Bundessozialgericht
Urt. v. 29.06.1972, Az.: 2 RU 62/70
Anfechtung eines Verwaltungsakt; Recht auf Anfechtung; Verwirkung; Zeitablauf; Treu und Glauben; Ablauf einer Frist; Verwaltungszustellung; Rentenherabsetzung; Nicht ordnungsgemäß zugestellter Bescheid
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.06.1972
- Aktenzeichen
- 2 RU 62/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10930
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 34, 211 - 211
- NJW 1972, 2103-2104 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Recht auf Anfechtung eines Verwaltungsaktes kann verwirkt werden. Die Verwirkung setzt auch hierbei voraus, daß neben dem Zeitablauf weitere Umstände hinzutreten, welche das späte Geltendmachen des Rechts mit der Wahrung von Treu und Glauben als nicht vereinbar erscheinen lassen.
2. VwZG § 9 Abs 2 hindert den Ablauf der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist, beläßt es aber im übrigen bei dem sich aus Abs 1 dieser Vorschrift ergebenden Grundsatz. Ein nicht formgerecht zugestellter Bescheid über eine Rentenherabsetzung (RVO § 623 Abs 2) gilt demnach in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem ihn der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat.