Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1970, Az.: BVerwG II C 43.68
Zuordnung der "Versetzung in eine andere mit einem höheren Diensteinkommen ausgestattete Stelle im öffentlichen Schuldienst" zum irrevisiblen Recht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 43.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 23.07.1968 - AZ: II A 79/66
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 3 S. PrVBG
- § 127 Nr. 2 BRRG
Fundstellen
- BVerwGE 35, 182 - 187
- NDBZ 1970, 158
- VerwRspr 21, 949 - 951
Amtlicher Leitsatz
Vor dem 8. Mai 1945 außer Kraft getretenes Landesbeamtenrecht (Landesbesoldungsrecht) gehört nicht zum revisiblen "Landesrecht" im Sinne des § 127 Nr. 2 BRRG (F. 1965).
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 23. Juli 1968 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Ehefrau des im Jahre 1964 gestorbenen Hauptlehrers a.D. K.. Dieser war seit 1. Oktober 1911 an der Volksschule in Riegersdorf/Schlesien und im Anschluß daran seit dem 16. Oktober 1933 an der Volksschule in K. als Erster Lehrer tätig. An beiden Schulen war mit der Stelle des Ersten Lehrers das Amt eines Organisten und Kantors organisch verbunden. Pur die Verwaltung dieses Amtes erhielt der Ehemann der Klägerin neben seinen Dienstbezügen als Lehrer gemäß § 18 des Preußischen Volksschullehrer-Besoldungsgesetzes vom 1. Mai 1928 (GS S. 125) - PrVBG - eine besondere Kirchenamtszulage.
Mit Wirkung vom 1. Mai 1937 wurde der Ehemann der Klägerin zum Hauptlehrer an der Schule in K. berufen. In dem dazu ergangenen Bescheid des Regierungspräsidenten in Breslau vom 20. April 1937 hieß es, daß mit dieser Stelle das Amt eines Organisten und Kantors organisch verbunden sei. Der Ehemann der Klägerin verwaltete dieses Kirchenamt bis zu seiner Vertreibung aus K. im Jahre 1945. Nach seiner Versetzung in den Ruhestand erhielt er ein Ruhegehalt nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307). Dieses Ruhegehalt umfaßte außer dem eigentlichen Ruhegehalt aus der Lehrertätigkeit auch einen bestimmten Ruhegeldanteil aus der Kirchenamtszulage.
Durch Bescheid vom 22. Juli 1964 wurden die Hinterbliebenenbezüge der Klägerin festgesetzt. Hierbei wurde ihr ein Witwengeld aus der Kirchenamtszulage nicht zugebilligt. Ihren Antrag auf Gewährung des Witwengeldes aus dieser Zulage lehnte der Verwaltungsbezirkspräsident in Braunschweig durch Bescheid vom 28. Oktober 1964 mit der Begründung ab, der Anspruch des verstorbenen Ehemannes auf Ruhegeld aus der Kirchenamtszulage sei weggefallen, als ihm zum 1. Mai 1927 die höher besoldete Hauptlehrerstelle an der Schule in K. übertragen worden sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Niedersächsische Minister der Finanzen durch Bescheid vom 21. Oktober 1965 mit der Begründung zurück, in der Berufung zum Hauptlehrer sei eine Versetzung in eine andere, mit einem höheren Diensteinkommen ausgestattete Schulstelle im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 4 PrVBG zu sehen; sie bewirke nach dieser Vorschrift den Wegfall des Ruhegeldanspruchs aus der Kirchenamtszulage.
Mit der hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig vom 28. Oktober 1964 sowie den Widerspruchsbescheid des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 21. Oktober 1965 aufzuheben und das Land Niedersachsen zu verpflichten, bei der Festsetzung ihrer Witwenbezüge die Kirchenamtszulage ihres verstorbenen Ehemannes zu berücksichtigen.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat durch Urteil vom 24. Juni 1966 nach dem Klageantrag erkannt.
Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 23. Juli 1968 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Im früheren Lande Preußen sei insbesondere in Gebieten mit evangelischer Bevölkerung in kleinen Gemeinden das Schulamt des Lehrers vielfach mit einem Kirchenamt (Amt des Kantors oder Organisten) organisch verbunden gewesen. Für die Wahrnehmung des Kirchenamts habe der Lehrer eine Zulage erhalten. Hatte er ein mit einer Schulstelle organisch verbundenes Kirchenamt mindestens zehn Jahre ununterbrochen verwaltet, so habe er auf Grund der zuletzt bezogenen Kirchenamtszulage ein Ruhegehalt erhalten (§ 18 Abs. 3 Satz 2 PrVBG). Gemäß Absatz 3 Satz 4 dieser Vorschrift sei das Ruhegehalt weggefallen, wenn der Lehrer "in eine andere mit einem höheren Diensteinkommen ausgestattete Stelle im öffentlichen Schuldienst versetzt" wurde.
