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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1963, Az.: BVerwG II C 167.61

Entlassung eines Beamten auf Probe ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens; Notwendigkeit der Zustimmung der Personalvertretung; Entlassung wegen mangelnder Bewährung im Schuldienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1963
Aktenzeichen
BVerwG II C 167.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.07.1961 - AZ: VIII A 859/60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land ... vom 27. Juli 1961 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land ... zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde durch Urkunde des Regierungspräsidenten ... vom 20. Oktober 1958 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer "z.A." ernannt und gleichzeitig mit der Verwaltung einer freien Volksschulstelle an einer Volksschule der Stadtgemeinde D. beauftragt. Am 29. Oktober 1958 trat er seinen Dienst an der A. Schule in D. an.

2

Durch Bescheid vom 18. Juni 1959 entließ der Regierungspräsident den Kläger gemäß § 45 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GS S. 225) - LBG - mit Ablauf des Monats August aus der ihm übertragenen Schulstelle und zugleich aus dem Beamtenverhältnis. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid:

"In der Zeit Ihres Dienstes als Lehrer auf Probe an der A.-Schule in D. vom 29. Oktober 1958 bis heute haben Sie sich so verhalten, daß eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme gegen Sie getroffen werden würde, wenn Sie Beamter auf Lebenszeit wären. Außerdem haben Sie gezeigt, daß Sie die erforderliche Eignung für den Volksschullehrerberuf nicht besitzen und die notwendigen fachlichen Leistungen nicht zu erbringen vermögen. Sie waren - und sind noch heute, wie Sie bei der Besprechung am 2.6.1959 zum Ausdruck brachten - nicht bereit, sich den für Sie als einem Beamten verbindlichen Erlassen, Verfügungen und sonstigen Anordnungen Ihrer Dienstvorgesetzten und Vorgesetzten unterzuordnen und sie zu befolgen. Das gilt sowohl hinsichtlich der Ihnen als Junglehrer allgemein und darüber hinaus anläßlich der Unterrichtsrevision vom 30. Januar 1959 besonders untersagten körperlichen Züchtigung der Ihnen anvertrauten Schulanfänger als auch hinsichtlich der Verpflichtung, Ihre Unterrichtsstunde schriftlich vorzubereiten, eine Angelegenheit, die Sie als überflüssig erklären. Hinzu kommt, daß Sie trotz häufiger Ermahnungen zumindest bis zu den Pfingstferien 1959 fast regelmäßig nicht pünktlich zum Dienst erschienen sind und damit den Kindern ein schlechtes Beispiel gaben. Schließlich haben Sie durch die eigenmächtige Benennung von Eltern Ihrer Klasse als Vertreter in der Schulpflegschaft ohne vorangegangene Wahl trotz Kenntnis der entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften deutlich gezeigt, daß Sie nicht gewillt sind, sich der staatlich-allgemeinen und der an Ihrer Schule speziell gesetzten Ordnung der schulischen Angelegenheiten zu fügen. Damit haben Sie Dienstvergehen begangen, aufgrund deren Sie, falls Sie Beamter auf Lebenszeit wären, disziplinarische Maßnahmen im förmlichen Disziplinarverfahren zu erwarten hätten. Da Sie Beamter auf Probe sind, ist Ihre Entlassung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 LEG gerechtfertigt.

Abgesehen hiervon ist Ihre Entlassung auch nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LEG gerechtfertigt, da Sie sich als Lehrer im Volksschuldienst nicht bewährt haben, Ihre dienstlichen Leistungen gaben bei den mehrfach und durch verschiedene Beamte durchgeführten Unterrichtsrevisionen zu erheblichen Beanstandungen Anlaß. Die Ratschläge älterer und erfahrener Pädagogen lehnten Sie ab, so daß eine befriedigende Besserung Ihrer schulischen Leistungen nicht zu erwarten ist ..."

3

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

den Bescheid des Regierungspräsidenten ... vom 18. Juni 1959 und dessen Widerspruchsbescheid vom 8. September 1959 aufzuheben.

4

Das Landesverwaltungsgericht ... hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land ... hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 27. Juli 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

5

Ob der Beklagte die Berechtigung zur Entlassung des Klägers ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens nach § 115 der Disziplinarordnung des Landes ... für Beamte und Richter vom 8. Dezember 1955 (GS S. 335) aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 LBG habe herleiten können, bedürfe keiner abschließenden Entscheidung. Der Beklagte stütze die Entlassung auch darauf, daß der Kläger sich im Schuldienst nicht bewährt habe (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 LBG). Die mangelnde Bewährung des Probebeamten könne sich auch aus einem Verhalten ergeben, das auf disziplinarischem Gebiet liege; denn aus einem solchen Verhalten könnte zugleich auf charakterliche Eigenschaften des Betroffenen geschlossen werden, die ihn als für seinen Beruf ungeeignet erscheinen lassen. Die auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 LBG gestützte Entlassung des Klägers sei rechtlich einwandfrei. Die Verwaltungsgerichte müßten sich bei der Beantwortung der Frage, ob eine Entlassung wegen "mangelnder Bewährung" gerechtfertigt war, auf die Prüfung beschränken, ob die Verwaltung den Begriff der "mangelnden Bewährung" und den ihr gesetzlich eingeräumten Beurteilungsspielraum verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Mängel dieser Art seien jedoch im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. (Dies wird im einzelnen dargelegt.)

6

Hiergegen richtet sich die von dem Kläger eingelegte - zugelassene - Revision mit dem Antrag,

unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen der Klage stattzugeben,

7

hilfsweise,

die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

8

Die Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts.

9

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

10

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

11

II.

Die Revision hat Erfolg.

12

Die von der Revision ausdrücklich als rechtsfehlerhaft angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 45 LBG sind allerdings nicht zu beanstanden.

13

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Kläger durch Ernennungsurkunde vom 20. Oktober 1958 als Lehrer z.A. (= zur Anstellung; vgl. § 7 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1958 - GVBl. S. 269 -) in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und befand sich noch bei Zugang der angefochtenen Entlassungsverfügung in diesem Verhältnis. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gebunden; zulässige und begründete Rügen hat die Revision hiergegen nicht vorgebracht. Der Kläger hatte also bis zu seiner Entlassung die Rechtsstellung eines Beamten auf Probe (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7 LBG), der zu seiner Erprobung für die spätere Verwendung als Beamter auf Lebenszeit vollen Beamtendienst zu leisten hatte; er hatte nicht - wie die Revision meint - die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf, der nur Vorbereitungsdienst ableisten soll (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 LBG). Demzufolge hat das Berufungsgericht zutreffend die für Probebeamte geltende Entlassungsvorschrift des § 45 Abs. 1 LBG für anwendbar erklärt, und nicht die für Widerrufsbeamte geltende des § 46 LBG, auf deren Absatz 2 die Revision sich mit der Begründung beruft, dem Kläger hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, den "Vorbereitungsdienst" zu Ende zu führen. Die Revision meint ferner zu Unrecht, daß bei der Entlassung des Klägers auch - d.h. neben § 45 Abs. 1 LBG - die Vorschrift des § 46 Abs. 2 LBG zu beachten gewesen sei. Obgleich der Kläger bei Eintritt in das Probebeamtenverhältnis noch nicht die zweite Lehramtsprüfung abgelegt hatte, handelte es sich doch bei seiner Beschäftigung im Probebeamtenverhaltnis nicht um einen - der Ausbildung für das Lehramt dienenden - Vorbereitungsdienst, sondern um eine volle Verwendung im Lehramt, zu dessen Ausübung er nach erfolgreicher Ablegung der ersten Prüfung die vorläufige Befähigung erlangt hatte. Aus dem Probebeamtenverhältnis konnte der Kläger somit jederzeit entlassen werden, sofern einer der Entlassungsgründe des § 45 LBG gegeben war. Der Beklagte war nicht genötigt, das Ende der Probedienstzeit abzuwarten. Dies gilt auch für den Entlassungsgrund der mangelnden Bewährung (vgl. BVerwGE 11, 139[BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] zur gleichlautenden Vorschrift des § 31 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551]).

14

Die Angriffe der Revision gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß sich die mangelnde Bewährung (Eignung) im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 LBG auch aus einem Verhalten ergeben könne, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarstrafe zur Folge hätte (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 LBG), sind ebenfalls unbegründet. Diese Rechtsansicht steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entlassung eines Beamten auf Kündigung gemäß der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 in der Fassung vom 10. Dezember 1954 - GVBl. S. 747 - (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 351.57 -, Buchholz BVerwG 237.2, § 70 Berl. LBG Nr. 2). Die Revision übersieht bei ihrem Einwand, die in Rede stehende Rechtsansicht nehme der Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 1 LBG jede Bedeutung, daß nicht schon jedes dienststrafwürdige Verhalten eine mangelnde Bewährung erkennen läßt und daß - umgekehrt - die mangelnde Bewährung nicht die Feststellung eines dienststrafwürdigen Verhaltens voraussetzt. Sie übersieht weiterhin, daß in § 45 Abs. 1 LBG zwar zwei verschiedene Tatbestände normiert sind, daß aber ein und derselbe Vorgang beide Tatbestände verwirklichen kann und daß es in einem solchen Fall dem Dienstherrn überlassen ist, den Tatbestand zu bestimmen, auf den er die Entlassung stützen will.

15

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum "Beurteilungsspielraum" des Dienstherrn bei der Entscheidung darüber, ob der Tatbestand der "mangelnden Bewährung" vorliegt, entsprechen ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 11, 139[BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]; Urteil des erkennenden Senats vom 27. September 1962 - BVerwG II C 164.61 - [DVBl. 1963 S. 179]; Urteile des VI. Senats vom 7. Juli 1961 - BVerwG VI C 189.58 - [Buchholz BVerwG 237.90, § 43 LBG Schleswig-Holst. Nr. 1] und vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 49.59 - [Buchholz BVerwG 237.1, Art. 63 BayBG 46 Nr. 1]). - Zu Unrecht rügt die Revision, das angefochtene Urteil enthalte einen Widerspruch, weil es einerseits als Tatsachen feststellt, daß die dem Kläger anvertrauten Kinder von diesem überraschend viel lernten und die meisten von ihnen trotz körperlicher Züchtigungen gern zur Schule gingen, andererseits aber den Entlassungsgrund der mangelnden Bewährung als gegeben ansieht. Darin liegt schon deswegen kein Widerspruch weil das Berufungsgericht bei der Entscheidung der Frage, ob dieser Entlassungsgrund vorliegt, mit Recht nur auf die wertende Erkenntnis des Dienst herrn abgestellt hat. Daß diese sich in den gesetzlichen Grenzen gehalten hat, wie sie in der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigt sind, ergeben die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils.

16

Das angefochtene Urteil ist jedoch aus einem Grunde aufzuheben, den die Revision selbst nicht ausdrücklich angeführt hat. Denn das Revisionsgericht ist auf Grund der Sachrüge gehalten, das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf sachlich-rechtliche Mängel zu überprüfen (§ 137 Abs. 3 VwGO). Diese Prüfung führt hier zur Aufhebung des angefochtenen Urteils aus folgendem Grunde:

17

Nach § 69 Abs. 1 Buchst. a Nr. 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1958 (GVBl. S. 209) - PersVG/NRW - ist die Entlassung eines Beamten auf Probe an die Mitbestimmung des Personalrates gebunden; sie kann deshalb nur mit dessen Zustimmung ausgesprochen werden (§ 61 Abs. 1 PersVG/NRW). Dies gilt nach § 84 PersVG/NRW auch für die Lehrer; denn auch für die Schulen des Landes und der Gemeinden sind Personalvertretungen zu bilden (§§ 1, 85 ff. PersVG/NRW). Da das Gesetz am 1. Juni 1958 in Kraft getreten ist (§ 96 PersVG/NRW) und auf Grund des § 87 Abs. 2 PersVG/NRW durch Verordnung vom 16. Juli 1958 (GVBl. S. 321) für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer die Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes bestimmt worden sind, ist also auch hier zu prüfen, ob nach den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes verfahren worden ist. Fehlt es an der gesetzlich gebotenen Zustimmung der Personalvertretung, so ist die angefochtene Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis mit einem Mangel behaftet, der zu ihrer Aufhebung führen muß. Hierüber enthält das angefochtene Urteil jedoch keine Feststellungen. Auch den im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Personalakten ist hierüber nichts zu entnehmen. Der Beklagte hat zwar dem Revisionsgericht eine Bestätigung über die Zustimmung des Personalrats zur Entlassung des Klägers vorgelegt. Das Revisionsgericht ist jedoch an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gebunden, darf also neues tatsächliches Vorbringen nicht berücksichtigen und tatsächliche Feststellungen nicht treffen. Da es dem Senat hiernach nicht möglich ist, die Anwendung der Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes auf Mängel zu prüfen, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.900 DM festgesetzt.

gez. Schmitt zugleich für den durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Idel
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch