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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1960, Az.: BVerwG IV C 368.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1960
Aktenzeichen
BVerwG IV C 368.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 25.08.1959 - AZ: XIX A 169/59

Fundstellen

  • BVerwGE 11, 168 - 170
  • AS XI, 168
  • DVBl 1961, 41 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1961, 797
  • MDR 1961, 176 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1961, 746-747 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1961, 94

Amtlicher Leitsatz

Erläßt der Beschwerdeausschuß, der über eine Beschwerde gegen einen das Wiederaufnahmegesuch ablehnenden Bescheid zu entscheiden hat, einen Auflagenbeschluß zur Sache, so enthält dies ein nicht mehr rückgängig zu machendes Wiederaufnehmen des Verwaltungsverfahrens, so daß nur noch eine (Beschwerde-)Entscheidung zur Sache ergehen kann, aber keine die Ablehnung der Wiederaufnahme bestätigende Entscheidung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. August 1959 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger möchte erreichen, daß sein rechtskräftig abgelehnter Antrag auf Feststellung seines Hausratverlustes und auf Gewährung von Hausratentschädigung wiederaufgerollt wird.

2

Diesen Antrag hatte der Kläger unterm 1. Dezember 1952 gestellt und dabei seine Angaben noch in einem Beiblatt erläutert; er machte Kriegssachschaden geltend, der in Berlin-Lichtenrade durch Bomben sowie an den Verlagerungsorten Quellengrund bei Gr. Strehlitz (Schlesien) und Geltschbad bei Auscha (Sudetenland) eingetreten sei. Das Ausgleichsamt hatte nach Erhebungen durch Bescheid vom 30. Januar 1956 die Anträge mit der Begründung abgelehnt, glaubhaft gemacht sei nur der Verlust in Berlin, dieser übersteige aber nicht die Werthälfte des Gesamtbestandes. Die Beschwerde des Klägers hatte der Beschwerdeausschuß nach Erhebungen durch Beschluß vom 22. August 1956 mit der Begründung zurückgewiesen, nach Schlesien sei im wesentlichen Hausrat der Tochter verlagert gewesen, dessen Verlust der Kläger nicht geltend machen könne; der Gesamtverlust des Klägers - in Berlin 1.521 RM, im Sudetenland 3.351 RM, dazu weniges in Schlesien - übersteige nicht die Werthälfte des Gesamtbestandes. Die Klage war - zunächst durch Bescheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 1957, sodann durch Urteil vom 28. August 1957 - als verspätet abgewiesen worden, wobei dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagfrist versagt worden war. Seine zulassungsfreie Revision gegen dieses Urteil war durch Beschluß des Senats vom 6. März 1958 (BVerwG IV C 426.57) als unzulässig mit der Begründung verworfen worden, die Versagung der Wiedereinsetzung könne nicht mit der Verfahrensrevision angegriffen werden.

3

Unterm 25. Juni 1958 richtete der Kläger an den Beschwerdeausschuß eine acht Seiten lange Eingabe, in der er von eigenwilliger und sinnwidriger Würdigung der Beweisunterlagen spricht und in der u.a. auch von "Wiedereinsetzung" die Rede ist. Das Landesausgleichsamt gab dieses Schreiben unter Benachrichtigung des Klägers an das Ausgleichsamt zur Erledigung mit dem Bemerken ab, es sei über eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens, und zwar an Hand des Abänderungsrundschreibens des Bundesausgleichsamtes, zu entscheiden. Das Ausgleichsamt lehnte es durch Bescheid vom 20. Oktober 1958 ab, seinen Bescheid vom 30. Januar 1956 aufzuheben, und zwar mit der Begründung, es liege keiner der Fälle des Rundschreibens vor, nämlich weder Rechtswidrigkeit noch spätere Änderung der Rechtslage oder der tatsächlichen Verhältnisse. Auf die Beschwerde des Klägers hielt der zunächst damit befaßte Beschwerdeausschuß IX eine mündliche Verhandlung ab, an der der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds und der Kläger teilnahmen und in der der Kläger eingehende Angaben über seinen Hausrat machte, die in die Niederschrift aufgenommen wurden; die Verhandlung schloß mit einer Auflage an den Kläger, seine Schadensaufstellung an Hand einer ihm zur Unterstützung gegebenen Aufzählung von Gruppen von Hausratgegenständen zu ergänzen. Der Kläger kam dieser Auflage durch sein sechs Seiten langes Schreiben vom 25. Januar 1959 nach.

4

Der Beschwerdeausschuß II erließ sodann am 16. März 1959 einen Beschluß auf Zurückweisung der Beschwerde mit der Begründung, der Ablehnungsbescheid, dessen Beseitigung der Kläger zu erreichen suche, sei nicht rechtswidrig, weil er nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße; vermeintliche Unrichtigkeit der Beweiswürdigung rechtfertige keine Änderung des Bescheides.

5

Das Verwaltungsgericht wies durch das angefochtene Urteil die Klage mit folgender Begründung ab: Es stehe dem Kläger zwar frei, die Wiederaufnahme zu betreiben; er habe indes keinen einschlägigen Wiederaufnahmegrund, insbesondere den des nachträglichen Auffindens rechtserheblicher Urkunden, vorgetragen; daß sich der Beschwerdeausschuß IX, der keinen Verwaltungsakt gesetzt habe, mit der Sache selbst befaßt habe, nütze, da nur versehentlich geschehen, dem Kläger nichts. Das Vorbringen des Klägers, die Ausgleichsbehörde habe damals den Sachverhalt unrichtig gewürdigt oder nähere Aufklärung, insbesondere durch Vernehmung weiterer Zeugen, unterlassen, sei unerheblich, weil es nicht ersehen lasse, daß der damalige Verwaltungsakt nichtig oder rechtswidrig gewesen sei.

6

Nachdem das Verwaltungsgericht auf Beschwerde des Klägers eine Revision zugelassen hatte, hat der Kläger diese mit dem Antrag eingelegt, unter Aufhebung des Urteils die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Zur Begründung rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß der Beschwerdeausschuß IX insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 1958 das Verwaltungsverfahren bereits wiederaufgenommen habe, indem er die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs erörtert und hierzu einen Auflagenbeschluß erlassen habe; dabei handle es sich durchaus nicht um einen offensichtlichen Irrtum; das Verwaltungsgericht hätte deshalb den mit der Klage angegriffenen Beschwerdebeschluß des Beschwerdeausschusses II, der trotz des vom Beschwerdeausschuß IX wiederaufgenommenen Verfahrens eine sachliche Befassung ablehnte, aufheben müssen.

7

Der Beklagte tritt der Revision nicht entgegen; er meint, da der Beschwerdeausschuß von dem einer Verwaltungsbehörde zustehenden Ermessen, eine erledigte Verwaltungssache wiederaufzugreifen, durch den Auflagenbeschluß Gebrauch gemacht habe, sei nun eine Sachprüfung, unumgänglich.

8

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt keinen Gegenantrag.

9

II.

Die Revision führte zur Rückverweisung.

10

Das angefochtene Urteil ist von Rechtsirrtum beeinflußt.

11

Die Streitsache ist aus dem Gesichtswinkel der in § 342 LAG vorgesehenen Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zu betrachten, weil der Kläger mit der in seiner Eingabe vom 25. Juni 1958 gebrauchten Wendung "Wiedereinsetzung" offenbar Wiederaufnahme meinte und das Landesausgleichsamt dies laut seinem Schreiben vom 3. Juli 1958 an das Ausgleichsamt auch so aufgefaßt hat. Das Verwaltungsgericht hat hier die Regeln über die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens verkannt, als es den die Ablehnung der Wiederaufnahme bekräftigenden Beschwerdebeschluß für ordnungsmäßig erklärte.

12

Da die Gerichtsentscheidungen in dem vorangegangenen Verfahren (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. August 1957, Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 1958) keine Sachentscheidungen waren und gegen sie keine Angriffe vorgebracht werden, spielt hier keine Rolle, unter welchen Voraussetzungen rechtskräftig abgeschlossene Gerichtsverfahren wiederaufgenommen werden können. Es kommt vielmehr darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsverfahren, in dem die letzte Sachentscheidung getroffen war, wiederaufgenommen werden kann; daß der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde auf Verfahrensrechtliches beschränkte Gerichtsentscheidungen gefolgt waren, ist dabei unerheblich (zu vgl. Hw. Müller, ZLA 1958, 1 [2 Sp. 1.]; Haueisen, NJW 1960, 313).

13

Im Lastenausgleichsrecht ist wie in einigen anderen Rechtsbereichen, z.B. im Notaufnahmerecht, eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich vorgesehen. § 342 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -, der mit "Wiederaufnahme des Verfahrens" überschrieben ist, ordnet in Abs. 1 allgemein die Wiederaufnahme unter Verweisung auf die Wiederaufnähmegründe im Vierten Buch der Zivilprozeßordnung, in Abs. 2 gibt er einige weitere Gründe für Wiederaufnahme zuungunsten des Antragstellers. In Betracht kommt hier nur Abs. 1.

14

Einzelheiten, wie eine Wiederaufnahme des lastensusgleichsrechtlichen Verwaltungsverfahrens verlaufen soll, sind gesetzlich weder ausdrücklich noch durch Verweisung geregelt. Diese Lücke ist für das durchweg geradezu justizformige Verfahren der Ausgleichsbehörde durch entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu schließen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil BVerwG IV C 066.55 vom 10. Februar 1956 (BVerwGE 3, 135) für das Notaufnahmerecht, das keinerlei Verweisung auf die Zivilprozeßordnung enthält und in dem einschlägigen § 15 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen im Bundesgebiet vom 11. Juni 1951 (BGBl. I S. 381) - NA DVO - nicht einmal den Ausdruck "Wiederaufnahme" verwendet, ausgesprochen, die bekannte Stufenfolge der Wiederaufnahme im bürgerlichen Rechtsstreit - erstens: Prüfung auf Statthaftigkeit, Frist- und Formwahrung, vorschriftsmäßige Begründung, Zuständigkeit; zweitens: Prüfung auf Durchschlagen des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes (bei Bejahung: judicium rescindens); drittens: Wiederaufrollung der Hauptsache mit neuer Sachentscheidung (judicium rescissorium) - gelte auch für solche Verwaltungsverfahren; dabei wurde auch schon die in § 342 LAG vorgesehene Wiederaufnahme des lastenausgleichsrechtlichen Verwaltungsverfahrens genannt. Daß es in § 342 LAG heißt, das Verfahren "kann" wiederaufgenommen werden, wiederholt nur die Ausdrucksweise des § 578 Abs. 1 ZPO, bedeutet aber nicht etwa, daß die Entscheidung über die Wiederaufnahme in das Ermessen der Behörde gestellt sei.

15

Zu Recht bringt hier der Kläger vor, in seiner Sache sei der Beschwerdeausschuß IX schon über die erste und zweite Stufe des Wiederaufnahmeverfahrens vorgeschritten und habe sich bereits in der dritten befunden, so daß der Beschwerdeausschuß II nur noch zur Sache hätte entscheiden, aber nicht mehr auf bereits überwundene Stufen hätte zurückgreifen dürfen. Wie in der Revisionsantwort des Beklagten richtig bemerkt ist, braucht die Prüfung der ersten und zweiten Stufe sich nicht in einem förmlichen Ausspruch niederzuschlagen, sondern kann auch unausgesprochen (incidenter) in dem gesamten Vorgehen liegen. Entgegen der weiteren Stellungnahme, des Beklagten ist solch unausgesprochener Abschluß, der ersten und zweiten Prüfung und Eintritt in die Sachprüfung nicht, nur aus einer Sach-End-, sondern auch schon aus einer Sach-Zwischen-Entscheidung, etwa einem Auflagen- oder Beweisbeschluß zur Sache selbst, zu entnehmen (wohl zu unterscheiden von einer lediglich vorbereitenden Maßnahme, etwa einer solchen nach § 272 b ZPO). Der hier vom Beschwerdeausschuß IX nach Verhandlung in Gegenwart des Beschwerdeführers und des Vertreters der Interessen, des Ausgleichsfonds verkündete Auflagenbeschluß war nach Form und Inhalt bereits auf der dritten Stufe des Wiederaufnahmeverfahrens ergangen, hatte die Frage, ob das Verfahren wiederaufzunehmen sei, also bereits hinter sich gelassen. Darauf, ob der Auflagenbeschluß den Anforderungen des § 332 LAG - insbesondere Schriftlichkeit und Zustellung -, auf die der Beklagte hinweist, genügt, kommt es nicht an, weil es sich eben nur um einen Zwischenentscheid handelte, nicht um einen das Beschwerdeverfahren abschließenden Endentscheid; auch an Beweisbeschlüsse eines Gerichts werden nicht dieselben Anforderungen gestellt wie an Urteile. Beweis- oder Auflagenbeschlüsse eines Gerichts sind nicht selbständig anfechtbar; so sind es auch nicht die von Verwaltungsbehörden erlassenen. Nun ist es zwar richtig, daß das Gericht, bei der Endentscheidung an solche Zwischenentscheidungen wie Beweis- oder Auflagenbeschlüsse nicht gebunden ist, d.h. im Urteil eine früher für erforderlich erklärte Beweisaufnahme als entbehrlich behandeln kann. Gleiches muß auch für Verwaltungsbehörden gelten. Das würde hier aber nur bedeuten, daß der Beschwerdeausschuß II nicht die Erfüllung der Auflage, die der Beschwerdeausschuß IX gemacht hatte, abzuwarten brauchte, sondern in anderer Würdigung des Stoffes zur Sache frei entscheiden konnte, aber eben nur zur Sache, nicht, wie hier geschehen, lediglich zu bereits abgeschlossenen Vorstufen.

16

Darauf, ob das, was der Kläger neuerlich vorbrachte, wirklich triftige Wiederaufnahmegründe enthielt, war nicht mehr einzugehen. Wie der Senat in seinem Urteil BVerwG IV C 182.59 vom 30. Mai 1960 - ZLA 1960, 280, RLA 1960, 318 und NJW 1960, 1781 - ausgesprochen hat, sind die Beschwerdebehörden im Verwaltungsverfahren freier gestellt als ein Rechtsmittelgericht: bejahen sie die Zulässigkeit und treten in die Sachprüfung ein, so ist auf die Zulässigkeit nicht mehr zurückzukommen, weil es Verwaltungsbehörden stets unbenommen bleibt, in einer unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungssache wiederholt zu entscheiden (zu vgl. auch Urteil BVerwG III C 83.58 vom 12. Mai 1960 - DVBl. 1960, 727).

17

Dies nötigt zur Rückverweisung, und zwar, obwohl der Beschwerdeausschuß mit seinem Beschluß vom 16. März 1959 im Vorfeld steckengeblieben ist, nach der ständigen Rechtsprechung der Lastenausgleichs-Senate des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückverweisung an das Verwaltungsgericht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.

Külz
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Klein
Clauß