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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1974, Az.: BVerwGIII C 115.71

Verwirkung des Rechts auf Wiederaufnahme des Verfahrens; Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7 b ZPO

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.02.1974
Aktenzeichen
BVerwGIII C 115.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 15143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 08.09.1971 - AZ: 4 K 1198/69

Fundstellen

  • BVerwGE 44, 339 - 345
  • DÖV 1974, 346-347 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 780-781 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 26, 126 - 127

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 342 Abs. 1 LAG gebietet die Wiederaufnahme des Verfahrens auch zuungunsten des Geschädigten.

  2. 2.

    Die Fristenregelung des § 586 Abs. 1 und 2 ZPO findet im Rahmen des § 342 Abs. 1 LAG keine Anwendung.

  3. 3.

    Das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus § 342 Abs. 1 LAG kann verwirkt werden.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1. </listnum>

    § 342 Abs. 1 LAG gebietet die Wiederaufnahme des Verfahrens auch zuungunsten des Geschädigten.

  2. 2.</listnum>

    Die Fristenregelung des § 586 Abs. 1 und 2 ZPO findet im Rahmen des § 342 Abs. 1 LAG keine Anwendung.

  3. 3.</listnum>

    Das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus § 342 Abs. 1 LAG kann verwirkt werden.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1. </listnum>

    § 342 Abs. 1 LAG gebietet die Wiederaufnahme des Verfahrens auch zuungunsten des Geschädigten.

  2. 2.</listnum>

    Die Fristenregelung des § 586 Abs. 1 und 2 ZPO findet im Rahmen des § 342 Abs. 1 LAG keine Anwendung.

  3. 3.</listnum>

    Das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus § 342 Abs. 1 LAG kann verwirkt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Fandré und Schäfer
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 8. September 1971 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger wehren sich gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Beklagten. Sie sind die Erben der im Jahre 1955 verstorbenen unmittelbar Geschädigten Frau ...

2

Die Erblasserin war Eigentümerin des in Patschkau, Kreis Neiße, belegenen Hausgrundstücks Böhnischstraße 14. Die Klägerin zu 2) hatte dem Ausgleichsamt Wiedenbrück einen Einheitswertbescheid des Finanzamtes Neiße vom 14. Oktober 1935 eingereicht, nach welchem der Einheitswert für das Grundstück zum 1. Januar 1935 auf 17.400 RM festgesetzt war. Auf dessen Grundlage stellte das Ausgleichsamt Gladbeck durch Bescheid vom 28. September 1960 den Schaden an Grundvermögen mit 18.738 RM fest und erkannte durch Bescheide vom 20. März 1961 und 8. Februar 1962 Hauptentschädigung von insgesamt 12.930 DM zu, die erfüllt wurde.

3

Mit Schreiben vom 25. Juni und 26. Oktober 1964 teilte die Heimatauskunftstelle dem Ausgleichsamt Gladbeck mit, daß der Einheitswert für das Grundstück zum 10. Juni 1937 auf 11.400 RM neu festgesetzt worden sei. Durch Bescheide vom 22. April 1969 nahm das Ausgleichsamt das Verfahren gemäß § 342 LAG wieder auf, änderte die Schadensfeststellung auf 12.540 RM, kürzte den Zuerkennungsbetrag auf 11.280 DM und forderte die danach überzahlte Hauptentschädigung und Zinsen zurück.

4

Nach erfolgloser Beschwerde haben die Kläger Klage erhoben mit dem Ziel einer Aufhebung der im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Bescheide. Sie haben geltend gemacht: Die Wiederaufnahme des Verfahrens scheitere an der Fünfjahresfrist des § 586 Abs. 2 ZPO. Im übrigen könnten sie Vertrauensschutz beanspruchen, da niemand etwas von einem anderen als dem von ihnen vorgelegten Einheitswertbescheid gewußt habe.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Die Vorschrift des § 342 Abs. 1 LAG, die auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Ausgleichsamt zum Nachteil des Geschädigten zulasse, gebe für eine Ermessensentscheidung keinen Raum. Auch verweise die Vorschrift nur auf die Wiederaufnahmegründe der Zivilprozeßordnung, so daß es auf den Ablauf der Frist des§ 586 Abs. 2 ZPO nicht ankomme. Das Verfahren sei nach § 580 Nr. 7 b ZPO zu Recht, wiederaufgenommen worden. Vertrauensschutz könnten die Kläger im Rahmen des§ 342 LAG nicht beanspruchen; die sachlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Vertrauensschutzes lägen imübrigen auch nicht vor, da die Kläger die Unrichtigkeit der früheren Schadensfeststellung zu vertreten hätten.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügen: Sie wenden sich gegen die Auffassung des angefochtenen Urteils, nach welcher die Fristen des § 586 ZPO für das Wiederaufnahmeverfahren nach § 342 LAG nicht gelten sollen. Jedenfalls habe das Ausgleichsamt angesichts des Zeitablaufs seit seiner Kenntnis von dem fortgeschriebenen Einheitswert (1964) seinen Anspruch auf Wiederaufnahme verwirkt. Im übrigen müsse Vertrauensschutz gewährt werden.

7

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu entscheiden.

8

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

10

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), weil es nicht geklärt hat, ob das Recht des Beklagten auf Wiederaufnahme des Verfahrens verwirkt ist.

11

Den Rechtsauffassungen des Verwaltungsgerichts zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 342 Abs. 1 LAG auf den gegebenen Sachverhalt folgt der Senat. Hält man sich an den Wortlaut der Vorschrift, so bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß sie eine Wiederaufnahme des Verfahrens - aus den gleichen Gründen, die die Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung vorsehen - auch zuungunsten des Geschädigten zuläßt. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift stützt diese Annahme zwar nicht. In der Fassung vor seinerÄnderung durch das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 lautete § 342 Abs. 1 LAG wie folgt:

"Wer eine Urkunde auf findet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, kann beim Ausgleichsausschuß die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen."

12

Diese frühere Fassung erschien zu eng; der Gesetzgeber wollte die Wiederaufnahme auf alle Gründe erweitern, unter denen dieZivilprozeßordnung sie zuläßt, soweit diese Gründeüberhaupt im Lastenausgleichsverfahren Bedeutung haben können. Ferner sollte die Voraussetzung, daß die Wiederaufnahme "beim Ausgleichsausschuß" zu beantragen sei, beseitigt werden (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich,§ 342 Anm. 2) In der Begründung zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes des Ausschusses für den Lastenausgleich (Drucksache des Bundestages, 2. Wahlperiode, Nr. 3322 zu Nr. 91) heißt es dazu lediglich:

"Absatz 1 ist zur Beseitigung aufgetauchter Zweifel klarer gestaltet worden; insbesondere ist ausdrücklich auf die entsprechenden Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung Bezug genommen worden."

13

Die Absicht, die Vorschrift nunmehr auch zuungunsten des Geschädigten anwendbar zu machen, kommt danach nirgends zum Ausdruck; aber auch eine gegenteilige Absicht läßt sich der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht entnehmen. Deshalb muß - dem Wortlaut der heute geltenden Fassung zufolge - angenommen werden, daß die Vorschrift nunmehr allgemein, also sowohl zugunsten des Geschädigten (auf seinen Antrag) wie auch zu dessen Nachteil von Amts wegen durch das Ausgleichsamt, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zuläßt. Diese Auffassung wird auch von Harmening (Kommentar zum LAG, § 342 RdNr. 1) geteilt.

14

Wenn es in § 342 Abs. 1 LAG heißt, daß das Verfahren wiederaufgenommen werden "kann", so wird damit der Behörde kein Ermessensspielraum eingeräumt. Vielmehr greift die Vorschrift insoweit im Wortlaut lediglich auf § 578 Abs. 1 ZPO zurück. Es handelt sich mithin hier um ein sogenanntes "Ermächtigungs-Kann", nicht um die Einräumung eines Handlungsspielraums. Sind daher die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt, so muß das Verfahren - sei es nun zum Vorteil, sei es zum Nachteil des Geschädigten - wiederaufgenommen werden (vgl. auch Kühne-Wolff, a.a.O. Anm. 1, Urteil vom 15. November 1962 - BVerwG III C 257.60 - [BVerwGE 15, 155 [157] = Buchholz 427.3 § 342 Nr. 4 = ZLA 1963, 295] und Urteil vom 21. Oktober 1960 - BVerwG IV C 368.59 - [BVerwGE 11, 168[BVerwG 21.10.1960 - IV C 368/59] f = Buchholz a.a.O. Nr. 3]).

15

Anders als z.B. § 153 Abs. 1 VwGO, der bestimmt, daß ein rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsgerichtsverfahren "nach den Vorschriften" des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden kann, verweist § 342 Abs. 1 LAG ausdrücklich nur auf die Wiederaufnahmegründe des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung. Nicht geregelt ist in der Vorschrift, in welcher Weise die Wiederaufnahme des lastenausgleichsrechtlichen Verwaltungsverfahrens erfolgen soll (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1960 a.a.O.; Kühne-Wolff, a.a.O. Anm. 2). Wohl wird die Auffassung vertreten, daß die Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber die Wiederaufnahme des Verfahrens im allgemeinen entsprechend anzuwenden seien, insbesondere was die Reihenfolge des Vorgehens betreffe (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1960 a.a.O. sowie Kühne-Wolff und Harmening, a.a.O. RdNr. 2). Bezüglich der Fristen des § 586 Abs. 1 und 2 ZPO scheidet jedoch eine entsprechende Anwendung aus (ebenso Harmening, a.a.O. RdNr. 2 und Urteil vom 22. Februar 1963 - BVerwG IV C 112.62 - [Buchholz a.a.O. Nr. 1]). Diese Fristenregelung ist auf die Wiederaufnahme eines gerichtlichen Verfahrens zugeschnitten. Die Bestandskraftwirkung eines Verwaltungsaktes kann nicht der Rechtskraft eines Urteils gleichgesetzt werden. Auch die zuvor geschilderte Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeugt dafür, daß es dem Gesetzgeber lediglich darum ging, die Wiederaufnahme gründe auf alle in der Zivilprozeßordnung geregelten Fälle zu erweitern, nicht aber auch die Verfahrens vor Schriften und Fristen der Zivilprozeßordnung in das Verwaltungsverfahren einzuführen. Dieser eingeschränkte Wille ist im Wortlaut der Neufassung des § 342 Abs. 1 LAG, wie insbesondere der Vergleich mit der Wortfassung des § 153 Abs. 1 VwGO zeigt, zum Ausdruck gebracht worden. Ob die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens gemäß § 342 Abs. 1 LAG auch dann zulässig ist, wenn - anders als im vorliegenden Fall - über Bescheide der Ausgleichsbehörde bereits durch rechtskräftiges Urteil befunden worden ist und ob bejahendenfalls die Fristenregelung des § 586 Abs. 1 und 2 ZPO dann ebenfalls unanwendbar wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden.

16

Auch wenn darüber hinaus von der zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ausgegangen wird, daß der Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7 b ZPO im hier zu entscheidenden Falle erfüllt ist und den Klägern gegenüber der Rücknahme der rechtswidrig ergangenen Bescheide Vertrauensschutz nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (BVerwGE 24, 294[BVerwG 07.07.1966 - III C 219/64] und Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 19.68 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 34]) schon deshalb nicht zugebilligt werden kann, weil es jedenfalls an den sachlichen Voraussetzungen dafür fehlt, kann das angefochtene Urteil dennoch keinen Bestand haben. Die Kläger hatten sich bereits im Beschwerdeverfahren darauf berufen, daß der Rückforderungsanspruch verwirkt sei. Das Verwaltungsgericht hat gleichwohl nicht geprüft, ob die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den besonderen Umständen des Falles gegen Treu und Glauben verstößt. Daß dieser Grundsatz auch im öffentlichen Recht seinen Platz hat, ist heute allgemein anerkannt. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, daß ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, daß das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. Stich in DVBl. 1959 S. 234 [237] mit weiteren Hinweisen). Ob auch erforderlich ist, daß der Berechtigte Kenntnis von seinem Anspruch hatte (subjektive Zurechenbarkeit), ist nicht unumstritten (vgl. Stich, a.a.O.; BVerwGE Bd. 6, 204 [206]), kann indessen hier dahingestellt bleiben, weil diese Voraussetzung im gegebenen Sachverhalt jedenfalls erfüllt ist. Nach, den Fesstellungen des Verwaltungsgerichts und dem Inhalt der Behördenakte, die das Verwaltungsgericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, wurde dem Ausgleichsamt der fortgeschriebene Einheitswert am 29. Juni 1964 bekannt. Erst mit Schreiben vom 1. August 1968 wies die Behörde den Kläger zu 1) auf ihr Rücknahme- und Rückforderungsrecht hin. DieÄnderungsbescheide sind unter dem 22. April 1969 erteilt worden. Danach kann davon ausgegangen werden, daß dem Ausgleichsamt das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens seit dem 29. Juni 1964 bekannt war oder jedenfalls bekannt sein mußte und von ihm über fast vier Jahre nicht ausgeübt worden ist. Keine tatsächlichen Feststellungen liegen jedoch zu der Frage vor, ob bei den Klägern die Voraussetzungen für die Vertrauensgrundlage und den Vertrauenstatbestand erfüllt sind. Die Kläger haben unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nur dann darauf vertrauen können, daß das Ausgleichsamt von seinem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach so langer Zeit keinen Gebrauch mehr machen würde, wenn Innen bewußt war, daß dem Ausgleichsamt ein Recht auf Abänderung der Bescheide und Zurückforderung im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens zustand. Die Kläger lassen in der Revisionsschrift zwar vortragen, das Ausgleichsamt habe sie erst mit Schreiben vom 1. August 1968 von der Mitteilung über den fortgeschriebenen Einheitswert unterrichtet. Aus der Behördenakte ergibt sich jedoch, daß die Klägerin zu 2) bereits im November 1964 vom Ausgleichsamt vorgeladen wurde und am 1. Dezember 1964 dort vorgesprochen und erklärt hat, über eine Wertfortschreibung sei ihr nichts bekannt. Es besteht daher die Möglichkeit, daß ihr - die das Lastenausgleichsverfahren damals offenbar auch für den Kläger zu 1) mitbetrieb - seit jener Zeit (1964) schon bewußt war, das Ausgleichsamt könnte die Bescheide abändern und die überzahlte Hauptentschädigung zurückverlangen. Ob hiernach in tatsächlicher Beziehung die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Rechts auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sind, kann vom Revisionsgericht nicht abschließend aufgeklärt werden. Das gilt auch für die Frage, ob den Klägern durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil erwachsen würde. Deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

17

Die Entscheidung über die Kosten ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.582 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer