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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1962, Az.: BVerwG III C 257.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.11.1962
Aktenzeichen
BVerwG III C 257.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 29.08.1960 - AZ: XVI A 89.60

Fundstellen

  • BVerwGE 15, 155 - 159
  • AS XV, 155
  • DVBl 1963, 452-453 (amtl. Leitsatz)
  • IFLA 1963, 173
  • MDR 1963, 340-341 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1963, 126
  • VerwRspr. 15, 1017
  • ZLA 1963, 295

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Auch in Verwaltungsverfahren, die die Gewährung von Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch betreffen, findet eine förmliche Wiederaufnahme des Verfahrens statt; außerdem ist ein - formloses - Wiederaufgreifen des bereits abgeschlossenen Verfahrens nach allgemeinem Verwaltungsrecht zulässig.

  2. 2)

    Zur Frage, in welchem Verhältnis die Wiederaufnahme zum Wiederaufgreifen eines behördlichen Verfahrens steht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Dr. Müller, Klein, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. August 1960 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Wegen eines im Jahre 1945 auf der Insel Entenwall im Müggelsee erlittenen Hausratverlustes durch Plünderung und Zerstörung der Einrichtung einer Zweizimmerwohnung beantragte der Kläger, der sich von Dezember 1943 bis Sommer 1946 in Gosda (Niederlausitz) aufgehalten hatte, ihm zur Beschaffung von Hausrat eine Beihilfe zu gewähren. Die Ausgleichsbehörden lehnten diesen am 9. Juni 1954 gestellten Antrag ab, weil der Kläger im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht in Berlin (West) gewohnt habe und die im Jahre 1946 erfolgte Aufenthaltnahme in Berlin (West) mit dem auf der Insel Entenwall eingetretenen Hausratverlust nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehe; daher könne für die nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) entstandenen Schäden keine Entschädigung gewährt werden. Diese ablehnenden Behördenentscheidungen wurden, da der Kläger sie nicht mit der Klage angriff, rechtsbeständig.

2

Am 31. August 1959 stellte der Kläger beim Ausgleichsamt den Antrag, das auf Zuerkennung einer Hausratbeihilfe gerichtete Verfahren wieder aufzunehmen. Das Ausgleichsamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, daß nach dem Vorbringen des Klägers die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gegeben seien. Der Wiederaufnahmeantrag könne auch nicht als Neuantrag zum Erfolg führen, da sich der zu beurteilende Sachverhalt nicht geändert habe und über den vorgetragenen Sachverhalt bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Die vom Kläger hiergegen erhobene Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß mit im wesentlichen gleicher Begründung zurück.

3

Die Klage, mit der sich der Kläger gegen diese neuen ablehnenden Behördenentscheidungen wandte, führte zur Aufhebung der beiden Entscheidungen. Während das Verwaltungsgericht der Auffassung war, daß eine Wiederaufnahme des früheren Verfahrens hier gesetzlich nicht vorgesehen sei, hielt es die Umdeutung des Wiederaufnahmegesuchs in einen zulässigen Neuantrag für geboten und das Ausgleichsamt für verpflichtet, über diesen Antrag sachlich zu befinden. Die Behörden seien, so führt das Urteil aus, zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Zulässigkeit der Wiederholung eines früher bereits abgelehnten Antrages die Geltendmachung neuer Tatsachen voraussetze. Diese Rechtsansicht sei verfehlt, so daß die Ausgleichsbehörden durch Aufhebung ihrer Entscheidungen Gelegenheit erhalten müßten, den wiederholten Antrag des Klägers nunmehr in Ausübung des ihnen eingeräumten Ermessens sachlich zu bescheiden.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er beantragt die Aufhebung des Urteils und die Abweisung der Klage. Der Kläger hält das Urteil für zutreffend und erstrebt die Zurückweisung der Revision.

5

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

6

Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, in einem auf Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat gerichteten Verfahren nach § 301 LAG sei die Wiederaufnahme eines durch rechtsbeständig gewordene Bescheide abgeschlossenen Behördenverfahrens nicht zulässig, verdient keine Zustimmung. Sie übersieht, daß durch § 345 Abs. 3 LAG auch für das Verfahren bei Leistungen aus dem Härtefonds die entsprechende Anwendung der §§ 338 ff. LAG angeordnet ist, so daß auch § 342 Abs. 1 LAG insoweit Anwendung zu finden hat. Da das Verwaltungsgericht in Verkennung dieser Rechtslage davon abgesehen hat, die angefochtenen Behördenbescheide darauf zu prüfen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des durch den unanfechtbar gewordenen Beschwerdebeschluß vom 21. April 1955 abgeschlossenen Verfahrens vorliegen, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. In der erneuten Verhandlung wird das Verwaltungsgericht die Frage, ob die Ausgleichsbehörden die Wiederaufnahme des Verfahrens mit Recht abgelehnt haben oder ob keiner der Gründe, die die Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung - die besonderen Wiederaufnahmegründe des § 342 Abs. 2 LAG scheiden hier allerdings aus - vorsehen, vorliegt, zu beantworten haben.

