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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1975, Az.: BVerwG VI C 59.74

Absolut maßgebende zeitliche Grenze der zwischen Verkündung und Zustellung der Entscheidung verstrichenen Zeit; Zeitnahe Abfassung der Entscheidungsgründe bei Entscheidungen auf dem Gebiet der Kriegsdienstverweigerung; Grundsatz der Beschleunigung im Recht der Kriegsdienstverweigerung; Anforderungen an die Wiedergabe des Beratungsergebnisses in den schriftlichen Entscheidungsgründen; Anforderungen an die Erfüllung des Formerfordernisses des § 139 Abs. 2 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Kriegsdienstverweigerungssachen; Rüge eines Denkfehlers als Verfahrensmangel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.07.1975
Aktenzeichen
BVerwG VI C 59.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14369
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 22.11.1973 - AZ: I VG W 64/73

Fundstellen

  • BVerwGE 49, 61 - 64
  • BayVBl 1976, 91
  • DVBl 1975, 901-902 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1975, 821-822 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1976, 180
  • JR 1975, 522
  • JuS 1976, 194
  • NJW 1975, 2357-2358 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1976, 19
  • VerwRspr 27, 881 - 884

Amtlicher Leitsatz

Überschreitet das Gericht die Zweiwochenfrist für die vollständige Abfassung des verkündeten Urteils und übergibt es das vollständige Urteil auch nicht alsbald nach Ablauf dieser Frist der Geschäftsstelle, so beeinträchtigt dies nicht notwendig die Beurkundungsfunktion der Urteilsgründe.

Die Rechtsprechung kann eine vom Gesetz nicht vorgesehene feste Frist für die Abfassung der Gründe nicht von sich aus einführen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Nehlert, Maetzel und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. November 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 WPflG. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Er hat darauf Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Das am 22. November 1973, dem Tag der mündlichen Verhandlung, verkündete Urteil ist den Beteiligten am 31. Mai 1974 zugestellt worden.

2

Der Kläger hat ohne Zulassung Revision eingelegt und Verletzung von § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1, § 117 Abs. 3 und § 138 Nr. 6 VwGO gerügt. Er beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

3

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

4

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt und ist im Ergebnis der Revision beigetreten.

5

II.

Die Revision ist unbegründet.

6

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen die §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 3 VwGO verstoßen und seine Entscheidung nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO), greift nicht durch.

7

Allerdings hat das Verwaltungsgericht die Vorschrift des § 117 Abs. 3 VwGO erheblich verletzt, weil sein Urteil nicht binnen zwei Wochen bzw. "alsbald" im Anschluß an diese Frist vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle übergeben worden ist, so daß es erst über sechs Monate nach der Verkündung zugestellt werden konnte. Das allein führt aber schon deshalb nicht zur Aufhebung, weil die angefochtene Entscheidung auf dem Mangel nicht beruhen kann, wie § 137 Abs. 1 VwGO voraussetzt (arg. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung ist vor dem Verstoß verkündet worden, das Urteil kann also von ihm nicht beeinflußt sein.

8

Dies würde allerdings die Anwendung von § 138 Nr. 6 VwGO nicht hindern; denn der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift einen nach Erlaß der Entscheidung unterlaufenen Verfahrensmangel zum absoluten Revisionsgrund erhoben. Das angefochtene Urteil ist jedoch im Sinne dieser Vorschrift "mit Gründen versehen". Anders als nach Zivilprozeßrecht (BGHZ 7, 155 [BGH 18.09.1952 - III ZR 144/51]; BGH in LM § 551 Ziff. 7 ZPO Nr. 3 und 6), aber in Übereinstimmung mit den Verfahrensregelungen des SGG (BSG AP § 551 ZPO Nr. 8) und der FGO (BFH NJW 1972, 1592) "fehlen" im Sinne der im Verwaltungsprozeß für das Revisionsverfahren geltenden Vorschriften der §§ 133 Nr. 5, 138 Nr. 6 VwGO später nachgetragene Urteilsgründe nicht schon deshalb, weil das Gericht die vollständige Entscheidung nicht innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung abgefaßt hat (vgl. auch LM § 275 StPO Nr. 2; BGHSt 21, 4 zu den §§ 275 Abs. 1, 338 Nr. 7 StPO a.F.). Die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für die Spezialregelung der Zivilprozeßordnung angestellten Erwägungen treffen auf die Verwaltungsgerichtsordnung nicht zu. Denn im Unterschied zu der Regelung des § 552 ZPO beginnt die dem Beschwerten zur Überlegung eingeräumte einmonatige Revisionsfrist im Verwaltungsrechtsstreit nicht spätestens nach Ablauf von fünf Monaten seit Verkündung der Entscheidung, sondern in jedem Fall erst mit Zustellung einer vollständigen Ausfertigung des anzufechtenden Urteils (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Unter Berücksichtigung der Besonderheit des § 552 ZPO hat daher auch der Bundesgerichtshof seine zur Zivilprozeßordnung entwickelten Grundsätze auf das dem Verwaltungsprozeß insoweit entsprechende patentgerichtliche Verfahren ausdrücklich nicht übertragen (BGH NJW 1970, 611).

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Eine vom Gesetzgeber der Verwaltungsgerichtsordnung unter den absoluten Revisionsgründen nicht vorgesehene starre Frist für die Abfassung der Entscheidungsgründe festzulegen, steht der Rechtsprechung nicht zu (vgl. auch BGHSt 21, 4 [7, 8]). Sinn und Zweck des § 117 Abs. 3 VwGO, der in diesem Zusammenhang Bedeutung gewinnt, ist es, die Übereinstimmung der beratenen mit den schriftlich niedergelegten Gründen zu gewährleisten. Geben die Urteilsgründe das Beratungsergebnis nicht zutreffend wieder, ist die Grundlage der revisionsrichterlichen Nachprüfung in Frage gestellt. Eine generell bestimmbare Grenze, von der an der Gesetzeszweck, das Beratungsergebnis zuverlässig zu beurkunden, nicht mehr erreichbar ist, läßt sich jedoch nicht ziehen. Der Richter pflegt in aller Regel die Gedankenführung der beratenen Begründung längere Zeit im Gedächtnis zu behalten. Dazu werden ihm eigene Aufzeichnungen, u.U. auch ein sorgfältiges Protokoll der mündlichen Verhandlung dienen. Hinzu kommen Hilfe und Kontrolle im Kollegium. Angesichts der Unterschiedlichkeit menschlichen Erinnerungsvermögens lassen sich keine Erfahrungssätze aufstellen, ab wann die Beurkundungsfunktion der nachgebrachten Gründe generell nicht mehr gewährleistet ist (BAG 4, 81 [82] und 14, 313 [315, 316]; BGHSt 21, 4 [10]; BGHZ 32, 17 [26]). Solche hat der Gesetzgeber auch nicht durch die neue Fassung der §§ 275 Abs. 1, 338 Nr. 7 StPO im Ersten Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3393) festgelegt. Denn diese Sonderregelung hebt, wie insbesondere § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO n.F. zeigt, nicht in erster Linie auf das menschliche Erinnerungsvermögen ab, sondern legt einen am Interesse des Bürgers einerseits, an den Schwierigkeiten der Urteilsbegründung und den Bedingungen der Gerichtsorganisation andererseits orientierten Maßstab an. Der IV. Senat hat denn auch in dem Beschluß vom 2. April 1971 - BVerwG IV B 5.71 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 78) und dem Urteil vom 25. August 1971 - BVerwG IV C 22.69 - (DÖV 1972, 129) allein auf die zwischen Verkündung und Zustellung verstrichene Zeit im einen Fall von neun, im anderen von nahezu acht Monaten gestützte Rechtsbehelfe zurückgewiesen. Sofern der I. Senat in seinem zu § 116 Abs. 2 VwGO ergangenen Urteil vom 11. November 1971 - BVerwG IC 64.67 - (BVerwGE 39, 51 [53]) mit die Entscheidung nicht tragenden, ergänzenden Überlegungen eine absolute, für § 117 Abs. 3 VwGO maßgebende Grenze befürwortet haben sollte, könnte der erkennende Senat dem aus den dargelegten Gründen nicht beipflichten.

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Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob Umstände dafür sprechen, daß das Urteil auf der Fristüberschreitung beruhen kann (vgl. Beschluß vom 24. August 1970 - BVerwG I B 129.67 - [Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 4]). Die freie, nicht erweisbare Behauptung, die Entscheidungsgründe gäben das Beratungsergebnis nicht zuverlässig wieder, reicht dafür nicht aus (BGHZ 32, 17 [26] und NJW 1970, 611).

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Bei Entscheidungen auf dem Gebiet der Kriegsdienstverweigerung ist allerdings zu berücksichtigen, daß sie in der Regel weniger auf der Subsumtion eines "unstreitigen" Sachverhalts unter Rechtsnormen als auf eingehender Beweiserhebung und deren Würdigung beruhen. Der Eindruck, den das Gericht in der Verhandlung von der Persönlichkeit des Wehrpflichtigen gewinnt, wirkt bestimmend auf seine abschließende Meinungsbildung ein (Beschlüsse vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45] und vom 13. September 1973 - BVerwG VI C 173.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 20]; Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 247.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 80]). Um einem Verblassen der Erinnerung an die bei der Beratung leitenden Gesichtspunkte vorzubeugen, erscheint es daher gerade hier besonders angemessen, die schriftlichen Entscheidungsgründe möglichst bald abzufassen. Das entspricht einem Prinzip des Rechts der Kriegsdienstverweigerung. Sowohl das Vorverfahren wie das gerichtliche Verfahren sind von dem Grundsatz der Beschleunigung geprägt (Urteile vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 26.73 - und vom 17. Juli 1974 - BVerwG VI C 34.73 - [BVerwGE 45, 351, 357 [BVerwG 17.07.1974 - VI C 34/73]]). Die Feststellung, ob ein Wehrpflichtiger zu Recht oder zu Unrecht den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, duldet grundsätzlich keine Verzögerung (vgl. dazu BVerwGE 10, 248 [249] und Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 61.74 -). Darum gilt es, der Gefahr vorzubeugen, daß bei überlasteten oder langsamer arbeitenden Richtern infolge der mehr oder weniger großen Anzahl bereits beratener oder verkündeter Urteile die Erinnerung an den Einzelfall schwindet (vgl. BVerwGE 39, 51 [53]; Fischer LM § 551 Ziff. 7 ZPO Nr. 4).

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Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht dargetan oder ersichtlich, daß sich diese Gefahr schon verwirklicht hat und die schriftlichen Entscheidungsgründe das Beratungsergebnis nicht mehr zuverlässig beurkunden. Die Revision trägt vor, das Verwaltungsgericht wiederhole lediglich die von dem Prüfungsausschuß und der Prüfungskammer gegen eine Gewissensentscheidung des Klägers angeführten Gesichtspunkte. Die Gleichartigkeit der von den Prüfungsgremien einerseits, dem Verwaltungsgericht andererseits als maßgebend niedergelegten Gründe besagt allein aber noch nichts. Sie kann sich vielmehr vom Sachverhalt her aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat zudem, wie auch aus dem sorgfältigen und eine Gedankenstütze zugleich für den Beratungsverlauf bildenden Protokoll der mündlichen Verhandlung erhellt, die vom Fall her naheliegenden Gesichtspunkte eingehend geprüft und selbständig gewürdigt. Der Sache nach erschöpft sich die Revision somit in der bloßen Behauptung, die Urteilsgründe wichen vom Beratungsergebnis ab. Damit kann sie nicht durchdringen.

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Unzulässig ist sie Rüge, das Verwaltungsgericht habe mit der verspäteten Absetzung des Urteils gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verstoßen. Diese Bestimmung will zwar die Wiedergabe der maßgebenden, vom Verwaltungsgericht als entscheidungstragend angesehenen Gesichtspunkte sichern. Sie hat jedoch für die Gewährleistung der Beurkundungsfunktion der Urteilsgründe im Hinblick auf den Zeitablauf keine selbständige Bedeutung.

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Auch die sonstigen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

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Soweit die Revision geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es den ehemaligen Deutschlehrer des Klägers nicht als Zeugen gehört habe, bestehen schon Bedenken, ob dem Formerfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügt ist. In Kriegsdienstverweigerungssachen gehört zu der Bezeichnung der in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen die Angabe konkreter äußerer Umstände, aus denen ein Schluß auf den inneren Vorgang der Gewissensentscheidung mindestens möglich ist (so unter Bezug auf BVerwGE 31, 212 [217, 218] Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 24.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 62]). Die schlichte Angabe, der Zeuge würde die geistige Auseinandersetzung des Klägers mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerung bekunden, wird diesen Anforderungen schwerlich gerecht. Jedenfalls hat die Rüge in der Sache keinen Erfolg. Dem Verwaltungsgericht mußte sich eine Ergänzung der Beweiserhebung nicht aufdrängen, weil der anwaltlich vertretene Kläger die Anhörung des Zeugen nicht in der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Was sich einem Rechtsanwalt, der die Interessen des zur Mitwirkung an der Sachaufklärung verpflichteten Klägers wahrzunehmen hat, an weiterer Beweiserhebung nicht aufdrängt, braucht sich auch dem Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht aufzudrängen (vgl. Beschluß vom 22. Mai 1974 - BVerwG VI CB 232.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 31]). Zudem hatte das Verwaltungsgericht auf Grund der eingehenden Parteivernehmung und der Anhörung der Mutter des Klägers sowie zweier seiner Freunde bereits ein klares und eindeutiges Bild von seiner Persönlichkeit gewonnen, das nicht mehr ergänzungsbedürftig erschien (vgl. u.a. Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG VI C 173.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 20]).

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Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei der Erörterung der Stellungnahme des Klägers zu Notwehrsituationen den Akteninhalt nicht ausreichend gewürdigt, enthält - entgegen der Revision - nicht den Vorwurf der mangelhaften Aufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), sondern den der Vernachlässigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die einschlägigen Äußerungen des Klägers in der Antragsbegründung, vor dem Prüfungsausschuß, der Prüfungskammer und in der mündlichen Verhandlung vor Gericht selbst herangezogen. Eine Verwechselung zwischen der Frage, ob der Kläger Notwehr üben würde, und der anderen, ob Verletzungshandlungen auf Grund von Notwehr straffrei bleiben sollen, ist ihm dabei nicht unterlaufen. Wenn das Verwaltungsgericht den von ihm festgestellten Wandel in dem Vortrag des Klägers als Anzeichen für seine Unglaubwürdigkeit aufgefaßt und sein Vorgehen in diesem Zusammenhang als taktisch verstanden hat, beruht dieser Schluß ersichtlich auch nicht, wie die Revision weiter vorträgt, auf einem Denkfehler. Mit der Rüge eines Denkfehlers können übrigens Verfahrensmängel ohnehin grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, weil eine solche Rüge regelmäßig Subsumtionsmängel und mithin Verletzung sachlichen Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. u.a. Beschluß vom 12. November 1974 - BVerwG VI C 95.74/VI B 70.74 -).

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Die Revision war daher zurückzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Maetzel
Niedermaier