Gemäß § 5 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Volksschulfinanzgesetz vom 24. März 1937 (GS S. 24) - DVO/PrVFG - habe ein Anspruch auf Ruhegehalt aus der Kirchenamtszulage nach dem 31. März 1937 nicht mehr entstehen können. Den Inhabern eines vereinigten Schul- und Kirchenamts jedoch, die am 31. März 1937 ein solches Amt mindestens zehn Jahre lang verwaltet hatten, sei nach Satz 2 dieser Vorschrift der Anspruch auf das Ruhegehalt aus der Kirchenamtszulage in der bis zu diesem Zeitpunkt erdienten Höhe erhalten geblieben. Da auf diesen Anspruch gemäß § 5 Satz 3 DVO/PrVFG die Vorschrift des § 18 PrVBG - also auch dessen Absatz 3 Satz 4 - Anwendung finde, sei der Anspruch dann wieder weggefallen, wenn der betreffende Lehrer "in eine andere, mit einem höheren Diensteinkommen ausgestattete Stelle im öffentlichen Schuldienst versetzt" wurde.
Zwischen den Parteien sei unstreitig, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin am 31. März 1937 einen Anspruch auf Ruhegehalt aus der Kirchenamtszulage hatte, weil er bereits seit dem 1. Oktober 1911 in Riegersdorf und danach seit dem 16. Oktober 1933 in Konradswaldau ein vereinigtes Schul- und Kirchenamt verwaltet hatte. Dieser Anspruch sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 PrVBG weggefallen. Denn die Berufung des Ehemannes der Klägerin zum Hauptlehrer an der Volksschule in Konradswaldau habe keine "Versetzung in eine andere mit einem höheren Diensteinkommen ausgestattete Stelle" im Sinne dieser Vorschrift dargestellt (wird ausführlich dargelegt). -
Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision des Beklagten mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. Juni 1966 die Klage abzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung des materiellen Rechts.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
II.
Die Entscheidung über die Revision ergeht auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Die Revision des Beklagten bleibt erfolglos.
Die Entscheidung über die im vorliegenden Rechtsstreit gestellten Klageanträge hängt allein von der Beantwortung der Frage ab, ob der Ehemann der Klägerin dadurch, daß er am 1. Mai 1937 an der Schule in ... aus dem Amte des Ersten Lehrers in das Amt des Hauptlehrers berufen wurde (wodurch sich seine ruhegehaltfähige jährliche Stellenzulage von 200 RM auf 500 RM erhöhte), im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 4 des Preußischen Volksschullehrer-Besoldungsgesetzes vom 1. Mai 1928 (GS S. 125) - PrVBG - "in eine andere mit einem höheren Diensteinkommen ausgestattete Stelle im öffentlichen Schuldienst versetzt" wurde. Die Verneinung dieser Frage durch das Berufungsgericht, gegen die allein sich die Revision wendet, beruht auf der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Rechts und ist deshalb für das Revisionsgericht verbindlich (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO); das Revisionsgericht ist somit gehindert, die Streitfrage abweichend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu bejahen.
Daß der in § 18 Abs. 3 Satz 4 PrVBG verwendete Begriff der "Versetzung in eine andere mit einem höheren Diensteinkommen ausgestattete Stelle im öffentlichen Schuldienst" dem irrevisiblen Recht zuzuordnen ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist revisibel die Anwendung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und in Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis auch die Anwendung von "Landesrecht" im Sinne des § 127 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) - BRRG (F. 1965) -, Die Vorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 4 PrVBG gehört keinem dieser Rechtsbereiche an:
Das Preußische Volksschullehrer-Besoldungsgesetz vom 1. Mai 1928 galt - mit verschiedenen Gesetzesänderungen - nur bis zum 31. März 1940; mit Wirkung vom 1. April 1940 wurde es durch das Reichsbesoldungsrecht ersetzt, das keine dem § 18 Abs. 3 Satz 4 PrVBG entsprechende Regelung enthielt (vgl. Art. II § 2 des Gesetzes über die Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des Besoldungsrechts vom 29. Januar 1940 [RGBl. I S. 303] in Verbindung mit Art. II § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung im Behördenaufbau vom 5. Juli 1939 [RGBl. I S. 1197]). Das Volksschullehrer-Besoldungsgesetz kann schon deshalb nicht gemäß Art. 124 oder Art. 125 GG Bundesrecht geworden sein.
