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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1991, Az.: BVerwG 1 DB 1.91

Rechtsmitteleinlegung; Fernmündliche Übermittlung; Fristversäumung; Anwaltsverschulden; Dienstleistungspflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.03.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 1.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 09.10.1990 - AZ: XVI BK 13/90

Fundstellen

  • BVerwGE 93, 45 - 52
  • BayVBl 1991, 413-414
  • DVBl 1991, 1213 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer B 1991, 177-182
  • DÖV 1991, 938-939 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 171-172 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1992, 127 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1991, 218-219

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Versäumung der Antragsfrist nach § 121 Abs. 2 BDO ist im Sinne des § 44 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 25 BDO verschuldet, wenn nach richtiger Rechtsmittelbelehrung das Rechtsmittel am letzten Tag der Einlegungsfrist einer unzuständigen Behörde zugeht und trotz sofortiger Weiterleitung an die zuständige Behörde dort erst nach Fristablauf eingeht.

  2. 2.

    Auf die Möglichkeit einer fernmündlichen Übermittlung des Rechtsmittelschreibens durch die unzuständige an die zuständige Behörde kommt es nicht an; diese Form der Rechtsmitteleinlegung genügt weder der erforderlichen Schriftform noch der ersatzweise zulässigen Rechtsmittelerklärung zu Protokoll der zuständigen Behörde.

  3. 3.

    Das Verfahren zur Überprüfung der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge gemäß § 121 BDO in Verbindung mit § 9 BBesG dient der gerichtlichen Klärung, ob der Beamte seine Dienstleistungspflicht rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat. Es ist nicht Überwiegend vermögensrechtlich geprägt.

  4. 4.

    Beruht eine Fristversäumung im Verfahren nach § 121 BDO in Verbindung mit § 9 BBesG auf einem Alleinverschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Beamten, ist diesem das Verschulden seines Bevollmächtigten nicht zuzurechnen.

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann und Sträter
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 9. Oktober 1990 wird aufgehoben.

Dem Polizeiobermeister im BGS ... wird gegen die Versäumung der Frist zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung des Kommandeurs des Grenzschutzkommandos ... vom 11. Mai 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt der Beamte. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Sachentscheidung des Bundesdisziplinargerichts vorbehalten.

Gründe

1

I.

Mit Verfügung vom 11. Mai 1990 stellte der Kommandeur des Grenzschutzkommandos ... gegen den Beamten für insgesamt 17 Stunden gemäß § 9 BBesG den Verlust der Dienstbezüge fest. In der Rechtsmittelbelehrung war als für den Rechtsmittelantrag zuständige Behörde das "Grenzschutzkommando ... (...), ..." bezeichnet.

2

Gegen diesen seinen Verfahrensbevollmächtigten am 15. Mai 1990 zugestellten Bescheid beantragte der Beamte durch Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25. Mai 1990 gerichtliche Entscheidung. Das an die ebenfalls unter der oben bezeichneten Adresse residierende "Grenzschutzverwaltung ..." gerichtete Antragsschreiben ging bei dieser Behörde am 29. Mai 1990 ein. Von dort wurde es an das Grenzschutzkommando, ... weitergeleitet, wo es am 30. Mai 1990 einging.

3

Nachdem der Beamte und seine Verfahrensbevollmächtigten durch gerichtliche Übersendungsverfügung vom 20. Juni 1990 die vom Grenzschutzkommando ... in der Antragserwiderung gerügte Eingangsverspätung erfahren hatten, beantragte der Beamte durch Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Juli 1990, beim Bundesdisziplinargericht eingegangen am 5. Juli 1990, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Unter Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen trug er vor, die Fristversäumung sei unverschuldet. Die unzutreffende Behördenbezeichnung beruhe auf einem Hörfehler bei der Niederschrift des Diktats; im Übrigen sei entgegen der ausdrücklichen Weisung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts der Antragsschriftsatz nicht mehr am 25. Mai 1990 (Freitag), sondern erst am 28. Mai 1990 zur Post gegeben worden. Zu überlegen sei außerdem, ob nicht der Zugang des Antrags unter der richtigen Adresse - ungeachtet der internen Behördentrennung - die Antragsfrist wahre.

4

Mit Beschluß vom 9. Oktober 1990 verwarf das Bundesdisziplinargericht den Antrag als unzulässig. Zur Begründung führte es aus, der Antrag sei bei der zuständigen Behörde, hier dem von der Grenzschutzverwaltung ... organisatorisch völlig getrennten Grenzschutzkommando ... erst nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingegangen. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stehe das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten an der Fristversäumung entgegen, welches sich der Beamte entsprechend § 278 Satz 1 BGB, § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Nach gefestigter straf- und disziplinargerichtlicher Rechtsprechung sei von der Zurechnung eines Anwaltsverschuldens zu Lasten des betroffenen Angeschuldigten nur abzusehen, wenn sich der Angeschuldigte gegen einen Schuldvorwurf zu verteidigen habe; in derartigen Fällen könnten Versäumnisse des jeweiligen Bevollmächtigten zu auch im Regreßwege nicht mehr wiedergutzumachenden Nachteilen führen. Demgegenüber müsse ein eventuelles Anwaltsverschulden in vermögensrechtlich geprägten Streitigkeiten uneingeschränkt dem Angeschuldigten zugerechnet werden, weil hier Genugtuung im Regreßverfahren zu erlangen sei. In diesem Sinne weise auch das Verfahren nach § 121 Abs. 1 BDO in Verbindung mit § 9 BBesG einen vermögensrechtlichen Schwerpunkt auf, weil - nach rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren nach § 31 BDO - nur noch Besoldungsverminderungen im Streit ständen.

5

Gegen diesen ihm am 19. Oktober 1990 zugestellten Beschluß richtet sich die am 14. November 1990 eingegangene Beschwerde des Beamten vom gleichen Tag. Zu ihrer Begründung macht er geltend, die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts stehe im Widerspruch zum Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 DB 13.90 -. Im Verfahren nach § 121 Abs. 1 BDO werde vorrangig der Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst aufgeklärt, so daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch gegen die Versäumung der Frist nach § 121 Abs. 2 BDO zu gewähren sei.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

7

II.

Der gemäß § 25 BDO in Verbindung mit §§ 44, 45 StPO zulässige Antrag ist begründet, denn der Beamte war ohne eigenes Verschulden gehindert, die Antragsfrist nach § 121 Abs. 2 Satz 1 BDO einzuhalten.

8

Mit Eingang des Antragsschreibens erst am 30. Mai 1990 bei dem für die Verlustfeststellung nach § 9 BBesG zuständigen Grenzschutzkommando ... hat der Beamte die nicht verlängerungsfähige Zwei-Wochen-Frist nach § 121 Abs. 2 Satz 1 BDO versäumt. Dieser Mangel wird durch den noch fristgerechten Eingang bei einer unzuständigen Stelle mit zufälliger Adressenidentität nicht geheilt, denn für die Fristwahrung bei fristgebundenen Rechtsmitteln ist der rechtzeitige Eingang bei der für ihre Entgegennahme zuständigen Stelle maßgebend. Den Aspekt der funktionalen und sachlichen Zuständigkeit des Rechtsmitteladressaten betont § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO mit dem Hinweis auf die den Bescheid erlassende Behörde.

9

An der Verursachung dieser Fristversäumung trifft den Beamten weder ein alleiniges noch ein mitwirkendes Verschulden.

10

Allerdings beruht die Versäumung auf einem Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten. Geht - trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung - ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde am letzten Tag der Einlegungsfrist ein, so daß es trotz sofortiger Weiterleitung an die zuständige Stelle im ordnungsgemäßen Geschäftsgang dort verspätet eingeht, liegt ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden vor (OLG Hamm, NStZ 1985 185; OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 184). Dabei ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Z. (NJW 1982. 1008) unerheblich, ob mittels telefonischer Durchsage des Inhalts des Rechtsmittelschreibens an die zuständige Behörde und dortiger Fertigung eines Empfangsvermerkes eine fristgerechte Rechtsmitteleinlegung am letzten Tag der Frist noch hätte bewirkt werden können. Denn eine fernmündliche Rechtsmittelerklärung gegenüber der zuständigen Empfangsbehörde genügt grundsätzlich weder der erforderlichen Schriftform noch kann sie die Voraussetzungen der im Rahmen des § 121 Abs. 2 BDO zulässigen Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Behörde erfüllen (BGHSt 30, 64 <67>; Kleinknecht/Meyer, StPO, 39. Aufl., Einleitung. Rz. 140). Darüber hinaus wird ein die Fristversäumung verursachendes Allein- oder Mitverschulden des Rechtsmittelführers durch fristrettende Bemühungen einer unzuständigen Behörde nicht kompensiert (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., mit Anmerkung Maul; OLG Hamm, a.a.O.; Maul in Karlsruher Kommentar, StPO, 2. Aufl., § 44, Rz. 26). Hier liegt aus den vom Bundesdisziplinargericht zutreffend dargelegten Gründen kein Kanzleiversehen vor, sondern ein schuldhafter Pflichtenverstoß des Verfahrensbevollmächtigten hinsichtlich sorgfältiger Fristüberwachung und der nicht auf Dritte abwälzbaren Aufgabe, bei Unterzeichnung des Rechtsmittelschriftsatzes die Richtigkeit des Rechtsmitteladressaten zu überprüfen.

11

Gegenüber diesem Anwaltsverschulden ist ein pflichtwidriges Verhalten der Grenzschutzverwaltung West bei der Behandlung des Antragsschreibens nicht erkennbar. Insbesondere bestand für die Grenzschutzverwaltung ... für außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsganges liegende beschleunigte Weiterleitungsmaßnahmen keine Veranlassung, weil aus dem Antrag vom 25. Mai 1990 nicht das Zustellungsdatum für den angegriffenen Feststellungsbescheid vom 11. Mai 1990 hervorging, so daß nicht ersichtlich war, daß der 29. Mai 1990 den letzten Tag einer Rechtsmittelfrist darstellte.

12

Das Verschulden seines Bevollmächtigten ist dem Beamten jedoch nicht zuzurechnen.

13

Im Strafverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung dem Angeklagten bei fehlendem Eigenverschulden ein Verschulden seines Verteidigers bei Fristversäumungen nicht zuzurechnen. Das folgt aus einem besonderen schutzwürdigen Interesse des Angeklagten, wenn dieser durch Fristversäumung seines Verteidigers in die Gefahr eines - unter Umständen ungerechtfertigten - Schuld- und Rechtsfolgenausspruches geriete (BGHSt 14, 306 <308>; BGHSt 26, 126 <127>). Dieser Nachteil kann durch Regreßforderungen gegen den Verteidiger nicht ausgeglichen werden. Das schutzwürdige Interesse des Angeklagten (oder eines anderen Verfahrensbeteiligten) an der Verhinderung eines Rechtsverlustes durch Fristversäumung tritt dagegen zurück, wenn das Verschulden des Verteidigers lediglich wirtschaftliche und in Geld kompensationsfähige Nachteile nach sich zieht. Deshalb findet in überwiegend vermögensrechtlich geprägten Verfahrensabschnitten entsprechend § 85 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise eine Verschuldenszurechnung statt, so bei Fristversäumungen im Kosten- und Auslagenrecht (OLG Düsseldorf, NStZ 1989, 242), in Strafvollzugsangelegenheiten (OLG Hamburg, NStZ 1991, 56), im Nebenklage- und Privatklageverfahren (BGH, NStZ 1982, 212; BGHSt 30, 309 <311>) und im Klageerzwingungsverfahren (OLG Düsseldorf, NStZ 1989, 193).

14

Diese Abgrenzungsprinzipien auf das Disziplinarverfahren übertragend hat der Senat bisher in ständiger Rechtsprechung dem angeschuldigten Beamten ein Verschulden seines Bevollmächtigten oder Verteidigers nicht zugerechnet, wenn die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gemäß §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 82 BDO im Streit stand (vgl. zuletzt Beschluß des Senats vom 19. Juni 1989 - BVerwG 1 DB 13.89 -). Denn mit der Berufung wendet sich der Beamte, auch wenn er sie nur auf das Disziplinarmaß beschränkt, gegen den disziplinaren Tat- und Schuldvorwurf bzw. gegen dessen unmittelbare Auswirkungen auf die Maßnahmebemessung. Damit geht es für den Beamten, ähnlich wie für den Angeklagten im Strafverfahren, um die Abwehr einschneidender Eingriffe in Beruf und persönliche Lebenssituation, die sich einer ausschließlich vermögensrechtlichen Bewertung entziehen.

15

In den bisher seltenen Entscheidungen zur Versäumung der Antrags- oder Beschwerdefristen nach § 121 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 BDO in Verbindung mit § 9 BBesG hat der Senat ebenfalls davon abgesehen, dem Beamten ein Verschulden seines Bevollmächtigten zuzurechnen (BVerwGE 46, 264 <271>; BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 DB 13.90 -). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

16

Die in § 121 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BDO eröffneten Rechtsmittel gegen Feststellungsbescheide nach § 9 BBesG dienen der gerichtlichen Klärung sowohl der Dienstfähigkeit des Beamten während seiner ungenehmigten Dienstabwesenheit als auch der Schuldfrage. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts steht bei dieser Prüfung nicht der Bezügeverlust und damit ein wirtschaftlicher Aspekt im Vordergrund. Der Bezügeverlust ist vielmehr die gesetzliche und deshalb nur deklaratorisch festzustellende Rechts folge einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung, die ein Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG darstellt und deren Tatbestandselemente gemäß § 121 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 BDO zur vollen richterlichen Überzeugung ermittelt werden müssen. Mit Rücksicht auf diese uneingeschränkte Aufklärung einer Dienstpflichtverletzung "wie im förmlichen Disziplinarverfahren" bildet die Verlustfeststellung zwar keine Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 BDO, wohl aber eine Verfügung mit disziplinarem Charakter (BVerwG, Beschluß vom 16. März 1984 - BVerwG 1 DB 4.84 - <BVerwGE 76, 142 = DÖD 1984, 179 = ZBR 1984, 186 = RiA 1984, 185>; Amelung in Behnke, BDO, 2. Aufl., § 121, Rz. 7). Gegen diese Verfügung kann der Beamte im Rechtsmittelverfahren nach § 121 BDO gerade nicht mit Erfolg finanzielle - und insofern bei Fristversäumung kompensationsfähige - Gesichtspunkte einwenden, sondern er will den Vorwurf einer rechtswidrigen und unentschuldigten Unterlassung seiner Dienstleistung entkräften. Bereits deshalb entfällt eine überwiegend vermögensrechtliche Prägung des Verfahrens zur Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge, die nach den oben genannten Grundsätzen bei Fristversäumungen im Antrags- oder Beschwerdeverfahren ausnahmsweise die Zurechnung des Anwaltsverschuldens rechtfertigen könnte.

17

Darüber hinaus ist die weitreichende Bindungswirkung des Feststellungsverfahrens nach § 9 BBesG zu beachten, deren Schwerpunkt auf der disziplinarrechtlichen Würdigung der Dienstabwesenheit als Dienstvergehen liegt. Diese Bindungswirkung hat im Rahmen des § 130 Abs. 2 BDO zwingenden und innerhalb des § 18 Abs. 2 BDO fakultativen Charakter (BVerwG, Beschluß vom 28. Mai 1984 - BVerwG 2 B 33.84 - <RiA 1984, 215 = ZBR 1984, 307 = DÖD 1985, 34 = DVBl. 1984, 959>; BVerwGE 83, 221 <222>; Claussen/Janzen, BDO, 6. Aufl., § 18, Rz. 16). Ihr Anknüpfungspunkt ist nicht die vermögensrechtliche Folge des Feststellungsbescheides, sondern die materiell-rechtliche Feststellung der Dienstpflichtverletzung.

18

Keine andere Bewertung rechtfertigt der vom Bundesdisziplinargericht erörterte Gedanke, daß nach rechtskräftigem Abschluß eines Verfahrens nach § 31 BDO über denselben Streitgegenstand im Verfahren nach § 121 Abs. 1 BDO in Verbindung mit § 9 BBesG nur noch der besoldungsrechtliche Verfahrensaspekt geprüft werden könne. Abgesehen davon, daß hier die im Feststellungsbescheid genannten Dienstabwesenheitszeiten des Beamten nicht Gegenstand des Beschlusses des Bundesdisziplinargerichts vom 27. September 1988 - XVI BK 18/88 - gewesen sind, kann eine rechtskräftige Entscheidung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 BDO grundsätzlich nicht die Rechtsnatur eines parallel laufenden oder nachfolgenden Verfahrens nach § 9 BBesG, § 121 BDO beeinflussen oder ändern. Dogmatisch wäre es nicht vertretbar, das Verfahren der Verlustfeststellung einerseits als allein besoldungsrechtlich relevant zu qualifizieren, wenn das ungenehmigte schuldhafte Fernbleiben vom Dienst auch Inhalt von Verfahren nach §§ 31, 67 Abs. 1 oder 80 BDO ist, andererseits aber von dieser Einstufung abzusehen, wenn die Verlustfeststellung die einzige Reaktion des Dienstherrn auf die Pflichtverletzung des Beamten bildet. Der rechtskräftige Abschluß eines sachgleichen Verfahrens nach § 31 BDO hat lediglich Auswirkungen im Bereich der formellen Rechtskraft, so daß im Beschwerdeverfahren nach § 121 Abs. 5 BDO in Verbindung mit § 9 BBesG nur noch Beschwerdepunkte außerhalb der nach § 31 Abs. 4 Satz 2 BDO vom Bundesdisziplinargericht festgestellten "Hauptsache" geltend gemacht werden können (Claussen/Janzen, a.a.O., § 121, Rz. 5; Amelung in Behnke, a.a.O., § 121, Rz. 20).

19

Nach alledem ist die Versäumung der Antragsfrist nach § 121 Abs. 2 Satz 1 BDO durch den Verfahrensbevollmächtigten des Beamten diesem selbst nicht zuzurechnen.

20

Die Verspätung des Antrags ist dem Beamten und seinem Bevollmächtigten durch die am 21. Juni 1990 abgesandte Verfügung des Bundesdisziplinargerichts bekanntgeworden, so daß mit dem am 5. Juli 1990 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag die Frist des § 25 Satz 2 BDO und des § 45 Abs. 1 StPO gewahrt ist.

21

Dem Beamten ist deshalb antragsgemäß mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 7 StPO in Verbindung mit § 25 BDO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist nach § 121 Abs. 2 Satz 1 BDO zu gewähren.

22

Der entgegenstehende Beschluß des Bundesdisziplinargerichts ist, auch soweit er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verwirft, aufzuheben (vgl. BVerwGE 46, 264 <272>). Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Sachentscheidung des Bundesdisziplinargerichts vorbehalten.

Bermel
Dr. Hartmann
Sträter