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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.1958, Az.: BVerwG IV C 426.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.03.1958
Aktenzeichen
BVerwG IV C 426.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 16196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 28.08.1957 - AZ: X.A.49/57

Fundstelle

  • RLA 1958, 142

Verfahrensgegenstand

Schadensfeststellung und Hausratentschädigung

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch und Oswald am 6. März 1958
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, X. Kammer, vom 28. August 1957 - Aktenz.: VG.X.A.49/57 - wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des. Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt Feststellung von Kriegssachschäden und Gewährung von Hausratentschädigung nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) und des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -. Die Ausgleichsbehörden haben seine Anträge jedoch abgelehnt, weil der Schaden an Hausrat nicht mehr als 50 % des gemeinen Wertes betrage.

2

Die gegen den am 5. September 1956 zugestellten Beschwerdebeschluß gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht wegen Versäumung der Klagefrist unter Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Die Klage sei erst am 1. Februar 1957 bei Gericht eingegangen. Auch wenn der Kläger erst am 19. September 1956 vom Beschluß Kenntnis genommen habe, hätte er noch rechtzeitig bis zum Ablauf der Frist am 5. Oktober 1956 die Klageschrift einreichen können.

3

Das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts greift der Kläger mit der Revision an. Er trägt vor, daß er durch die Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau in der Fristwahrung gehindert gewesen sei.

4

Die Revision ist unzulässig. Sie hätte gemäß § 339 LAG mangels ausdrücklicher Zulassung nur auf wesentliche Mängel des Verfahrens gestützt werden können. Die vom Kläger gerügte Versagung der Wiedereinsetzung gehört aber zum Inhalt der angefochtenen Entscheidung selbst, so daß sie nicht im Wege der Revision wegen wesentlicher Verfahrensmängel überprüft werden kann. Ebensowenig kann der Kläger in der zulassungsfreien Revision mit dem Vorbringen gehört werden, daß die Entscheidung der Ausgleichsbehörden nach sachlichem Recht falsch sei. Diese Frage ist überhaupt nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht geworden, da die Klage nur wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen worden ist.

5

Danach bezeichnet die Revision keine wesentlichen Mängel des Verfahrens und muß daher gemäß § 63 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - verworfen werden.

6

Auch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde hätte der Kläger übrigens nicht durchdringen können, da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 339 LAG zukommt. Davon abgesehen, daß die Betreuung seiner pflegebedürftigen Ehefrau dem Kläger immer noch die Möglichkeit gelassen haben würde, eine Klageschrift notfalls ohne jegliche Begründung fristgemäß einzureichen, handelt es sich bei diesem vom Kläger vorgetragenen Wiedereinsetzungsgrunde um Umstände des Einzelfalles, was einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 339 LAG schlechthin entgegensteht.

7

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des. Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG.

Külz
Dr. Kniesch
Oswald