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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1958, Az.: BVerwG I C 169.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.03.1958
Aktenzeichen
BVerwG I C 169.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16626
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.09.1954 - AZ: VII A 1342/53

Fundstellen

  • BVerwGE 6, 299 - 301
  • AS VI, 299
  • ArchivPostFernmelder 1958, 459
  • BB 1958, 724
  • Betrieb 1958, 836
  • DB 1958, 836 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1958, 579 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • DÖV 1958, 472-473 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1958, 356
  • JZ 1959, 89 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1958, 626 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 163
  • NJW 1959, 163-164 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    "Sichtbar" i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Postordnung vom 29.1.1929 (RGBl. I S. 33) ist alles, was eingesehen werden kann.

  2. 2)

    § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Postordnung steht in Einklang mit Art. 10 GG.

In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 27. März 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Zinser, Dr. Ritgen, Dr. Eue und Hering
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. September 1954 - VII A 1342/53 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 40.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin fertigt und vertreibt "P." In nicht fest verschlossenen Briefumschlägen, bei denen lediglich die Verschlußklappe in den Brief eingesteckt ist, versendet sie als Drucksachen Werbeschriften an Ärzte, in denen sie ihr Fabrikat als "Vaginal-Antisepticum, Anticoncipiens, Prophylacticum, Desoderans" anpreist und die Anwendung wie folgt beschreibt: "Das Vaginalrohr wird auf die Tube geschraubt und gefüllt. Hierauf wird es von der Frau in Rückenlage bis an das hintere Scheidengewölbe eingeführt und durch eine Umdrehung von 180° des Tubenschlüssels die notwendige Menge deponiert. Selbstverständlich muß dies beim Gebrauch als venerisches Prophylacticum und als Anticoncipiens ante coitum durchgeführt werden. Bei einer Gebärmutterverlagerung, bei stark zerklüfteter Cervix (Multiparae) u. dgl. m. ist die. Menge an Patentex zu erhöhen."

2

Ein Postamt beanstandete die Versendung dieser Werbeschriften als Drucksachen in offenen Briefumschlägen. Die Klägerin wandte sich an die Beklagte. Das Bundespostministerium erklärte sich mit der Beförderung der Werbeschrift als Drucksache einverstanden, wenn die Gebrauchsanweisung fortgelassen wird. Die offene Versendung der Gebrauchsanweisung verstößt nach Auffassung der Beklagten gegen die Gebote der Sittlichkeit. Die Klägerin legt jedoch Wert darauf, die Werbeschriften mit der Gebrauchsanweisung als Drucksache versenden zu können. Ihre Klage hatte in erster Instanz Erfolg, in zweiter Instanz jedoch wurde sie abgewiesen.

3

Das Oberverwaltungsgericht ging von § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Postordnung aus, wonach von der Postbeförderung Postsendungen ausgeschlossen sind, deren sichtbarer Inhalt gegen die Sittlichkeit verstößt. Es stellte sich auf den Standpunkt, daß der Inhalt offener Briefe sichtbar sei, und führte u.a. aus: Die Gebrauchsanweisung könne von Postbediensteten, darunter Jugendlichen, ferner von unberufenen Personen nach der Zustellung gelesen werden, bei denen Neugier und Sensationslust angeregt werden könnten und bei denen durch die Lektüre unerwünschte und schädigende Wirkungen hervorgerufen würden. Es widerspreche den Auffassungen von Sitte und Anstand, daß durch Mitwirkung der Post die Gebrauchsanweisung in unberufene Hände gelangen könne.

4

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie rügt, daß § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Postordnung verletzt sei. Entsprechend rechtsstaatlichen Regeln, so führt sie u.a. aus, sei die in § 4 enthaltene Ausnahme von der Pflicht zur Postbeförderung eng auszulegen. Dazu zwinge auch das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Postgeheimnisses aus Art. 10 des Grundgesetzes. Unter sichtbarem Inhalt im Sinne dieser Vorschrift sei daher nur zu verstehen, was in der Postsendung, so wie sie befördert werde, sichtbar sei, d.h. was ohne weiteres erkennbar sei, wie dies auch in der Allgemeinen Dienstanweisung zur Postordnung hervorgehoben werde und sich im übrigen aus dem Gesetz selbst ergebe, das von "Außenseite oder sichtbarem Inhalt" spreche. Dadurch, daß den Postbediensteten in § 37 Abs. 5 der Postordnung das Recht eingeräumt sei, Drucksachensendungen auf die Zulässigkeit der Gebühr zu prüfen, werde der Inhalt der Sendungen nicht sichtbar im Sinne des § 4 der Postordnung. Diese Prüfung sei rein visueller Art und habe ohne Eindringen in den Wortlaut des Textes, insbesondere ohne eine Zensur dieses Textes zu erfolgen. Auch wenn unberufene, nämlich andere Personen als die Ärzte, an die die Sendungen gerichtet seien, sich Kenntnis von dem Inhalt der Sendung verschafften, so könne deswegen die Werbeschrift nicht als sichtbar angesehen werden. Im übrigen sei der Inhalt der Werbeschrift auch nicht sittenwidrig. Seit vielen Jahren werde die Werbeschrift an die Ärzte in offenen Briefen verschickt, ohne daß sich jemals ein Arzt deswegen beschwert habe.

5

Die Beklagte tritt der Auffassung der Klägerin entgegen. Sie vertritt den Standpunkt, daß alles, was eingesehen werden könne, sichtbar im Sinne des § 4 der Postordnung sei. Sie verweist auf den Zweck der Vorschrift, einen Mißbrauch postalischer Einrichtungen zu verhindern, und führt aus, daß damit der Post auch die Rechte zugestanden seien, die sie benötige, um dem Zweck der Vorschrift zu entsprechen. Sie ist weiterhin der Meinung, daß Art. 10 des Grundgesetzes dem § 4 der Postordnung nicht entgegenstehe, und trägt schließlich vor, daß es mit den Anschauungen der Sittlichkeit, von denen bei der Beurteilung des Vorgangs auszugehen sei, nicht vereinbar sei, daß die Gebrauchsanweisung der Klägerin in offenen Sendungen verschickt werde.

6

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

7

Die Klage richtet sich gegen die Deutsche Bundespost (vgl. § 4 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 [BGBl. I S. 676]). Die Deutsche Bundespost übt hoheitliche Verwaltung aus. Die Mitteilung, durch die das Bundespostministerium es abgelehnt hat, die Werbeschriften der Klägerin in offenen Briefumschlägen als Drucksache zu befördern, wenn diesen Werbeschriften die Gebrauchsanweisung über Patentex beigefügt wird, ist ein Verwaltungsakt, der von den Verwaltungsgerichten zu prüfen ist.

8

Die rechtliche Grundlage für den Verwaltungsakt findet sich in § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Postordnung vom 30. Januar 1929 (RGBl. I S. 33). Danach sind von der Postbeförderung Sendungen ausgeschlossen, deren Außenseite oder sichtbarer Inhalt gegen die Gesetze oder das öffentliche Wohl oder die Sittlichkeit verstößt. Ein Verstoß gegen die Gesetze oder das öffentliche Wohl scheidet im vorliegenden Fall aus. In Betracht kommt allein ein Verstoß gegen die Sittlichkeit. Dabei ergibt sich die Frage, was als sichtbar im Sinne des § 4 der Postordnung anzusehen ist, und ob die in der Werbeschrift enthaltene Gebrauchsanweisung, soweit sie sichtbar ist, gegen die Sittlichkeit verstößt.

9

Wie der Klägerin zuzugeben ist, könnte der Begriff "sichtbar" im Sinne der Vorschrift dahin ausgelegt werden, daß lediglich all das, was ohne weiteres erkennbar ist, hierunter fällt. Eine gewisse Stütze hierfür mag die Klägerin in einer Anmerkung der Allgemeinen Dienstanweisung für die Post finden, wo es in Anm. 1 zu § 4 heißt: "Zu den nach Ziff. 1 auszuschließenden Sendungen gehören namentlich solche, die ohne weiteres erkennbar beleidigende oder unsittliche Angaben oder solche Abbildungen enthalten." Doch entspricht eine Auslegung, die den Begriff "sichtbar" auf das, was ohne weiteres erkennbar ist, beschränkt, weder der Entstehungsgeschichte noch dem Sinn der Vorschrift.

10

Der Vorläufer der Vorschrift ist der § 5 der Postordnung vom 20. März 1900 (ZblDR S. 53). Dort heißt es: "Inhalt, soweit er offensichtlich ist". Darunter wurden, wie dem Kommentar von Niggl zum Postrecht von 1913 S. 79 zu entnehmen ist, offene Sendungen verstanden. Das aber bedeutet, daß als sichtbar im Sinne der Vorschrift zu gelten hat, was eingesehen werden kann (so VGH Stuttgart in DÖV 1953 S. 475 ff. und OVG Hamburg in DVBl. 1953 S. 536; ferner Niggl, Deutsches Postrecht, 2. Aufl. 1931, S. 214 Anm. 1). Eine engere Auslegung würde auch dem Zweck der Vorschrift, nämlich die Posteinrichtungen vor Mißbrauch zu schützen, nicht gerecht werden. Eines Hinweises auf § 37 Abs. 5 der Postordnung bedarf es hierzu nicht.

11

Die Vorschrift ist seinerzeit rechtsgültig erlassen worden. Sie hält sich im Rahmen der Ermächtigung, die sich aus § 50 des Postgesetzes vom 28. Oktober 1871 (RGBl. S. 347) und § 2 des Reichspostfinanzgesetzes vom 18. März 1924 (RGBl. I S. 287) ergibt. Auch sind Bedenken aus Art. 10 des Grundgesetzes - GG - nicht geltend zu machen. Art. 10 GG gewährleistet das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Das Briefgeheimnis scheidet hier aus. Es bezieht sich auf verschlossene Briefe (§ 299 StGB). In Betracht kommt hier das Postgeheimnis, das alle postrechtlichen Vorgänge umfaßt. Der Begriff des Postgeheimnisses ist im Grundgesetz nicht erläutert. Zu seiner Erläuterung ist auf die Entstehungsgeschichte zurückzugreifen. Aus ihr ergibt sich, daß die Postbediensteten, wie es schon das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 (Teil II Titel 15 Abschn. 4 § 204) vorschreibt, "die ankommende und abgehende Correspondenz verschwiegen halten müssen und niemandem offenbaren dürfen, mit wem jemand Briefe wechsele"; ferner, daß sie "verschlossene Sendungen nicht öffnen" (vgl. hierzu § 299 StGB) noch dem Inhalt solcher Sendungen nachforschen dürfen (vgl. das eidgenössische Postverkehrsgesetz von 1924). Art. 10 GG will darüber hinaus noch die Post und die Benutzer vor Eingriffen fremder Dienststellen schützen.

12

Einer genauen Abgrenzung des Begriffs des Postgeheimnisses bedarf es jedoch im vorliegenden Fall nicht; denn jedenfalls ist das Postgeheimnis nie so weit gegangen, daß dadurch die betriebsbedingten Maßnahmen der Post verhindert wurden, wie z.B. die Gebührenprüfung oder die Öffnung unzustellbarer Sendungen. Zu diesen betriebsbedingten Maßnahmen, denen das Postgeheimnis nicht im Wege steht, gehört auch die Prüfung des sichtbaren Inhalts einer Sendung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Postordnung. Selbst wenn man aber den Begriff des Postgeheimnisses weiter ausdehnen wollte, so würde das Grundrecht des Postgeheimnisses insoweit auf Grund eines Gesetzes gemäß Art. 10 Satz 2 GG eingeschränkt werden können, ohne daß dadurch der Wesensgehalt des Grundgesetzes angetastet würde (vgl. Art. 19 Abs. 2 GG). Die Beschränkung des Grundrechts muß zwar durch ein formelles Gesetz erfolgen. Das gilt aber nicht für die Rechtsverordnungen, die, wie die Postordnung vom 30. Januar 1929, vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden sind.

13

Die Gebrauchsanweisung, die die Klägerin ihren Werbeschriften in den offenen Briefumschlägen beifügt, gehört also zum sichtbaren Inhalt der Postsendung. Bei Prüfung der Frage, ob durch die Gebrauchsanweisung gegen Gebote der Sittlichkeit verstoßen wird, ist der Klägerin zuzugeben, daß der Text an sich nicht sittenwidrig ist. Gegen die Gebote der Sittlichkeit verstößt es aber, daß dieser Text in offenen Briefen verschickt wird. Das natürliche Schamgefühl verlangt, daß Mitteilungen, wie sie in der Gebrauchsanweisung enthalten sind, vertraulich gemacht werden. Das gilt nicht nur für das Verhältnis vom Arzt zum Patienten, sondern auch im Verhältnis der Klägerin zu den Ärzten. Es gibt Vorgänge, die dann sittenwidrig werden, wenn sie offen erfolgen.

14

Dabei mag es im Einzelfall von der Art des Vorgangs abhängen, welche Maßnahmen notwendig sind, um dies zu verhüten. Hier jedenfalls muß nach den Geboten der Sittlichkeit die Mitteilung dem Arzt so zugesandt werden, daß er seinerseits die Möglichkeit hat, sie vom Augenblick der Zustellung an vertraulich zu behandeln. Das ist aber nicht der Fall, wenn die Gebrauchsanweisung in offenen Briefumschlägen verschickt wird. Es bedarf also keines Eingehens auf die Erörterungen des Berufungsgerichts darüber, daß etwa jugendliche Posthelfer von den Postsendungen der Klägerin Kenntnis erhalten könnten. Entscheidend ist allein, daß es dem Gebot der Sittlichkeit nicht entspricht, die strittige Gebrauchsanweisung den Ärzten offen zuzustellen.

15

Die Revision war daher zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 40.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Dr. Ernst
Dr. Zinser
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Hering