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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1956, Az.: BVerwG IV C 066.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1956
Aktenzeichen
BVerwG IV C 066.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 05.04.1954 - AZ: VI A 65/54
OVG Berlin - 09.05.1955 - AZ: V B 124/54 NA

Fundstellen

  • AS III, 135
  • JR 1957, 35
  • MDR 1957, 59-60
  • NJW 1957, 647

Verfahrensgegenstand

Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    In der Verwaltungsstreitsache
    hat der Leiter des Notaufnahmeverfahrens eine Wiederaufnahme angeordnet, so hat sich die erneute Verhandlung und Entscheidung des Beschwerdeausschusses auf den gesamten Stoff zu erstrecken, wobei etwaige, zu der ursprünglichen Ablehnung der NA ergangene Verwaltungsgerichtsentscheidungen nicht hinderlich sind. Wird die auf erneute Prüfung des gesamten Stoffes ergangene Entscheidung des Beschwerdeausschusses mit verwaltungsgerichtlicher Klage angefochten, so hat auch das Verwaltungsgericht den gesamten Stoff zu prüfen.

  2. 2)

    Das Recht auf Freizügigkeit ruht infolge des Notaufnahmegesetzes nur bis zum Abschluß des Aufnahmeverfahrens. Die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt darf nur versagt werden, wenn einer der Versagungsgründe des Art. 11 Abs. 2 oder des Art. 117 Abs. 2 GG vorliegt.

  3. 3)

    Wohnraum gehört nicht zur Lebensgrundlage.

  4. 4)

    Daß der Antragsteller eine Lebensgrundlage habe, kann nicht damit verneint werden, die Arbeitsbehörden könnten ihm keine Arbeit vermitteln, weil er keine Aufenthaltserlaubnis habe.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senats Präsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 1956
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin, V. Senat, vom 9. Mai 1955 - OVG V B 124/54 NA - aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, VI. Kammer vom 5. April 1954 - VG. VI A 65/54 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 1894 geborene Kläger ist von Beruf Maler. Er wohnte bis in den Krieg hinein in Berlin, war nach seiner Entlassung 1945 zunächst in Hamburg, kam 1946 von da nach Berlin und ging im Mai 1946 nach Lieberose (Niederlausitz), wo er ein eigenes kleines Siedlungshaus besitzt und seine Frau wohnt. Bis 1948 war er dort selbständig in seinem erlernten Malerberufe tätig. In dieser Zeit trat er in die SED ein. 1948 bis 1950 arbeitete er im sowjetischen Sektor Berlins in den VEB-Betrieben "Tiefbau" auf einer Dampframme. Dort wurde er lt. vorgelegter Bescheinigung am 16. September 1950 fristlos entlassen wegen "heftiger Angriffe gegen die Volkspolizei und Verächtlichmachung der Regierung der DDR", zugleich wurde er aus der SED und dem FDGB ausgeschlossen. Der Kläger will dann nach Westberlin gegangen sein und seine Anerkennung als politischer Flüchtling betrieben haben. Die Anerkennung soll ihm damals versagt worden sein, worauf er wieder in die sowjetische Zone zurückkehrte. Im Februar 1951 verließ er sie abermals und nunmehr endgültig.

2

Am 5. Februar 1951 beantragte er Anerkennung als politischer Flüchtling nach dem damals geltenden Berliner Gesetz über die Anerkennung politischer Flüchtlinge vom 30. September 1950 (VOBl. I 461), seinem Antrage war eine eigenhändig geschriebene, sehr eingehende Darstellung vom 4. Februar 1951 beigegeben, in der der Kläger sagt, er sei damals zwar nach Lieberose zurückgekehrt, habe aber dort keine Beschäftigung erhalten. Wegen Fotografierens eines Russenlagers sei ein Kaufmann A. verhaftet worden, gleichzeitig dessen Angehörige und Freunde, darunter der Sohn eines Nachbarn des Klägers. Da die Schwiegermutter A.'s in seinem Hause gewohnt habe, habe er selbst sich ebenfalls bedroht gefühlt und habe sich deshalb nach Westberlin abgesetzt, wo er glaube beschattet zu werden. Am 6. Februar 1951 lehnte die Flüchtlingskommission seine Anerkennung als politischer Flüchtling erneut ab. Zu seiner am 12. März 1951 erhobenen Klage - VG. V.A. 271.51 - brachte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 10. September 1951 Näheres über A. vor und belegte dies durch eine Erklärung Paul S's. Das Verwaltungsgericht erkannte im Urteil vom 14. September 1951 auf Klageabweisung mit der Begründung, der Kläger erscheine wegen mehrfacher Widersprüche unglaubwürdig; wenn er sich vier Monate lang wieder in Lieberose habe aufhalten können, könne er durch die Angelegenheit A.'s nicht gefährdet gewesen sein.

3

Am 30. September 1952 beantragte der Kläger seine Notaufnahme nach dem nunmehr in Kraft getretenen Notaufnahmegesetz (Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 [BGBl S. 367] - NAG -). In diesem Verfahren brachte er eine Erklärung seiner Schwester Gertrude verehelichte W. über seinen zwischenzeitlichen Aufenthalt in Berlin bei, die von seinem Bruder Bruno bestätigt wurde. Am 17. November 1952 lehnte der Notaufnahmeausschuß die Notaufnahme ab. Der Kläger sei zwar nur etwa eine Woche lang wieder in Lieberose gewesen, eine erneute Bedrängnis sei aber nicht bewiesen. Daraufhin brachte der Kläger eine Erklärung der Wanda A. vom 25. November 1952 bei, aus der hervorgeht, daß er (der Kläger) Anfang Februar 1951 durch einen gewissen K. zum Rathaus Lieberose bestellt worden sei, ferner eine Erklärung seiner Ehefrau vom 24. November 1952 über denselben Vorgang vom 2. Februar 1951, als der Kläger nach Berlin gefahren sei. Der Beschwerdeausschuß wies am 29. Dezember 1952 die Beschwerde zurück mit der Begründung, eine Gefährdung des Klägers nach seiner Rückkehr nach Lieberose durch die Angelegenheit A's sei nicht ersichtlich. Hiergegen ging der Kläger am 16. Januar 1953 mit Klage vor. Das Verwaltungsgericht erkannte durch Urteil vom 18. Mai 1953 - VG. VI a. A. 0135.53/VI A 65.53 - wiederum auf Klageabweisung mit der Begründung, der Kläger sei in seinen Angaben, insbesondere über seinen Lebenslauf, überaus vorsichtig und lückenhaft, so daß trotz seiner Krankheitsbescheinigung Bedenken obwalteten; die beigebrachten Erklärungen seien zu allgemein gehalten; es sei auffallend, daß seine Wohnung unbeschlagnahmt geblieben sei; ob er sich in Lieberose kürzer oder länger zwischenzeitlich aufgehalten habe, sei unerheblich. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Juli 1953 Berufung ein und begründete diese zugleich, nahm diese Berufung jedoch am 31. August 1953 zurück.

4

Bereits unterm 9. April 1953 hatte der Kläger einen Antrag auf neuerliche Durchführung des Notaufnahmeverfahrens gestellt. Daraufhin ordnete der Leiter des Notaufnahmeverfahrens unterm 6. Oktober 1953 die Wiederaufnahme an. Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde am 17. Oktober 1953 erneut zurück mit der Begründung, wahre Gründe für die Flucht seien nicht ermittelt.

5

In seiner hiergegen gerichteten Klage vom 5. November 1953 (VG X A 633/53 N = VI A 65/54) betonte der Kläger u.a., er habe seit jeher ein Wohnrecht im Bezirk Kreuzberg; auch habe er dort über 1 1/4 Jahre lang schon als Notstandsarbeiter für verschiedene Behörden gearbeitet, auch als Maler und Schriftenzeichner. In der mündlichen Verhandlung vom 5. April 1954 überreichte der Kläger eine ausführliche eigenhändig geschriebene Erklärung mit Ausfertigung einer Niederschrift über Vernehmung einer Frau Liska G., Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, indem es den Beschwerdebeschluß aufhob. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Kläger sei trotz gewisser Abweichungen in seiner Darstellung glaubwürdig; er habe Fragen des Gerichts sicher und freimütig beantwortet, ohne den Eindruck planmäßiger Vorbereitung zu erwecken; entscheidend sei das in Urschrift vorliegende Kündigungsschreiben; dieses ergebe eine Gefährdung schon seit 1950; ob eine weitere Gefährdung durch die Angelegenheit A's eingetreten sei, könne außer Betracht bleiben.

6

Unterm 26. Juni 1954 legte der Beklagte Berufung ein und wandte sich hiermit dagegen, daß der Kläger trotz der vielen Widersprüche als glaubwürdig bezeichnet worden sei. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung durch Urteil vom 9. Mai 1955 statt, indem es die Klage abwies. Zur verfahrensrechtlichen Seite bemerkt das Oberverwaltungsgericht, da der Beschwerdeausschuß sich nicht auf die Wiederaufnahme beschränke, sondern die Sache von Grund auf neu geprüft habe, sei zu erörtern, ob die Notaufnahme zu Recht versagt worden sei. Der Kläger sei nach seiner ersten Ablehnung nicht nur fünf Tage in Lieberose gewesen, wo er sich sogar um Arbeit bemüht habe. Die Erklärung seiner Schwester Gertrude sei dahin zu verstehen, daß er sich länger in Lieberose aufgehalten habe. Nur bei längerem Aufenthalt könne ein Umgang mit A. vorgelegen haben, der ein Hereinziehen in diese Angelegenheit begründen solle. Der Kläger habe seine etwaige Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Betriebsentlassung selbst als beendet angesehen. Durch A. sei er nicht in eine neue Zwangslage geraten. Er habe die sowjetische Besatzungszone übereilt und überängstlich verlassen. Eine Lebensgrundlage habe er in Westberlin oder im Bundesgebiet nicht erlangt. Er lebe von Sozialunterstützung. Bei seinem Alter von 61 Jahren werde er weder als Maler noch als Arbeiter einen Arbeitsplatz erhalten. Er habe auch keinen Wohnraum.

7

Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision zugelassen ist, hat der Kläger zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts Revision eingelegt und hat sie durch den ihm beigeordneten Armenanwalt begründet.

8

II.

Die Revision hatte Erfolg.

9

1.

Die von den Verfahrensbeteiligten angeschnittene, dem sachlichen Recht zuzurechnende Frage, ob, wenn der Leiter des Notaufnahme verfahrene ein Wiederaufrollen der Sache angeordnet habe, der Beschwerdeausschuß nur den neu beigebrachten Stoff oder den Stoff im gesamten Umfang zu prüfen habe, beantwortet sich dahin, daß dann der gesamte Stoff zu würdigen ist. Denn der in § 15 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen im Bundesgebiet vom 11. Juni 1951 (BGBl. I, 381) - NA-DV - vorgesehene Antrag eines Antragstellers auf erneute Prüfung seines Notaufnahmegesuches entspricht einem Wiederaufnahmegesuch, wie es etwa für das Lastenausgleichsrecht in § 342 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - vorgesehen ist; die daraufhin ergehende Entschließung des Leiters des Notaufnahmeverfahrens ist ein Verwaltungsakt, der, wenn er ablehnend lautet, mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage des Inhalts, der Antragsteller habe doch hinreichende Wiederaufnahmegründe vorgebracht, bekämpft werden kann, und der, wenn er ein Wiederaufrollen der Sache anordnet, der in der Rechtslehre als judicium rescindens bezeichneten Entscheidung gleichzusetzen ist; die im Falle solcher Anordnung auf die vorm Beschwerdeausschuß abgehaltene Verhandlung ergehende Entscheidung ist als judicium rescissorium auf den gesamten Stoff, d.h. den bereits bei der früheren Entscheidung bekannten, den mit dem Wiederaufnahmegesuch vorgebrachten und den seitdem etwa noch hinzugekommenen Stoff zu erstrecken. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß, wie hier, der ursprüngliche Verwaltungsakt bereits einmal Ausgangspunkt einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gewesen war. Denn diese bezog sich eben nur auf den ursprünglichen, durch die Wiederaufnahme an Ordnung beseitigten Verwaltungsakt; mit dessen Beseitigung haben auch die auf ihn bezüglichen Gerichtsentscheidungen ihre Bedeutung verloren. Es ist praktisch nicht anders, als wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt überhaupt nicht angefochten gewesen wäre. Daß der gesamte Stoff zu beurteilen ist, gilt nicht nur für die erneute Entscheidung des Beschwerdeausschusses, sondern auch, wenn diese mit Klage angefochten wird, für die daraufhin ergehenden Verwaltungsgerichtsentscheidungen.

10

2.

Vor der Prüfung, ob ein Antragsteller sich auf eine durch die politischen Verhältnisse des sowjetisch besetzten Gebietes bedingte, von ihm nicht zu vertretende besondere Zwangslage berufen kann, ist nach der auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1953 gegründeten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG IV C 047.54), an der festzuhalten ist, darauf einzugehen, ob ein Antragsteller eine ausreichende Lebensgrundlage im Bundesgebiet oder in Westberlin hat, die ihn nicht der Allgemeinheit zur Last fallen läßt (Art. 11 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -).

11

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 7. Mai 1953 BVerfGE 2, [266] in eindeutiger Weise folgendes ausgesprochen, und das Bundesverwaltungsgericht hat sich dem schon in wiederholten Entscheidungen angeschlossen:

Allen Deutschen einschließlich der Bewohner der sowjetisch besetzten Zone und des sowjetischen Sektors von Berlin steht nach Art. 11 Abs. 1 GG das Recht auf Freizügigkeit zu. "Freizügigkeit bedeutet ... das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets" einschließlich Westberlins "Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, auch zu diesem Zweck einzureisen". "Der Wesenskern dieses Grundrechts liegt in der Zusicherung, daß seine Ausübung von der Staatsgewalt nicht behindert werden darf." (BVerfG S. 273). Nach Art. 11 Abs. 2 GG darf "dieses Recht" "nur durch Gesetz und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden und in denen es zum Schütze der Jugend vor Verwahrlosung, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist".

12

Diese Rechtslage ist vom Bundesverfassungsgericht (S. 274) zutreffend als eine Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt, im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 11 und der Bei Stimmung des Art. 1 Abs. 3 GG als ein Freiheitsrecht gekennzeichnet worden, in das in Ausnahmefällen eingegriffen werden kann.

13

Das Bundesverfassungsgericht hat (BVerfG S. 274, 279) die Umkehrung dieser Rechtslage in ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt durch § 1 NAG als mit Art. 11 GG vereinbar nur angesehen,

  1. a)

    "weil die Einschränkung - solange sie generell ist - nur den Charakter einer unerläßlichen Verfahrensnotwendigkeit hat, also nur eine generelle Suspension für die Dauer des Aufnahmeverfahrens bewirkt, aber nicht eine Entziehung bedeutet;

  2. b)

    weil bei richtiger Auslegung in jedem einzelnen Falle im Notaufnahmeverfahren zu prüfen ist, ob einer der in Art. 11 Abs. 2 GG aufgeführten Gründe vorliegt, welche die Einschränkung dieses Grundrechts rechtfertigen."

14

Aus dieser Auffassung, die sich das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt zu eigen gemacht hat, ergibt sich, daß der Auffassung nicht beigepflichtet werden kann, durch § 1 NAG habe der Gesetzgeber verbindlich festgestellt, daß bei allen Sowjetzonenflüchtlingen das Vorhandensein einer Lebensgrundlage im Sinne des Art. 11 Abs. 2 GG zu verneinen sei. Es muß vielmehr dabei sein Bewenden haben, daß in jedem Einzelfall geprüft werden muß, ob ein Ablehnungsgrund nach Art. 11 Abs. 2 GG gegeben ist.

15

Aus der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich ferner, daß das in Art. 11 Abs. 1 GG gewahrte Recht auf Freizügigkeit infolge des Notaufnahmegesetzes nur bis zum Abschluß des Aufnahmeverfahrens ruht, daß das Recht auf Freizügigkeit auch bei Bewohnern der sowjetisch besetzten Zone nach Abschluß des Notaufnahmeverfahrens in vollem Umfang wiederherzustellen ist und daß hierauf bei der im Notaufnahmeverfahren zu treffenden Entscheidung die erforderliche Rücksicht zu nehmen ist. Der einschränkenden Auslegung, unter der allein das Bundesverfassungsgericht das Notaufnahmegesetz für verfassungsmäßig ansehen konnte, wird mithin nur dann Rechnung getragen, wenn die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt grundsätzlich erteilt und nur abgelehnt wird, wenn einer der Versagungsgründe des Art. 11 Abs. 2 oder des Art. 117 Abs. 2 GG vorliegt.

16

Der Kläger hat nach dem vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt eine Lebensgrundlage in diesem Sinne. Die Tatsache, daß er derzeit auf Sozialunterstützung angewiesen ist, steht dem nicht entgegen, auch nicht die Tatsache, daß er noch nicht mit Wohnraum versorgt ist. Das Vorhandensein von Wohnraum insbesondere ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kein wesentliches Merkmal der Lebensgrundlage im Sinne von Art. 11 Abs. 2 GG. Denn aus seinem Fehlen erwachsen der Allgemeinheit gegebenenfalls keine "besonderen" Lasten im Sinne dieser Bestimmung; vielmehr nimmt damit der sich nunmehr im Geltungsbereich des Grundgesetzes bzw. der Notaufnahmegesetzes Aufhaltende nun eben fortab auch an der allgemeinen Unterbringung der Staatsbürger nach Maßgabe der ohnehin bestehenden Wohnraumvorschriften teil.

17

Daß das Oberverwaltungsgericht dem Kläger ferner entgegenhält, er habe eine Lebensgrundlage noch nicht wieder "erlangt", scheint auch wieder auf eine rechtsirrtümliche Auslegung des Art. 11 Abs. 2 GG insofern zu deuten, als damit offenbar wohl wieder die tatsächliche Erlangung einer bestimmten Stellung gefordert zu werden scheint, um das Vorhandensein einer Lebensgrundlage bejahen zu können. Im Gegensatz zu früheren Regelungen, nach denen das Recht auf Freizügigkeit auch das Recht auf freie gewerbliche Betätigung mit umfaßt hat (z.B. § 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867 in der Fassung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 5. Juni 1931 - RGBl. I S. 279, 308), ist nach Art. 11 GG unter Freizügigkeit nur das Recht zu verstehen, an jedem Ort des Bundesgebiets sich ständig niederzulassen (BVerfGE 2 S. 273 [BVerfG 07.05.1953 - 1 BvL 104/52]; von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz 1955 Anmerkung III zu Art. 11; Dürig in Neumann -Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte 1954 S, 511 ff.). Die Frage der Berufsausübung ist nicht in Art. 11, sondern in Art. 12 GG in der Weise geregelt, daß alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Diese Bestimmung darf bei der Anwendung und Auslegung des Art. 11 Abs. 2 GG nicht außer acht gelassen werden. Es geht deshalb nicht an, einen Zuziehenden abzuweisen, weil er einen bestimmten Beruf nicht ausüben könne. Ebensowenig darf die Erlaubnis nach § 1 NAG versagt werden, weil der Aufzunehmende einen bestimmten Beruf im ganzen Bundesgebiet oder Westberlin nicht ausüben könne. Im Hinblick auf die in Art. 12 GG geregelte grundsätzliche Berufsfreiheit wäre eine Ablehnung aus beruflichen Gründen nur gerechtfertigt, wenn der Aufzunehmende überhaupt nicht mehr in der Lage ist, einen Beruf auszuüben. Dies ist auch die Auffassung des Verfassungsgebers. Denn nach Art. 11 Abs. 2 GG ist die Abweisung nur in Fällen gerechtfertigt, "in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden". Es genügt mithin nach Art. 11 Abs. 2 GG nicht, festzustellen, daß eine Lebensgrundlage nicht vorhanden sei, weil ein bestimmter Beruf nicht ausgeübt werden könne. Es muß vielmehr ferner festgestellt werden, daß der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden. Da in Art. 11 Abs. 2 GG nicht auf z.B. durch Straßen- oder Wohnungsbau entstehende allgemeine Lasten, sondern auf besondere Lasten abgestellt ist, ist eine Ablehnung nur gerechtfertigt, wenn der Aufzunehmende nicht mehr in der Lage ist, sich den Lebensmindestbedarf selbst zu erwerben. Dies wird in der Regel nur festgestellt werden können, wenn der Aufzunehmende nicht nur vorübergehend hilfsbedürftig im Sinne des Fürsorgerechts ist.

