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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1976, Az.: BVerwG II C 26.74

Auslegung des Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG); Zulässigkeit der Übertragung von Regierungsaufgaben auf Beamte; Rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG; Irrevisibilität von Landesverfassungsrecht und Landesorganisationsrecht bei Auswirkung auf beamtenrechtliche Rechtsverhältnisse und bei Prüfung einer Prozessvollmacht; Auslegung des Landesbeamtenrechts im Einklang mit der Auslegung der Landesverfassung durch das Berufungsgericht; Anforderungen an die Schriftform eines Verwaltungsaktes; Nichtzustimmung der Personalvertretung bei Entlassung eines Widerrufsbeamten als Nichtigkeitsgrund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1976
Aktenzeichen
BVerwG II C 26.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 13624
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 03.07.1973 - AZ: III VG 70/70
OVG Hamburg - 11.01.1974 - AZ: Bf. I 56/73

Fundstelle

  • DokBer A 1976, 297

Der II, Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1976
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge, Dr, Idel, Wetzel und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1974 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der im Jahre 1931 geborene Kläger besitzt die Anerkennung als Facharzt für Innere Krankheiten seit 1964, die Anerkennung als Facharzt für Röntgen- und Strahlenheilkunde seit 1966 und seit 1968 auch das Befähigungszeugnis als Amtsarzt.

2

Seit dem 1. Oktober 1962 war der Kläger als Wissenschaftlicher Assistent am Universitätskrankenhaus E. (Radiologische Klinik und Strahleninstitut) in H. tätig, und zwar zunächst im Angestelltenverhältnis, seit Oktober 1963 im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Durch Schreiben vom 1. Oktober 1963 wies die Beklagte den Kläger nach Maßgabe der Reichsassistentenordnung vom 1. Januar 1940 - RAO - in die Obliegenheiten eines Wissenschaftlichen Assistenten ein und teilte ihm zugleich mit, daß das Beamtenverhältnis gemäß § 5 RAO nach Ablauf von zwei Jahren, längstens nach Ablauf von vier Jahren zu widerrufen sei, sofern sich nicht andere gesetzliche Widerrufsgründe vorzeitig ergäben. Durch Schreiben vom 4. Januar 1966 wurde dem Kläger eröffnet, sein Dienstverhältnis sei bis zum 31. Dezember 1967 verlängert worden; es werde zu diesem Termin widerrufen werden, sofern sich nicht andere gesetzliche Widerrufsgründe vorzeitig ergäben.

3

Im Laufe des Jahres 1966 kam es in der Klinik zu persönlichen Spannungen, in deren Verlauf der Leiter der Klinik, Professor P., die Dienstfähigkeit des Klägers in Frage stellte.

4

Durch Bescheid des für die Schulbehörde der Beklagten zuständigen Senatssyndikus (Staatsrats) von 2. Mai 1967 wurde dem Kläger eröffnet, daß sein Dienstverhältnis mit Ablauf des 30. Juni 1967 wegen Verdachts der Dienstunfähigkeit widerrufen werde; einer Aufforderung zu einer personalärztlichen Untersuchung sei er - so heißt es in dem Bescheid u.a. zur Begründung - nicht gefolgt. Zugleich wurde ihm die Führung der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung untersagt. Eine förmliche Zustellung dieses Bescheides ist nicht ersichtlich. Den Widerspruch des Klägers wies das Personalamt des Senats der Beklagten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Bescheid vom 29. Juni 1967 zurück. Der Bescheid wurde von dem Staatsrat Meyer unterzeichnet und ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Ehefrau des Klägers am 30. Juni 1967 übergeben.

5

Durch einen am 1. November 1967 abgesandten undatierten weiteren Bescheid eröffnete die Hochschulabteilung der Schulbehörde der Beklagten dem Kläger, unbeschadet der bereits ausgesprochenen Entlassung werde sein Dienstverhältnis vorsorglich wegen Ablaufs der Assistentenzeit (§ 5 RAO) mit Ablauf des 31 - Dezember 1967 widerrufen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch sogenannten "Senatsbeschluß im Verfügungswege" vom 17. Januar 1968, wiederum unter Anordnung der. sofortigen Vollziehung, zurück. Das für den Kläger bestimmte Exemplar hat der Staatsrat M. unterzeichnet.

6

Mit Datum vom 14. Februar 1969 erließ die Beklagte einen weiteren "Senatsbeschluß im Verfügungswege", durch den der Kläger aus seinem Dienstverhältnis als Wissenschaftlicher Assistent mit Ablauf des 31. März 1969 entlassen wurde. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, das Verwaltungsgericht H. habe die Auffassung vertreten, die Hochschulabteilung der Schulbehörde sei für den Widerruf des Beamtenverhältnisses eines Wissenschaftlichen Assistenten nicht zuständig gewesen, und dieser Mangel könne auch nicht durch einen als "Senatsbeschluß im Verfügungswege" ergangenen Widerspruchsbescheid geheilt werden. Daher sei der Widerruf des Dienstverhältnisses des Klägers vorsorglich erneut auszusprechen, und zwar aus den Gründen der ersten Entlassungsverfügung und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides sowie wegen Ablaufs der in der Reichsassistentenordnung vorgesehenen Dienstzeit. Das Aktenexemplar dieses Bescheides ist von dem Staatsrat M. mit einer Paraphe gezeichnet. Die Zustellung erfolgte ausweislich Zustellungsurkunde vom 17. Februar 1969 an die Mutter des Klägers in dessen Wohnung.

7

Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14. Februar 1969 wies die Beklagte durch "Senatsbeschluß im Verfügungswege" vom 9. Dezember 1969, unterzeichnet von dem Staatsrat M. zurück, und zwar unter Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung, die durch einen weiteren "Senatsbeschluß im Verfügungswege" vom 12. November 1969 auch hinsichtlich der dritten Entlassung bereits angeordnet worden war. Die Zustellung dieses Widerspruchsbescheides erfolgte ausweislich Zustellungsurkunde vom 20. Dezember 1969 an die Ehefrau des Klägers.

8

Durch an den Kläger gerichteten "Senatsbeschluß im Verfügungswege" vom 12. Januar 1970 - wiederum von dem Staatsrat M. unterzeichnet - hat die Beklagte entschieden:

"Die Entlassungsverfügung der Schulbehörde - Hochschulabteilung vom 2. Mai 1967 und der Senatsbeschluß vom 29. Juni 1967 sowie die Entlassungsverfügung der Schulbehörde - Hochschulabteilung vom 4. November 1967 und der Senatsbeschluß vom 17. Januar 1968 werden aufgehoben.

Das mit Bescheid vom 2. Mai 1967 ausgesprochene Verbot zur Wahrnehmung Ihrer Dienstgeschäfte bleibt aufrechterhalten."

9

Zur Begründung ist insbesondere angeführt, inzwischen habe in einer anderen Sache das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die unheilbare Unzuständigkeit der Schulbehörde für die Entlassung von wissenschaftlichen Assistenten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf klargestellt. Dieser Bescheid wurde laut Zustellungsurkunde vom 15. Januar 1970 an diesem Tage der Mutter des Klägers in dessen Wohnung übergeben.

10

Dem Kläger, der sich Mitte 1968 als Arzt niedergelassen hat, wurden Dienstbezüge bis zum 20. November 1969 nachgezahlt; über die Höhe der ihm insgesamt zustehenden Beträge besteht unter den Beteiligten Streit.

11

Der Kläger hat wegen sämtlicher drei Entlassungsvorgänge jeweils gesondert Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben.

12

In bezug auf die beiden ersten Entlassungsverfügungen und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide hat der Kläger von Anfang an nur die Feststellung der Nichtigkeit beantragt. Bezüglich der dritten Entlassung, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, hat er zunächst Aufhebung der Entlassungsverfügung und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides beantragt; in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 2. Juli 1973 hat der Kläger aber ebenfalls nur noch die Feststeilung begehrt, daß die dritte Entlassungsverfügung vom 14. Februar 1969 und der Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1969 nichtig sind.

13

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat durch Urteile vom 3. Juli 1973 die drei Klagen abgewiesen. Hinsichtlich der beiden ersten Entlassungsvorgänge hat es das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Feststellung der Nichtigkeit der Entlassungsbescheide verneint; hinsichtlich des hier zur Entscheidung gestellten dritten Entlassungsvorganges hat es dessen Nichtigkeit verneint.

14

Auf die Berufung des Klägers hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht durch drei Urteile vom 11. Januar 1974 das jeweils angefochtene erstinstanzliche Urteil bestätigt.

15

In seinen Entscheidungen über die beiden ersten Entlassungsvorgänge hat das Berufungsgericht das berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung der Nichtigkeit der Verwaltungsakte verneint. In bezug auf den dritten Entlassungsvorgang, der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, hat das Berufungsgericht zu den Berufungsanträgen des Klägers,

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und

  1. 1)

    festzustellen, daß die Entlassungsverfügung durch "Senatsbeschluß im Verfügungswege" vom 14. Februar 1969 nichtig ist,

  2. 2)

    festzustellen, daß der Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1969 nichtig ist,

  3. 2a)

    seinen - des Klägers - Folgenbeseitigungsanspruch durch Urteil auszusprechen, d.h. den alten Zustand wiederherzustellen (Tätigkeit an der Radiologischen Klinik und Strahleninstitut des Universitätskrankenhauses H.-E.),

  4. 3)

    die für die Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten, einschließlich der Kosten für die - wegen der großen Rechtsschwierigkeit des Prozesses erforderlich gewesenen - 3 Rechtsgutachten von Professor T. und für die 2 Rechtsgutachten von Professor U. sowie die gesamten Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen,

16

im wesentlichen folgendes ausgeführt:

17

Die Klage sei zutreffend gegen die "Freie und Hansestadt Hamburg" als Gebietskörperschaft gerichtet, und diese sei im Rechtsstreit auch ordnungsmäßig vertreten (wird näher ausgeführt).

18

Der Kläger habe in der Berufungsinstanz zusätzlich beantragt, "den Folgenbeseitigungsanspruch des Berufungsklägers durch Urteil auszusprechen, d.h. den alten Zustand wieder herzustellen (Tätigkeit an der Radiologischen Klinik und Strahleninstitut des Universitätskrankenhauses Ha.-E.)". Ob dieser (nicht als Klageänderung anzusehende) Antrag hinreichend bestimmt sei, könne dahinstehen. Jedenfalls fehle es insoweit an der gemäß § 113 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu fordernden Spruchreife. Die dritte Entlassung des Klägers sei nämlich nicht nichtig, wie auszuführen sein werde. Ob sie aufhebbar war, sei nicht mehr Gegenstand des Verfahrens; denn der Kläger habe sein Klagebegehren wirksam auf die Feststellung der Nichtigkeit beschränkt.

19

Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz ferner zusätzlich beantragt habe,

der Beklagten die für die Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten, einschließlich der Kosten für fünf Rechtsgutachten, aufzuerlegen,

20

sei sein Begehren unzulässig, weil solche Kosten nur im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden könnten.

21

Im übrigen sei die Klage unbegründet. Der Entlassungsbescheid vom 14. Februar 1969 und der Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1969 seien nicht nichtig.

22

Der Entlassungsbescheid vom 14. Februar 1969 sei nach der Überzeugung des Gerichts entgegen dem Vorbringen des Klägers von Staatsrat M. bereits gezeichnet gewesen, als die Ausfertigung für den Kläger abgesandt und diesem eröffnet wurde (wird näher ausgeführt). Der Bescheid vom 14. Februar 1969 sei dem Kläger ferner auch wirksam eröffnet worden. Zwar sei davon auszugehen, daß dem Kläger nicht die für ihn bestimmte Zweitschrift, sondern eine beglaubigte Ausfertigung übersandt worden sei, die nach dem Verteilervermerk für den damaligen Rechtsanwalt des Klägers bestimmt gewesen sei. Damit sei aber dem Erfordernis des § 35 Satz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 16. Mai 1967 (GVBl. I S. 163) - HmbBG -, nämlich, dem Erfordernis der schriftlichen Mitteilung der Entlassungsverfügung, genügt. Auch sei das dem Kläger übersandte Exemplar durch den zuständigen Urkundsbeamten ordnungsmäßig beglaubigt worden; einer Datierung habe die Beglaubigung nicht bedurft.

23

Der Bescheid vom 14. Februar 1969 sei auch nicht wegen eines Zustellungsmangels unwirksam. Das Zustellungserfordernis ergebe sich aus § 173 in Verbindung mit § 35 Satz 2 HmbBG. Mangels Verweisung in § 173 HmbBG auf besondere Zustellungsregeln gelte das Hamburgische Verwaltungszustellungsgesetz vom 21. Juni 1954 (GVBl. I S. 33) - VwZG -. Hiernach sei die Behörde zur Zustellung gegen Empfangsbekenntnis befugt (§ 1 Abs. 1 VwZG in Verbindung mit § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes von 3. Juli 1952 [BGBl. I S. 379] - BVwZG -). Als Sonderform dieser Zustellung könne das Schriftstück gemäß § 11 BVwZG einem zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen übergeben werden, falls der Empfänger in der Wohnung nicht angetroffen werde. Diese Voraussetzungen seien nach dem Inhalt der Zustellungsurkunde vom 17. Februar 1969 erfüllt gewesen. Der Zustellungsbeamte habe bekundet, er habe den Kläger selbst in der Wohnung nicht angetroffen. Er habe die Sendung in der Wohnung des Klägers der zur Annahme bereiten Mutter des Klägers übergeben und dies unter Angabe des Namens der in H. wohnhaften Mutter vermerkt, die sich wiederholt und so auch am Zustellungstage besuchsweise im Haushalt des Klägers befunden habe. Ein Zusteller sei, wenn ihm eine Begegnung mit dem Adressaten nicht ermöglicht wird, weder befugt noch verpflichtet, zu prüfen, ob der Adressat sich gleichwohl in der Wohnung aufhält. Zwar müsse die Ersatzzustellung an einen "Hausgenossen" erfolgen, weshalb eine gewisse Dauer des Zusammenwohnens gefordert werde. Entscheidend sei aber, daß nach der Art der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall mit einer verläßlichen Weitergabe des Schriftstückes gerechnet werden könne; das sei hier der Fall gewesen. Die Ersatzzustellung sei auch nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil die Mutter des Klägers und nicht der Zustellungsbeamte die Datierung der Zustellungsurkunde vorgenommen habe; dieses Datum habe der Zusteller durch seine Unterschrift gedeckt. Darauf, ob - wie der Kläger vorbringe - erst nachträglich, auch noch ein Datumsstempel auf die Zustellungsurkunde gesetzt worden sei, komme es daher nicht an.

24

Selbst wenn ein wesentlicher Zustellungsmangel vorläge, gälte der Bescheid als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem der Kläger ihn nachweislich erhalten habe, nämlich nach seiner Darstellung entsprechend dem Vermerk seines damaligen Prozeßbevollmächtigten auf dem Entlassungsbescheid am 17. Februar 1969. Das hamburgische Verwaltungszustellungsgesetz habe auch für beamtenrechtliche Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes uneingeschränkt für anwendbar erklärt, so daß hier § 9 BVwZG einschlägig sei. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwZG gelte der Entlassungsbescheid als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem der Empfänger ihn nachweislich, erhalten hat. § 9 Abs. 1 BVwZG gelte zwar gemäß § 9 Abs. 2 BVwZG nicht, wenn mit der Zustellung eine Frist im gerichtlichen Verfahren beginnt; die Zustellung des Entlassungsbescheides vom 14. Februar 1969 habe, aber nicht eine solche Frist, sondern die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt.

25

Der Entlassungsbescheid vom 14. Februar 1969 sei als "Senatsbeschluß im Verfügungswege" von dem Staatsrat M. ferner auch wirksam erlassen worden:

26

Selbst wenn, wie der Kläger meine, ein Plenarbeschluß des Senats erforderlich gewesen wäre, erscheine es sehr fraglich, ob Nichtigkeit vorläge. Nur ein "besonders schwerer Form- oder Inhaltsfehler, der nach herrschender Auffassung für einen urteilsfähigen Bürger offensichtlich sein muß", führe zur Nichtigkeit. Der Senat der Beklagten habe gemäß Art. 45 Abs. 1 der Hamburgischen Verfassung vom 6. Juni 1952 - (GVBl. I S. 117) - HVerf - in Verbindung mit § 10 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 HmbBG nicht alle beamtenrechtlichen Entscheidungen, sondern nur beamtenrechtliche Ernennungen einschließlich der Beförderungen und entsprechende Entlassungen vorzunehmen, soweit er diese Entscheidungen nicht auf andere Stellen übertrage. Mindestens andere beamtenrechtliche Entscheidungen, insbesondere soweit sie dem Senat der Beklagten als oberste Dienstbehörde obliegen, könnten also in dessen Auftrag von einer bei ihm eingerichteten Dienststelle getroffen werden. Sei aber für einen Teil der auf einem Sachgebiet zu treffenden Entscheidungen eine Plenarentschließung eines Kollegialorgans nicht erforderlich, so stelle es in der Regel keinen zur Nichtigkeit führenden, offensichtlichen schweren Formfehler dar, wenn im Einzelfall nicht das Kollegium befunden habe, obwohl es hätte, befinden sollen.

27

Überdies sei Staatsrat M. sogar befugt gewesen die Entlassung des Klägers zu verfügen. "Senatsbeschlüsse im Verfügungswege" seien in Nr. 16 der Geschäftsordnung des Senats der Beklagten vom 26. August 1958 mit Änderungen vom 9. Januar 1968 vorgesehen, und zwar dürften sie unter gewissen dort näher bestimmten Voraussetzungen durch Senatoren oder Staatsräte gefaßt werden. Dadurch habe der Senat der Beklagten seine Zuständigkeit aus Art. 45 Abs. 1 HVerf nicht auf eine instanziell selbständige Behörde übertragen; die Senatsbeschlüsse im Verfügungswege seien vielmehr Entschließungen "des Senats".

28

Die Hamburgische Verfassung habe dem Senat der Beklagten nicht die Stellung einer reinen Kollegialbehörde verliehen, sondern setze voraus, daß der Senat als Verfassungs- und oberstes Verwaltungsorgan die geschäftliche Behandlung in eigener Zuständigkeit zu regeln habe und nicht über alle ihm von Verfassungs wegen zugewiesenen Angelegenheiten stets plenar entscheiden müsse. Dies sei auch nicht aus der die Geschäftsverteilung des Senats regelnden Vorschrift des Art. 42 HVerf zu folgern und werde durch die Vorschriften des (im Zeitpunkt der Beratung der Verfassung von 1952 bereits ergangenen, die Ordnung der Senatsgeschäfte betreffenden) Gesetzes vom 11. Januar 1951 (GVBl. I S. 1) - SenG 51 - bestätigt. Zusätzlich spreche für diese Auslegung die historische Entwicklung der Gesetze, die den Verwaltungsaufbau betreffen: Bereits § 4 Abs. 3 des Gesetzes über den Aufbau der Verwaltung vom 19. November 1926 (GVBl. S. 751) habe vorgesehen, daß der Senat mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten einzelne oder mehrere Senatoren oder Staatsräte als Senatskommissare oder Senatskommissionen beauftragen könne. Das Gesetz über Verwaltungsbehörden vom 3. Januar 1947 (GVBl. S. 25) habe ausdrücklich vorgesehen, daß der Senat zur Durchführung von Aufgaben, die er selbst wahrnehme, Senatskommissionen bilden oder Senatsämter einrichten könne; das Gesetz setze also die Befugnis des Senats voraus, zur Erledigung seiner Aufgaben besondere Organisationsformen zu schaffen und die Behandlung seiner Geschäfte selbst zu regeln. Diese Befugnis sei unmittelbar vor der Verabschiedung der Hamburgischen Verfassung vom 6. Juni 1952 in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes, das - unmittelbar nach Erlaß der Verfassung - als "Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden" vom 8. Juli 1952 (GVBl. I S. 141) Gesetz geworden sei, ausdrücklich hervorgehoben worden. Die Verfassung habe nach alledem für den Senat kein "reines" Kollegialprinzip eingeführt. Daß die Ordnung der Senatsgeschäfte dessen innere Angelegenheit sei, werde auch durch die Neufassung des Senatsgesetzes vom 18. Februar 1971 (GVBl. I S. 23) - SenG 71 - nicht in Frage gestellt, zumal § 5 dieses Gesetzes bestimme, "das Verfahren in den Sitzungen des Senats und die geschäftliche Behandlung der Senatsangelegenheiten" werde, "soweit nichts anderes bestimmt" sei, "durch eine vom Senat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt". Hier werde also, ebenso wie in § 8 SenG 51, zwischen dem in den Sitzungen des Senats zu beobachtenden Verfahren und der sonstigen Behandlung von Senatsangelegenheiten unterschieden. Demgemäß habe sich schon unter der Vorläufigen Verfassung von 1946 die Staatspraxis entwickelt. In der Begründung des Senats der Beklagten für den ersten Entwurf der Verfassung von 1952 heiße es zwar, der Senat solle "in erster Linie" als Kollegium tätig werden, wobei auf Begnadigungen und Beamtenernennungen verwiesen sei; jedoch lasse sich hieraus nicht die Absicht folgern, ein reines Kollegialsystem einzuführen. Bei diesen Ausführungen sei offengeblieben, wie der Senat die geschäftsordnungsmäßige Behandlung dieser Angelegenheiten regeln werde, und es sei zugleich erwogen worden, "daß der Senat als Ganzes besonderer Mitarbeiter bedarf", ... der "Senatssyndici, die deswegen als einzige Beamte in der Verfassung besonders erwähnt werden" und die (vornehmlich) "dem Gesamtsenat zur Erledigung seiner Aufgaben dienen" sollten. Nach der weiteren Begründung des Verfassungsentwurfs seien die Senatssyndici mit den Staatssekretären anderer Länder vergleichbar, aber in erster Linie nicht einem Senator zur Wahrnehmung seiner Fachaufgaben beigegeben, sondern zur Wahrnehmung von Aufgaben des Kollegiums berufen. Anders als ein Fachministersystem habe das Senatskollegium angesichts der bei ihm viel stärkeren Aufgabenkonzentration also von Verfassungs wegen zur Bewältigung dieser Aufgaben mit ihm zugeordneten besonderen Mitarbeitern ausgestattet werden sollen. Diese Rechtsauffassung werde durch die Erwägung bestätigt, daß die Verfassung eine sinnvolle und durchführbare Regelung habe treffen wollen. Außer den Aufgaben der Landesregierung und der Beaufsichtigung der Verwaltung (Art. 33 Abs. 1 HVerf) sei dem Senat der Beklagten eine Reihe von Aufgaben bereits in der Verfassung selbst übertragen worden, darunter die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten in Art. 45 Abs. 1. Würde die die Geschäftsverteilung des Senats betreffende Regelung des Art. 42 HVerf das reine Kollegialprinzip statuieren, so würde dies zu einer Schwerfälligkeit in der Erledigung von Verwaltungsaufgaben führen, die die Verfassung nicht beabsichtigt habe. Vielmehr sei dem Senat als Verfassungsorgan ein Selbstorganisationsrecht von Verfassungs wegen zugestanden worden; dieses setze Stellen voraus, die unter der Verantwortung eines Senators Senatsgeschäfte wahrnehmen. Im Grundgesetz (Art. 62 bis 69) seien die Selbstorganisation und die Selbstbestimmung des Geschäftsablaufs der - vergleichbaren - Bundesregierung übrigens noch weniger fest umrissen. Nicht einmal die Zahl und (abgesehen vom Verteidigungs- und vom Finanzressort) die Aufgabenbereiche der Ministerien seien festgelegt; auch enthalte das Grundgesetz keine abschließende Regelung über den Geschäftsgang der Bundesregierung und insbesondere über ihr Wirken als Kollegium.

29

Könne der Senat der Beklagten nach der Verfassung in geeigneten Fällen (Senatskommissionen und) einzelne Senatoren mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beauftragen, so gelte nichts anderes für die Senatssyndici (Staatsräte). Die Beschränkung, daß gewisse Senatsaufgaben durch die Verfassung dem Senat vorbehalten seien, darunter auch die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten (Art. 45 Abs. 1 HVerf), betreffe nicht die auf Grund einer besonderen Ermächtigung des Senats an dessen Stelle beschließenden Staatsräte, denen die Verfassung in Hamburg eine Sonderstellung einräume. Sie seien gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 HVerf neben der Beratung des Senats mit der "Bearbeitung seiner Angelegenheiten" betraut; damit könne eine nur vorbereitende Tätigkeit nicht gemeint sein, da sie einer Regelung in der Verfassung nicht bedurft hätte. Die historisch gewachsene und in der Verfassung verankerte Sonderstellung der Senatssyndici rechtfertige es, sie in geeigneten Fällen zu Senatsbeschlüssen im Verfügungswege zu ermächtigen. - Sehe Art. 45 Abs. 1 Satz 2 HVerf speziell hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Beamten die Übertragung der Senatsbefugnisse auf instanziell untergeordnete, gesonderte Behörden vor, so könne der Senat um so weniger gehindert sein, im Wege der Geschäftsordnung diese Befugnisse durch einen gemäß der Verfassung eigens zur Bearbeitung von Senatsangelegenheiten bestellten hohen Beamten mandatsweise wahrnehmen zu lassen. Der umstand, daß Art. 45 Abs. 1 Satz 2 HVerf den Senat in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt anspreche, gebe nichts für die gegenteilige Meinung her.

30

Eine Regelung, die dazu führe, daß ein einem Staatssekretär vergleichbar hoher Beamter zur Entlassung eines Widerrufsbeamten ermächtigt sei, verstoße auch nicht gegen Bundesrecht.

31

Nun bestimme zwar § 35 HmbBG, daß die Entlassung eines Beamten von der gemäß § 10 Abs. 1 HmbBG für die Ernennung zuständigen Stelle zu verfügen sei. Diese Regelung werde aber nicht verletzt, soweit nach der Geschäftsordnung des Senats das Plenum oder der Senator selbst für die Ernennung, dagegen der Senatssyndikus für die entsprechende Entlassung zuständig sei; denn es handele sich nach dem Gesagten jedenfalls um dieselbe "Stelle", nämlich den "Senat". - Ob die Entlassung des Klägers ein Eilfall oder ein Fall minderer Bedeutung war, könne dahinstehen, da die Ermächtigung insoweit nicht beschränkt gewesen sei. - Das durch Art. 42 HVerf dem Senat eingeräumte weitgehende Selbstorganisationsrecht führe auch nicht zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung; denn die Entscheidung werde nicht in einen anderen Behördenbereich verlagert. Aus demselben Grunde würden auch keine Bestimmungen über die Delegation von Zuständigkeiten umgangen. Die Veröffentlichung der Aufgabenverteilung innerhalb einer Behörde oder behördengleichen Organisation sei im deutschen und insbesondere im hamburgischen Verwaltungsrecht nicht vorgeschrieben.

32

Für die Wirksamkeit des Bescheides vom 14. Februar 1969 komme es schließlich auch nicht darauf an, ob - entsprechend der Geschäftsordnung - das Original unverzüglich der Senatskanzlei übermittelt und der Beschluß vom Senat in der nächsten Plenarsitzung gebilligt worden sei. Hierbei handele es sich um eine - die Wirksamkeit des Aktes nicht berührende - lediglich die Ordnung des Geschäftsablaufs betreffende Vorschrift. - Entgegen der Meinung des Klägers sei der Bescheid auch nicht geeignet gewesen, bei dem Empfänger einen Irrtum über die entscheidende Stelle herbeizuführen. Insbesondere die Zusätze "im Verfügungswege" und "Für den Senat" ergäben, daß allein der Unterzeichner gehandelt habe. - Daß die Entlassung vom 14. Februar 1969 nur "vorsorglich" erfolgt sei, mache sie nicht zu einer (unzulässigen) "bedingten" Entlassung.

33

Auch der Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1969 sei nicht nichtig (wird näher ausgeführt). -

34

Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers mit den Anträgen,

das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1974 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Juli 1973 aufzuheben und

  1. 1.

    festzustellen, daß die Entlassungsverfügung durch "Senatsbeschluß im Verfügungswege" vom 14. Februar 1969 nichtig ist,

  2. 2.

    festzustellen, daß der Widerspruchsbescheid durch "Senatsbeschluß im Verfügungswege" vom 9. Dezember 1969 nichtig ist,

  3. 3.

    den Folgenbeseitigungsanspruch des Revisionsklägers durch Urteil auszusprechen, d.h. den alten Zustand wiederherzustellen (Tätigkeit an der Radiologischen Klinik und Strahleninstitut des Universitätskrankenhauses H.-E.),

35

hilfsweise,

  1. 1

    a) die Entlassungsverfügung durch "Senatsbeschluß im Verfügungswege" vom 14. Februar 1969 aufzuheben,

  2. 2

    a) den Widerspruchsbescheid durch "Senatsbeschluß im Verfügungswege" vom 9. Dezember 1969 aufzuheben,

  3. 3

    a) den Folgenbeseitigungsanspruch des Revisionsklägers durch Urteil auszusprechen, d.h. den alten Zustand wiederherzustellen (Tätigkeit an der Radiologischen Klinik und Strahleninstitut des Universitätskrankenhauses H.-E.).

36

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

37

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

38

Durch Antrag vom 11. Februar 1976 begehrt der Kläger gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - sinngemäß - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Bescheide vom 14. Februar und 9. Dezember 1969 ex tunc sowie hilfsweise die Aufhebung der sofortigen Vollziehung dieser Bescheide, soweit, sie den Anspruch auf Dienstbezüge und den Beihilfeanspruch betrifft.

39

Die Beklagte beantragt,

diesen Antrag zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

40

II.

Die Revision kann nicht zum Erfolg führen.

41

Es bestehen bereits Bedenken gegen die Statthaftigkeit der Revision. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil es der Ansicht gewesen ist, im Revisionsverfahren sei eine Klärung der Frage zu erwarten, ob der Kläger durch die im Verfügungswege ergangenen Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 1969 und vom 9. Dezember 1969 wirksam entlassen worden ist. Hierbei dürfte das Berufungsgericht indessen nicht hinreichend erwogen haben, daß es die von ihm als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage in erster Linie in Auslegung und Anwendung der hamburgischen Verfassung beantwortet hat und daß die Auslegung und Anwendung von Landesrecht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegt. Der erkennende Senat hält sich durch die Zulassung der Revision jedoch gleichwohl für gebunden, und zwar in der Erwägung, daß die Revision gemäß § 127 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, jetzt gültig in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1026) - BRRG -, auch auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden kann, soweit es sich um Landesbeamtenrecht handelt (vgl. BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60];  35, 182 [BVerwG 23.04.1970 - BVerwG II C 43.68][BVerwG 22.04.1970 - V C 98/69][185]), und daß die Abgrenzung des irrevisiblen Rechts vom revisiblen Landesbeamtenrecht im vorliegenden Falle Fragen aufwirft, die die Zulassung der Revision jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig erscheinen lassen (vgl. BVerwGE 42, 229 [230 f.] [BVerwG 23.05.1973 - BVerwG IV C 56.71] mit weiteren Nachweisen).

42

Ohne Erfolg bezweifelt die Revision (Bl. 1333 der Akten) die Gültigkeit der in den Vorinstanzen und im Revisionsverfahren seitens der Beklagten erteilten Prozeßvollmachten. Soweit diese Rüge die Vorinstanzen betrifft, ist sie eine Verfahrensrüge und als solche gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO verspätet; denn sie ist erst mittels am 25. Juli 1975 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatzes vom 23. Juli 1975 erhoben worden. Zudem ist sie unbegründet: Das Berufungsgericht hat (Bl. 16 bis 18 des Berufungsurteils) die in den Vorinstanzen dem Leitenden Regierungsdirektor D, und der Oberregierungsrätin B. erteilten Prozeßvollmachten, die von dem Senatsdirektor Dr. P. und dem Leitenden Regierungsdirektor F. gemeinsam unterzeichnet worden sind, eingehend erörtert und die Gültigkeit bejaht. Dies ist auf Grund der Anwendung von Vorschriften der hamburgischen Verfassung in Verbindung mit dem hamburgischen Gesetz über die Formbedürftigkeit von Verpflichtungserklärungen vom 19. Mai 1950, jetzt gültig in der Fassung vom 18. September 1973 (GVBl. I S. 405), geschehen sowie in Verbindung mit verwaltungsinternen Zuständigkeitsanordnungen des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg. An diese Darlegungen, die nicht dem revisiblen Recht zuzuordnen sind, ist das Revisionsgericht gebunden. Auf die Rüge des Revisionsklägers hatte der erkennende Senat allerdings gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 88 ZPO zu prüfen, ob - unter Zugrundelegung dieser irrevisiblen Darlegungen - die dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten für das Revisionsverfahren erteilte Prozeßvollmacht (Bl. 1287 der Akten) gültig ist. Das ist zu bejahen gewesen. Die Vollmacht ist von dem Leitenden Regierungsdirektor Mehrkens und dem Leitenden Regierungsdirektor F. unterzeichnet. Daß diese beiden Beamten im Zeitpunkt der Unterzeichnung (17. Dezember 1974) nicht befugt gewesen seien, nach Maßgabe der irrevisiblen Darlegungen des Berufungsgerichts gemeinsam entsprechende Erklärungen abzugeben, macht die Revision selbst nicht geltend. Sie trägt nur vor, daß die zuletzt genannten Beamten deshalb nicht zuständig gewesen seien, weil die Vollmacht nur "vom hierfür zuständigen Senat" habe unterzeichnet werden dürfen. Damit begibt sich die Revision aber auf das Gebiet des irrevisiblen Rechts, an dessen Auslegung und Anwendung durch das Berufungsgericht das Revisionsgericht auch im Rahmen der Prüfung der Prozeßvollmacht gebunden ist.

43

Der Senat hat zur Sache allein über die von der Revision gestellten Hauptanträge (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 12. Dezember 1974, S. 1145 der Akten) zu entscheiden, also über die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit der Entlassungsverfügung vom 14. Februar 1969 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1969 (Anträge 1 und 2) sowie über den Antrag, den Folgenbeseitigungsanspruch des Revisionsklägers durch Urteil zu entsprechen (Antrag zu 3).

44

Dagegen ist dem Senat eine Sachentscheidung über die gleichzeitig von der Revision gestellten Hilfsanträge (Anträge zu 1a bis 3a) verwehrt; denn diese im Berufungsverfahren nicht gestellten Anträge stellen eine im Revisionsverfahren gemäß § 142 VwGO unzulässige Klageänderung dar. Das in § 142 VwGO enthaltene Verbot der Klageänderung entspricht dem § 137 Abs. 2 VwGO zu entnehmenden Grundsatz, daß der Rechtsstreit in der Gestalt in die Revisionsinstanz übergeht, die er nach den Fest Stellungen im angefochtenen Urteil in der Vorinstanz zuletzt erlangt hatte, und daß der Prozeßstoff in der Revisionsinstanz keine Änderung mehr erfahren darf (vgl. Klinger, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Anm. A zu § 142). Eine Veränderung der Anträgerin der Revisionsinstanz darf deshalb nicht zur Folge haben, daß die Würdigung eines Sachverhalts erforderlich wird, welcher der Beurteilung durch den Tatrichter noch nicht unterlag, wobei nicht von Bedeutung ist, ob dieser Sachverhalt schon vorgetragen war (ebenso Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Mai 1961 - III ZR 222.59 - [NJW 1961, 1467]). Die durch die Revisionshilfsanträge des Klägers aufgeworfenen Fragen, ob die vorbezeichneten Entlassungsakte an einem Rechtsmangel leiden, der sie nicht schlechthin nichtig, sondern lediglich anfechtbar erscheinen läßt, und ob ferner aus diesem Grund dem Kläger ein Folgenbeseitigungsanspruch zusteht, könnten aber nur auf Grund neuer tatsächlicher Feststellungen beantwortet werden, die das Revisionsgericht selbst gemäß § 137 Abs. 2 VwGO nicht treffen darf. Da hiernach die Hilfsanträge gemäß § 142 VwGO als unzulässig zu behandeln sind, bedarf es keines Eingehens auf das der Begründung der Hilfsanträge dienende Revisionsvorbringen.

45

Nun macht die Revision zwar geltend, das Berufungsgericht habe in Verletzung der seinem Vorsitzenden gemäß § 86 Abs. 3 VwGO obliegenden Pflichten den Kläger nicht darauf hingewiesen, daß es für ihn möglicherweise zweckmäßig sei, seinen Klageantrag in einen Aufhebungsantrag umzustellen oder zumindest unter Beibehaltung der bisherigen Anträge entsprechende Hilfsanträge zu stellen (S. 59 der Revisionsbegründung unter Nr. VII Ziff. 1 = Bl. 1203 der Akten). Diese Verfahrensrüge ist aber unbegründet. Der Kläger ist ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 2. Juli 1973 (Bl. 507 ff. der Akten) sehr eingehend über die verschiedenen in Betracht kommenden Anträge und deren rechtliche unterschiede belehrt worden. Er hat daraufhin erklärt, daß es ihm gerade und ausschließlich um die Feststellung der Nichtigkeit des Entlassungsvorgangs zu tun sei. Unter diesen Umständen hat es sich dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts nicht aufzudrängen brauchen, in dieser Richtung den Kläger erneut zu belehren, wenngleich dieser im Berufungsverfahren - anders als im Verfahren erster Instanz - nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

46

Gegen die Zulässigkeit der Hauptanträge bestehen keine Bedenken.

47

Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Entlassungsverfügung vom 14. Februar 1969 kann dem Kläger nicht abgesprochen werden. Auch bei der Entscheidung über die weiteren Hauptantrage ist der Senat hiervon ausgegangen.

48

Entgegen der Auffassung der Revision vermag das Revisionsgericht die Nichtigkeit dieser Entlassungsverfügung und des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1969 aber nicht festzustellen.

49

Das Berufungsgericht hat in Auslegung und Anwendung der hamburgischen Verfassung (unter Zuhilfenahme von Vorschriften des hamburgischen Landesorganisationsrechts und unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung, aus der sich in Hamburg die verfassungsrechtlich herausgehobene Stellung der Senatssyndici - "Staatsräte" - ergeben hat) dargelegt, daß diesen Staatsräten von Verfassungs wegen eine besondere Stellung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Senats zuerkannt sei mit der Folge, daß außer Senatskommissionen und einzelnen Senatoren auch die Staatsräte vom Senat im Wege der Geschäftsordnung ermächtigt werden können, für den Senat Entscheidungen zu treffen, und zwar auch in Fällen, in denen der Senat "als Staatsoberhaupt" zu entscheiden hat. Das Berufungsgericht hat weiter dargelegt, daß eine solche Ermächtigung für den Staatsrat M. in bezug auf den hier in Rede stehenden beamtenrechtlichen. Entlassungsakt vom 14. Februar 1969 erteilt worden sei.

50

An diese Darlegungen ist das Revisionsgericht gebunden; denn es handelt sich um die Auslegung und Anwendung von Recht, das nicht den Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO angehört, so daß die Revision auf die Verletzung dieses Rechts nicht gestützt werden kann. Auch soweit die Revision rügt, bei der Auslegung der hamburgischen Verfassung durch das Berufungsgericht seien die Denkgesetze oder sonstige allgemeine Grundsätze für die Auslegung von Rechtsnormen verletzt worden, kann die Revision nicht Erfolg haben; denn auch die Anwendung dieser Grundsätze unterliegt nicht der Prüfung durch das Revisionsgericht, soweit sie zur Auslegung des irrevisiblen Rechts herangezogen sein sollten (vgl. u.a. BVerwGE 2, 22[BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]; ferner Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. August 1970 - BVerwG I C 22.68 - [Buchholz 418.03 Hebammen Nr. 7] und Beschluß vom 30. August 1972 - BVerwG VII B 43.71 - [Buchholz 310 § 137 VwGO Kr. 53]). Dies gilt auch, soweit sich das Berufungsgericht für die Richtigkeit seiner Auslegung auf deren Praktikabilität berufen hat, die übrigens - entgegen dem Revisionsvorbringen - durchaus als Indiz für die Richtigkeit einer Norminterpretation in Betracht kommen kann.

51

Hiernach hat der erkennende Senat bei der Entscheidung über die Revision davon auszugehen, daß dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg durch die Verfassung vom 6. Juni 1952 eine Rechtsstellung eingeräumt worden ist, die ihn ermächtigt, auf Grund seiner Geschäftsordnung nicht nur Senatskominissionen und einzelne Senatoren, sondern auch einzelne Staatsräte für sich handeln zu lassen, und zwar auch in Fällen, in denen ein Handeln des Senats "als Staatsoberhaupt" vorgesehen ist.

52

An diesem Ergebnis wird nichts dadurch geändert, daß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 HVorf, wonach "der Senat" die Beamtem ernennt, befördert und entläßt, eine Norm ist, deren Auslegung und Anwendung sich, auf beamtenrechtliche Rechtsverhältnisse auswirken kann. Zwar unterliegen Normen des Landesbeamtenrechts im Sinne des § 127 Nr. 2 BRRG, wie bereits dargelegt, hinsichtlich ihrer Auslegung und Anwendung der revisionsgerichtlichen Prüfung. Das Revisionsgericht kann aber unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht ermächtigt sein, die seiner Prüfung entzogene hamburgische Verfassung einer Auslegung zuzuführen, die im Widerspruch zu dem Verfassungsverständnis stünde, von dem es auf Grund der irrevisiblen Darlegungen des Berufungsgerichts auszugehen hat. Vielmehr ist hierdurch der Begriff "Senat" im Sinne der hamburgischen Verfassung dem Revisionsgericht vorgegeben; von diesem Begriff aus hat es daher auch diejenigen Verfassungsnormen zu verstehen, deren Auslegung und Anwendung im Bereich des Beamtenrechts bedeutsam sein können. Es gilt insoweit nichts anderes als für die Auslegung und Anwendung sonstiger irrevisibler Rechtsnormen; das Bundesverwaltungsgericht hat bereits wiederholt entschieden, daß Landesorganisationsrecht auch insoweit irrevisibel ist, als sich aus seiner Auslegung und Anwendung Auswirkungen auf beamtenrechtliche Rechtsverhältnisse ergeben (u.a. Urteil vom 21. November 1968 - BVerwG II C 60.65 - [Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 19] und Beschluß vom 22. April 1975 - BVerwG VI B 2.75 - mit weiteren Nachweisen).

53

Hat der erkennende Senat somit die Regelung des Art. 45 Abs. 1 Satz 1 HVerf, soweit darin dem hamburgischen Senat das Recht der Entlassung von Beamten zuerkannt ist, in dem oben dargelegten Sinne zu verstehen, so kann er in bezug auf Vorschriften beamtenrechtlichen - und somit an sich revisiblen - Inhalts, die im Range unter der Verfassung stehen, nicht von einem abweichenden Begriff des "Senats" ausgehen. Dies gilt auch für die Vorschrift des § 10 Abs. 1 HmbBG, nach der "der Senat" - grundsätzlich - die Landesbeamten ernennt, und für die Vorschrift des § 35 Satz 1 HmbBG, soweit dort bestimmt ist, daß die Entlassung eines Beamten von der Stelle Verfügt wird, die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Hieran ändert auch nichts der Umstand, daß gemäß § 10 Abs. 1 HmbBG der Senat die Beamten "nach Maßgabe der Verfassung" ernennt; durch diese Verweisung können weder die Verfassung als solche noch einzelne Verfassungsnormen, auch nicht Art. 45 Abs. 1 HVerf mit dem hier in Rede stehenden Begriff "der Senat", in den Kreis der revisiblen Rechtsnormen einbezogen worden sein. Für verweisende landesrechtliche Normen, die gemäß § 127 Nr. 2 BRRG revisibel sind, kann nämlich insoweit nichts anderes gelten, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Normen des - gemäß § 137 Abs. 1 VwGO revisiblen - Bundesrechts gilt, in denen auf irrevisible landesrechtliche Normen verwiesen ist: Soweit das Bundesrecht auf irrevisibles Landesrecht verweist, wird letzteres hierdurch nicht revisibel (Beschlüsse vom 2. März 1961 - BVerwG II B 71.59 - und vom 18. März 1964 - BVerwG VI C 136.61 -).

54

Die Revision kann daher nicht mit Erfolg rügen, das Berufungsgericht habe den Begriff "der Senat" im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Satz 1 HVerf und der §§ 10 Abs. 1, 35 Satz 1 HmbBG verkannt.

55

Ist aber davon auszugehen, daß dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg durch die hamburgische Verfassung die rechtliche Möglichkeit eingeräumt ist, im Wege bloßer Geschäftsverteilung Staatsräte für sich handeln zu lassen, und zwar auch, soweit es sich um die Entlassung von Beamten handelt, so kann die Revision zur Begründung der Nichtigkeit des Entlassungsaktes vom 14. Februar 1969 auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Übertragung von Senatsaufgaben auf Staatsräte entbehre der in Art. 53 HVerf enthaltenen unverzichtbaren Anforderungen an eine Rechtsverordnung. Unter Zugrundelegung der irrevisiblen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts beruhen die Befugnisse der Staatsräte auf einer gesetzlich geregelten Zuständigkeit; daher sind auch die von der Revision angeführten Darlegungen zu den Anforderungen an eine Delegation im Urteil des erkennenden Senate vom 28. September 1961 - BVerwG II C 168.60 - (Buchholz 238.41 § 46 SVG Nr. 1) nicht einschlägig. Da der erkennende Senat an die Auffassung gebunden ist, daß die Zuweisung von Aufgaben an Staatsräte mandatsweise in Form der bloßen Geschäftsordnung vorgenommen werden konnte, liegen auch die weiteren Ausführungen der Revision zum Gesetzesvorbehalt für die Regelung der Verwaltungszuständigkeit und des Verwaltungsverfahrens (insbesondere mit Hinweis auf BVerfGE 8, 155 [169]) neben der Sache. Dasselbe gilt, soweit die Revision - unter Bezugnahme u.a. auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1956 (BGHZ 21, 294) - zu den Anforderungen an einen durch ein Kollegium zu erlassenden Verwaltungsakt Stellung nimmt.

56

Dieses Ergebnis steht entgegen der Auffassung der Revision nicht in Widerspruch zu Normen des Bundesrechts einschließlich des Grundgesetzes.

57

Der Regelung des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG kann nicht entnommen werden, daß eine dem Parlament (hier: der Bürgerschaft) verantwortliche Regierung (hier: der Senat) ihr zugewiesene Aufgaben schlechthin nicht durch hohe Beamte im Range von Staatssekretären wahrnehmen lassen darf. Das Grundgesetz läßt den Ländern in der Gestaltung ihrer Verfassung weitgehenden Spielraum (BVerfGE 9, 268 [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58] [279]; 27, 44 [56]). Allerdings muß die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. Diese durch Art. 28 Abs. 1 GG gesetzte Schranke kann überschritten sein, wenn anstelle der vom Parlament befristet berufenen Regierung die - zudem grundsätzlich auf Lebenszeit berufene - Beamtenschaft handelt. Diese Schranke ist aber nicht durchbrochen, wenn es sich - wie hier - überhaupt nicht um ein Tätigwerden im Rahmen der eigentlichen Regierungsbefugnisse, sondern der Sache nach um Verwaltung - hier auf beamtenrechtlichem Gebiet - handelt; davon geht auch dar Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1970 - BVerwG VI C 17.66 - (ZUR 1971, 246) aus.

58

Auch das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ist durch die Auslegung, die das Berufungsgericht der hamburgischen Verfassung gegeben, hat, nicht verletzt. Die Revision macht zwar (unter Bezugnahme auf die von ihr vorgelegten gutachtlichen Äußerungen von Thieme [vgl. auch DOV 1971, 145]) geltend, es seien "elementare Sätze der Rechts- und Verfassungsordnung" unbeachtet gelassen, weil für den Senat als Verfassungsorgan ein Beamter handele, der nicht Senatsmitglied ist, und weil ferner die Übertragung der Befugnisse auf einen Staatsrat nicht bekanntgemacht worden sei. Diese Bedenken sind aber nicht geeignet, die Bindung des Revisionsgerichts an die weite Auslegung, die das Berufungsgericht dem verfassungsrechtlichen Begriff "Senat" allerdings gegeben hat, in Frage zu stellen mit der Folge, daß diese Auslegung der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht standhielte. Insbesondere gebieten weder die materiale Gerechtigkeit noch - anderseits - die Rechtssicherheit als Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) die von der Revision geforderte Auslegung der hamburgischen Verfassung.

59

Soweit die Revision - wiederum unter Berufung auf Thieme - die Nichtigkeit des hier in Rede stehenden. Entlassungsaktes ferner mit dem Vorbringen zu begründen sucht, das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG sei auch dadurch verletzt, daß dem Bürger ein Beschluß des Senats "vorgetäuscht" werde, kann sie schon deshalb nicht durchgreifen, weil - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - die Entlassungsverfügung vom 14. Februar 1969 durch den Zusatz "im Verfügungswege" und durch den weiteren Zusatz "Für den Senat" keinen ernsthaften Zweifel daran läßt, daß ausschließlich der Unterzeichner, und zwar an Stelle des Senats, gehandelt hat.

60

Auch im übrigen ist eine Verletzung von bundesrechtlichen Normen, insbesondere solchen des Grundgesetzes, die den Entlassungsakt vom 14. Februar 1969 nichtig erscheinen lassen könnte, nicht ersichtlich. -

61

Eine Nichtigkeit dieser Maßnahme läßt sich auch nicht aus der - oben bereits erörterten - Regelung des § 35 Satz 1 HmbBG herleiten, die bestimmt, daß die Entlassung eines Beamten von der Stelle verfügt wird, die nach § 10 dieses Gesetzes für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Selbst wenn dieser Vorschrift zu entnehmen sein sollte, daß ein Staatsrat für den Senat die Entlassung eines Beamten nur aussprechen dürfe, wenn ihm auch das Recht zur Ernennung gerade eines solchen Beamten übertragen ist, so könnte eine Kompetenzaufspaltung zwischen Ernennungs- und Entlassungsbefugnis, wenn sie der hamburgische Senat durch bloße Änderung der Geschäftsordnung beheben könnte - wie den irrevisiblen Darlegungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist -, keinesfalls zur absoluten Unzuständigkeit und damit zu einem so schweren Mangel des Entlassungsaktes führen, daß dieser schlechthin nichtig wäre. Dabei bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Bedenken, die die Revision - wiederum im Anschluß an die Äußerungen von Thieme - gegen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 19, 284 [287]) vertretene Evidenztheorie geäußert hat.

62

Ohne Rechtsfehler sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Entlassung sei nicht deshalb als fehlerhaft anzusehen, weil sie unter der Rechtsbedingung ergangen ist, daß der Kläger vorher noch nicht wirksam entlassen worden sein sollte (Seite 55 des Berufungsurteils).

63

Soweit die Revision ferner rügt, das dem Kläger zugestellte Exemplar der Entlassungsverfügung vom 14. Februar 1969 trage nicht die Unterschrift des Staatsrats M., macht sie keinen Nichtigkeitsgrund geltend. Allerdings ist die Entlassungsverfügung gemäß § 35 Satz 2 HmbBG dem Beamten schriftlich mitzuteilen; das bedeutet aber nicht, daß sie die eigenhändige Unterschrift des handelnden Beamten tragen muß. Die Schriftform soll in aller Regel nur sicherstellen, daß dem Betroffenen der Bescheid in schriftlicher Form bekanntgemacht wird (BVerwGE 45, 189 [BVerwG 05.06.1974 - BVerwG VIII C 1.74]). Sollte darüber hinaus zu fordern sein, daß die Person des handelnden Beamten aus dem Bescheid ersichtlich ist, so ist diesem Erfordernis hier jedenfalls durch die Beifügung des Namens des Staatsrats M. und den Beglaubigungsvermerk genügt; einer besonderen Datierung bedurfte die Beglaubigung nicht. Deren Gültigkeit wird auch nicht durch das Vorbringen der Revision in Frage gestellt, der beglaubigende Beamte sei für die Beglaubigung der einen Beamten des höheren Dienstes betreffenden Entlassungsverfügung deshalb nicht zuständig gewesen, weil es sich um einen Beamten des mittleren Dienstes gehandelt habe. Das Erfordernis der Schriftform wird ferner auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die bei den Akten verbliebene Urschrift der Entlassungsverfügung nicht den vollen Namenszug, sondern nur die Paraphe des Staatsrats M. enthält. Soweit die Revision rügt, diese Paraphe sei erst nach Absendung der Entlassungsverfügung auf die Urschrift gesetzt worden - die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts verstoße gegen die Denkgesetze -, verkennt sie, daß ein tatsächlicher Schluß nur dann gegen die Denkgesetze verstößt, wenn er aus Gründen der Logik schlechthin unmöglich ist. Davon kann hier nicht die Rede sein.

64

Jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des Entlassungsaktes vom 14. Februar 1969 führt schließlich der Umstand, daß dem Kläger versehentlich nicht die für ihn bestimmte Ausfertigung, sondern die für seinen damaligen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt F. vorgesehene beglaubigte Abschrift mittels an ihn, den Kläger, adressierten Briefumschlags zugestellt worden ist. Daß schließlich eine Entlassungsverfügung entgegen dem weiteren Revisionsvorbringen nicht deshalb nichtig ist, weil sie nicht der - bei Ernennungsurkunden üblichen - aufwendigeren äußeren Gestaltung entspricht, bedarf keiner Begründung.

65

Die Entlassungsverfügung vom 14. Februar 1969 brauchte dem Kläger auch nicht persönlich ausgehändigt zu werden; das ergibt sich ohne weiteres aus der Vorschrift des § 173 HmbBG; denn die hierdurch gebotene Zustellung kann auch im Wege der Ersatzzustellung erfolgen. Nun macht die Revision allerdings geltend, die Ersatzzustellung an die Mutter des Klägers, die sich besuchsweise in seiner Wohnung aufhielt, habe nicht den Anforderungen des § 11 BVwZG genügt, weil die Mutter des Klägers nicht als "Hausgenosse" anzusehen gewesen sei. Auch dieses Revisionsvorbringen bleibt im Ergebnis erfolglos. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auslegung des kraft landesrechtlicher Verweisung zugrunde zu legenden Rechtsbegriffs "Hausgenosse" hier - im Hinblick auf § 173 HmbBG - der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegt und ob gegebenenfalls dem Berufungsgericht darin beizupflichten wäre, daß die Mutter des Klägers "Hausgenosse" gewesen sei. Das Berufungsgericht hat nämlich mit Bindung für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, daß der Kläger die Sendung am 17. Februar 1969 erhalten hat, und dargelegt, daß die Zustellung gemäß § 9 Abs. 1 BVwZG für den Zeitpunkt als bewirkt gelte, in welchem der Zugang an den Empfänger frühestens nachgewiesen werden kann. Diese Darlegung. läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Allerdings ist gemäß § 9 Abs. 2 BVwZG der Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung eine Frist im gerichtlichen Verfahren beginnt; das hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt. Um einen solchen Fall handelt es sich aber nicht bei der Ingangsetzung der Widerspruchsfrist, um die es hier geht. Übrigens hindert § 9 Abs. 2 BVwZG lediglich den Ablauf der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist; im übrigen verbleibt es bei dem in Absatz 1 der Vorschrift enthaltenen Grundsatz (so auch Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 1972 - 2 RU 62/70 - [NJW 1972, 2103.]).

66

Soweit die Revision die Nichtigkeit des Entlassungsvorgangs damit zu begründen sucht, daß auch der Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1969 nichtig sei, dürfte sie nicht hinreichend dem rechtlichen Umstand Rechnung getragen haben, daß eine Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids in aller Regel keine Auswirkung auf die Bestandskraft des ursprünglichen, mit dem Widerspruch angegriffenen Verwaltungsakts haben kann. Dieser Umstand ergibt sich daraus, daß die Bestandskraft des ursprünglichen Verwaltungsakts selbst dann nicht berührt wird, wenn die Behörde es unterläßt, auf den Widerspruch des Betroffenen überhaupt zu entscheiden (arg. § 75 VwGO). Etwas anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn durch den Widerspruchsbescheid dem Betroffenen eine zusätzliche Beschwer auferlegt ist (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO). Indessen bedürfen diese Erwägungen hier keiner Vertiefung; denn auch der Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1969 kann bei - gebotener - Zugrundelegung der irrevisiblen Darlegungen im angefochtenen Urteil nicht als nichtig angesehen werden:

67

Gegenüber dem Revisionsvorbringen, das die Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids daraus herleitet, daß auch dieser Bescheid als "Senatsbeschluß im Verfügungswege" ergangen ist, kann auf die vorstehenden Darlegungen zum Entlassungsakt vom. 14. Februar 1969 verwiesen werden. Lei Zugrundelegung der dem irrevisiblen Landesorganisationsrecht entnommenen weiteren Darlegung des Berufungsgerichts, daß der Widerspruchsbescheid von der obersten Dienstbehörde erlassen wurde, entspricht der Widerspruchsbescheid auch den Anforderungen des § 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG und des - hiermit gleichlautenden - § 171 Abs. 3 Nr. 2 HmbBG. Auch der Umstand, daß der Widerspruchsbescheid wiederum von dem Staatsrat M. er lassen wurde, führt entgegen der Meinung der Revision nicht zu einer anderen Beurteilung; es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, daß im Widerspruchsverfahren, das der Selbstkontrolle der Verwaltung dient, ein anderer Beamter entscheiden muß als derjenige, der den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat.

68

Der Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1969 ist entgegen dem weiteren Revisionsvorbringen auch nicht deshalb nichtig, weil er nicht dem Kläger persönlich, sondern wiederum im Wege der Ersatzzustellung ausgehändigt worden ist, und zwar ausweislich der Zustellungsurkunde vom 20. Dezember 1969 der Ehefrau des Klägers. Insoweit wird auf das vorstehend zur Ersatzzustellung der ursprünglichen Entlassungsverfügung Dargelegte Bezug genommen, insbesondere auf § 9 Abs. 1 BVwZG sowie darauf, daß § 9 Abs. 2 BVwZG lediglich den Ablauf der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist hindert, nicht also den Grundsatz des Absatz 1 in vollem Umfang beseitigt. Die Wirksamkeit dieser Zustellung begegnet auch nicht deshalb Bedenken, weil auf der Zustellungsurkunde nicht der Name der Ehefrau des Klägers aufgeführt ist; es genügt, daß durch deren Bezeichnung in der Zustellungsurkunde die Fest Stellung der Person ermöglicht wird, an welche die Zustellung erfolgt ist; diesen Anforderungen entspricht die Urkunde. Den von der Revision angeführten Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 1953 (VerwRspr. Bd. 6 Nr. 37) und des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1951 (BGHZ 3, 1[BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50]) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Beide Urteile sind übrigens in Anwendung anderer Zustellungsvorschriften ergangen.

69

Mit dem weiteren Revisionsvorbringen (unter Nr. V der Revisionsbegründung) sind, wie die Revision zutreffend selbst einräumt, keine Umstände geltend gemacht, aus denen die Nichtigkeit der Entlassungsverfügung vom 14. Februar 1969 oder des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 1969 hergeleitet werden könnte. Mit diesem Vorbringen kann die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die vom Kläger hilfsweise gestellten Aufhebungsanträge, wie dargelegt, unzulässig sind. Das gilt für das Vorbringen, der der Entlassung zugrunde gelegte Sachverhalt entspreche nicht den Tatsachen, die Entlassungsverfügung sei ferner - als die eines "Wissenschaftlichen Assistenten" - eine "vorzeitige" gewesen und es habe auch kein "gesetzlicher" Grund für den Widerruf des Beamtenverhältnisses (§§ 30, 31 HmbBG) vorgelegen. Dasselbe gilt für das weitere Vorbringen, die Aufforderung an den Kläger, sich ärztlich untersuchen zu lassen, sei auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet gewesen; der Kläger sei ferner nicht erneut untersucht worden, er sei zudem in den Jahren 1965/1966 unter Verletzung des § 82 HmbBG in Verbindung mit § 48 BRRG abkommandiert gewesen, und seine Entlassung verletze auch den allgemeinen Gleichheitssatz, weil andere Beamte in derselben Rechtsstellung nicht entlassen worden seien. - Ob und inwieweit der Kläger mit diesem Revisionsvorbringen - unzulässigerweise - neue Tatsachen in den Rechtsstreit einführt, kann daher auf sich beruhen.

70

Nicht zur Nichtigkeit des Entlassungsvorgangs kann auch der von der Revision ferner behauptete Umstand führen, der Kläger sei - entgegen § 62 Abs. 2 HmbBG - vor der Entlassung nicht gehört worden. Diese von der Revision für verletzt gehaltene Vorschrift bezieht sich nicht auf die Entlassung eines Beamter sondern auf das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte. Sollte der Kläger aus einem anderen Rechtsgrund einen Anspruch auf Anhörung gehabt haben, könnte auch dessen Verletzung, selbst wenn während des Widerspruchsverfahrens eine Heilung nicht möglich gewesen sein sollte, keinesfalls zur Nichtigkeit des Entlassungsvorgangs führen.

71

Nicht entscheidungserheblich ist schließlich das Revisionsvorbringen, entgegen der Vorschrift des § 70 Buchst. a Nr. 3 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der damals geltenden Fassung vom 18. Oktober 1957 (GVBl. I S. 473) - HPersVG 57 - sei der Personalrat nicht gehört worden. Zu der inhaltsgleichen Regelung des § 69 Abs. 1 Buchst. a Nr. 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1958 (GV.NW. S. 209) hat der erkennende Senat durch Urteil vom 28. März 1963 - BVerwG II C 167.61 - (Buchholz 237.7 § 45 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 1) dargelegt, daß bei Fehlen der gebotenen Zustimmung der Personalvertretung die Entlassung des Beamten (nur) mit einem zur "Aufhebung" führenden Mangel behaftet sei. Dieselbe Auffassung vertreten Fischer/Goeres (bei Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Bd. V RdNr. 37) zu der entsprechenden Vorschrift des § 69 des Personalvertretungsgesetzes des Bundes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693). Dort heißt es, daß dann, wenn es sich bei der ohne Zustimmung der Personal Vertretung Betroffenen Maßnahme um einen Verwaltungsakt handelt - und das ist hier der Fall -, insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit nur Anfechtbarkeit angenommen werden dürfe. Auch im vorliegenden Fall vermag demgemäß der erkennende Senat die Entlassung des Klägers wegen der Nichtmitwirkung des Personalrats jedenfalls nicht als nichtig anzusehen. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, ob es dieser Mitwirkung überhaupt bedurfte, was die Revision mit dem Vorbringen bejaht, die Ausnahmeregelung des § 72 HPersVG 57 sei entgegen der Meinung der Beklagten hier nicht anwendbar gewesen, denn der Kläger habe nicht vorwiegend "wissenschaftlich" gearbeitet, abgesehen hiervon habe er keine Gelegenheit gehabt, den Personalrat rechtzeitig einzuschalten.

72

Alles weitere materiellrechtliche Revisionsvorbringen - mit Einschluß der Stellungnahmen von T. und von ... (vgl. auch MDR 1972, 821) - ist bei gebotener Zugrundelegung der irrevisiblen Darlegungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht geeignet, die Nichtigkeit des Entlassungsaktes vom 14. Februar 1969 und des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 1969 zu erweisen.

73

Auch mit den - weiteren - Verfahrensrügen kann die Revision keinen Erfolg haben.

74

Die Revision rügt in mehrfacher Hinsicht, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen des Klägers "auseinandergesetzt"; dadurch sei das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden (S. 15 und 16 der Revisionsbegründungsschrift = Bl. 1159 und 1160 der Akten). Mit diesen Rügen will die Revision offenbar eine Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO und des Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen. Der durch diese Vorschriften gesicherte Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch nach ständiger - mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmender - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne weiteres schon dann als verletzt anzusehen, wenn die schriftlichen Urteilsgründe sich nicht mit jedem Vorbringen eines Prozeßbeteiligten ausdrücklich befassen (vgl. BVerfGE 5, 22 [24]; 22, 267 [274]; 25, 137 [140]). Vielmehr kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248 [BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69] [252]). Davon kann nach dem Sinnzusammenhang der sehr eingehenden Darlegungen des Berufungsgerichts hier nicht die Rede sein; für das Berufungsgericht war weder entscheidungserheblich, welche Anforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an einen von einem Kollegialorgan zu erlassenden Verwaltungsakt zu stellen, sind, noch, daß der Entlassungsakt vom 14. Februar 1969 und der Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1969 nicht durch den Präsidenten des Senats oder seinen Stellvertreter oder - im Falle der Verhinderung auch des Stellvertreters - durch den dienstältesten Senator unterzeichnet worden sind.

75

Keinen Erfolg kann die Revision ferner mit dem Vorbringen auf S. 39 der Revisionsbegründung (Bl. 1183 der Akten) haben, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers "übergangen", aus Absendevermerken und Wiedervorlagevermerken und aus der Paraphe des Staatsrats M. in einem Aktenexemplar des Unterorgans "Personalamt" sei nicht zu folgern, daß die Anordnung der Entlassung des Klägers an diesem Tage getroffen worden ist. Die Revision wendet sich insoweit - ebenso wie mit der in diesem Zusammenhang erhobenen und bereits oben erörterten Rüge der Verletzung der Denkgesetze - gegen die grundsätzlich allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Sollte die Revision insoweit rügen wollen, das Berufungsgericht habe das in Rede stehende Vorbringen in den Urteilsgründen nicht hinreichend erörtert und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, so würde diese Rüge aus den vorstehenden Erwägungen ebenfalls keinen Erfolg haben können.

76

Nur ein Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist ferner das Revisionsvorbringen (S. 40 der Revisionsbegründung = Bl. 1184 der Akten), das Berufungsgericht habe - in "Verletzung des § 101 Abs. 1 VwGO und des Art. 103 GG" - auf Seite 21 des Berufungsurteils folgendes ausgeführt:

"Da nach der aus anderen Vorgängen ersichtlichen Art der Sachbehandlung Erst- und Zweitschrift von den Verfügenden mit vollem Namen unterzeichnet wurden und im üblichen Geschäftgang alle Exemplare gleichzeitig unterzeichnet und gezeichnet zu werden pflegen, konnte bei einer solchen Handhabung auch eine Ausfertigung vorher nicht abgesandt werden."

77

Bei dieser Darlegung im angefochtenen Urteil handelt es sich entgegen dem Revisionsvorbringen nicht um die Verwertung einer "Tatsache", zu welcher der Kläger sich nicht äußern konnte, sondern um eine bloße Schlußfolgerung. Ein Gericht ist in der Regel aber nicht verpflichtet, seine sämtlichen aus den Tatsachen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten, gezogenen Schlußfolgerungen, also die Würdigung des Beweisergebnisses, mit den Beteiligten zu erörtern, zumal deren Einzelheiten sich vielfach erst in der Schlußberatung ergeben (vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. November 1972 - BVerwG II CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96] und vom 26. Juni 1975 - BVerwG VI B 4.75 -). Daß insoweit, wie die Revision meint, eine Verletzung des § 101 Abs. 1 VwGO - der bestimmt, daß das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung entscheidet - vorliegt, ist nicht erkennbar. Möglicherweise verwechselt die Revision § 101 Abs. 1 VwGO mit § 108 Abs. 2 VwGO; durch diese Vorschrift ist der Anspruch auf rechtliches Gehör aber nicht stärker geschützt als durch Art. 103 Abs. 1 GG.

78

Lediglich um einen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts handelt es sich ferner, soweit die Revision - im unmittelbaren Anschluß an das vorstehend erörterte Revisionsvorbringen - rügt, das Berufungsgericht sei im Urteil durch einfache Unterstellung von dem Vorhandensein unterschriebener Urschriften für die Senatskanzlei ausgegangen. Mit der in diesem Zusammenhang ferner geltend gemachten Rüge, das Berufungsgericht habe das Vorhandensein der vorbezeichneten Urschriften unterstellt, "ohne darüber, wie beantragt, Beweis erhoben zu haben", will die Revision möglicherweise eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen. So verstanden, genügt das Revisionsvorbringen aber nicht den durch § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Rüge eines Verfahrensmangels gestellten Anforderungen. Diese Vorschrift ist streng anzuwenden, weil sie der Entlastung des Revisionsgerichts dient und verhüten soll, daß dieses Gericht genötigt ist, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen. Soweit zur Begründung eines Aufklärungsmangels auf schriftliche Beweisanträge oder auf schriftsätzlich geltend gemachte Tatsachen Bezug genommen wird, ist deshalb nach ständiger revisionsgerichtlicher Rechtsprechung - auch des Bundesgerichtshofs - die Angabe des vorinstanzlichen Schriftsatzes und bei umfangreicheren Schriftsätzen die nähere Angabe der Schriftsatzstelle erforderlich. Soweit die Unterlassung der Heranziehung von Beweismitteln gerügt wird, sind die Beweismittel zu bezeichnen, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufdrängen mußte; außerdem muß die Revision angeben, welches - mutmaßliche - Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme gehabt hätte, inwiefern das Urteil mithin auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruht (vgl. BVerwGE 31, 212 [217 f.] mit weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen an eine Aufklärungsrüge genügt das Revisionsvorbringen nicht.

79

Ohne Erfolg ist ferner die Revisionsrüge (S. 60 der Revisionsbegründung = Bl. 1204 der Akten), daß dem Kläger das am 7. Januar 1974 beratene und am 11. Januar 1974 verkündete Berufungsurteil erst fünfeinhalb Monate nach der Verhandlung über die Berufung (21. Dezember 1973) und fünf Monate nach der Verkündung zugestellt worden sei. Das angefochtene Urteil kann nicht darauf beruhen, daß zwischen seiner Verkündung und der Zustellung des vollständigen Urteils eine längere Zeitspanne liegt. - Auch in Ansehung des § 117 Abs. 3 VwGO ist ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht ersichtlich. Schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in den Gründen seines Urteils vom 2. Juli 1975 - BVerwG VI C 59.74 - (NJW 1975, 2357 [BVerwG 02.07.1975 - VI C 59/74]) ausgeführt, die Beurkundungsfunktion eines Urteils erfahre nicht notwendig dadurch eine Beeinträchtigung, daß das Gericht die in § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgesehene Zweiwochenfrist für die vollständige Absetzung des verkündeten Urteils nicht einhält und das vollständige Urteil auch nicht gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz VwGO "alsbald" nach Ablauf dieser Frist der Geschäftsstelle übergibt; es hat sich darin in der Erwägung bestätigt gesehen, daß die Rechtsprechung eine vom Gesetz nicht vorgesehene Frist für die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe nicht von sich aus einführen darf. Dieser Auffassung pflichtet der erkennende Senat bei. Ein Urteil kann wegen Beeinträchtigung seiner Beurkundungsfunktion allenfalls dann "nicht mit Gründen versehen" sein, wenn der Zusammenhang der schriftlichen Urteilsgründe mit der mündlichen Verhandlung und der Beratung des verkündeten Urteils infolge einer ungewöhnlichen Verzögerung in der Absetzung der Urteilsgründe und sonstiger Umstände des jeweiligen Falles soweit gelöst wurde, daß der schriftlichen Urteilsbegründung ein ausreichender Beurkundungswert nicht mehr zugesprochen werden kann (das Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 1971 - 6 RKa 15/70 - [NJW 1972, 1104] vertritt ebenfalls die Auffassung, daß eine ungewöhnliche Verzögerung in der Absetzung der Gründe eines Berufungsurteils - dort: acht Monate nach der Verkündung - für sich allein keinen wesentlichen Verfahrensmangel begründe). Ein die Beurkundungsfunktion des hier angefochtenen Urteils in Frage stellender besonderer Sachverhalt liegt aber schon deswegen nicht vor, weil das Berufungsgericht zu gleicher Zeit drei den Kläger betreffende Berufungsurteile schriftlich begründen mußte und sich in den schriftlichen Urteilsgründen gewissenhaft und erschöpfend mit dem ganz ungewöhnlich ausführlichen und unübersichtlichen Berufungsvorbringen des Klägers auseinandergesetzt hat. Diese Erörterung des Berufungsvorbringens hat dem Berufungsgericht ersichtlich einen Zeitaufwand abgefordert, der weit über das sonst Übliche hinausging; gerade auch, deshalb kann eine die Beurkundungsfunktion beeinträchtigende Lösung des Zusammenhangs zwischen den schriftlichen Urteilsgründen und der mündlichen Verhandlung und Beratung über die Berufung des Klägers nicht anerkannt werden.

80

Die ferner erhobene Rüge (Bl. 1205 der Akten), die Sitzungsniederschrift vom 21. Dezember 1973 habe "bei der Beratung und Urteilsfällung" und vor der Verkündung des Urteils nicht vorgelegen, läßt einen Verfahrensmangel nicht erkennen; denn es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, daß bei der Beratung und bei der Verkündung eines Urteils das Sitzungsprotokoll vorzuliegen hat. Vielfach ist dies auch gar nicht möglich, nämlich in der Regel dann nicht, wenn Beratung und Urteilsverkündung sich unmittelbar an die Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung anschließen.

81

Nun nacht die Revision allerdings in diesem Zusammenhang weiter geltend, das angefochtene Urteil beruhe darauf, daß die Sitzungsniederschrift dem Berufungsgericht bei der Beratung nicht vorgelegen habe, das Berufungsgericht habe sich nämlich infolge des Nichtvorliegens der Sitzungsniederschrift nicht daran erinnert, daß es im Rahmen der mündlichen Verhandlung als wahr unterstellt hatte, das dem Kläger zugestellte Exemplar der Entlassungsverfügung vom 14. Februar 1969 sei mit dem Exemplar identisch, das sich als Bl. 15/16 in der Streitakte OVG Bf. I 56/73 befinde. Dieses Vorbringen muß aber vor allem daran scheitern, daß es unzutreffend ist. Das Berufungsgericht ist, wie sich aus den Darlegungen auf S. 23/24 des angefochtenen. Urteils - unter aa - ergibt, davon ausgegangen, daß das in den genannten Streitakten als Bl. 15/16 befindliche Exemplar dasjenige ist, welches dem Kläger zugegangen war; es hat also den in der mündlichen Verhandlung insoweit gefaßten Beschluß bei der Urteilsfindung berücksichtigt. In anderem Zusammenhang (Seite 37 der Revisionsbegründung) hat dies übrigens die Revision selbst eingeräumt. Hiernach kann die Revision in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg rügen, daß § 108 Abs. 1 VwGO verletzt sei, weil dem angefochtenen Urteil nicht die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt worden sei. Ebensowenig kann anerkannt werden, daß die Begründung des angefochtenen Urteils im Widerspruch zu der vorerwähnten Wahrunterstellung stehe.

82

Fehl Geht ferner die Verfahrensrüge (Seite 61 unten der Revisionsbegründung = Bl. 1205 f. der Akten), das Berufungsgericht habe den in der Verhandlung vom 21. Dezember 1973 unter Hinweis auf den Schriftsatz des Klägers vom 27. November 1973 unter XII (Nrn. 3, 4 und 5) gestellten Beweisantrag als nicht entscheidungserheblich abgelehnt, ohne die Beweistatsache als wahr zu unterstellen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hatte der Kläger den Beweisantrag aus dem vorbezeichneten Schriftsatz (unter XII Nrn. 3, 4 und 5) nur zum Beweise dafür gestellt, "daß der auf dem vorgelegten Exemplar befindliche Verteiler erst nachträglich, und zwar nach Jahren auf das Papier gesetzt worden sei" (Bl. 978 der Akten). Diese Tatsache hat das Berufungsgericht aber für die Nichtigkeitsfrage als entscheidungsunerheblich angesehen. Für die Beurteilung einer Aufklärungsrüge kommt es indessen grundsätzlich auf die sachlichrechtliche Auffassung des Tatrichters an, unabhängig davon, ob diese zutreffend ist (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]). In bezug auf einen vom Tatrichter - hier vom Berufungsgericht - für entscheidungsunerheblich gehaltenen Umstand kann deswegen nicht die Aufklärungspflicht verletzt sein. - Eine "Verletzung des rechtlichen Gehörs" ist insoweit - entgegen dem weiteren Revisionsvorbringen (Bl. 63 der Revisionsbegründung = Bl. 1207 der Akten) - ebenfalls nicht ersichtlich.

83

Schließlich kann die Revision auch nicht mit der Aufklärungsrüge Erfolg haben, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Beweisantrag abgelehnt, der Beklagten aufzugeben, dem Gericht das Senatsprotokollbuch vorzulegen, und es zum Gegenstand der Verhandlung zu machen. Diesen Antrag hat der Kläger nach dem Vorbringen der Revision selbst zum Beweise dafür gestellt, daß die hier in Rede stehenden "Senatsbeschlüsse im Verfügungswege" dem Senat weder in der nächsten noch in einer der folgenden Sitzungen zur Kenntnis gebracht worden seien. Nach der sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts, von der - nach den vorstehenden Darlegungen - bei der Prüfung auch dieser Aufklärungsrüge auszugehen ist, handelt es sich bei der Regelung, daß derartige "Senatsbeschlüsse" dem Senat nachträglich vorzulegen sind, nur um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Wirksamkeit der Maßnahme nicht berührt, also keinesfalls zur Nichtigkeit führen kann.

84

Nach alledem muß die Revision - auch hinsichtlich des zu 3 gestellten Folgenbeseitigungsantrags - mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

85

Damit erledigen sich die im vorliegenden Revisionsverfahren gemäß § 80 VwGO gestellten Anträge; einer besonderen Entscheidung über diese Anträge bedurfte es nicht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.500,00 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Wetzel
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke ist durch Urlaub an der Beifügung ihrer Unterschrift verhindert. Schmitt