Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1974, Az.: BVerwG VI C 34.73
Antrag eines Wehrpflichtigen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ; Teilnahme von nicht verfahrensbeteiligten Bediensteten der Bundeswehrverwaltung an einer Sitzung des Prüfungsausschusses; Heilung fehlerhaft unterbliebener Anhörung des Antragstellers im nachfolgenden Verwaltungsrechtsstreit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 34.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13987
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 12.02.1971 - AZ: VRS III (I) 181/68
Rechtsgrundlagen
- § 19 Abs. 2 S. 3 WPflG
- § 26 Abs. 6 WPflG
- § 32 WPflG
- § 19 Abs. 2 Nr. 2 MustV
- § 6 Abs. 3 MustV
- § 55 VwGO
- § 169 GVG
- § 170 GVG
- § 175 Abs. 2 GVG
Fundstellen
- BVerwGE 45, 351 - 357
- DokBer A 1974, 377
- DÖV 1975, 65-66 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Teilnahme einzelner am Verfahren nicht beteiligter Bediensteter der Bundeswehrverwaltung an der Sitzung des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer "zur Einweisung" führt jedenfalls dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, wenn der Antragsteller dies nicht beanstandet hat.
- 2.
Die fehlerhaft unterbliebene Anhörung des Antragstellers vor der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer kann im nachfolgenden Verwaltungsrechtsstreit mit heilender Wirkung nachgeholt werden (Fortführung von BVerwGE 44, 17).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 1971 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1947 geborene Kläger leistete nach Ablegung der Reifeprüfung in der Zeit vom 3. Juli 1967 bis 31. Dezember 1968 Grundwehrdienst. Nach der Grundausbildung diente er bei einem Jagdbombergeschwader. Mit Schreiben vom 6. Mai 1968 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Vor dem Prüfungsausschuß wurde der Kläger in nichtöffentlicher Sitzung über die Gründe seiner Kriegsdienstverweigerung gehört. Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben an dieser Sitzung neben den Ausschußmitgliedern und der Protokollführerin drei Beamte der Wehrbereichsverwaltung "zur Einweisung" teilgenommen.
Der Prüfungsausschuß lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 6./7 Juni 1968 ab. Der mit Rechtsmittelbelehrung versehene schriftliche Bescheid vom 7. Juni 1968 wurde dem Kläger lt. Postzustellungsurkunde am 11. Juni 1968 zugestellt. Mit Schreiben vom 22. Juni 1968 erhob der Kläger Widerspruch, das bei der Wehrbereichsverwaltung V lt. Eingangsstempel der Poststelle am 26. Juni 1968 einging. In ihrer Sitzung am 2. August 1968 stellte die Prüfungskammer fest, daß das Widerspruchsschreiben des Klägers am 26. Juni 1968 eingegangen, das Rechtsmittel somit verspätet sei. Sie verwarf deshalb den Widerspruch mit Bescheid vom 2./6. August 1968 als unzulässig.
Gegen die Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer hat der Kläger Klage erhoben.
Außerdem legte der Kläger mit Schreiben vom 16. August 1968 erneut Widerspruch gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses ein und beantragte wegen Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Prüfungskammer verwarf in ihrer Sitzung am 20. September 1968 den Antrag als unzulässig. Im schriftlichen "Ergänzungsbescheid zum Widerspruchsbescheid" vom 1. Oktober 1968 begründete sie dies damit, daß die Prüfungskammer bereits in ihrer Sitzung vom 2. August 1968 über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen abschließend entschieden habe. Gegen diesen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen "Ergänzungsbescheid" hat der Kläger ebenfalls Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Prüfungsausschusses vom 6./7. Juni 1968, den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer vom 2./6. August 1968 und den Ergänzungsbescheid der Prüfungskammer vom 20. September/1. Oktober 1968 aufzuheben, hilfsweise, die genannten Bescheide aufzuheben und festzustellen, daß er, der Kläger, berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Der Widerspruch des Klägers gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses sei von der Prüfungskammer zu Unrecht als unzulässig behandelt worden. Der Kläger habe die gemäß § 192 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 32, 33 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) - WPflG - zwei Wochen betragende Frist für den Widerspruch eingehalten. Der Eingangsstempel einer Behörde bescheinige zwar grundsätzlich den Eingang des Schriftstückes zu der aus dem Stempelaufdruck ersichtlichen Zeit und begründe den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache; jedoch sei der Beweis der Unrichtigkeit des Stempels nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 418 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Kammer habe die Überzeugung gewonnen, daß die Widerspruchsschrift des Klägers noch rechtzeitig, und zwar im Laufe des 25. Juni, in das Postfach der Wehrbereichsverwaltung V und damit in ihren Gewahrsamsbereich gelangt sei. Die den Widerspruch verwerfende Entscheidung der Prüfungskammer vom 2./6. August 1968 und der zweite Bescheid der Prüfungskammer vom 20. September/1. Oktober 1968 seien demnach als fehlerhaft aufzuheben.