18

Auch insoweit verbleibt aber der erkennende Senat dabei, daß dies über den Begriff der Lebensgrundlage hinausgeht. Ihr Vorhandensein ist schon dann anzunehmen, wenn vernünftigerweise nach Beruf, Alter und Gesundheit des Antragstellers die Erwartung begründet ist, daß er sich den Lebensmindestbedarf selbst werde verdienen können. Auch dies glaubt zwar das Oberverwaltungsgericht beim Kläger verneinen zu können; aber insoweit kann ihm auch bei einer solchen tatsächlichen Feststellung nicht gefolgt werden. Es widerspricht allgemeinen und gerichtskundigen Erfahrungssätzen, daß ein 61jähriger gelernter Maler im gesamten Geltungsbereich der hier einschlägigen Gesetze nicht wenigstens den Lebensmindestbedarf sollte verdienen können; es widerspricht auch dem anderweit vom Vorderurteil selbst nicht in Zweifel gezogenen Umstand, daß der Kläger jedenfalls längere Zeit in seinem Berufe wenigstens schon als Notstandsarbeiter hat beschäftigt werden können. Hiernach und nach der allgemein bekannten und ebenfalls gerichtskundigen Lage des Arbeitsmarktes im Bundesgebiet ist bei richtiger Anwendung des Begriffs der Lebensgrundlage wohl nicht zu bezweifeln, daß eine solche auch für den Kläger gegeben ist. Daß er zur Zeit gleichwohl nur von Sozialunterstützung lebt und in Berlin oder anderwärts noch nicht wieder regelrecht als Arbeitskraft eingegliedert ist, ist nicht auf den Mangel einer Lebensgrundlage, sondern umgekehrt gerade nur auf die unrichtige Anwendung dieses Rechtsbegriffs durch Aufnahme- und Arbeitsbehörden zurückzuführen. Durch Versagung der Notaufnahme allein wird es dem Kläger nach der Handhabung auch der Arbeitsbehörden gerade nur unmöglich gemacht, wieder regelrechte Arbeit zu finden. Hieraus kann dann aber unmöglich wieder auf das Fehlen einer Lebensgrundlage zurückgeschlossen werden. Der erkennende Senat hat schon wiederholt auf die Fehlerhaftigkeit dieses Kreislaufes im Notaufnahme- und Arbeitsvermittlungsverfahren hingewiesen; der Kläger begehrt unter Berufung auf Art. 11 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 NAG mit Recht, aus diesem fehlerhaften Kreislauf herausgenommen zu werden. Die Notaufnahme darf ihm deshalb nicht verweigert werden.

19

Ohne daß noch auf die vom Kläger behauptete Zwangslage einzugehen gewesen wäre, war demnach unter Aufhebung des Berufungsurteils die dem Kläger günstige Entscheidung des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Külz
Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller