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Bundessozialgericht
Urt. v. 29.06.1972, Az.: 2 RU 62/70

Anfechtung eines Verwaltungsakt; Recht auf Anfechtung; Verwirkung; Zeitablauf; Treu und Glauben; Ablauf einer Frist; Verwaltungszustellung; Rentenherabsetzung; Nicht ordnungsgemäß zugestellter Bescheid

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.06.1972
Aktenzeichen
2 RU 62/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 34, 211 - 211
  • NJW 1972, 2103-2104 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Recht auf Anfechtung eines Verwaltungsaktes kann verwirkt werden. Die Verwirkung setzt auch hierbei voraus, daß neben dem Zeitablauf weitere Umstände hinzutreten, welche das späte Geltendmachen des Rechts mit der Wahrung von Treu und Glauben als nicht vereinbar erscheinen lassen.

2. VwZG § 9 Abs 2 hindert den Ablauf der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist, beläßt es aber im übrigen bei dem sich aus Abs 1 dieser Vorschrift ergebenden Grundsatz. Ein nicht formgerecht zugestellter Bescheid über eine Rentenherabsetzung (RVO § 623 Abs 2) gilt demnach in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem ihn der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat.