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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.07.1997, Az.: BVerwG 1 DB 8.97

Verlustfeststellung; Disziplinarmaßnahmen; Verwirkung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.07.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 8.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 12211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 12.02.1997 - AZ: X BK 14/96

Fundstellen

  • BVerwGE 113, 105 - 108
  • DVBl 1998, 203 (amtl. Leitsatz)
  • DÖD 1998, 115-116
  • NVwZ 1998, 289-290 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1998, 28-29
  • ÖD 1997, 224-226

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge

Amtlicher Leitsatz

Bei der Verlustfeststellung nach § 9 BBesG gelten anders als bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung.

In dem Verfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer und Dr. H. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Posthauptschaffners ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 12. Februar 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Niederlassungsleiter der Niederlassung Briefpost D. der Deutschen Post AG stellte mit Verfügung vom 25. November 1996 gemäß § 9 BBesG den Verlust der Dienstbezüge des Beamten am 1. September 1994 für eine Stunde und am 28. April 1995 für drei Stunden fest. Zur Begründung war angegeben, der Beamte sei am 1. September 1994 dem Dienst 60 Minuten und am 28. April 1995 195 Minuten schuldhaft unerlaubt ferngeblieben. Er habe die Zeiten weder nachgearbeitet noch sei er dienstunfähig erkrankt oder beurlaubt gewesen.

2

Gegen diesen Bescheid beantragte der Beamte die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts im wesentlichen mit der Begründung, er sei vorher nicht abgemahnt worden und könne nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen die Fehlzeiten entstanden seien. Wegen des Zeitablaufs dürften keine Disziplinarmaßnahmen mehr erfolgen.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 12. Februar 1997 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Personaleinsatzüberwachungsliste sei zu entnehmen, daß der Beamte u.a. zu den genannten Zeiten den Dienst versäumt habe, und zwar am 28. April 1995 mit dem Bemerken "verschlafen".

4

Gegen diesen Beschluß hat der Beamte rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die Maßnahme sei im Rahmen der "Verhältnismäßigkeit" nicht gerechtfertigt. Die zum Teil nur geringen Verspätungen gingen bis in das Jahr 1994 zurück. Da in der Zwischenzeit keine "Hinweise" erfolgt seien, habe er darauf vertraut, daß gegen ihn keine weitere Maßnahme ausgesprochen werde. Im übrigen sei seine Dienstversäumnis entschuldigt gewesen.

5

II.

Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

6

Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Dienstversäumnisses seine Dienstbezüge. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages; die geringste Zeiteinheit beträgt eine Stunde (Beschluß vom 29. Juli 1985 - BVerwG 1 DB 36.85 - BVerwGE 83, 37). Der Verlust der Dienstbezüge, der kraft Gesetzes eintritt, ist nach § 9 Satz 3 BBesG vom Disziplinarvorgesetzten festzustellen; ein Ermessen ist ihm dabei nicht eingeräumt (Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 DB 8.82 - <BVerwG DokBer B 1982, 222> m.w.N.). Diese Feststellung darf auch nachträglich und damit rückwirkend getroffen werden (stRspr, z.B. Beschluß vom 30. August 1995 - BVerwG 1 DB 9.95 -), so daß der Feststellungsbescheid vom 25. November 1996 zulässigerweise die Dienstversäumnisse am 1. September 1994 und am 28. April 1995 erfassen konnte. Eine Verwirkung der Feststellungsbefugnis war nicht eingetreten.

7

Das ist zwar nicht nach den Grundsätzen zu beurteilen, nach denen der Senat die Möglichkeit einer Verwirkung für die Ahndung disziplinarrechtlichen Fehlverhaltens ausgeschlossen hat (z.B. Beschluß vom 6. Juli 1984 - BVerwG 1 DB 21.84 - <BVerwGE 76, 176 = DVBl 1984, 962 = NJW 1985, 215 [BVerwG 06.07.1984 - 1 DB 21/84]>; Urteil vom 13. Januar 1987 - BVerwG 1 D 61.86 -; ebenso BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37/87 - BVerwGE 83, 384 <387>[BVerwG 26.02.1988 - 2 WD 37/87]). Entscheidend hat er dabei einmal auf die maßgebliche Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten abgestellt, die die Bewertung einzelner Handlungen in den Hintergrund treten läßt, zum anderen darauf, daß das Verhalten einer von mehreren an Einleitung und Fortgang des Disziplinarverfahrens beteiligten, über- oder nebeneinander geordneten Dienststellen nicht auch zum Verlust von Disziplinarbefugnissen der anderen Beteiligten führen kann. Bei der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge geht es nicht um eine umfassende Persönlichkeitsbeurteilung des Beamten; es handelt sich deshalb auch nicht um eine Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 BDO, sondern nur um eine Verfügung mit disziplinarem Charakter (Beschluß vom 19. September 1995 - BVerwG 1 DB 14.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 335 = IÖD 1996, 5 = DÖV 1996, 175 = DVBl 1996, 508 = Buchholz 362 § 109 BRAGO Nr. 1> m.w.N.). Es besteht deshalb kein Hindernis, bei Maßnahmen nach § 9 BBesG die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung anzuwenden (vgl. dazu auch Seifert in Fürst, GKÖD III/1997 K § 9 Rn. 37). Danach kann die Ausübung einer formellen Befugnis oder eines materiellen Rechts ausgeschlossen sein, wenn der Berechtigte das Recht oder die Befugnis nach der Entstehung oder Fälligkeit über einen längeren Zeitraum, der nach Art, Inhalt und Bedeutung des Rechts oder der Befugnis unterschiedlich zu bemessen ist, nicht geltend gemacht hat und besondere Umstände vorliegen. Beides zusammen muß dazu führen, daß der Verpflichtete nach Treu und Glauben nicht mehr mit der Geltendmachung rechnen konnte, d.h., daß sie als rechtsmißbräuchlich anzusehen ist (vgl. z.B. BVerfGE 32, 305 [BVerfG 26.01.1972 - 2 BvR 255/67] <308 f.>[BVerfG 26.01.1972 - 2 BvR 225/67]; BVerwGE 44, 339 <343 f.>[BVerwG 07.02.1974 - III C 115/71];  52, 16 <25>[BVerwG 20.01.1977 - V C 62/75]).

8

Diese Voraussetzungen einer Verwirkung sind hier nicht gegeben. Es fehlt bereits an einem längeren Zeitraum zwischen den dienstlichen Fehlzeiten im September 1994 bzw. April 1995 und der ausgesprochenen Verlustfeststellung im November 1996. Das wird an dem vom Gesetz festgelegten Zeitraum deutlich, nach dem für die genannten Pflichtverletzungen als Dienstvergehen (frühestens) ein Verfolgungsverbot eingetreten wäre; das wäre hier erst Ende April 1997 der Fall gewesen. Nach § 4 Abs. 1 BDO ist die Verfolgung eines Dienstvergehens, das höchstens eine Geldbuße rechtfertigen würde, nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr zulässig. Da das Dienstvergehen aber erst mit der letzten Pflichtverletzung - hier im April 1995 - vollendet war, lief die Frist des § 4 BDO erst von diesem Zeitpunkt ab (vgl. Urteil vom 8. September 1988 - BVerwG 1 D 70.87 - <BVerwG DokBer B 1989, 21 = RiA 1989, 133 = ZBR 1989, 245>). Ebenso fehlt es im vorliegenden Fall an besonderen Umständen, die beim Beamten einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben und der Beamte sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, daß ihm durch die nachträgliche Durchsetzung der Verlustfeststellung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwGE 44, 339 <343 f.>[BVerwG 07.02.1974 - III C 115/71]). Sein Dienstvorgesetzter hatte keine (positive) Maßnahme ergriffen, die bei dem Beamten berechtigterweise das Vertrauen begründen konnte, er werde wegen seiner Dienstversäumnisse nicht mehr zur Rechenschaft gezogen. Eine vorherige Abmahnung sieht das Gesetz nicht vor. Anfang November 1996 war der Erlaß eines Verlustfeststellungsbescheides in Aussicht gestellt und dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt worden. Davon hat er keinen Gebrauch gemacht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich und wird vom Beamten nicht geltend gemacht, daß ihm wegen des Zeitablaufs z.B. Beweisunterlagen verlorengegangen sind und er deshalb nunmehr in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt ist.

9

Der Beamte blieb dem Dienst am 1. September 1994 für eine Stunde und am 28. April 1995 für drei Stunden ohne rechtfertigenden Grund schuldhaft fern.

10

Diese Fehlzeiten stehen aufgrund einer behördeninternen Aufstellung betreffend "Dienstpflichtverletzungen R.s" zur Überzeugung des Senats fest. Danach hat der Beamte u.a. am 1. September 1994 seinen planmäßigen um 5.00 Uhr beginnenden Dienst erst mit einstündiger Verspätung und am 28. April 1995 mit 195 minütiger Verspätung angetreten; im letzten Fall ist die Bemerkung "verschlafen" hinzugefügt. Der Aufstellung zufolge wurden diese Verspätungen nicht durch Nacharbeit ausgeglichen. Im Gegensatz zu einem anderen Verspätungsfall wurden sie auch nicht mit "Freizeit" verrechnet. Der Beamte hat diesen Sachverhalt nicht substantiiert entkräftet. Anhaltspunkte, die auf rechtfertigende Gründe für ein vorübergehendes Fernbleiben vom Dienst hindeuten könnten (z.B. vorübergehende Dienstunfähigkeit, Dienstbefreiung), sind nicht ersichtlich und von ihm nicht dargetan worden. Der Beamte ist in dem genannten Umfang dem Dienst auch schuldhaft, und zwar mindestens fahrlässig, ferngeblieben. Er wußte, daß er an den genannten Tagen seinen Dienst dem Dienstplan entsprechend um 5.00 Uhr hätte aufnehmen müssen. Demzufolge war es seine Pflicht, ausreichende Vorkehrungen zu treffen, um seinen Dienst pünktlich antreten zu können. Dieser ihm nach den Umständen gebotenen und auch konkret zumutbaren Sorgfaltspflicht hat der Beamte zuwidergehandelt, so daß ihn zumindest der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO.

Bermel
Mayer
Müller