Dieses bereits im Jahre 1940 außer Kraft getretene Gesetz ist auch nicht als "Landesrecht" im Sinne des § 127 Nr. 2 BRRG anzusehen:
§ 127 Nr. 2 BRRG (F. 1965) hat die Vorschrift des § 127 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) ersetzt. Nach der ursprünglichen Fassung konnte die Revision in Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis darauf gestützt werden, "daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht". Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in den Gründen seines Urteils vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 60.60 - (BVerwGE 13, 303 ff. [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60]) hierzu klargestellt, daß der Begriff der "Rechtsnorm" einschränkend aufzufassen ist, nämlich "daß in Beamtensachen die Revisibilität über den Bereich des Bundesrechts hinaus nur auf solche Gegenstände erweitert werden sollte, die entweder einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem allgemeinen Beamtenrahmenrecht des Bundes (Art. 75 Nr. 1 GG) haben oder doch zu dem System dieses Rahmenrechts, also zum eigentlichen Beamtenrecht gehören" (BVerwGE 13, 305 [BVerwG 17.01.1962 - VI C 60/60]). Hieran hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Daß der Gesetzgeber im Rahmen der im Jahre 1965 vorgenommenen Neufassung des § 127 BRRG den Begriff "Rechtsnorm" durch den Begriff "Landesrecht" ersetzt hat, kann allenfalls als eine Einschränkung, jedenfalls nicht als eine Erweiterung der Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts verstanden werden (ebenso schon Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1967 - BVerwG II B 46.67 - und vom 18. Februar 1969 - BVerwG VI B 24.68 -). Abgesehen davon, daß deshalb unter "Landesrecht" im Sinne des § 127 Nr. 2 BRRG nur Landes-Beamtenrecht zu verstehen ist, kennzeichnet der nunmehr verwendete Begriff "Landesrecht" nach der Auffassung des Senats deutlicher als die frühere Fassung des § 127 BRRG, daß nur das Recht gemeint ist, das in den nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs im Jahre 1945 bestehengebliebenen oder neu gebildeten Ländern der Bundesrepublik Deutschland gilt oder galt, nicht also Recht, das Vor dem Zusammenbruch in einem der Länder des Deutschen Reiches galt, aber schon vor dem Zusammenbruch außer Kraft getreten war. Daß nur diese einschränkende Auslegung des in § 127 Nr. 2 BRRG verwendeten Begriffes "Landesrecht" sinnvoll ist, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:
Daß das Bundesverwaltungsgericht in Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis auch die Anwendung von Beamtenrecht zu überprüfen hat, das nicht dem Bundesrecht zugehört, soll den Beamten einen Rechtsschutz gewährleisten, der in seinem Umfang annähernd dem Rechtsschutz entspricht, den vor dem Zusammenbruch die Zivilgerichte gewährten. Vor allem aber soll dadurch die Einheitlichkeit der Anwendung und der Fortentwicklung des gesamten im Bundesgebiet geltenden Beamtenrechts gewährleistet werden, wie sie auf dem Gebiete der Gesetzgebung durch die Beamtenrechts-Rahmengesetzgebung des Bundes angestrebt wird (Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG). Diese Aufgabe des Revisionsgerichts kann sich sinnvollerweise nur auf das Beamtenrecht beziehen, das innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlins) gilt oder doch nach dem Zusammenbruch in deren örtlichem Bereich derart gegolten hat, daß an seiner einheitlichen Anwendung und Fortentwicklung noch ein Interesse bestehen kann. Diese Überlegung steht im Einklang mit den Darlegungen des VI. Senats a.a.O., daß revisibel nur das Beamtenrecht ist, das im Zusammenhang mit dem Beamtenrahmenrecht des Bundes steht oder doch zum System dieses Rahmenrechts gehört. Sie trägt auch der Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung, in erster Linie Fragen des geltenden Rechts, dagegen nicht uneingeschränkt Fragen früheren ausgelaufenen Rechts zu klären (ständige Rechtsprechung zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. Beschluß vom 31. Mai 1967 - BVerwG II B 3.67 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 53], ebenso Beschluß vom 1. Dezember 1969 - BVerwG VI B 60.68 - mit weiteren Hinweisen).
In bezug auf Rechtsvorschriften des Beamtenrechts, die schon vor dem Zusammenbruch im Jahre 1945 außer Kraft getreten sind und seitdem nicht mehr als geltendes Recht angewendet werden, besteht kein ernstliches Interesse an der Gewährleistung einheitlicher Anwendung und keine Möglichkeit zur einheitlichen Rechtsfortbildung. Es widerspräche deshalb der richtig verstandenen Aufgabenstellung des Revisionsgerichts und dem Sinn und Zweck des § 127 BRRG, solche Vorschriften als revisibles "Landesrecht" anzusehen. Zudem würde eine derart weite Auslegung des in § 127 Nr. 2 BRRG verwendeten Begriffs "Landesrecht" zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, daß zwar außer Kraft gesetzte Vorschriften des vor dem Zusammenbruch anwendbaren Landesrechts, nicht aber solche Vorschriften des früheren Reichsrechts revisibel wären, obgleich an der Revisibilität ausgelaufenen früheren Landesrechts ein vergleichsweise noch geringeres Interesse besteht als an der Revisibilität ausgelaufenen früheren Reichsrechts, das während der nationalsozialistischen Herrschaft vielfach an die Stelle von Landesrecht getreten ist. Daß der Bundesgesetzgeber, als er im Jahre 1965 die Vorschrift des § 127 BRRG neu faßte, etwas so Sinnwidriges beabsichtigt haben sollte, ist nicht anzunehmen.
Hiernach ist die Vorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 4 PrVBG, die bis zu ihrem Außerkrafttreten im Jahre 1940 dem preußischen Landesrecht zugehörte, nicht dem revisiblen "Landesrecht" im Sinne des § 127 Nr. 2 BRRG zuzurechnen. Dem erkennenden Senat ist deshalb die Prüfung versagt, ob das Berufungsgericht diese Vorschrift - wie die Revision meint - unrichtig ausgelegt und angewendet hat.
Die Revision muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer