein besonderer Sicherstellungsbescheid an die Klägerin sei nur "zur Deutlichmachung des Sachverhalts bzw. aus Gründen der Rechtssicherheit" erfolgt; ihm komme ein eigenständiger Regelungsgehalt nicht zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zugriff auf die Postfächer auch bei bloßer Unterrichtung der Klägerin zulässig gewesen wäre, welche Rechtsnatur dieser Unterrichtung zukommen würde und gegebenenfalls welchen Rechtsschutz die Klägerin in diesem Falle hätte in Anspruch nehmen können. Denn der Beklagte hat - aus welchen Motiven auch immer - eine dem Sicherstellungsbescheid gegenüber dem Verein und dem Beigeladenen zu 2 entsprechende besondere Anordnung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative VereinsG auch gegenüber der Klägerin getroffen und damit diese unmittelbar in Anspruch genommen. Dementsprechend erreichten die Polizeibeamten die Sicherstellung des Postfachinhalts nur dadurch, daß nach Erlaß des Sicherstellungsbescheids die Klägerin die Sendungen herausgab. Die Anordnung enthält mithin eine für die Annahme eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 VwVfG erforderliche Regelung des Inhalts, daß auch und gerade die Klägerin aus der Sicherstellung des Postfachinhalts verpflichtet werden sollte.
Der Sicherstellungsbescheid ist, wie der Beklagte im Verfahren bestätigt hat, ohne zeitliche Begrenzung erfolgt und damit durch die Sicherstellung einzelner Postsendungen im Jahre 1982 nicht gegenstandslos geworden.
d)
Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Klägerin ungeachtet ihrer Stellung als Hoheitsträger befugt ist, selbständig neben den Benutzern ihrer Einrichtungen Rechte aus Art. 10 Abs. 1 GG gegen Eingriffe fremder Behörden in das Postgeheimnis geltend zu machen (in diesem Sinne ohne nähere Begründung Urteil vom 27. März 1958 - BVerwG 1 C 169.57 - BVerwGE 6, 299 <301>[BVerwG 27.03.1958 - I C 169/57]; OLG Köln NJW 1970, 1856; Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetzkommentar Stand 1973, Art. 10 GG Rdnr. 21; Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen, Kommentar, Stand: April 1986, § 5 PostG Rdnr. 31; Aubert, Fernmelderecht, 3. Aufl., 1971, Bd. 1 S. 45; a. A. Pappermann, Rdnr. 15 zu Art. 10, in: von Münch, GGK, Bd. 1, 3. Aufl., 1985). Als Adressat einer an sie gerichteten besonderen belastenden Anordnung ist die Klägerin befugt, deren Beseitigung mit der Anfechtungsklage zu verfolgen. Darüber hinaus ergibt sich die Klagebefugnis auch aus § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG; denn die Klägerin ist durch die Anordnung wie ein anderer Dritter in Anspruch genommen worden, die Sicherstellung von in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen des Vereinsvermögens zu dulden.
2.
Die Klage ist auch begründet.
Der Sicherstellungsbescheid ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Als Rechtsgrundlage für den Sicherstellungsbescheid kommt nur § 10 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG in Betracht. Danach können aufgrund der Beschlagnahme des Vereinsvermögens und aufgrund besonderer Anordnung die im Gewahrsam Dritter stehenden Sachen des Vereinsvermögens sichergestellt werden. Diese Vorschrift ermächtigt nicht zur Sicherstellung von im Gewahrsam der Deutschen Bundespost stehenden und ihr anvertrauten Postsendungen.
a)
Die in das Postfach eingelegten und damit vom Sicherstellungsbescheid erfaßten Postsendungen stehen im Gewahrsam der Klägerin. Im Anschluß an den strafrechtlichen Begriff des Gewahrsams ist unter Gewahrsam im Sinne des § 10 Abs. 2 VereinsG ein von einem Herrschaftswillen getragenes tatsächliches Herrschaftsverhältnis über körperliche Sachen zu verstehen. Danach hat Gewahrsam an Sachen jeder, der über sie im Zeitpunkt der Sicherstellung in tatsächlicher Hinsicht verfügen kann (vgl. Schnorr, öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 10 VereinsG Rdnr. 13). Die in das Postfach eingelegten Postsendungen befinden sich nicht nur örtlich im Postgebäude. Die Deutsche Bundespost ist auch faktisch ungeachtet der Zugriffsmöglichkeiten des Postfachinhabers und dessen dadurch begründeten Mitgewahrsams in der Lage, die Postsendungen dem Postfach jederzeit wieder zu entnehmen. Sie hat damit jedenfalls auch Gewahrsam an den in ein Postfach eingelegten Postsendungen (Ohnheiser, Postrecht, 4. Aufl., 1984, § 23 PostG Anm. 2). Damit unterliegen diese Sendungen noch dem Schutz des Postgeheimnisses nach Art. 10 GG, so daß ein staatlicher Zugriff auf diese Sendungen, auch wenn sie zivilrechtlich dem Empfänger bereits nach § 130 Abs. 1 BGB zugegangen sein sollten, nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf. Eine derartige gesetzliche Grundlage fehlt.
b)
Dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG allein läßt sich nicht entnehmen, daß die Sicherstellung der im Gewahrsam der Deutschen Bundespost stehenden Postsendungen der Vollzugsbehörde nicht gestattet ist. Dies folgt indes aus der Systematik und der Entstehungsgeschichte des Vereinsgesetzes: Das Vereinsgesetz gestattet die Postbeschlagnahme ausdrücklich nur bei Ermittlungen gegen einen Verein. In § 4 Abs. 4 und 5 VereinsG werden unter anderem die Bestimmungen der §§ 99 f. StPOüber die Postbeschlagnahme von an den Verein gerichteten Briefen und Postsendungen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, mit der Maßgabe für entsprechend anwendbar erklärt, daß jedem Zugriff ausnahmslos eine richterliche Anordnung vorausgehen muß. Eine derartige Spezialermächtigung für Maßnahmen gegenüber der Post im Rahmen der Vermögenseinziehung und -beschlagnahme nach § 10 Abs. 2 VereinsG fehlt. Schon dieser Umstand spricht dafür, daß eine Postbeschlagnahme generell nicht in Betracht kommt.
Im Gesetzgebungsverfahren bestand Einmütigkeit darüber, daß in Ergänzung des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG bei der Sicherstellung von Sachen des Vereinsvermögens die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder Anwendung finden sollten. In der Stellungnahme zum Gesetzentwurf bat der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, "ob die Vorschriften der Verwaltungsvollstreckungsgesetze ausreichend sind, um eine wirksame Sicherstellung des Vereinsvermögens in Gewahrsam Dritter zu gewährleisten" (BT-Drucks. IV/430 S. 30 unter 5). Das Ergebnis dieser Überprüfung hat zur Einfügung der Sätze 2 und 3 in § 10 Abs. 2 VereinsG geführt, die eine besondere Befugnis der Vollzugsbehörde zum Betreten von Räumen, zum öffnen verschlossener Türen und Behältnisse sowie zur Anwendung unmittelbaren Zwangs, nicht jedoch eine besondere Beschränkung des Postgeheimnisses vorsehen. Im übrigen sollten nach Ansicht des federführenden Innenausschusses die Verwaltungsvollstreckungsgesetze weiterhin gelten (BT-Drucks. IV/2145 zu § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 Entwurf), die die Möglichkeit einer gezielten Postbeschlagnahme nicht vorsehen. Es hätte nahegelegen, eine derartige Postbeschlagnahme durch eine weitere Ergänzung des § 10 Abs. 2 VereinsG zu regeln, wenn man dies gewollt hätte. Dies ist indes nicht geschehen.
Die Auffassung des Beklagten, ein bereits verbotener Verein bedürfe anders als ein Verein, gegen den erst ermittelt werde, keines besonderen Schutzes vor Beschlagnahme seiner Postsendungen durch formelle und materielle Sondervorschriften entsprechend § 4 Abs. 4 und 5 VereinsG, überzeugt deshalb nicht, weil durch die Beschlagnahme von Postsendungen auch in das Postgeheimnis anderer unbeteiligter Personen, namentlich des Absenders, eingegriffen wird.
Eine generelle Einschränkung der Grundrechte des Brief- und Postgeheimnisses nach Art. 10 GG und der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG enthält § 32 VereinsG "nach Maßgabe dieses Gesetzes". Wortlaut, Sinn und Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung lassen indes nicht den Rückschluß zu, daß damit die Möglichkeit einer Postbeschlagnahme im Rahmen des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG eröffnet wird. Durch die Formulierung "nach Maßgabe des Gesetzes" wird in § 32 VereinsG zum Ausdruck gebracht, daß diese Bestimmung nicht selbst Grundrechte nach Art. 10 bzw. 13 GG einschränkt, sondern lediglich derartige Einschränkungen an anderer Stelle des Gesetzes voraussetzt. Mit § 32 VereinsG soll lediglich dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung getragen werden, wonach bei Grundrechtseinschränkungen ein Gesetz das oder die Grundrechte unter Angabe des Artikels nennen muß. Im Entwurf des Vereinsgesetzes befand sich die Bestimmung in § 4 Abs. 6 des Entwurfs (BT-Drucks. IV/430), bezog sich also nur auf Maßnahmen im Rahmen der Ermittlungen gegen einen Verein. Nachdem der Innenausschuß § 10 Abs. 2 VereinsG durch Einfügung der Sätze 2 und 3 ergänzt hatte, wurde wegen der damit verbundenen Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung auch insoweit ein besonderer Hinweis auf Art. 13 GG erforderlich. Dieser erfolgte nunmehr aus redaktionellen Gründen zusammen mit dem Hinweis auf die Einschränkung des Art. 10 GG einheitlich in einer Bestimmung am Ende des Gesetzes, dem jetzigen § 32 VereinsG (vgl. BT-Drucks. IV/2145 zu § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie zu § 26 a Entwurf). Daraus ergibt sich, daß der Hinweis auf Art. 10 GG in § 32 VereinsG sich nur auf die in § 4 Abs. 4 und 5 VereinsG vorgesehene Postbeschlagnahme, nicht dagegen auf Anordnungen nach § 10 Abs. 2 VereinsG bezieht. Selbst wenn man aber aus dem Wortlaut des § 32 VereinsG eine dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung tragende Beschränkung des Postgeheimnisses für alle Maßnahmen nach dem Vereinsgesetz entnehmen wollte, so würde dies nichts daran ändern, daß die gesetzliche Eingriffsnorm des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG selbst eine derartige Beschränkung nicht enthält und auch nicht enthalten sollte. Dies entspricht im übrigen auch der Rechtslage im Strafverfahren. Die allgemeinen Vorschriften der §§ 111 b ff. StPOüber die Beschlagnahme von Gegenständen, deren Einziehung oder Verfallerklärung in Betracht kommt, enthalten keine den §§ 99 f. StPO entsprechenden Sonderbestimmungen über die Postbeschlagnahme zu Beweiszwecken und erklären auch §§ 99 f. StPO nicht für entsprechend anwendbar. Daraus wird abgeleitet, daß insofern eine Postbeschlagnahme unzulässig ist (Löwe-Rosenberg-Schäfer, Komm., 24. Aufl., 1986, § 99 StPO Rdnr. 18; Kleinknecht-Meyer, Komm., 38. Aufl., 1987, § 99 StPO Rdnr. 1).
Ist § 10 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative VereinsG auf die Sicherstellung der im Gewahrsam der Deutschen Bundespost stehenden Postsendungen nicht anwendbar, so fehlt es an einer Rechtsgrundlage für den gegen die Klägerin erlassenen Sicherstellungsbescheid. Dieser ist mithin rechtswidrig, ohne daß es der Klärung der weiterhin zwischen den Parteien strittigen Frage bedarf, ob die in das Postfach eingelegten und für den Verein bestimmten Postsendungen bereits vor deren Annahme durch den Empfangsberechtigten zum Vereinsvermögen gehören und ob nach dem mit der Unanfechtbarkeit des Vereinsverbots eingetretenen Erlöschen des Vereins (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 VereinsG) überhaupt noch sicherstellungsfähiges Vereinsvermögen denkbar ist.
c)
Die Klägerin wird schließlich durch den Sicherstellungsbescheid auch in ihren Rechten verletzt, weil ihre Dispositionsbefugnis über die betroffenen Postfächer und deren Inhalt ohne gesetzliche Grundlage beschränkt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Kemper