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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.08.1997, Az.: BVerwG 1 D 78.96

Mehrfacher Diebstahl als Dienstvergehen im Postbetrieb; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Verstoß gegen die Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungsgerechtem und vertrauensgerechtem dienstlichen Verhalten; Keine Milderungsmöglichkeit der Disziplinarstrafe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.08.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 78.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 22813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 25.09.1996 - AZ: VI VL 7/96

Verfahrensgegenstand

Beraubung eines sogenannten Fangpakets

Prozessgegner

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 12. August 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Postbetriebsinspektor Georg Halbauer, Postbetriebsassistent Rolf-Dieter Link als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - B. -, vom 25. September 1996 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag in der bewilligten Höhe auf sechs Monate zuerkannt wird.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  • am 12. November 1991 während der Zustelltour ... ein an Frau K. adressiertes Paket, das als sog. Fangpaket getarnt war, aufgerissen und den aus einem Radio-Recorder, CD-Disk und Süßigkeiten bestehenden Inhalt in der Absicht ihrer endgültigen Einverleibung an sich genommen hat, und daß er nur deshalb den Radio-Recorder und die CD-Disk wieder in das aufgerissene Paket, das er als "beschädigt" anschließend zu seiner Dienststelle zurückbrachte, steckte, weil er inzwischen aufgrund der Färbung seiner Hände den Charakter des Fangpaketes festgestellt hatte, und daß er, obwohl er diesen Umstand bemerkt hatte, gleichwohl die Süßigkeiten für sich behielt,
  • daß er in drei weiteren, vor dem 12. November 1991 liegenden Fällen ebenfalls Paketsendungen widerrechtlich geöffnet und den Inhalt teilweise an sich genommen hat.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 25. September 1996 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von drei Monaten bewilligt. Es hat den dem Beamten vorgeworfenen Sachverhalt aufgrund dessen Geständnisses vom 13. November 1991 als erwiesen angesehen. Dieses Dienstvergehen wiege so schwer, daß der Beamte wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe aus dem Dienst habe entfernt werden müssen.

3

3.

Der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, ihn freizusprechen.

4

Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen vorgetragen, daß er sein Geständnis vom 13. November 1991 widerrufen habe. Bei dieser Vernehmung habe er unter Schock gestanden und deshalb den Text nicht genau durchlesen können. Im übrigen habe er auch erhebliche Leseschwächen gehabt. Er bestreite eine unredliche Befassung sowohl mit dem Paket am 12. November 1991 als auch in den drei weiteren vor diesem Zeitpunkt liegenden Fällen. Er habe am 12. November 1991 während seiner Zustellfahrt das betreffende Paket bereits in beschädigtem Zustand vorgefunden. Als er es aufgenommen habe, seien einzelne Gegenstände herausgefallen. Diese Gegenstände habe er wieder in die Sendung eingelegt und die Schnur so zurückgedrückt, daß das Paket wieder verschlossen gewesen sei. Das Paket habe er dann zur Seite gelegt und die Zustellung fortgesetzt. Später habe er festgestellt, daß seine Hände verschmutzt gewesen seien; die Verfärbung habe sich nicht mit Seife entfernen lassen. Nach seiner Rückkehr von der Zustellfahrt habe er die beschädigte Sendung in ein Lagergestell gelegt. Aufgrund dieses Ablaufs könne ihm nicht vorgeworfen werden, daß er das Paket habe berauben wollen. In diesem Fall hätte er das Paket verschwinden lassen können. Im übrigen hätte er dann auch durch entsprechende Behandlung seiner Hände oder Krankmeldung verhindern können, daß die Verfärbung der Hände in seiner Dienststelle bekanntgeworden wäre.

5

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

6

1.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen bestreitet. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar rechtlich zu würdigen.

7

2.

Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Beamten, der Aussagen der Zeugen B., K. und R. sowie der weiteren zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel - übereinstimmend mit den erstinstanzlichen Feststellungen - folgenden Sachverhalt für erwiesen:

8

Der Beamte war zur Tatzeit Stammzusteller beim Postamt ... B. und für den Zustellbezirk ... zuständig. Die zuzustellenden Sendungen lagerten zusammen mit denen für den Zustellbezirk ... in einem Paketlagergestell. Unter den in diesem Gestell zur Zustellung für den 12. November 1991 lagernden Paketen befand sich auch ein Paket mit der Einlieferungsnummer 096, das durch deutlich erkennbare Aufschrift für den Zustellbezirk ... bestimmt war. Es handelte sich hierbei um eine mit Fangstoffen versehene Prüfsendung, die ein Stereo-Kassettenradio, eine compact disk "Rondo Veneziano", eine Tafel Schokolade "Milka", ein Päckchen "Bahlsen - ohnegleichen -" und eine Rolle Kekse "Oxford Lemmon Greens" enthielt. Diese Sendung wurde gefertigt, nachdem in der Vergangenheit durch häufige Beschwerden von Postkunden in den Zustellbezirken ... und ... bekanntgeworden war, daß eine Vielzahl von Sendungen beschädigt, beraubt oder durchwühlt worden war. Im Zeitraum von September 1990 bis November 1991 wurden insgesamt 52 entsprechende Fälle bekannt, die den beiden Zustellbezirken zugeordnet werden konnten.

9

Der Beamte, der seinen Dienst etwas früher als sein für den Zustellbezirk ... zuständiger Kollege begann, verlud am 12. November 1991 zunächst die für seinen Zustellbezirk bestimmten Sendungen aus dem gemeinsamen Paketlagergestell in sein Auto. Hierbei bemerkte er auch das Paket mit der Einlieferungsnummer 096. Obwohl es nach der deutlich erkennbaren Beschriftung zum Zustellbezirk ... gehörte, legte er es in sein Zustellfahrzeug. Das Paket war zu diesem Zeitpunkt unbeschädigt. Als der Beamte während der Zustellfahrt im Laderaum seines Fahrzeugs Pakete sortieren mußte, sah er auch wieder die zu Unrecht mitgenommene Sendung. Er zog die Schnur an der rechten Seite dieses Pakets herunter und riß das Paket auf. Er hatte die Absicht, sich den Inhalt zuzueignen, soweit er für ihn brauchbar war. Nachdem er durch dunkle Verfärbung seiner Hände erkannt hatte, daß die Sendung präpariert war, steckte er das Kassettenradio wieder in das Paket zurück. Die Süßigkeiten nahm er zunächst an sich, warf sie dann jedoch später in einen Müllschlucker auf dem Grundstück ... Nach Rückkehr von der Postzustellung gegen 13.30 Uhr legte er das betreffende Paket in die Abbruchkarre, in der die nicht zugestellten Sendungen aufbewahrt wurden. Hier wurde die aufgerissene Sendung gefunden. Eine Inhaltsfeststellung ergab, daß außer den Süßigkeiten auch die compakt disk "Rondo Veneziano" fehlte.

10

Der vorstehend festgestellte Sachverhalt beruht im wesentlichen auf dem Geständnis des Beamten bei seiner Vernehmung am 13. November 1991. Auf den fehlenden Inhalt der beraubten Fangsendung angesprochen, hat der Beamte, der zu dieser Vernehmung mit noch dunkelverfärbten Händen erschienen war, die Entnahme der Süßigkeiten eingeräumt, jedoch erklärt, die compakt disk wie auch das Radio wieder in das Paket zurückgesteckt zu haben. Ein Motiv für sein Verhalten konnte der Beamte nicht angeben. Es müsse eine Art Kurzschluß, vielleicht aber auch Neugier gewesen sein.

11

Außerdem hat der Beamte bei seiner Vernehmung am 13. November 1991 eingeräumt, bereits zuvor in zwei oder drei weiteren Fällen Sendungen in derselben Art und Weise aufgerissen und Teile ihres Inhalts an sich genommen zu haben. Er könne sich erinnern, daß er einmal Schokolade und Kekse aus den Sendungen behalten habe.

12

Der Beamte muß sich an seinem nur einen Tag nach dem Vorfall abgegebenen Geständnis festhalten lassen. Er hat eine detaillierte Schilderung des Tatvorgangs gegeben, die so nur von ihm stammen konnte. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beamte sich bei seiner Vernehmung am 13. November 1991 derart zu Unrecht hätte belasten sollen. Wäre seine spätere Darstellung richtig gewesen, so hätte er sie bereits bei seiner Vernehmung am 13. November 1991 abgeben können. Hierzu hätte er um so mehr Veranlassung gehabt, als er zu Beginn seiner Vernehmung zunächst bestritten hat, sich unredlich mit dem Paket befaßt zu haben. Bei seiner Vernehmung hat der Beamte auch nicht, wie er angibt, unter einem Schock gestanden. Jemand, der sich in einem Schockzustand befindet, wird sich eher verweigern und keine Erklärungen abgeben. Der Beamte dagegen hat den Vorgang in allen Einzelheiten einschließlich der Verfärbung seiner Hände geschildert. Auch die Ermittlungsbeamten, die Zeugen B. und K., haben übereinstimmend ausgesagt, der Beamte sei bei der Vernehmung zwar nervös und auch erschüttert gewesen, habe seine Aussage jedoch in ruhiger und präziser Weise gemacht. Die Vernehmungsniederschrift ist von dem zu Beginn der Vernehmung belehrten Beamten "nach Durchlesen" durch seine Unterschrift anerkannt und sowohl von dem Ermittlungsbeamten als auch von der Protokollführerin unterschrieben worden.

13

Aus der Tatsache, daß der Beamte trotz verfärbter Hände am nächsten Tag zum Dienst erschienen ist, muß nicht notwendig auf ein "reines Gewissen" geschlossen werden. Da er aufgrund seiner verfärbten Hände selbst den Verdacht hatte, daß es sich um ein präpariertes Paket handeln könnte, hätte auch ein Nichterscheinen zum Dienst den gegen ihn bereits bestehenden Verdacht verschärfen können. Er hätte in diesem Fall mit einer Durchsuchung seiner Wohnung rechnen müssen.

14

Damit steht fest, daß der Beamte am 12. November 1991 in seiner Eigenschaft als Paketzusteller während der Zustellfahrt eine Fangsendung in Zueignungsabsicht geöffnet und ihr Süßigkeiten entnommen hat. Hierbei hat er entgegen seiner Einlassung nicht aus Neugier gehandelt. Hiergegen spricht bereits, daß er die in dem Paket gefundenen Süßigkeiten mitgenommen hat. Daß er diese später weggeworfen haben will, ist ohne Bedeutung. Der Diebstahl der compakt disk, die ebenfalls nach Auffinden der Sendung fehlte, kann dem Beamten trotz erheblicher Verdachtsmomente nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß dieser Gegenstand, den der Beamte wieder in das Paket gelegt haben will, auf andere Weise verlorengegangen ist.

15

Weiter steht fest, daß der Beamte bereits zuvor in zumindest zwei Fällen Pakete beraubt hat. Er hat in der Vernehmung am 13. November 1991 ausgesagt, daß er in zwei, drei Fällen Sendungen in derselben Art und Weise "wie beim Paket von Frau K." aufgerissen und Teile des Inhalts an sich genommen habe. Zwar könne er nicht genau sagen, wann dies gewesen sei. Er könne sich aber daran erinnern, daß er mal Schokolade oder Kekse aus den Sendungen behalten habe.

16

3.

Durch die festgestellte Handlungsweise hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen und ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG).

17

Ein Beamter, der ihm amtlich anvertraute oder dienstlich zugängliche Postsendungen - dazu gehören auch sogenannte Prüf- bzw. Fangsendungen (vgl. Urteil vom 13. März 1996 - BVerwG 1 D 24.95 -) in der Absicht an sich nimmt, den vorgefundenen Inhalt für sich zu behalten, zerstört auch dann, wenn er sich des Inhalts anschließend ganz oder teilweise wieder entledigt, grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis derart nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, läßt im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit erkennen, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (z.B. Urteil vom 28. November 1995 - BVerwG 1 D 43.94 -).

18

Mit dem Öffnen des Pakets und der Ansichnahme der Süßigkeiten hat der Beamte zusätzlich das Postgeheimnis (vgl. § 5 PostG) verletzt, das auch Paketsendungen schützt (vgl. auch Tröndle, StGB, 48. Aufl., 1997, § 354 Rz. 12 - auch zur Verletzung des Postgeheimnisses bei sogenannten Fangbriefen -). Die vertrauliche Behandlung von Postsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Ablaufs des Postbetriebs. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch den Beamten liegt deshalb eine Pflichtverletzung, die für sich allein bereits geeignet ist, die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen, wie es hier der Fall ist (stRspr, z.B. Urteil vom 7. August 1996 - BVerwG 1 D 61.95 - m.w.N.).

19

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt bei einem solchen Dienstvergehen nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Im vorliegenden Fall ist jedoch kein derartiger Milderungsgrund gegeben.

20

Dies gilt auch für den Milderungsgrund der Geringwertigkeit des Zugriffsobjekts. Der Wert des Inhalts des Pakets, ein Radio-Recorder, eine compakt disk und die Süßigkeiten, lag bereits über dem vom Senat angenommenen geringen Wert von zur Zeit 50 DM. Im übrigen scheidet der Milderungsgrund deshalb aus, weil der Beamte zur Erlangung des Paketinhalts eine Sendung geöffnet und sich damit nicht nur über das Interesse der Allgemeinheit an der Zuverlässigkeit des Postverkehrs, sondern auch über die Sicherung der Vertraulichkeit des Inhalts von Postsendungen hinweggesetzt hat (Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - <BVerwGE 93, 314 = BVerwG DokBer B 1993, 119 = NJW 1994, 210 = IÖD 1993, 115>).

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Auch andere Milderungsgründe sind nicht gegeben. Dies gilt auch für den Milderungsgrund der einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat. Abgesehen davon, daß der Beamte nicht nur einmal, sondern in insgesamt zumindest drei Fällen widerrechtlich Pakete geöffnet hat, fehlt es für die Annahme dieses Milderungsgrundes an einer besonderen Versuchungssituation. Das Fehlverhalten erfolgte im Rahmen des alltäglichen Geschäftes als Paketzusteller.

22

4.

In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht hält der Senat den Beamten eines Unterhaltsbeitrags nicht für unwürdig und seiner auch für bedürftig. Da sich die Aussicht des Beamten, innerhalb von drei Monaten eine existenzsichernde Arbeitsstelle zu finden, nicht realisieren ließ, war der Bewilligungszeitraum auf die übliche Dauer von sechs Monaten festzusetzen. Dem Beamten obliegt es, sich während des gesamten Bewilligungszeitraums intensiv um eine neue Erwerbsquelle zu bemühen und diese Bemühungen durch Bewerbungsschreiben, Zeitungsinserate u.a. und auch durch eigene schriftliche Aufzeichnungen darüber, was er unternommen hat, um eine Arbeitsstelle zu finden, nachzuweisen. Gelingt es ihm nicht, eine neue Erwerbsquelle zu erschließen, so kann das Bundesdisziplinargericht ihm auf seinen Antrag einen Unterhaltsbeitrag neu bewilligen (vgl. § 110 BDO).

23

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Mayer