Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.10.1973, Az.: BVerwG I D 46.73
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.10.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 46.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14506
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 27.03.1973
Rechtsgrundlagen
- § 2 BDO
- § 5 BDO
Fundstellen
- BVerwGE 46, 168
- BVerwGE 46, 167 - 169
- DokBer B 1974, 63
- DokBer B 1974, 65
- DokBer B 1974, 145
- DÖD 1974, 109
- ZBR 1974, 391
Amtlicher Leitsatz
Für die Zulässigkeit des förmlichen Disziplinarverfahrens ist der Status des Beamten im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgebend.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. Oktober 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickertmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Amelung, ferner
Techn. Fernmeldeoberamtmann ... Techn. Bundesbahnhauptsekretär als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - Dortmund -, vom 27. März 1973 aufgehoben.
Das Gehalt des Regierungsoberinspektors ... wird wegen eines Dienstvergehen um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechs Monaten gekürzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beamten auferlegt.
Gründe
I.
Der 47 Jahre alte Beamte ist der Sohn eines Kaufmanns. Er besuchte die Volksschule, anschließend 2 Jahre die Handelsschule, und wurde sodann kaufmännischer Lehrling. Nach einjähriger Ausbildung besuchte er die Vorbereitungskurse für die Sonderreifeprüfung, wurde auch im März 1944 zu dieser Prüfung zugelassen, konnte sich ihr jedoch nicht unterziehen, weil er zur Wehrmacht einberufen wurde. Kurz vor Beendigung des Krieges geriet er als Gefreiter in amerikanische Kriegsgefangenschaft, aus der er im Juli 1945 entlassen wurde. Er führte nunmehr zunächst das elterliche Einzelhandelsgeschäft, mußte es aber im August 1949 wegen Kapitalmangels aufgeben. In der Folgezeit war er als Hüttenpraktikant bei den Mannesmann-Röhren-Werken, kurzfristig auch als Aushilfsangestellter bei dem Kreiswehrersatzamt Gelsenkirchen und als Fahrer bei der Sunlicht-Vertriebs GmbH tätig und wurde im Dezember 1957 erneut als Zeitangestellter bei dem Kreiswehrersatzamt Gelsenkirchen eingestellt. Am 1. April 1958 wurde er endgültig als Verwaltungsangestellter übernommen. Im Dezember 1966 bewarb er sich, nachdem er inzwischen in die Vergütungsgruppe VI b BAT aufgerückt war, um Übernahme in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Nach Bestehen der Eignungsprüfung und erfolgreicher Teilnahme an einem Verwaltungslehrgang für sogenannte andere Bewerber des gehobenen Dienstes wurde er im März 1969 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsinspektor z.A. ernannt. Im März 1970 erfolgte seine Ernennung zum Regierungsinspektor und am 1. Mai 1971 seine Beförderung zum Regierungsoberinspektor unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Im November 1971 erwarb er nach sechssemestrigem nebenberuflichem Besuch der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Essen das Verwaltungs-Akademie-Diplom. Dienstlich ist er seit 1967 als Sachbearbeiter für Wehrdienstausnahmen eingesetzt.
Die über den Beamten abgegebenen dienstlichen Beurteilungen lauten durchweg günstig. Seine Leistungen sind stets als "gut" bewertet worden.
Der Beamte ist bisher nicht disziplinar gemaßregelt worden. Strafgerichtlich ist er außer den beiden Verurteilungen, die den Gegenstand des jetzigen Disziplinarverfahrens betreffen, nicht bestraft worden.
Er ist seit dem Jahre 1947 verheiratet. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Ehefrau hat jedoch aus ihrer ersten Ehe - der Ehemann war 1943 an der Ostfront gefallen - zwei Töchter in die Ehe mitgebracht, die inzwischen 31 und 29 Jahre alt, wirtschaftlich selbständig sind und nicht mehr im Haushalt des Beamten leben. Die Ehefrau ist seit 1967 fast ständig bettlägerig krank und wird im wesentlichen von dem Beamten allein versorgt. Dessen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 10, Dienstaltersstufe 11, belaufen sich monatlich auf 1.945,38 DM brutto. Über sonstige Einkünfte oder Vermögen ist nichts bekannt. Der Beamte ist gesund. Von einer Granatsplitterverwundung im Kriege sind keine Dauerfolgen zurückgeblieben.
II.
Gegen den Beamten erließ das Amtsgericht Gelsenkirchen am 29. September 1970 einen Strafbefehl, in dem gegen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 1.000 DM, ersatzweise für je 40 DM ein Tag Freiheitsstrafe, festgesetzt, die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 8 Monaten entzogen und der Führerschein eingezogen wurde. Auf den Einspruch des Beamten erkannte das Amtsgericht Gelsenkirchen durch Urteil vom 1. Dezember 1970 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr auf dieselbe Geldstrafe, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, und verkürzte die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auf 6 Monate. Die von dem Beamten hiergegen eingelegte unbeschränkte Berufung verwarf die X. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen durch Urteil vom 2. April 1971 mit der Maßgabe, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins entfielen und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Tage herabgesetzt wurde. Dieses Urteil wurde durch Verwerfung der von dem Beamten eingelegten Revision als unbegründet durch Beschluß des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September 1971 rechtskräftig.
Unter dem 1. September 1971 erließ das Amtsgericht Gelsenkirchen einen weiteren Strafbefehl gegen den Beamten, in dem wegen eines erneuten Falles von fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, begangen am 6. August 1971, eine Geldstrafe von 1.200 DM, ersatzweise für je 48 DM ein Tag Freiheitsstrafe, festgesetzt, die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 7 Monaten entzogen und der Führerschein eingezogen wurde. Dieser Strafbefehl wurde am 14. Juli 1971 rechtskräftig.
Wegen beider Verfehlungen leitete der Präsident der Wehrbereichsverwaltung III in Düsseldorf durch Verfügung vom 28. Juni 1972 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein und sah im Einvernehmen mit dem Bundesdisziplinaranwalt von einer Untersuchung ab.
In der Anschuldigungsschrift vom 6. Oktober 1972 legte der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten zur Last,
außerhalb des Dienstes ein beamtenunwürdiges Verhalten gezeigt und dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 24. August 1970 in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ein Kraftfahrzeug geführt und noch vor rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens am 6. August 1971 wiederum trotz alkoholbedingter Fahruntauglichkeit mit seinem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX - Dortmund -, erkannte in der Hauptverhandlung vom 27. März 1973 in Anwesenheit des Beamten wegen eines Dienstvergehens auf Kürzung der Dienstbezüge um 1/20 auf die Dauer von 5 Monaten und erlegte die Kosten des Verfahrens, soweit der Beamte verurteilt worden war (Anschuldigungspunkt 2) diesem, im übrigen dem Bund auf.
Die Kammer stellte zum Anschuldigungspunkt 1 (1. Fall einer Trunkenheitsfahrt) auf Grund ihrer gesetzlichen Bindung an die Tatfeststellungen des rechtskräftigen Urteils der X. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 2. April 1971 und zum Anschuldigungspunkt 2 (2. Fall einer Trunkenheitsfahrt) auf Grund der Einlassung des Beamten folgenden Sachverhalt fest:
1.
Am 24. August 1970 hatte der Beamte vom Krankenhaus, in dem seine Frau seit 3 Wochen in stationärer Behandlung lag, schlechte Nachrichten erhalten, die ihn sehr deprimierten. Vom Krankenhaus aus suchte er seinen Hausarzt Dr. Pieper auf, mit dem er über den Zustand seiner Ehefrau sprach und mit dem er dann auch zusammenblieb. Beide gingen zunächst zu der Gastwirtschaft Hirth, wo der Beamte zu Abend aß und in der Zeit von 20/21 Uhr bis 23/24 Uhr einige. Karaffen Moselwein trank. Seinen Wagen hatte er auf dem Elisabethplatz in der Nähe des Krankenhauses abgestellt. Von dort aus hatte er bis zu seiner Wohnung etwa 100 m zu fahren. Er wollte den Wagen aber nicht dort stehen lassen, sondern an einer anderen beleuchteten Stelle parken. Gegen 24 Uhr ging er, unwiderlegbar zu Fuß, mit Dr. P. und dem Gastwirt M. und dessen Ehefrau zu dem Nachtlokal "Tenne". Er war eingeladen worden mitzugehen. Da er unwiderlegbar nicht mehr Alkohol trinken wollte, bestellte er sich in diesem Lokal Gingerale. Dabei wurde ihm ein kleines Fläschchen Gingerale serviert, dazu ein Wasserglas mit etwas Gin, Eisstücken und einer Zitronenscheibe. Er goß den Inhalt des Fläschchens auf die Eisstückchen und trank 4 bis 5 Glas dieser Art, ohne dabei angeblich zu merken, daß er jeweils zugleich mit dem Gingerale auch Gin zu sich nahm. Gegen 2.30 Uhr verließ er allein das Lokal, um sich nach Hause zu begeben. Zunächst ging er zu seinem Pkw, um die Schlüssel daraus zu holen und ihn auf einem Parkstreifen in der Lohfeldstraße in eine Parklücke zu setzen. Beim Rangieren in die Parklücke fiel er einem Polizeibeamten durch seine unsichere Fahrweise auf. Dieser veranlaßte die Entnahme zweier Blutproben um 2.50 Uhr und 3.20 Uhr. Die Blutprobe um 2.50 Uhr hatte einen Blutalkoholgehalt von 1,94 Promille, die zweite einen solchen von 1,84 Promille. Der Blutalkoholgehalt des Beamten zur Zeit seiner Fahrt - Fahrstrecke von etwa 100 bis 150 m - betrug mindestens 1,97 Promille.
Der in der "Tenne" servierte Gin hat normalerweise einen Alkoholgehalt von 40 %, kann aber auch ausnahmsweise einen solchen von 42 % haben. In der Regal enthält jedes Glas, das zu dem Gingerale serviert wird, 2 cl Gin. Fünf solcher Pinnchen zu 20 cl ergeben bei 42 Vol % Alkohol des Gin 42 gr. Alkohol, die bei einem Gewicht des Beamten von 80 kg 0,7 Promille ausmachen. Unter Berücksichtigung eines Abbaus von 0,3 Promille in 2 Stunden ist der getrunkene Gin am Blutalkoholgehalt des Beamten mit 0,4 Promille beteiligt; wenn man zu dessen Gunsten davon ausgeht, daß jedes Glas 1 1/2 Pinnchen enthielt, ist der Gin mit 0,6 Promille beteiligt, so daß noch ein Blutalkoholgehalt von 1,37 Promille verbleibt, der auf den vorher getrunkenen Wein zurückgeführt werden muß.
Der Beamte hatte vor der Kammer die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen hinsichtlich der Berechnung des Blutalkoholgehalts angezweifelt und geltend gemacht, er könne zwar nicht angeben, wieviel Gingerale er wirklich getrunken habe, jedoch sei es in Wirklichkeit weit mehr gewesen, als die Strafkammer angenommen habe, so daß der ihm aus dem voraufgegangenen Weingenuß angelastete Blutalkoholgehalt in Wahrheit geringer als festgestellt gewesen sein müsse.
Diese Einlassung gab der Kammer keinen Anlaß zu einem Nachprüfungsbeschluß.
2.
In der Nacht vom 5. zum 6. August 1971 trank der Beamte in mehreren Gaststätten in Gelsenkirchen und Euer gemeinsam mit Bekannten alkoholische Getränke. Seinen Pkw ließ er in dieser Zeit in der Kirchstraße in Gelsenkirchen stehen und legte die Fahrten nach und von Buer mit einem Taxi zurück. Als er gegen 4 Uhr morgens am 6. August 1971 wieder zur Wohnung zurückkam, erinnerte er sich, daß er seinen Pkw in einer Zone abgestellt hatte, in welcher tagsüber ein eingeschränktes Halteverbot bestand. Er begab sich deswegen zu seinem Pkw und setzte diesen in eine nahe gelegene Sackgasse an der Lohfeldstraße. Dabei wurde er von Polizeibeamten beobachtet und gestellt.
Die ihm entnommene Blutprobe ergab nach den Feststellungen des Hygiene-Instituts des Ruhrgebiets in Gelsenkirchen vom 10. August 1971 zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille.
Diesen Sachverhalt hatte der Beamte vor der Kammer zugegeben.
Bei ihrer disziplinarrechtlichen Würdigung schied die Kammer den Anschuldigungspunkt 1 mit folgender Begründung aus: Die insoweit angeschuldigte Trunkenheitsfahrt habe am 24. August 1970 stattgefunden. Zu dieser Zeit sei der beschuldigte Beamte noch nicht Beamter auf Lebenszeit, sondern Beamter auf Probe gewesen. Gegen einen Beamten auf Probe fänden aber die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung über das förmliche Disziplinarverfahren keine Anwendung. Somit habe gegen den Beamten ein förmliches Disziplinarverfahren nicht eingeleitet werden dürfen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Einheit des Dienstvergehens.
Das zum Anschuldigungspunkt 2 festgestellte Verhalten des Beamten würdigte die Kammer als grob fahrlässig begangenes außerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Sie wertete es als erschwerenden Umstand, daß sich diese Trunkenheitsfahrt ereignete, als das Strafverfahren wegen der ersten Trunkenheitsfahrt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Die im ersten Strafverfahren verhängte Geldstrafe habe somit den Beamten nicht davon abzuhalten vermocht, sich noch während des Schwebens des Strafverfahrens einer gleichartigen Straßenverkehrsgefährdung schuldig zu machen. Darin liege eine besondere, einem Beamten des gehobenen Dienstes disziplinar sehr vorwerfbare Renitenz. Sie mache erkennbar, daß der Beamte allein durch strafrechtliche Mittel nicht dazu angehalten werden könne, sich auch außerdienstlich beamtengerecht zu verhalten.
Die Kammer hielt unter diesen Umständen eine Gehaltskürzung um 1/20 auf die Dauer von 5 Monaten für erforderlich, um den Beamten zu einer besseren Pflichterfüllung auch im außerdienstlichen Bereich anzuhalten. Sie meinte, der Verhängung dieser Disziplinarmaßnahme stehe § 14 BDO nicht entgegen, da der Beamte innerhalb eines Jahres zweimal wegen desselben Delikts straffällig geworden sei und auch aus Gründen des Ansehens des Beamtentums eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme geboten sei, denn die Öffentlichkeit habe mit Recht kein Verständnis dafür, daß sich Beamte als Hüter und Vollstrecker des Gesetzgebers selbst mehrfach der Gesetzesverletzung schuldig machen.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil aufzuheben, die verhängte Gehaltskürzung unter voller Würdigung des angeschuldigten Vergehens angemessen zu erhöhen, sowie die Kosten des Verfahrens allein dem Beamten aufzuerlegen.
Er hat sich dagegen gewendet, daß die Kammer den Anschuldigungspunkt 1 nicht in ihre disziplinare Beurteilung mit einbeziehen zu können geglaubt hat, und diese Ansicht der Kammer als unrichtig bazeichnet. Es komme, so hat er ausgeführt, entgegen der Auffassung der Kammer, nicht darauf an, ob der Beamte zur Tatzeit bereits Beamter auf Lebenszeit gewesen sei. Vielmehr sei entscheidend, ob er bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens sowie im Zeitpunkt der disziplinargerichtlichen Hauptverhandlung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestanden habe. Beides sei hier der Fall. Der Tatzeitpunkt sei nur insofern von Bedeutung, als in ihm ein Beamtenverhältnis bestanden haben müsse, anderenfalls läge eine sogenannte vordienstliche Verfehlung vor, die nicht nach § 2 BDO verfolgbar wäre. Der beschuldigte Beamte habe aber, wie auch die Kammer zutreffend ausgeführt habe, im Tatzeitpunkt im Beamtenverhältnis auf Probe gestanden. Sie hätte daher auch den Anschuldigungspunkt 1 in die Urteilsfindung einbeziehen müssen.
In der Hauptverhandlung, zu der der Beamte nicht erschienen war, hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf eine Gehaltskürzung von 1/20 auf die Dauer von 6 Monaten zu erkennen und dem Beamten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
III.
Die Berufung hat Erfolg.
Sie ist unbeschränkt, denn der Bundesdisziplinaranwalt rügt, daß die Kammer die Anschuldigungsschrift nicht erschöpft habe. Infolge des Umfanges des Rechtsmittels muß der Senat den gesamten zur Anschuldigung gestellten Sachverhalt erneut feststellen und disziplinarrechtlich würdigen. Er ist dabei - ebenso wie die Kammer - zum Anschuldigungspunkt 1 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die oben wiedergegebenen Tat- und Schuldfeststellungen des rechtskräftigen Strafkammerurteils gebunden. Auch ihm gibt die Behauptung des Beamten, erheblich größere Mengen Gingerale, als von der Strafkammer angenommen worden sei, in der "Tenne" getrunken zu haben, keinen Anlaß, die Richtigkeit der Feststellungen des Strafurteils anzuzweifeln und einen Nachprüfungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO zu fassen. Zum Anschuldigungspunkt 2 kann der Senat die oben wiedergegebenen Feststellungen der Kammer zugrunde legen. Sie entsprechen dem von dem Beamten nicht bestrittenen Ergebnis der Ermittlungen im Strafverfahren.
Die Kammer hat zu Unrecht den Anschuldigungspunkt 1 bei ihrer disziplinarrechtlichen Würdigung ausgeschieden. Ihre Ansicht, das unter diesem Punkt angeschuldigte Verhalten des Beamten könne nicht Gegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens sein, weil sich der beschuldigte Beamte zur Tatzeit (24. August 1970) noch nicht im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befunden habe, sondern Beamter auf Probe gewesen sei, ist rechtsirrig. Nach § 2 BDO, der den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes regelt, kann jeder Beamte - die Ruhestandsbeamten können in diesem Zusammenhange außer Betracht bleiben - wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens nach der Bundesdisziplinarordnung disziplinar verfolgt werden, mithin auch ein Beamter auf Probe (vgl. Behnke, BDO 2. Aufl. § 2 Rz. 10, 11, 13). Lediglich für die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist es erforderlich, daß sich der disziplinar zu verfolgende Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet; denn gegen Beamte auf Probe oder auf Widerruf sind nur solche Disziplinarmaßnahmen zulässig, die durch Disziplinarverfügung verhängt werden können (§§ 5 Abs. 3, 29 Abs. 1 BDO), für sie trifft das Gesetz eine Sonderregelung, soweit es sich um ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis handelt (§ 126 BDO). Entscheidend für die Zulässigkeit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist der Status im Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung. Ist der disziplinar zu verfolgende Beamte, wie das hier der Fall ist, in diesem Zeitpunkt Lebenszeitbeamter, ist die Einleitung des förmlichen Verfahrens zulässig. Es können gegen ihn sämtliche gegen aktive Beamte nach § 5 Abs. 1 BDO zulässigen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden (vgl. Behnke, BDO 2. Aufl. § 5 Rz. 12, 23; BDH 5, 12, 14; 5, 49, 57). Demgemäß ist auch die zum Anschuldigungspunkt 1 festgestellte Trunkenheitsfahrt des Beamten disziplinarrechtlich zu würdigen.
In beiden Fällen hat sich der Beamte zumindest fahrlässig einer Verletzung der ihm nach § 54 Satz 3 BBG obliegenden Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch außerhalb des Dienstes schuldig gemacht und ein außerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen, weil dieses Verhalten jeweils in besonderem Maße geeignet war, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Trunkenheit im Straßenverkehr gehört heutzutage zu den Straftaten, die in der Allgemeinheit, die durch die ständige Zunahme der alkoholbedingten Verkehrsunfälle alarmiert ist, wegen der darin zum Ausdruck kommenden gemeinschaftsschädlichen Einstellung sehr ernst genommen werden. Ein Kraftfahrer, der trotz der ständigen Aufrufe und Ermahnungen zur Nüchternheit im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr führt, fällt gemeinhin der Mißachtung seiner Mitbürger anheim. Handelt es sich bei dem Täter um einen Beamten, wirkt sich diese Mißachtung zwangsläufig in erheblichem Maße auf dessen Ansehen und das der Beamtenschaft aus; denn die Öffentlichkeit erwartet mit Recht gerade von einem Beamten, der in einem besonderen Treueverhältnis zum Staat steht und in gewissem Sinne als dessen Repräsentant betrachtet wird, ein verantwortungsbewußtes und korrektes Verhalten. Das gilt hier um so mehr, als der beschuldigte Beamte in beiden Fällen der Trunkenheitsfahrt keinen ernsthaften Grund dafür hatte, seinen Kraftwagen nach überreichlichem Alkoholgenuß noch zu fahren. Im ersten Falle befand er sich, als er den Wagen in Betrieb nahm, nur etwa 100 m von seiner Wohnung entfernt, so daß er diesen ohne weiteres dort hätte stehenlassen können, wo er ihn vor dem Lokalbesuch abgestellt hatte. Im zweiten Falle, in dem er den Wagen nach seinen Angaben in einer Zone abgestellt hatte, in der tagsüber ein eingeschränktes Halteverbot bestand, hätte er, wenn er sich schon scheute, am Morgen so frühzeitig aufzustehen, daß er den Wagen noch vor Inkrafttreten des Halteverbots wegfahren konnte, eher einen Bußgeldbescheid wegen verbotswidrigen Parkens in Kauf nehmen müssen, als durch das Fahren auf einen geeigneten Parkplatz die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr auf sich zu nehmen. Beide Dienstpflichtverletzungen stellen das Dienstvergehen des Beamten dar, wegen dessen er zur Ordnung zu rufen ist.
Von besonderem Gewicht ist dabei die zweite Trunkenheitsfahrt; denn der Beamte hat sie begangen, obwohl er wegen der ersten Trunkenheitsfahrt von der Strafkammer verurteilt war und dieses Strafverfahren infolge der von ihm eingelegten Revision noch anhängig war. Er hat damit zu erkennen gegeben, daß er aus dem ersten Strafverfahren keine Lehre gezogen hat, und die schon durch die erste Straftat erweckten Zweifel an seiner charakterlichen Zuverlässigkeit erheblich verstärkt. Bei beiden Verfehlungen fällt erschwerend ins Gewicht, daß er Angehöriger des gehobenen Dienstes in der Beförderungsstelle eines Oberinspektors ist und von ihm deswegen ein besonders vorbildliches Verhalten auch im außerdienstlichen Bereich erwartet werden muß.
Andererseits spricht zu seinen Gunsten, daß er bisher völlig unbescholten ist und außergewöhnlich günstig beurteilt wird, insbesondere sich als zuverlässig und pflichtgetreu im dienstlichen Bereich erwiesen hat.
Bei Abwägung dieser Umstände erscheint eine Gehaltskürzung erforderlich, aber auch ausreichend.
Diese Disziplinarmaßnahme kann neben den bereits wegen desselben Sachverhalts verhängten gerichtlichen Strafen ausgesprochen werden; denn die Voraussetzungen, unter denen § 14 BDO eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme zuläßt, sind erfüllt.
Das Erfordernis der zusätzlichen Pflichtenmahnung ergibt sich aus der charakterlichen Labilität, die der Beamte vor allem durch die zweite, innerhalb eines knappen Jahres begangene Trunkenheitsfahrt gezeigt hat. Da nicht einmal das noch anhängige Strafverfahren ihn davon hat zurückhalten können, die gleiche Verfehlung erneut zu begehen, erscheint es unumgänglich, ihn durch eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme an die Erfüllung der ihm als Beamten obliegenden Pflichten zu mahnen.
Die Verhängung der zusätzlichen Disziplinarmaßnahme ist auch zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums erforderlich. Die Öffentlichkeit erwartet, daß ein Beamter, zumal ein Beamter des gehobenen Dienstes, der sich innerhalb Jahresfrist zweimal einer Trunkenheitsfahrt schuldig macht, auch disziplinar zur Ordnung gerufen wird. Nur durch eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme kann das in besonderem Maße beeinträchtigte Ansehen des Beamtentums gewahrt werden.
Bei der Bemessung der Gehaltskürzung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Beamte sich zweier Trunkenheitsfahrten schuldig gemacht hat, während andererseits zu berücksichtigen ist, daß er erstmalig disziplinar gemaßregelt wird. In Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten erscheint eine Gehaltskürzung von 1/20 angebracht. Sie belastet den kinderlos verheirateten Beamten nicht übermäßig. Die Dauer der Gehaltskürzung, der in erster Linie die erzieherische Wirkung dieser Disziplinarmaßnahme zukommt, ist bei Abwägung aller Umstände mit 6 Monaten ausreichend bemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 ff BDO.
Lange
Amelung