Der Kläger werde auch durch den Bescheid des Prüfungsausschusses in seinen Rechten verletzt. An der Sitzung des Prüfungsausschusses hätten drei Bedienstete der Wehrbereichsverwaltung, die nicht Ausschußmitglieder gewesen seien, teilgenommen. Die Anwesenheit der am Verfahren nicht beteiligten Bediensteten stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. - Gemäß § 26 Abs. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 3 WPflG sei das Verfahren vor dem Prüfungsausschuß nicht öffentlich. Danach sei nicht beteiligten Personen der Zutritt zur Sitzung verwehrt. Die Anwesenheit der nach dem Protokoll lediglich zu ihrer Instruktion an der Sitzung teilnehmenden Beamten habe gegen § 19 Abs. 2 Satz 3 WPflG verstoßen. Dieser Verfahrensverstoß führe zur Rechtswidrigkeit des Bescheides des Prüfungsausschusses. - Die Vorschriften über Nichtöffentlichkeit oder Öffentlichkeit eines Verfahrens seien der Disposition der Parteien entzogen, so daß ein Parteiverzicht auf Einhaltung dieser Vorschriften nicht wirksam sei. Der Verfahrensmangel könne auch nicht durch das Unterlassen einer Rüge geheilt werden. - Da demnach auch der Bescheid des Prüfungsausschusses auf Grund dieses Verfahrensverstoßes, rechtswidrig sei, sei auch er aufzuheben. Eine etwaige Heilung durch den Widerspruchsbescheid sei nicht möglich gewesen, da die Prüfungskammer nicht sachlich entschieden habe. Der erkennenden Kammer sei eine Sachentscheidung nach Anhörung des Klägers verwehrt, da dem Kläger dadurch beide zur Prüfung seines Antrags berufenen Verwaltungsinstanzen genommen worden wären.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 19 Abs. 2 WPflG.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen, und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung des Prüfungsausschusses mit der Begründung angenommen, durch die Anwesenheit von drei Beamten der Wehrbereichsverwaltung in der Verhandlung des Prüfungsausschusses "zur Einweisung" sei gegen § 19 Abs. 2 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) - WPflG -, verstoßen worden, wie § 19 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 der Musterungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 112) - MustV. - zeige. Durch diesen Verstoß könne die Wahrheitsfindung beeinträchtigt worden sein, weil Verfahrensbeteiligte, besonders der Anzuhörende, sich nicht unbefangen gefühlt haben könnten. Es handele sich um einen wesentlichen, nicht heilbaren Mangel im Verwaltungsverfahren.
Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, daß die Vorschrift des § 26 Abs. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 3 WPflG, wonach, das Verfahren vor dem Prüfungsausschuß nicht öffentlich ist, nicht nur den Schutz der persönlichen Sphäre des Antragstellers, der in der Verhandlung seine innere Einstellung, also u.U. auch ganz persönliche Angelegenheiten darlegen muß, sondern auch die Herbeiführung einer möglichst unbefangenen Äußerung des Wehrpflichtigen und die Freiheit der übrigen Verfahrensbeteiligten von Beeinflussung bezweckt (ähnlich Hahnenfeld, WPflG, 1.-2. Aufl., § 19 RdNr. 16, § 26 RdNr. 59). Die Verhandlung vor dem Prüfungsausschuß war aber trotz der Anwesenheit der drei nicht am Verfahren beteiligten Beamten nicht öffentlich. Wodurch sich die nichtöffentliche Verhandlung von der öffentlichen unterscheidet, ist im Wehrpflichtgesetz nicht geregelt und ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht. Es liegt daher nahe, die einschlägigen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und die allgemein anerkannte Auslegung hierzu heranzuziehen, öffentlich ist danach eine Verhandlung, zu der beliebige Zuhörer, wenn auch nur in begrenzter Zahl, Zutritt haben (BGH in NJW 1954, 281). Eine nichtöffentliche Verhandlung wird aber - worauf die Revision mit Recht hinweist - nicht ohne weiteres zu einer öffentlichen, wenn bestimmten einzelnen Personen, die nicht unmittelbar am Verfahren beteiligt sind, die Anwesenheit kraft Gesetzes oder auf besonderen Beschluß des Gerichts gestattet ist. So bestimmt § 175 Abs. 2 GVG, daß zu nichtöffentlichen Verhandlungen einzelnen Personen der Zutritt vom Gericht gestattet werden kann.
Der Kläger hält diese Vorschrift zwar auf das Verfahren vor Verwaltungsbehörden nicht für anwendbar, weil die Funktionen der beiden Verfahren verschieden seien, das gerichtliche Verfahren grundsätzlich öffentlich, das Verwaltungsverfahren dagegen grundsätzlich nicht öffentlich sei und hier die ausdrückliche Regelung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 MustV der Anwendung entgegenstehe. Dieser Auffassung kann aber nicht gefolgt werden. § 175 Abs. 2 GVG gilt auch für Ehe- und Kindschaftssachen, in denen das Verfahren aus ähnlichen Gründen wie das der Prüfungsgremien in Kriegsdienstverweigerungssachen kraft Gesetzes nicht öffentlich ist (vgl. § 170 GVG). Es unterliegt keinem Zweifel, daß das Verfahren in Ehe- und Kindschaftssachen nicht etwa dadurch zu einem öffentlichen wird, daß einzelnen Personen - außer den Verfahrensbeteiligten - der Zutritt zu den Verhandlungen gestattet wird. Auch in jenem Verfahren wird das Gericht nur Personen den Zutritt zu der nichtöffentlichen Verhandlung gestatten, deren Anwesenheit den Schutz der persönlichen Sphäre Verfahrensbeteiligter und die Wahrheitsfindung, insbesondere die Unbefangenheit von Parteien und Zeugen, möglichst wenig beeinträchtigt. Insofern ist der funktionelle Unterschied des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens ohne Bedeutung. Im übrigen zeigen die für das Verfahren vor den Prüfungsgremien und das Gerichtsverfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen geltenden Vorschriften, nach denen einerseits bestimmten Behördenvertretern die Anwesenheit zu den Verhandlungen der Prüfungsgremien kraft Rechtsvorschrift allgemein gestattet ist (§ 19 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 6 Abs. 3 MustV), andererseits die Verhandlung im Gerichtsverfahren öffentlich ist (§ 32 WPflG, § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 GVG), daß einer strikten Beschränkung des Verfahrens zur Anhörung des Kriegsdienstverweigerers und von Zeugen auf die Mitglieder der Prüfungsgremien und des Gerichts nicht derart entscheidende Bedeutung zukommt, wie der Kläger annimmt.
Der entsprechenden Anwendung des § 175 Abs. 2 GVG auf das Verfahren vor den Prüfungsgremien steht auch § 19 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 MustV nicht entgegen. Gemäß § 19 Abs. 1 MustV sind auf das Verfahren der Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer die für die Musterungsausschüsse und Musterungskammern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Nach § 6 Abs. 3 MustV können außer den Mitgliedern des Musterungsausschusses ein Vertreter der unteren Verwaltungsbehörde, der Erfassungsbehörde und der Dienststelle der Bundeswehrverwaltung, der die Dienst- oder Fachaufsicht obliegt, an der Musterung teilnehmen. § 19 Abs. 2 MustV bestimmt, daß die Vorschrift des § 6 Abs. 3 MustV nicht gilt, nach der ein Vertreter der unteren Verwaltungsbehörde und der Erfassungsbehörde teilnehmen können. Der Ausschluß der Anwendung des § 6 Abs. 3 MustV, soweit hiernach Vertreter der unteren Verwaltungsbehörde und der Erfassungsbehörde an den Sitzungen teilnehmen können, auf die Verhandlungen der Prüfungsgremien ist lediglich darin begründet, daß ein fachliches Interesse dieser Behörden allenfalls an dem Ergebnis, nicht aber an der Durchführung des Prüfungsverfahrens besteht. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Nr. 2 MustV gibt deshalb nichts dafür her, daß andere Personen als der kraft der Verordnung zu den Verhandlungen zugelassene Vertreter der Dienst- oder Fachaufsichtsbehörde schlechthin ausgeschlossen sein sollen - sowenig wie dem § 6 Abs. 3 MustV zu entnehmen ist, daß andere Personen als die genannten Behördenvertreter von der Musterung schlechthin ausgeschlossen sind. - Das Urteil vom 15. Oktober 1965 - BVerwG VII C 39.65 - (BVerwGE 22, 235 = NJW 1966, 71) steht dieser Auffassung nicht entgegen. Der sich in den Gründen jenes Urteils findende Satz, daß die Vorschriften der §§ 17 bis 19 WPflG die Teilnahme dritter Personen an der Musterung nicht vorsehen, dient nur zur Begründung des Leitsatzes der Entscheidung, wonach die Eltern eines minderjährigen Wehrpflichtigen kein Recht auf Anwesenheit bei der ärztlichen Musterungsuntersuchung haben, und hat keine selbständige, darüber hinausgehende Bedeutung.