7

Der demnach gebotenen Zurückverweisung der Sache steht auch nicht der Umstand entgegen, daß das Verwaltungsgericht aus anderen Gründen zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger müsse von den Ausgleichsbehörden erneut sachlich beschieden werden. Ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Behördenverfahrens begründet, dann ist die Behörde verpflichtet, unter Berücksichtigung des Wiederaufnahmegrundes das bereits abgeschlossene Verfahren so fortzuführen, als wenn eine Entscheidung überhaupt noch nicht ergangen wäre. Auf Grund einer umfassenden Prüfung der gesamten Sach- und Rechtslage muß sie, unabhängig von der bereits ergangenen Entscheidung, zu einem neuen Bescheid gelangen und erst damit das früher bereits beendete, aber erneut in Gang gesetzte Verfahren zu seinem Abschluß bringen. Eine solche durch keine bestehende Entscheidung belastete, umfassende Prüfung ist dann, wenn die Behörde das Verfahren ohne eine förmliche Wiederaufnahme erneut aufgreift, nicht unbedingt geboten. Da die Entscheidung, ob und in welchem Umfange ein solches Aufgreifen erfolgen soll, im pflichtmäßigen Ermessen der Behörde steht, ist es nicht auszuschließen, daß die Behörde der bereits bestehenden Entscheidung eine bestimmte "Tatbestandswirkung" beimißt, die dieser im förmlichen Wiederaufnahmeverfahren nicht zukommen kann. Diese unterschiedliche Rechtslage gebietet es, die Voraussetzungen eines im Ermessensbereich liegenden Aufgreifens eines beendeten Behördenverfahrens erst dann zu prüfen, wenn die Voraussetzungen einer förmlichen Wiederaufnahme nicht gegeben sind.

8

Abgesehen hiervon begegnen die Ausführungen des angefochtenen Urteils, die Ablehnung der erneuten Bescheidung des Klägers sei, weil ermessensfehlerhaft, rechtswidrig, Bedenken. Zwar ist dem. Urteil darin zuzustimmen, daß es mit der Ausübung des pflichtmäßigen Ermessens nicht vereinbar ist, das Wiederaufgreifen eines Verfahrens nur bei Vorliegen neuer Tatsachen für geboten zu halten. Eine ausschließlich hieran anknüpfende Entscheidung würde nicht mehr als auf der Grundlage, ordnungsmäßiger Betätigung des Ermessens zustande gekommen anzusehen sein, da an die Stelle von Abwägungen der für und gegen die Entschließung sprechenden Gründe starre, dem Ermessen keinen Spielraum belassende Folgerungen aus bestimmten Voraussetzungen treten würden. Andererseits ist aber auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, jeder nicht offensichtlich mutwillige oder querulatorische Antrag müsse von der Behörde sachlich neu beschieden werden, nicht zutreffend. Wäre diese Meinung richtig, dann wäre auch insoweit ein Bereich, innerhalb dessen sich das Ermessen betätigen könnte, nicht mehr gegeben, so daß auch in diesen Fällen von einem Wiederaufgreifen des Verfahrens auf Grund des Ermessens nicht die Rede sein könnte. Wenn nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts neben dem im Einzelfalle gesetzlich gewährten förmlichen Wiederaufnahmeverfahren ein im Ermessen der Behörde stehendes formloses Wiederaufgreifen eines rechtbeständig abgeschlossenen Verfahrens gegeben ist, bedeutet dies, daß die Frage, ob ein Verfahren trotz seiner Beendigung neu in Gang gesetzt werden soll, nach pflichtmäßiger Abwägung aller für und gegen das Aufgreifen sprechenden Gründe zu beantworten ist. Nur wenn die Behörde auf diese Weise zu einer Entschließung gelangt ist, die die besonderen Umstände des einzelnen Falles gebührend berücksichtigt, wird von einer rechtlich einwandfreien Ermessensausübung im Sinne des § 114 VwGO gesprochen werden können. Sollte die erneute Verhandlung ergeben, daß dem Kläger förmliche Wiederaufnahmegründe nicht zur Seite gestanden haben (§§ 345 Abs. 3, 342 Abs. 2 LAG, §§ 579, 580 ZPO), wird das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut zu überprüfen haben, ob die Behörden von ihrem Ermessen keinen rechtlich zutreffenden Gebrauch gemacht haben, als sie das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die sachliche Neubescheidung des Klägers ablehnten.

9

An dieser Entscheidung, die sich bei Bejahung eines förmlichen Wiederaufnahmegrundes möglicherweise zugunsten des Klägers auswirken kann, ist das Revisionsgericht nicht deswegen gehindert, weil nur die Beteiligte, nicht aber auch der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Revision eingelegt hat. Da die zugelassene Revision das Urteil in vollem Umfange der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterstellt, das Gericht an die Anträge nicht gebunden ist (§§ 141, 125 Abs. 1, 88 VWGO) und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds auch zugunsten eines Geschädigten ein Rechtsmittel einlegen und verfolgen darf (vgl. Urteil vom 13. Juni 1955 - BVerwG III C 41.54 - [BVerwGE 2, 147] sowie Urteil vom 22. Dezember 1958 - BVerwG III C 130.57 - [BVerwGE 8, 84]), bestehen gegen den dem Revisionsbegehren nicht voll stattgebenden Ausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung in die Vorinstanz auch insoweit keine Bedenken.

10

Das Verwaltungsgericht wird demnach zunächst zu prüfen haben, ob die Ablehnung der erneuten Bescheidung des Klägers deswegen rechtswidrig war, weil die Ausgleichsbehörden zu Unrecht eine förmliche Wiederaufnahme abgelehnt haben. Sollte dies nicht der Fall sein, wird sodann die Frage der rechtmäßigen Ausübung des Ermessens bei der Entschließung über das Wiederaufgreifen zu beantworten sein. Nur wenn auch sie verneint wird, wird die Klage abzuweisen sein, während im anderen Falle die Aufhebung der Behördenentscheidungen und die Zurückverweisung an die Behörde geboten sein wird (vgl. Urteil vom 4. März 1960 - BVerwG I C 43.59 - [BVerwGE 10, 202 (204) [BVerwG 04.03.1960 - I C 43/59]]).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Dr. Müller
Klein
Pütz
Uffhausen