Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.04.1951, Az.: I ARZ 75/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.04.1951
- Aktenzeichen
- I ARZ 75/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 11317
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Witzenhausen
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 1, 341 - 342
- JZ 1951, 376 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1951, 656 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der am 23. März 1945 geborenen Beate Christine H. in W., gesetzlich vertreten durch ihren Vormund, die Landesberufsvormundschaft in Waidhofen, im Prozeß vertreten durch den Landrat in Wi. als Vorsitzendem des Kreisausschusses,
Prozessgegner
Richard F. in S., K. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Ein gem. §276 ZPO ergangener Verweisungsbeschluß ist auch dann bindend, wenn er verfahrenswidrig nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung, sondern schriftlich erlassen ist.
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe in der Sitzung vom 3. April 1951 beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung wird abgelehnt.
Gründe:
Die Klägerin hat am 16. November 1950 bei dem Amtsgericht in Witzenhausen, das im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. liegt, gegen den Beklagten, der damals noch im Bezirk des erwähnten Amtsgerichts wohnte, Klage eingereicht. Der Beklagte ist am 28. November 1950 nach Stadtsteinach, das ein eigenes Amtsgericht besitzt und zum Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg gehört, verzogen. Die Klage ist ihm am 30. November 1950 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 14. Februar 1951 schriftlich beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht in Stadtsteinach zu verweisen. Das Amtsgericht in Witzenhausen hat sich darauf durch Beschluß vom 15. Februar 1951 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht in Stadtsteinach verwiesen. Der Beschluß ist den Parteien zugestellt worden; sie haben keine Einwendungengen gegen ihn erhoben. Das Amtsgericht in Stadtsteinach hat die Akten an das Amtsgericht in Witzenhausen mit der Erklärung zurückgesandt, es lehne die Übernahme ab, der Beschluß des Amtsgerichts in Witzenhausen sei nicht bindend; denn er sei nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen, das Amtsgericht in Stadtsteinach sei überdies sachlich nicht zuständig, weil der Beklagte bei Einreichung der Klage im Bezirk des Amtsgerichts in Witzenhausen gewohnt habe. Das Amtsgericht in Witzenhausen hat die Akten dem Bundesgerichtshof "zur Entscheidung des Zuständigkeitskonflikts" vorgelegt.
Eine Entscheidung war abzulehnen; denn die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichtes durch den Bundesgerichtshof fehlen. Die Bestimmung des §36 Ziff 6 ZPO kommt nicht zum Zuge, weil das Amtsgericht in Stadtsteinach an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts in Witzenhausen gebunden ist, wie sich aus §276 Abs. 2 ZPO ergibt. Die Vorschrift bezweckt, Zuständigkeitsstreitigkeiten abzuschneiden, weil sie die Sache nicht fördern, sondern nur die Prozesse verzögern. Dem Zweck der Bestimmung ist voll Geltung zu schaffen. Daraus ergibt sich, daß auch das Verfahren, auf dem der Überweisungsbeschluß beruht, einer Nachprüfung entzogen ist und daß Prozeßverstöße die Bindung an den Verweisungsbeschluß nicht beseitigen. Das Wesen der im §276 ZPO vorgeschriebenen Bindung besteht gerade darin, daß auch sachlich unrichtige sowie auf Verfahrensmängeln beruhende Beschlüsse gedeckt werden sollen (vgl. Stein-Jonas-Schönke ZPO 17 Aufl. §276 Anm. IV 3, Baumbach ZPO 19 Aufl. §276 Anm. 3 A, 519; OLG Celle in NJW 1947/48, 67). Die Tatsache, daß das Amtsgericht in Witzenhausen den Beschluß nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung, also unter Verletzung von Verfahrensvorschriften, erlassen hat, hebt die Bindung nicht auf. Das ist in der Rechtsprechung (OLG Hamburg Rspr. 31, 81) und im Schrifttum (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 4 Aufl. §38 zu d S. 139) anerkannt. Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsauffassung des Reichsgerichts (RGZ 131, 200), nach der ein gemäß §276 ZPO ergangener Beschluß selbst dann bindend und unanfechtbar ist, wenn ein Antrag auf Verweisung nicht gestellt war, also ein Verfahrensmangel vorlag. Ein etwa unrechtmäßiger Erlaß des Beschlusses fällt, wie das Reichsgericht ausgeführt hat, in einem solchen Falle nicht in das Gewicht. Entsprechendes gilt für den hier in Rede stehenden Beschluß des Amtsgerichts in Witzenhausen. Anders könnte die Rechtslage nur dann zu beurteilen sein, wenn es dem Beschluß an jeder gesetzlichen Grundlage fehlen, er also auf Willkür beruhen würde. Das ist aber nicht der Fall. Da der Beklagte bereits vor "Erhebung der Klage", die nicht bereits durch die Einreichung der Klageschrift, sondern gemäß §498 Abs. 3 ZPO erst durch die Zustellung erfolgt ist, nach Stadtsteinach verzogen ist, so ist das Amtsgericht in Witzenhausen in der Tat örtlich nicht zuständig; die Klägerin hat, sobald sie hiervon Kenntnis erhielt, die Folgerung daraus gezogen und die Verweisung beantragt. Das Amtsgericht konnte ferner der Auffassung sein, daß der Beklagte mit einer Verweisung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sein würde, da eine solche Maßnahme in seinem Interesse lag; denn dadurch erübrigte es sich für ihn, zum Termin nach Witzenhausen zu reisen oder für den Termin einen Vertreter zu bestellen.
Nach alledem ist der Beschluß des Amtsgerichts in Witzenhausen für das Amtsgericht in Stadtsteinach bindend und ist somit für eine Bestimmung eines Berichts durch den Bundesgerichtshof kein Raum.
Daher war, wie geschehen, zu beschließen.