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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1963, Az.: BVerwG IV C 112.62

Wiederaufnahme des Verfahrens in Lastenausgleichssachen; Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Wiederaufnahmegründe; Wiederaufnahmegesuch an die Behörde; Begriff des "Auffindens" einer Urkunde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1963
Aktenzeichen
BVerwG IV C 112.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 11.12.1961 - AZ: XVI A 222/61

Fundstellen

  • IFLA 1964, 159
  • RLA 1964, 63
  • ZLA 1963, 152

Amtlicher Leitsatz

"Aufgefunden" ist eine Urkunde dann, wenn die Existenz der Urkunde oder ihr Verbleib dem Kläger bisher unbekannt war und erst nachträglich bekanntwurde; es sei denn, daß die frühere Unkenntnis auf einem Verschulden beruhte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1963
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Clauß und Isendahl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Dezember 1961 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Leiter des Landesausgleichsamtes schloß die Klägerin von der Schadensfeststellung und von Entschädigungsleistungen für den Verlust von Betriebsvermögen ihrer verstorbenen Mutter aus. Grund für diese Maßnahme war die Nichtangabe von Reichsmarkvorauszahlungen nach der Kriegssachschädenverordnung in Höhe von 50.000 RM. Das von der Klägerin angerufene Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Urteil vom 11. Dezember 1958 ist rechtskräftig geworden. Mit Schriftsatz vom 21. September 1960 beantragte die Klägerin bei dem Leiter des Landesausgleichsamts die Wiederaufnahme des Verfahrens, gestützt auf eine sogenannte Bergungsgenehmigung des Bewirtschaftungsamts für Bergungsgut vom 17. Juni 1946, die den Vermerk enthält: "Keine Abfindung vom Kriegssachschädenamt erhalten." Diese amtliche Urkunde habe sie erst nach eingetretener Rechtskraft des Urteils vom 11. Dezember 1958 in abgelegten Geschäftsunterlagen gefunden.

2

Der Leiter des Landesausgleichsamts lehnte es ab, das Verfahren wieder aufzunehmen. Die Urkunde sei einmal nicht ausreichend, um den Empfang von Reichsmarkzahlungen zu entkräften; das nachträgliche Auffinden ändere nichts an der Unrichtigkeit der früheren Erklärungen der Klägerin. Zum anderen habe die Klägerin nichts dargetan, daß sie innerhalb eines Monats nach Auffinden der Urkunde den Antrag gestellt habe.

3

Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 11. Dezember 1961 die Klage ab. Es ließ dabei die Frage, ob der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Behörde oder beim zuletzt entscheidenden Verwaltungsgericht hätte angebracht werden müssen, auf sich beruhen, nachdem die Sache beim Gericht anhängig sei. Es liege keine Säumnis vor, weil das Gesuch nach der hier anzuwendenden Vorschrift des § 342 LAG nicht fristgebunden gewesen sei. Die Urkunde sei jedoch nicht erst nach Rechtskraft des Urteils für die Klägerin verwendbar geworden. Nach dem Vortrage der Klägerin habe sich die Urkunde bei einem Packen von Geschäftsunterlagen befunden, die sie nach ihrem Ausscheiden aus dem Geschäft abgegeben habe. Wenn sie sich später die Unterlagen wieder habe aushändigen lassen, um an Hand der Bergungsgenehmigung darzutun, daß sie bei den Angaben zur Ausfüllung des Feststellungsantrages gutgläubig gewesen sei, so gehe daraus hervor, daß die Bescheinigung in Wahrheit der Klägerin objektiv stets zugänglich gewesen sei. Die Klägerin habe den Verbleib allenfalls zeitweilig aus dem Gedächtnis verloren. Dies reiche aber nicht aus, um die (hier heranzuziehenden) Voraussetzungen des § 580 Ziff. 7 b ZPO als erfüllt anzusehen. Jedenfalls könne sich eine Partei auf eine subjektive Unauffindbarkeit, die von ihr zu vertreten sei, nicht berufen. Die Klägerin habe den Umstand zu vertreten, daß sie die Bergungsgenehmigung, der sie in dem hier interessierenden Zusammenhange besondere Bedeutung zumaß, nicht rechtzeitig beigebracht habe. Das von ihr vorgelegte Attest über eine krankhafte Neigung zur Vergeßlichkeit des sie seit dem Jahre 1957 behandelnden Arztes lasse nicht erkennen, inwieweit dieser Zustand schon vor Rechtskraft des Urteils bestanden habe. Der persönliche Eindruck der Klägerin vor Gericht spreche nicht für eine ins Gewicht fallende Minderung ihres Erinnerungsvermögens, bezogen auf die Zeit bis etwa Mitte Dezember 1958. Fehle es aber an einer nachträglich aufgefundenen oder benutzbar gewordenen Urkunde im Sinne des Gesetzes, so könne die Prüfung unterbleiben, ob der Inhalt der Urkunde eine für die Klägerin günstigere Entscheidung in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren herbeigeführt haben würde. Schon mangels der genannten unabdingbaren Wiederaufnahmevoraussetzung habe die Klage abgewiesen werden müssen.

4

Mit der zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung der Vorschrift des § 580 Ziff. 7 b ZPO. Infolge der krankhaften Minderung des Erinnerungsvermögens, die aus der eingereichten ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. Rudolf Wirth hervorgehe, sei sie praktisch gehindert gewesen, die in Rede stehende Urkunde rechtzeitig vorzulegen. Da das Gericht nicht festgestellt habe, ob die krankhaft bedingte Neigung zur Vergeßlichkeit bei der Klägerin schon in der Zeit vor Erlaß des Urteils vom 11. Dezember 1958 bestanden habe, könne auf dieser Unterlassung die getroffene Entscheidung beruhen. In jedem Falle hätte ein Sachverständiger gehört werden müssen. Offensichtlich irre das Gericht, wenn es aus dem Zeugnis des Dr. med. Rudolf Wirth entnehme, daß sie bei dem zum Zeugen aufgerufenen Arzt erst seit 1957 in Behandlung sei; aus dem Attest gehe einwandfrei hervor, daß die Klägerin bereits seit dem Jahre 1954 von ihm ärztlich behandelt wurde. Das Attest könne nur dahin aufgefaßt werden, daß auch schon seit dieser Zeit eine krankhafte Vergeßlichkeit bei der Klägerin bestehe, die seitdem zugenommen habe. Insoweit werde falsche Würdigung des Prozeßstoffs gerügt. Hätte aber die Klägerin bereits im Vorprozeß dem Verwaltungsgericht die jetzt aufgefundene Bergungsgenehmigung vorlegen können, so hätte es niemals zu der Annahme des Gerichts kommen können, die Nichtangabe der RM-Zahlungen beruhe auf vorsätzlichem Verhalten. Der gute Glaube hätte ihr jedenfalls nicht widerlegt werden können. Schließlich sei der Inhalt der Bergungsurkunde erheblich. Eine Behörde wie das Bergungsamt erteile eine amtliche Bescheinigung nicht allein auf Grund von Angaben des Antragstellers. Es müsse davon ausgegangen werden, daß der Inhalt dieser Urkunde richtig sei.

5

Gegenüber dem Antrage der Klägerin auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückverweisung hat der Vertreter der. Interessen des Ausgleichsfonds keinen Antrag gestellt.

6

II.

Die Revision mußte Erfolg haben, weil noch tatsächlich zu klären ist, inwieweit die erst nach der Rechtskraft des Ausschließungsurteils vorgelegte Urkunde für die Klägerin schon früher benutzbar war. Von diesen tatsächlichen Feststellungen wird die weitere Prüfung abhängig sein, ob der Inhalt der Urkunde geeignet ist, das Ergebnis des früheren Verfahrens zugunsten der Klägerin zu beeinflussen.

7

Der Senat schließt sich dem angefochtenen Urteil insoweit an, als darin zum Ausdruck kommt, daß das Wiederaufnahmegesuch eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens bezweckte und somit richtig bei der Behörde angebracht worden ist. An eine Frist war es deshalb nicht gebunden. Die Vorschrift des § 342 LAG läßt eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegenüber "unanfechtbar" gewordenen Entscheidungen und gegenüber "rechtskräftig" gewordenen Entscheidungen zu. Sie verweist nur auf die Wiederaufnahmegründe der ZPO. Hiernach hatte die Behörde zu prüfen, ob die Klägerin die für eine Wiederaufnahme des Verfahrens maßgeblichen Gründe angebracht hat und ob sie als gegeben anzusehen sind. Das von der Klägerin angerufene Verwaltungsgericht hatte darüber zu befinden, ob die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Behörde sachlich gerechtfertigt erscheint oder ob durch die Behördenentscheidungen die Klägerin in ihren Rechten verletzt worden ist.

8

Nicht zu folgen vermag der Senat der Ansicht im angefochtenen Urteil, daß es für die "Benutzbarkeit" einer Urkunde darauf ankomme, ob sie für den Antragsteller objektiv verfügbar war. Eine Urkunde, die sich zwar in dessen Bereich befand, aber infolge besonderer Umstände unauffindbar gewesen ist, wird erst mit ihrer Entdeckung für den Antragsteller benutzbar. Das gilt auch dann, wenn die Urkunde aus Gründen, die in der Person des Antragstellers liegen, die er aber nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig herbeigeschafft werden konnte (vgl. auch hierzu Stein-Jonas Anm. IV 3 zu § 580 ZPO und Wieczorek Anm. E IV b zu § 580 ZPO). Es ist mithin auf die Kenntnis vom Vorhandensein der Urkunde und ihre Greifbarkeit abzustellen.

9

Kommt es aber auf die genannten subjektiven Gesichtspunkte an, dann ist das Vorbringen der Klägerin erheblich, sie habe von dem Vorhandensein der Urkunde und ihrem Inhalt infolge krankhaft bedingter Umstände nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt. Für ihre physiologisch bedingte Vergeßlichkeit hat sie Beweis angetreten, und zwar durch Benennung des sie nach ihren Angaben seit vielen Jahren behandelnden Arztes. An diesem Beweisangebot ist nicht vorbeizugehen. Von dem Ausgang der noch nachzuholenden Beweisaufnahme wird es abhängen, ob das Verwaltungsgericht in das nächste Stadium der Untersuchung einzutreten hat, inwieweit die wiederaufgefundene Urkunde geeignet ist, das Ergebnis des früheren Verfahrens in einem für die Klägerin günstigeren Sinne zu beeinflussen.

10

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Külz
Oswald
Dr. Müller
Clauß
Isendahl