Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.09.1995, Az.: BVerwG 1 DB 14.94
Rechtsanwaltsgebühren; Dienstbezüge; Sinngemäße Anwendung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.09.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 14.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 18.01.1994 - AZ: XIII BK 9/93
Rechtsgrundlagen
- § 116 Abs. 2 BDO
- § 121 BDO
- § 2 BRAGO
- § 10 Abs. 1 BRAGO
- § 109 Abs. 7 BRAGO
- § 114 BRAGO
Fundstellen
- BVerwGE 103, 270 - 273
- BayVBl 1996, 186
- DVBl 1996, 508-509 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1995, 335-336
- DÖV 1996, 175-176 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 1219-1220 (Volltext mit amtl. LS)
- ÖD 1996, 5-6
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
Amtlicher Leitsatz
Rechtsanwaltsgebühren in Verfahren über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge (§ 121 BDO) sind in sinngemäßer Anwendung des § 109 Abs. 7 BRAGO festzusetzen. Die für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgebenden Gebührenregelungen (§ 114 BRAGO) gelten nicht.
In dem Verfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Czapski
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Bevollmächtigten des Ruhestandsbeamten auf Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird zurückgewiesen.
Gründe
Der nach Abschluß des Beschwerdeverfahrens über den Verlust der Dienstbezüge (§ 121 Abs. 5 BDO) gestellte Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Ruhestandsbeamten auf Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 10 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ist unzulässig.
Die Höhe der für eine anwaltliche Tätigkeit in dem Verfahren nach § 121 BDO zu erstattenden Gebühren berechnet sich nicht nach dem Gegenstandswert der Tätigkeit, sondern sie ist in entsprechender Anwendung des § 109 Abs. 7 BRAGO zu ermitteln. Eine Wertfestsetzung im Sinne des § 10 Abs. 1 BRAGO kann dementsprechend in diesem Verfahren, in dem für die anwaltliche Tätigkeit eine Rahmengebühr besteht, nicht erfolgen.
Der Senat geht hierbei entgegen der in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs ... vom 17. Mai 1988 - 16 CS 87.02227 - (NVwZ-RR 1989, 54) vertretenen Auffassung davon aus, daß das Verfahren über den Verlust der Dienstbezüge auch disziplinaren Charakter hat. Die Feststellung des Dienstvorgesetzten über den Verlust der Dienstbezüge ist zwar ein beamtenrechtlicher Verwaltungsakt ohne den Charakter einer Disziplinarmaßnahme. Voraussetzung dieser Feststellung ist aber, daß der Beamte schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist, also schuldhaft eine Dienstpflicht verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen hat. Bei der gerichtlichen Prüfung, ob die Feststellung zu Recht ergangen ist, liegt der Schwerpunkt in aller Regel nicht in der Bestimmung der Rechtsfolge, sondern in der Beurteilung des Fernbleibens vom Dienst als einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung (zum disziplinaren Charakter des Verlustfeststellungsverfahrens siehe auch Beschluß vom 18. März 1991 - BVerwG 1 DB 1.91 - <BVerwGE 93, 45 f.>, Beschluß vom 16. März 1984 - BVerwG 1 DB 4.84 - <BVerwGE 76, 142 f.>, Beschluß vom 20. Januar 1976 - BVerwG 1 DB 16.75 - <BVerwGE 53, 118 f.>; Clausen/Janzen, BDO, 7. Aufl., § 121 Rz. 1, Behnke, BDO, 2. Aufl., § 121 Rz. 7; a.A. Weiß in GKÖD, Bd. II, K § 121 Rz. 3 b, Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 121 Rz. 2).
Im Hinblick auf den disziplinaren Charakter des Verfahrens nach § 121 BDO, für das nach den Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte eine ausdrückliche Vergütungsregelung anwaltlicher Tätigkeit fehlt, ist es gerechtfertigt, hierfür gemäß § 2 BRAGO in entsprechender Anwendung die Vorschrift über die Gebühren in Disziplinarverfahren (§ 109 BRAGO) und nicht die für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgebende Gebührenregelung (§ 114 BRAGO) heranzuziehen. Eine sinngemäße Anwendung des § 109 BRAGO auf das Verlustfeststellungsverfahren entspricht nicht nur dem Regelungsinhalt dieser Vorschrift als einer Bestimmung zur Festsetzung der Anwaltsgebühren in den der Bundesdisziplinarordnung und damit der Disziplinargerichtsbarkeit unterstellten Verfahren, sondern entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, wie er in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften zu § 107 (= § 109) der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zum Ausdruck kommt: "Absatz 1 regelt die Gebühren in Disziplinarangelegenheiten jeder Art, soweit überhaupt die Mitwirkung eines Rechtsanwalts in Betracht kommt, ..." (BTDrucks 2545 S. 265, 266, 2. Wahlperiode).
Ist demnach davon auszugehen, daß der Gesetzgeber im 9. Abschnitt der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in § 109 nicht nur die Gebühren für Tätigkeiten in Disziplinarverfahren im engeren Sinne, sondern für alle anwaltlichen Tätigkeiten in den in der Bundesdisziplinarordnung geregelten Disziplinarangelegenheiten erfassen will, gehört hierzu auch die anwaltliche Tätigkeit in dem Verfahren nach § 121 BDO (siehe auch Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 109 BRAGO Rz. 1, Gerold/Schmidt/van Eicken/Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 109 Rz. 1, 2). Da in § 109 BRAGO eine ausdrückliche Regelung für das Verfahren nach § 121 BDO fehlt, ist es gerechtfertigt, § 109 Abs. 7 BRAGO sinngemäß anzuwenden. Das darin angesprochene Verfahren auf Abänderung oder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags ist ebenso wie das Verfahren nach § 121 BDO ein Antragsverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung, das wiederkehrende Geldleistungen betrifft und keine disziplinaren Sanktionen zum Gegenstand hat (Köhler/Ratz, a.a.O., § 116 Rz. 14).
Durch die damit gebotene Anwendung des § 109 BRAGO werden, unabhängig von der Zugehörigkeit der Disziplinargerichte zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Gebührenvorschriften für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (§ 114 BRAGO) ausgeschlossen (Riedel/Sußbauer, BRAGO, 7. Aufl., § 109 Rz. 3). Die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren in dem Verfahren nach § 121 BDO - einschließlich des Beschwerdeverfahrens - erfolgt gemäß § 116 Abs. 2 BDO durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesdisziplinargerichts (Köhler/Ratz, a.a.O., § 116 Rz. 3). Der Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Ruhestandsbeamten auf Wertfestsetzung nach § 10 Abs. 1 BRAGO ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Gödel
Czapski