Bestehen somit keine grundsätzlichen Bedenken gegen die entsprechende Anwendung der in § 175 Abs. 2 GVG getroffenen Regelung auf das Verfahren vor den Prüfungsausschüssen und -kammern, so kann in dem allgemein weniger als das Gerichtsverfahren an Förmlichkeiten gebundenen Verfahren vor den Prüfungsgremien die Vorschrift über die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens allenfalls dann durch die Anwesenheit von am Verfahren nicht beteiligten Personen, denen der Prüfungsausschuß oder die Prüfungskammer diese gestattet hat, als verletzt angesehen werden, wenn der Wehrpflichtige die Anwesenheit beanstandet, d.h., wenn er zu erkennen gibt, daß er eine Beeinträchtigung seiner persönlichen Sphäre oder (und) der Unbefangenheit der Mitglieder des Prüfungsgremiums oder anzuhörender Personen - sei es er selbst, seien es Zeugen - besorgt. In der vorliegenden Sache hat der Kläger weder im Verfahren vor dem Prüfungsausschuß noch im Widerspruchsverfahren, noch mit der Klage geltend gemacht, daß er sich durch die Anwesenheit von drei Beamten der Wehrbereichsverwaltung an der Sitzung des Prüfungsausschusses "zur Einweisung" in seiner persönlichen Sphäre verletzt gefühlt oder die Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten beeinträchtigt gesehen hat. Jedenfalls unter solchen Umständen ist die Vorschrift, daß das Verfahren vor dem Prüfungsausschuß (der Prüfungskammer) nicht öffentlich ist, nicht verletzt, die Entscheidung des Prüfungsausschusses mithin nicht aus diesem Grunde rechtswidrig. Es bedarf daher hier keiner Entscheidung, ob eine verfahrensfehlerhaft durchgeführte Anhörung des Kriegsdienstverweigerers oder von Zeugen zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidung führt oder ob der Verfahrensfehler dadurch "geheilt" werden kann, daß die Anhörung ordnungsgemäß nachgeholt wird.
Dagegen hält das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer vom 2./6. August 1968 und den sogenannten "Ergänzungsbescheid zum Widerspruchsbescheid" vom 1. Oktober 1968 mit Recht für fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht ist auf Grund tatsächlicher Feststellungen, die mit der Revision nicht angegriffen und auch vom Revisionsgericht sonst nicht zu beanstanden sind (vgl. Urteile vom 24. Februar 1966 - BVerwG II C 45.64 - [Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 1] und vom 11. Juni 1969 - BVerwG VI C 56.65 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 54 = RiA 1970, 76]), zu dem Schluß gelangt, daß der Widerspruch rechtzeitig erhoben war und somit zu Unrecht von der Prüfungskammer als unzulässig verworfen worden ist. Dieser Mangel des Prüfungsverfahrens ist aber durch das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren heilbar. Es entspricht der vom Gesetz sowohl im öffentlichen Interesse als auch in dem des Wehrpflichtigen gewollten Beschleunigung des Kriegsdientsverweigerungsverfahrens (vgl. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 26.73 -), daß in solchen Fällen das Verfahren nicht durch Aufhebung des Widerspruchsbescheides an die Widerspruchsbehörde "zurückverwiesen" wird. Da das Kernstück des Verfahrens vor der Prüfungskammer die Anhörung des Wehrpflichtigen ist und diese, ist sie rechtsfehlerhaft unterblieben, grundsätzlich durch Anhörung im nachfolgenden Verwaltungsrechtsstreit nachgeholt werden kann (vgl. BVerwGE 44, 17), eine Anhörung des Klägers vor der Prüfungskammer, die gegen ihn verwertet werden könnte, nicht stattgefunden hat, die Prüfungskammer auch keine Ermessensfreiheit und keinen Beurteilungsspielraum bei der Prüfung hat, ob der Antragsteller als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen ist (vgl. auch dazu BVerwGE 44, 17 [22]), war es geboten, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung in der Sache selbst an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (vgl. zu einer ähnlichen Verfahrenslage BVerwGE 13, 34 [BVerwG 30.08.1961 - VI C 50/59] [36]).
Daher war zu entscheiden, wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier